OGH 3Ob215/02t

OGH3Ob215/02t18.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Dr. Thomas K*****, und 2. Dr. Margot K*****, beide vertreten durch Korn Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei E***** Verlagsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung von Unterlassungen (Streitwert jeweils 50.000 EUR), infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der betreibenden Parteien gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1.) 12. Juni 2002, GZ 47 R 377/02t-105, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 2. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-2, abgeändert wurde, und 2.) 26. Juli 2002, GZ 47 R 507/02k bis 47 R 542/02g-120, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-4, 6. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-6 und 8, 10. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-9, 10, 11, 13 und 14, 14. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-17, 18 und 19, 15. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-20 und 21, 17. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-22 und 23, 21. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-24, 25, 26 und 27, 23. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-28, 24. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-30 und 43, 28. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-46, 47 und 48, 29. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-49 und 52, 31. Mai 2002, GZ 64 E 4868/02s-54, 3. Juni 2002, GZ 64 E 4868/02s-53a, 4. Juni 2002, GZ 64 E 4868/02s-61, 6. Juni 2002, GZ 64 E 4868/02s-67, 68 und 70, 10. Juni 2002, GZ 64 E 4868/02s-71, und 12. Juni 2002, GZ 64 E 4868/02s-72 und 77, abgeändert wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den zweitinstanzlichen Beschluss ON 105 wird nicht Folge gegeben.

Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels ON 113 selbst zu tragen.

2.) Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den zweitinstanzlichen Beschluss ON 120 wird hingegen teilweise Folge gegeben. In Ansehung der erstgerichtlichen Beschlüsse ON 4, 6, 8 bis 11, 13, 14, 18 bis 20 wird der Beschluss des Rekursgerichts wie folgt abgeändert:

a) Der erstinstanzliche Beschluss vom 3. Mai 2002 ON 4 wird dahin wiederhergestellt, dass er zu lauten hat:

"Den betreibenden Parteien wird gegen die verpflichtete Partei aufgrund der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 22. April 2002, AZ 30 Cg 41/02k, zur Durchsetzung ihres Anspruchs, die verpflichtete Partei habe es zu unterlassen, ehrenbeleidigende und/oder kreditschädigende Äußerungen, wonach die zweitbetreibende Partei mit Wissen und Willen der erstbetreibenden Partei eine Abtreibung, insbesondere eine Abtreibung, zu der sie von der erstbetreibenden Partei genötigt worden sei, an sich habe vornehmen lassen, und/oder sinngleiche Äußerungen zu verbreiten, wegen des Zuwiderhandelns gegen dieses Unterlassungsgebot dadurch, dass die verpflichtete Partei am 30. April 2002 das Buch "*****" des Autors ***** auf der eigenen Homepage im Internet vertrieben hat, die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt.

Wegen dieses Zuwiderhandelns gegen dieses Gebot wird eine Geldstrafe von 1.000 EUR verhängt.

Soweit im Antrag ON 3 auch andere Verstöße gegen den vollstreckbaren Unterlassungstitel behauptet werden, wird dieses Mehrbegehren abgewiesen."

Die Kostenentscheidung laut Punkt 3.) des erstinstanzlichen Beschlusses ON 4 wird wiederhergestellt.

b) Die erstinstanzlichen Beschlüsse ON 6, 8 bis 11, 13, 14, 18 bis 20 werden wegen des Zuwiderhandelns gegen dieses Unterlassungsgebot dadurch, dass die verpflichtete Partei am 2. Mai 2002, 3. Mai 2002, 4. Mai 2002, 5. Mai 2002, 6. Mai 2002, 7. Mai 2002, 8. Mai 2002, 10. Mai 2002, 11. Mai 2002 und 12. Mai 2002 das Buch "*****" des Autors ***** auf der eigenen Homepage im Internet vertrieben hat, mit folgenden - in teilweiser Stattgebung der Rekurse der verpflichteten Partei - geänderten Strafaussprüchen wiederhergestellt:

ON 6, 8, 9, 10 und 11: je 1.000 EUR;

ON 13, 14, 18, 19 und 20: je 2.000 EUR.

