Rechtssatz
Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit", dass heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen.
1 Ob 292/98t | OGH | 27.10.1998 |
Auch; nur: Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit" vorliegen. (T1) |
10 ObS 266/99m | OGH | 09.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG im § 11 Abs 2 KGG stellt keine Regelungslücke dar. (T2) |
10 ObS 236/99z | OGH | 06.06.2000 |
Auch; Beisatz: Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/92 |
10 ObS 91/02h | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Eine Lücke im Rechtssinn ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist. (T4) |
9 Ob 85/02v | OGH | 05.06.2002 |
Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/80 |
3 Ob 215/02t | OGH | 18.12.2002 |
Beis wie T3 nur: Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/178 |
8 Ob 84/06w | OGH | 03.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Eine solche Lücke wäre dann nachgewiesen, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig wäre und die Ergänzung aber auch nicht vom Gesetz gewollten Beschränkungen widerspricht. (T6) |
8 ObA 107/06b | OGH | 31.01.2007 |
Auch; Beisatz: Annahme einer Gesetzeslücke in § 177 Abs 3 ArbVG, welche durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des § 91 Abs 1 ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach § 177 Abs 3 ArbVG auch im Verhältnis zwischen den „Schwesterunternehmen" zum Tragen kommen, geschlossen werden kann. (T8) |
9 ObA 5/08p | OGH | 17.12.2008 |
Auch; Beisatz: Dass eine Regelung allenfalls wünschenswert wäre, reicht für die Annahme einer Gesetzeslücke nicht aus. (T10) |
9 ObA 41/08g | OGH | 29.06.2009 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T10 |
6 Ob 261/09i | OGH | 14.01.2010 |
Auch; nur T1; Beis wie T6; Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T11) |
8 ObA 88/10i | OGH | 21.12.2010 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag. (T12) |
8 ObA 60/10x | OGH | 22.02.2011 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T10 |
7 Ob 215/11k | OGH | 27.02.2012 |
Auch; nur T1; Beisatz: Eine solche Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz angemessen an seiner eigenen Ansicht und immanenten Teleologie unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, ohne dass eine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. (T14)<br/>Beis ähnlich wie T10<br/>Veröff: SZ 2012/21 |
7 Ob 212/11v | OGH | 27.02.2012 |
Auch; nur T1; Beis wie T14; Auch Beis wie T10 |
8 Ob 62/12v | OGH | 28.06.2012 |
Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/67 |
1 Ob 148/12i | OGH | 13.12.2012 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Regelungslücke bei § 163 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB. (T15) |
9 ObA 60/13h | OGH | 27.09.2013 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine Regelungslücke bei §§ 5 Abs 1 und 2, 6 und 7 iVm § 1 Z 2 Stmk L‑GlBG. (T16) |
10 ObS 114/13g | OGH | 22.10.2013 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/100 |
5 Ob 220/13h | OGH | 26.09.2014 |
Auch; Beisatz: Der Ansicht, dass eine dem Gesetzeszweck Rechnung tragende Auslegung des § 18b MRG nicht nur eine korrigierende Auslegung seines Anwendungsbereichs auf landesgesetzlich geförderte Arbeiten, sondern auch eine korrigierende Auslegung dahin, dass in jenen Fällen, in denen nach den landesgesetzlichen Regelungen ein längerer Rückzahlungszeitraum als zehn Jahre vorgesehen sei, steht der klare und zwingende Gesetzeswortlaut betreffend die Laufzeit des geförderten oder (Förderungs-)Darlehens entgegen, welcher nach dem Wortlaut des § 18b MRG 10 Jahre nicht übersteigen darf. (T17) |
8 ObA 6/15p | OGH | 26.02.2015 |
Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T14 |
5 Ob 88/15z | OGH | 30.10.2015 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10 |
6 Ob 179/14p | OGH | 01.12.2015 |
Verstärkter Senat; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung von § 149 Abs 1 IO auf aufrechnungsberechtigte Insolvenzgläubiger. (T18)<br/>Veröff: SZ 2015/135 |
6 Ob 81/19h | OGH | 23.05.2019 |
Auch; Beisatz: Keine analoge Anwendung der §§ 19 ff JN und § 49 Abs 4 und 5 RstDG. (T19)<br/>Veröff: SZ 2019/41 |
9 ObA 131/19h | OGH | 22.01.2020 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes unbenommen, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. (T20) |
4 Ob 80/20y | OGH | 02.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: keine analoge Anwendung der § 1 Abs 5 BWG und § 51 BörseG auf als (Umgehungs-)Modell konstruierte Rohstofftermingeschäfte ("Forwards" bzw "Futures"). (T21) |
2 Ob 101/21y | OGH | 21.10.2021 |
Beisatz: Hier: planwidrige Lücke bejaht; Der Anwendungsbereich des KHVG ist in bestimmten Fällen über den Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG hinaus auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu erstrecken. (T22)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/94 |
10 ObS 111/22d | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Es stellt keine planwidrige Lücke dar, dass der Kinderzuschuss nach § 262 ASVG nicht für Urenkel gebührt; diese fallen nicht unter den Kindesbegriff des § 252 Abs 1 ASVG. (T23) |
7 Ob 40/23t | OGH | 22.03.2023 |
Beisatz: Anspruch des Klägers ist dadurch geprägt, dass die Beklagte für ihn treuhändig Versicherungsprovisionen einhebt und diese ihm gegenüber abzurechnen hat: kein Sachverhalt, der es rechtfertigen könnte, die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG analog auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden, zumal die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 ABGB gilt. (T24) |
3 Ob 42/23g | OGH | 19.04.2023 |
Anm: Hier: (Verneinte) analoge Anwendbarkeit des § 290 EO auf Ansprüche auf Beihilfen der COFAG. |
10 ObS 125/22p | OGH | 16.05.2023 |
Beisatz: Keine planwidrige Lücke des § 306 Abs 1 ASVG trotz der Versorgungslücke, die dadurch entsteht, dass Umschulungsgeld frühestens ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers iSd § 367 Abs 4 Z 1 ASVG gebührt (§ 39b Abs 1 Satz 2 AlVG). (T25) |
9 ObA 27/23w | OGH | 26.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14<br/>Beisatz: Hier: Unterstützungsleistung nach Punkt 49.1.2 (iVm Punkt 51.1) KV-Bord; keine analoge Anwendung. (T28) |
5 Ob 50/23y | OGH | 05.10.2023 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 |
2 Ob 9/24y | OGH | 21.03.2024 |
Beisatz: Hier analoge Anwendung des anerbenrechtlichen Übernahmspreises auf den Übergabsvertrag mit dem Neffen des Erblassers. (T30) |
2 Ob 123/24p | OGH | 25.07.2024 |
vgl; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Hier: § 14 Abs 3 Satz 2 WEG regelt lediglich die Höhe des vom Überlebenden an den Nachlass zu zahlenden Übernahmspreises, trifft aber keine Aussage, wie bei der Pflichtteilsberechnung vorzugehen ist. Insoweit kommen die gesetzlich normierten allgemeinen Grundsätze zur Anwendung, aufgrund derer der Rechtsfall ohnehin beurteilt werden kann, weswegen Lückenfüllung durch Berücksichtigung des gesamten Übernahmspreises ausscheidet. (T32) |
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02074_96W0000_004
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