Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten.
Siehe dazu auch:
Art. 26 und 27 sowie 95 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Art. 8 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
10000309
Dokumentnummer
NOR12016952
alte Dokumentnummer
N1199816197A
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