Soweit in den Anträgen ON 5, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 18, 19 und 20 auch andere Verstöße gegen den vollstreckbaren Unterlassungstitel behauptet werden, wird dieses Mehrbegehren abgewiesen.

Die Kostenentscheidungen jeweils laut Punkt3.) der erstinstanzlichen Beschlüsse ON 6, 8 bis 11, 13, 14, 18 bis 20 werden wiederhergestellt.

c) Im Übrigen wird der zweitinstanzliche Beschluss ON 120 bestätigt.

Jede betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei je die Hälfte der mit 16.582,19 EUR (incl. 20 % USt von 2.758,70 EUR) neu bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revisionsrekurskosten der betreibenden Parteien werden mit 3.995,44 EUR (incl. 20 % USt von 665,91 EUR) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung

Die verpflichtete Partei verlegte das Buch des Autors ***** "*****" über die Betreibenden, das auf den Seiten 173 und 174 aus dem Spruch ersichtliche, den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betreibenden betreffende, verletzende Äußerungen enthielt. Das Titelgericht trug mit der auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung (EV) vom 22. April 2002 der verpflichteten Partei auf, ab sofort die Verbreitung dieser Äußerungen (Mitteilungen) und/oder sinngleicher Äußerungen zu unterlassen. Diese EV wurde der verpflichteten Partei am 24. April 2002 zugestellt und ist seit diesem Tag vollstreckbar.

In ihrem Exekutionsantrag vom 30. April 2002 brachten die Betreibenden im Wesentlichen vor, dass ungeachtet der seit 24. April 2002 vollstreckbaren EV am 25., 26., 27. und 29. April 2002 in allen Buchhandlungen Österreichs das Buch mit den durch den Exekutionstitel untersagten Äußerungen verkauft worden sei. Das Buch sei auch über den A & M Versandhandel vertrieben und im Internet angeboten worden. Die verpflichtete Partei habe die Verbreitung der verbotenen Äußerungen nicht verhindert, zumal sie auch nach Auslieferung des Buches (an Buchhändler und Versandbuchhändler) keine Maßnahmen gesetzt habe, um die, die inkriminierten Textstellen enthaltende Auflage von den von ihr belieferten (Versand)Buchhändlern vor Verkauf an Letztverbraucher zurückzuholen oder zurückholen zu lassen.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2002 ON 2 bewilligte das Erstgericht aufgrund dieses Antrags die Exekution nach § 355 EO und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 10.000 EUR.

In weiteren Strafanträgen brachten die Betreibenden im Wesentlichen vor, die verpflichtete Partei habe gegen die EV an jeweils bestimmten Tagen verstoßen, indem sie das am 9. April 2002 ausgelieferte Buch mit den inkriminierten Textstellen in allen bzw. vielen - insbesondere in bestimmten, in den Strafanträgen näher bezeichneten Buchhandlungen Österreichs - vertrieben habe; das Buch sei auch über den A & M Versandhandel bzw. den Versandhandel Amazon vertrieben worden. In den Strafanträgen ON 3, 5, 7, 9 bis 11, 13, 14, 18 bis 20 wurde weiters vorgebracht, die verpflichtete Partei habe das Buch auch auf der eigenen Homepage im Internet angeboten. Sämtliche Strafanträge enthielten schließlich den Vorwurf, die verpflichtete Partei habe die Verbreitung der verbotenen Äußerungen nicht verhindert und nach Auslieferung des Buches keine bzw. nur ungenügende Maßnahmen gesetzt, um die Auflage mit den verpönten Textstellen von den von ihr belieferten Buchhändlern vor Verkauf an Letztverbraucher zurückzuholen oder zurückholen zu lassen.

Das Erstgericht gab allen Strafanträgen statt und verhängte über die verpflichtete Partei in Beschlussform Geldstrafen von 10.000 EUR (ON 4, 6, 8 bis 11 und 13), 20.000 EUR (ON 14, 17 bis 23), 25.000 EUR (ON 24 bis 27), 30.000 EUR (ON 28), 35.000 EUR (ON 30 und 43), 40.000 EUR (ON 46 bis 48), 45.000 EUR (ON 49), 50.000 EUR (ON 52), 55.000 EUR (ON 54), 60.000 EUR (ON 53a), 65.000 EUR (ON 61), 70.000 EUR (ON 67, 68, 70 und 71) und 75.000 EUR (ON 72 und 77).

