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Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich 1. ZPEMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

für Österreich gegenstandslos

Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarates eine Erklärung darüber richten, in welchem Umfang er sich zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf die in dieser Erklärung angegebenen Gebiete, für deren inernationale Beziehungen er verantwortlich ist, verpflichtet.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile, der eine Erklärung gemäß dem vorstehenden Absatz abgegeben hat, kann von Zeit zu Zeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf irgend einem Gebiet beendet.

Eine im Einklang mit diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Konvention abgegebene Erklärung.

für Österreich gegenstandslos

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000309

Dokumentnummer

NOR12016953

alte Dokumentnummer

N1199816198A

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