VwGH Ra 2014/01/0060

VwGHRa 2014/01/006023.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und den Hofrat Dr. Blaschek sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2014, Zl. L512 1437776-1/9E, betreffend §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und § 75 Abs. 20 AsylG, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Nur im Rahmen dieses Vorbringens hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0032, mwN).

In der Revision wird zur Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei bei der Prüfung des subsidiären Schutzes von den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Prüfungsmaßstäben abgewichen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2005, 2005/20/0095, vom 31. März 2005, 2002/20/0582, vom 29. Jänner 2002, 2001/01/0030 und vom 25. November 1999, 99/20/0465). Weder das Bundesasylamt noch das Bundesverwaltungsgericht hätten schlüssig dargetan, an welchem Ort und auf welche Weise sich der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat Pakistan seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse, auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr, hinreichend sicher befriedigen könnte.

Mit diesem Vorbringen wird eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung sind bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, 2008/01/0102). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2005, 2005/20/0095 und vom 31. März 2005, 2002/20/0582). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174).

Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser hg. Rechtsprechung abgewichen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2014

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