Die Betreibenden rekurrierten nur gegen die Beschlüsse ON 4, 6, 8 bis 11, 13, 14, 17 bis 21, 28, 30, 43, 46 bis 49, 52, 54 und 53a und beantragten jeweils die Erhöhung der verhängten Geldstrafen. Die verpflichtete Partei rekurrierte gegen alle erstinstanzlichen Beschlüsse und beantragte, diese dahin abzuändern, dass die zugrunde liegenden Anträge der Betreibenden abgewiesen werden. Hilfsweise begehrte sie - überwiegend - die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse sowie insgesamt die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf jeweils 150 EUR.

Das Rekursgericht gab nur den Rekursen der verpflichteten Partei Folge und wies mit seinem Beschluss ON 105 den Exekutionsbewilligungsantrag und mit seinem Beschluss ON 120 sämtliche weiteren Strafanträge ab. Es sprach in beiden Entscheidungen aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands bei beiden Betreibenden 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Betreibenden stützten ihren Exekutionsantrag nicht darauf, dass die verpflichtete Partei die inkriminierten Äußerungen auch nach Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels weiterhin verbreitet habe, sie erblickten vielmehr ein titelwidriges Verhalten allein darin, dass die verpflichtete Partei nichts gegen den Verkauf von Buchexemplaren unternommen habe, die bereits vor Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels ausgeliefert worden seien. In Wahrheit wollten die Betreibenden daher nicht die Verbreitung bestimmter Äußerungen durch die verpflichtete Partei ahnden, sondern die Unterlassung der Beseitigung eines Zustands, den die verpflichtete Partei in rechtswidriger Weise vor dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels durch die Auslieferung der Buchexemplare herbeigeführt habe. Aus § 15 UWG leite der Oberste Gerichtshof in stRsp ab, dass derjenige, der einen Exekutionstitel auf Unterlassung bestimmter wettbewerbswidriger Handlungen erwirkt habe, gemäß § 355 EO Unterlassungsexekution führen könne, wenn der Verpflichtete bereits vor Schaffung des Titels vorhandene Störungsquellen nicht beseitige, sondern belasse. Etwa umfasse daher das Gebot der Unterlassung wettbewerbswidriger Ankündigungen in einer vom Verpflichteten herausgegebenen Zeitschrift nicht nur die eigentliche Herausgabe der Zeitschrift, sondern auch deren Vertrieb. Der Verstoß liege dabei in der Unterlassung geeigneter Maßnahmen, etwa den Vertrieb durch Zeitschriftenhändler einzustellen. Hier beruhe der titulierte Unterlassungsanspruch der Betreibenden nicht auf den Bestimmungen des UWG. Außerhalb des wettbewerbsrechtlichen Anwendungsbereichs des § 15 UWG rechtfertige aber die bloße Aufrechterhaltung eines vor Entstehung des Exekutionstitels herbeigeführten Zustands keine Exekutionsführung nach § 355 EO. Daher könnten die Betreibenden aufgrund der dem Exekutionsantrag zugrunde liegenden EV keine von der verpflichteten Partei vorzunehmenden Beseitigungshandlungen erwirken. Ihr ausschließlich auf die Erzwingung solcher Beseitigungsmaßnahmen abzielender Exekutionsantrag sei daher abzuweisen.

