Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Siehe dazu auch: Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 67 und 68 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920
Artikel 2 – Recht auf Bildung
Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Siehe dazu auch:
Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 67 und 68 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
10000309
Dokumentnummer
NOR12016951
alte Dokumentnummer
N1199816196A
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