Den in ihren Strafanträgen aufgestellten Behauptungen der Betreibenden, wonach die verpflichtete Partei das von ihr verlegte Buch mit den inkriminierten Äußerungen über Buchhandlungen und Versandhäuser vertreibe und auf ihrer Homepage im Internet angeboten habe, lasse sich nicht entnehmen, dass sie dieses Druckwerk auch nach der vorgebrachten Auslieferung vom 9. April 2002 und nach der am 24. April 2002 eingetretenen Vollstreckbarkeit der EV weiterhin an Buchhandlungen und Buchversandhändler ausgeliefert oder direkt an Konsumenten verkauft habe. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte der verpflichteten Partei mit Recht der Vorwurf gemacht werden, die verpönten Äußerungen weiterhin titelwidrig "verbreitet", also in irgendeiner Form einer dritten Person mitgeteilt zu haben. Beseitigungsmaßnahmen könnten die betreibenden Parteien von der verpflichteten Partei nicht erzwingen. Der Oberste Gerichtshof habe in der E ÖBl 1990, 134 die Anwendbarkeit des § 15 UWG außerhalb des Wettbewerbsrechts unter Hinweis auf eine Glosse Schönherrs zu ÖBl 1961, 49 ausdrücklich verneint. Für eine vom Gesetzgeber übersehene, planwidrige Regelungslücke, die hier eine analoge Anwendung des § 15 UWG rechtfertigen könnte, fehle jeder Anhaltspunkt. Zusammenfassend zeige sich somit, dass in den Strafanträgen kein titelwidriges Verhalten der verpflichteten Partei in schlüssiger Weise geltend gemacht werde.

Rechtliche Beurteilung

Die sorgfältig ausgeführten außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden Parteien sind - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz - zulässig; das Rechtsmittel ON 113 gegen den Beschluss des Rekursgerichts ON 105 ist nicht berechtigt, das Rechtsmittel ON 121 gegen den Beschluss des Rekursgerichts ON 120 ist hingegen teilweise berechtigt. Die Rechtsmittel werden im Folgenden gemeinsam behandelt.

a) Gemäß § 355 Abs 1 EO idFd hier anzuwendenden EO-Novelle 2000 erfolgt die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung Verpflichteten dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe (oder Haft) zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. Gemäß § 359 Abs 1 EO darf die einzelne Geldstrafe je Antrag 100.000 EUR nicht übersteigen. Die bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit des Titels iSd § 7 Abs 2 EO muss die betreibende Partei im Bewilligungsverfahren zwar nicht nachweisen, sie muss aber im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt hat, etwa durch Herausgreifen einzelner konkreter "Tathandlungen". Es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde (Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 11 mwN aus der Rsp). Die in den vorliegenden Vollzugsanträgen enthaltene allgemeine Wendung, die verpflichtete Partei vertreibe nach wie vor das näher bezeichnete Buch mit jenen Textstellen, die zur EV geführt haben, wird für sich allein diesem Erfordernis nach konkreter Behauptung eines Zuwiderhandelns nicht gerecht. Zutreffend haben die Betreibenden daher jeweils auch konkrete Verstöße behauptet, auf die im Folgenden einzugehen sein wird.

b) Nach § 15 UWG umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Der Beseitigungsanspruch ist Bestandteil des Unterlassungsanspruchs (im weiteren Sinn) mit dem Zweck der Abwehr bereits erfolgter, noch fortdauernder Störungen. Nach stRsp liegt deshalb ein Zuwiderhandeln gegen ein "gleichgerichtetes" Unterlassungsgebot auch dann vor, wenn der Verpflichtete den in seinem Verfügungsbereich bestehenden, fortdauernden Störungszustand nicht beseitigt ("gleichgerichtete Zustandsstörung"). Der betreibende Gläubiger kann daher aufgrund eines nur auf Unterlassung lautenden Titels wegen des Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht auch dann Exekution nach § 355 EO führen, wenn der Verpflichtete bereits vor der Schaffung des Exekutionstitels vorhandene, seiner Verfügung unterliegende Störungsquellen nicht beseitigt, sondern belässt (Höllwerth in Burgstaller/Deixler, EO, § 355 Rz 28 mwN aus der Rsp). Den Verpflichteten trifft insoweit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 356 EO eine echte Beseitigungspflicht, um eine Exekutionsführung zu vermeiden (Höllwerth aaO; Klicka aaO § 355 Rz 6 mwN, beide auch mit krit Anmerkungen). Dass dem Verpflichteten kein Einfluss auf die von ihm "eingeschalteten Personen/Unternehmen" zustehe und er deshalb ohne Verschulden den von ihm veranlassten Dauerzustand nicht beenden (die Störungsquelle nicht beseitigen) könne, muss nach der Rsp der Verpflichtete mit Klage nach § 36 EO beweisen (ÖBl 1991, 115). Einem Unterlassungsgebot kann also in einem solchen Fall auch durch bloße Untätigkeit zuwider gehandelt werden (ÖBl 1990, 134 mwN). § 15 UWG ist eben - entgegen der Meinung Jelineks (in Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 34 ff, 39) - keine reine Vorschrift des materiellen Rechts, deren Bedeutung sich im Titelverfahren erschöpft (Nachweise bei Feil, EO4 § 355 Rz 9).

c) Damit stellt sich die Frage, ob aus § 15 UWG ein darüber hinaus wirkender, allgemeiner privatrechtlicher Grundsatz ableitbar ist, dass jeder Anspruch auf Unterlassung auch das Recht umfasst, die Beseitigung einer nach Titelschaffung weiterwirkenden Verletzungshandlung zu verlangen, im Besonderen, ob die Grundsätze der dargestellten Rsp auch für einen Anspruch nach § 1330 ABGB fruchtbar gemacht werden können. Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu fehlt. Dies ist schon deshalb verständlich, weil in Vollziehung des Wettbewerbsrechts wegen der Fassung des § 15 UWG keine Notwendigkeit besteht, die erörterte Verpflichtung als Grundsatz nach allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu begründen. Höllwerth (aaO § 355 Rz 27) führt dazu aus, wer nach formeller Vollstreckbarkeit des Unterlassungstitels untätig bleibe, handle nicht, verstoße daher auch nicht gegen den Unterlassungstitel. Aus dem (bloß) auf Unterlassung lautenden Titel könne daher der Verpflichtete nicht verhalten werden, einen vor Wirksamkeit des Titels mit dem dann als verboten erkannten Verhalten herbeigeführten Zustand zu beseitigen. Die bloße Aufrechterhaltung eines vor Entstehung des Exekutionstitels herbeigeführten Zustandes rechtfertige daher außerhalb des Wettbewerbsrechts keine Exekutionsführung nach § 355 EO. Dazu stützt sich Höllwerth auf die auch von der zweiten Instanz zur Stützung ihres Standpunkts herangezogenen Entscheidungen MietSlg 26.603, 28.680 und 38.862 sowie auf die Entscheidung ÖBl 1990, 134 = MR 1990, 26 = WBl 1989, 343, in der ausgesprochen wurde, die im dortigen Rechtsmittel des Verpflichteten zitierte Entscheidung MietSlg 38.862 betreffe keinen Wettbewerbsverstoß, sodass § 15 UWG nicht zum Tragen kommen könne. Diese mietrechtliche Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen eine (miet)vertragliche Verpflichtung (Verbot der Weitergabe des Mietgegenstands an Dritte) nicht eingehalten wurde und durch die dort vorgelegene Vertragsverletzung zwar ein Dauerzustand geschaffen wurde, der möglicherweise nicht gegen absolute Rechte (etwa das Eigentumsrecht), sondern nur gegen vertragliche Rechte des Vermieters verstieß. Auch Schönherr (in seiner Glosse ÖBl 1961, 49 f mwN) führt aus, der "erweiterte" Unterlassungsschutz gelte nur im Wettbewerbsrecht. Richtig ist, wie die Rechtsmittelwerber ausführen, dass Schönherr in seiner Glosse zur Entscheidung ÖBl 1982, 69 meinte, es sei dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass bei Verstößen gegen das UWG und andere Rechtsvorschriften, auf die § 15 UWG anzuwenden ist, ein gesondertes Beseitigungsbegehren "nichts schadet", jedoch nicht geboten ist. Zur Frage der analogen Anwendung des § 15 UWG auf die Vorschrift des § 1330 ABGB wird aber damit nicht Stellung genommen.

§ 1330 ABGB idFd III. Teilnovelle enthält nur Ansprüche auf Schadenersatz und Widerruf; dass überdies Unterlassungsansprüche gewährt werden, ist ein Ergebnis der richterlichen Rechtsfortbildung. Der Beseitigungsanspruch ist nun kein Unterlassungsanspruch, weil er auf ein positives Verhalten gerichtet ist (Koziol/Welser, Grundriß12 II 284). Das österr. Recht enthält - anders als § 1004 BGB - keine allgemeinen Vorschriften über Beseitigungsansprüche, anerkennt sie aber in einer Reihe von Einzelbestimmungen (§§ 339, 364, 523 ABGB; §§ 29 ff MSchG; § 148 PatG; §§ 82 ff UrhG). Gegen einen allgemeinen privatrechtlichen Grundsatz der erörterten Art spricht vorerst, dass in Einzelbestimmungen der Beseitigungsanspruch durch den Gesetzgeber gesondert geregelt wurde. Dies trifft im Übrigen auch für § 1330 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu, der einen eigenen besonderen Beseitigungsanspruch, nämlich den auf Widerruf, zum Gegenstand hat. Der Widerruf ist die Zurücknahme einer Behauptung als unwahr, er dient als verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch der Naturalrestitution (6 Ob 295/97v = SZ 70/267) und beseitigt das vom Täter hervorgerufene rufschädigende schlechte Bild des durch die Äußerung Verletzten (SZ 70/38 u.a.). Dass aber ein Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB etwas anderes als ein Beseitigungsanspruch bezweckt, verdeutlicht etwa jüngst die Entscheidung 6 Ob 80/01k. Dort wurde ausgesprochen, während der Widerruf der Beseitigung der negativen Folgen der Ehrverletzung diene, sei Ziel des Unterlassungsanspruchs die Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungen. Die Unterlassungsklage sei somit kein Minus zum Widerrufsanspruch, vielmehr seien beide Ansprüche kumulierbar. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass der Unterlassungsanspruch und der Widerrufs- als Beseitigungsanspruch nebeneinander bestehen und daher der Beseitigungsanspruch nicht im Unterlassungsanspruch enthalten sein kann.

Dass im Übrigen ein Analogieschluss - in casu: von Bestimmungen des UWG auf § 1330 ABGB - eine Gesetzeslücke voraussetzt, somit der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf, daher eine "planwidrige Unvollständigkeit", eine nicht gewollte Lücke, vorliegen muss (4 Ob 2074/96w = SZ 69/109 = MietSlg 48/20 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0098756 u.a.), hat schon das Rekursgericht zutreffend erkannt. Ohne Vorliegen einer Regelungslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu. Wenn der Gesetzgeber nur in bestimmten Ausnahmefällen den Beseitigungsanspruch eigenständig regelt, ergibt sich daraus nur, dass auch in anderen Fällen ein Beseitigungsanspruch bestehen kann, aber nicht, dass der Unterlassungstitel auch zur Exekution auf Beseitigung berechtigt, zumal ja die Beseitigungsexekution in der EO eine gegenüber der Unterlassungsexekution eigenständige Regelung erfahren hat. Der vorliegende, aus § 1330 ABGB abgeleitete Anspruch der Betreibenden ist den sogenannten wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nach den §§ 1, 2, 7 UWG u.a., für die § 15 UWG gilt, nicht derart rechtsähnlich, dass jede andere Beurteilung nicht sachgerecht wäre. Der von den Rechtsmittelwerbern unter Hinweis auf die Vorschriften des § 1330 ABGB und § 7 UWG behauptete Wertungswiderspruch, der darin liege, dass der Erstbetreibende bei Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs den Schutz eines im Unterlassungstitel liegenden Beseitigungsanspruchs habe, besteht tatsächlich nicht. Dass einem "kleineren Personenkreis", nämlich den zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden Normunterworfenen dieser "weitere Schutz" gewährt wird, hat seine Ursache erkennbar darin, dass die Besonderheiten, unter denen sich im Wettbewerb stehende Personen und Unternehmen bei der Werbung um Kunden zu kreditschädigenden Äußerungen hinreißen lassen, eben mit sonstigen kreditschädigenden Äußerungen nicht ohne weiteres vergleichen lassen. Diese wettbewerbsrechtlichen Kategorien rechtfertigen die unterschiedlichen Rechtsfolgen. Denn die Besonderheiten des Wettbewerbs liegen u.a. in der Eile des geschäftlichen Verkehrs. Ein Verstoß gegen Vorschriften - etwa sklavische Nachahmung, irreführende Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse (§ 2 UWG) etc. - wirkt schnell, die gerichtliche Abhilfe kommt oft zu spät. Wenn in solchen Fällen der Kläger erst mühsam erforschen muss, was er alles an Beseitigungsmaßnahmen fordern kann, vergeht für die Geltendmachung weitere Zeit. Das Gesetz (§ 15 UWG) stattet erkennbar deshalb schon den Unterlassungstitel auch als Beseitigungstitel aus, damit der auch im öffentlichen Interesse stehende lautere Wettbewerb wiederhergestellt ist. Vor allem dieses öffentliche Interesse fehlt bei Ansprüchen nach § 1330 ABGB. Auch dieser Unterschied verbietet die analoge Anwendung des § 15 UWG auf Ansprüche nach § 1330 ABGB.

Die von den Rechtsmittelwerbern angestrebte analoge Anwendung des § 15 UWG auch auf Unterlassungspflichten nach § 1330 ABGB nimmt schließlich auf spezifische exekutionsrechtliche Probleme nicht ausreichend Bedacht: Beachtenswert sind in diesem Zusammenhang vorerst die kritischen Überlegungen Höllwerths (aaO § 355 EO Rz 29) zur Rsp zu § 15 UWG, in praxi sei die Beseitigungspflicht nach § 355 EO, noch dazu ohne dass dem Verpflichteten eine Leistungsfrist bleibe, vielfach weitergehender als sie bei einem titulierten Beseitigungsanspruch für unvertretbare Handlungen nach § 354 EO durchsetzbar wäre. Habe etwa der Verpflichtete vor Titelschaffung wettbewerbswidrige Druckwerke verbreitet, sei aufgrund eines späteren (bloßen) Unterlassungstitels allein aufgrund des Fortbestands dieses Zustands die Exekution nach § 355 EO zu bewilligen, obwohl ein titulierter Anspruch auf Beseitigung (Rückkauf vertriebener Druckwerke) wegen der Abhängigkeit vom Willen Dritter wohl schon an den Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung scheitern würde. Damit werde im Bereich des § 15 UWG aufgrund teilweise nach § 354 EO vorweg bewilligungsuntauglicher Beseitigungspflichten die Exekution nach § 355 EO bewilligt. Dazu kommt, dass allgemein einen Unterlassungstitel verletzende Handlungen Beseitigungsmaßnahmen unterschiedlichster Art erfordern können. Dies erkennen auch zutreffend die Rechtsmittelwerber, gehen sie doch selbst davon aus, dass sie gewisse Beseitigungsmaßnahmen (Vernichtung der entsprechenden Manuskripte mit den inkriminierten Textstellen oder der noch bei der verpflichteten Partei lagernden Exemplare des Buches) nicht durchsetzen könnten. Es obliegt aber nicht dem Exekutionsgericht, darüber zu rätseln, welche Beseitigungsmaßnahmen ein Unterlassungstitel gerade noch oder welche er gerade nicht mehr deckt. Es genügt daher jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des UWG eben nicht ein Unterlassungstitel, um jede denkbare Art von Beseitigungshandlungen zu erzwingen, sondern es bleibt dem durch einen Eingriff in seiner Ehre Verletzten überlassen, neben seinem im Gesetz ausdrücklich genannten Widerrufsanspruch bestimmte - wenngleich weit formulierte - Beseitigungsmaßnahmen bereits im Titelverfahren zu begehren und einen entsprechenden Titel zu erwirken, um nicht die Beurteilung der Reichweite eines Unterlassungstitels (auch) als Beseitigungsgebot zur Gänze in das Exekutionsverfahren zu verlagern. All diese Erwägungen führen zwingend zum Ergebnis, dass bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert ist.

d) Wird das konkrete Vorbringen der Betreibenden im Exekutionsantrag und in ihren weiteren Strafanträgen im Lichte dieser rechtlichen Erwägungen geprüft, so ergibt sich dazu Folgendes:

d.1.) Soweit in den Vollzugsanträgen vorgebracht wird, die verpflichtete Partei habe nach Auslieferung des Buches keine oder unzureichende (so die Vollzugsanträge ON 65, 67, 68, 70 bis 72 und 77) Maßnahmen gesetzt, um die mit den inkriminierten Textstellen ausgelieferte Erstauflage von den von ihr belieferten Buchhändlern und Versandbuchhändlern vor Verkauf an Letztverbraucher zurückzuholen bzw. zurückholen zu lassen, und diese nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass die inkriminierten Textstellen nicht mehr verbreitet werden dürfen, werden - wie die zweite Instanz zutreffend erkannte - in Wahrheit keine Verstöße gegen das titelmäßige Unterlassungsgebot, sondern zwei verschiedene Beseitigungsansprüche geltend gemacht, die aber durch den Exekutionstitel aus den oben zu c) dargestellten Gründen nicht gedeckt sind. Dem Vorwurf in den Rechtsmitteln, gerade weil die verpflichtete Partei technischer Verbreiter sei, stelle die bloße Untätigkeit des Verbreiters eine neuerliche Verbreitungshandlung dar, kann nicht gefolgt werden, hat sich doch die verpflichtete Partei als Verleger und damit technischer Verbreiter zwar die inkriminierten Äußerungen des Autors zurechnen zu lassen, nicht aber die Vertriebstätigkeit eines von ihr unabhängigen Buchhändlers oder Versandbuchhändlers.

Auf das Vorbringen der verpflichteten Partei in ihren Rekursen gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen, ihr stünden gegenüber den Buchhändlern und Versandbuchhändlern keine rechtlichen Möglichkeiten zur Erwirkung titelgemäßen Verhaltens zu bzw. sie habe ohnedies auf diese in der Richtung eingewirkt, was nur im Impugnationsverfahren nach § 36 EO geklärt werden könnte, braucht demnach nicht mehr eingegangen zu werden.

d.2) Soweit in den Anträgen der Betreibenden (in Passivform) behauptet wird, das Buch werde in allen Buchhandlungen Österreichs - von denen dann jeweils einige genannt werden - sowie über den A & M Versandhandel vertrieben oder bloß, es sei verkauft worden (so der Exekutionsantrag ON 1) - aber nicht von der verpflichteten Partei - ergibt sich Folgendes: Nach stRsp zu § 1330 ABGB ist zwischen dem intellektuellen Verbreiter, also demjenigen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, und dem bloß technischen Verbreiter, dem eine solche Beziehung fehlt, zu unterscheiden. Der Medieninhaber eines periodischen Druckwerkes (oder der Verleger eines Buches) wird als intellektueller Verbreiter angesehen (SZ 68/136; 6 Ob 119/99i = SZ 72/144 = ÖBl 2000, 279 = MR 1999, 334 [Neumann] mwN; 6 Ob 45/01p). Damit ist freilich für die Betreibenden nichts gewonnen, wird doch durch die Behauptungen im Exekutionsantrag und in den Strafanträgen schlüssig ein Verstoß durch die verpflichtete Partei gegen das Unterlassungsgebot in der EV nicht dargetan, weil keineswegs zum Ausdruck gebracht wird, die verpflichtete Partei nehme das Anbieten des Buches und damit die Verbreitung der darin enthaltenen inkriminierten Äußerungen selbst vor. Bereits in der Entscheidung 6 Ob 119/99i wurde ausgesprochen, die Öffentlichkeit wisse, dass es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt sei, auf den Inhalt eines Buches Einfluss zu nehmen, und dass es ihm auch nicht darauf ankomme, die in einem bestimmten Buch vertretenen Ansichten zu seiner eigenen Sicht der Dinge zu machen; seine Aufgabe sei vielmehr in der Regel nur der Vertrieb der in den Büchern vertretenen Tatsachen und Meinungen Dritter an das interessierte Publikum, somit eine rein technisch-kaufmännische Angelegenheit. Der Buchhändler, der ein Buch mit inkriminiertem Inhalt verkauft, ist angesichts seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen selbstständig und beim Verkauf nicht Gehilfe des Verlegers im Rechtssinn. Ein Sachverhalt, aus dem im vorliegenden Fall eine Gehilfenhaftung - § 18 UWG kommt ja hier nicht zur Anwendung - ableitbar wäre, wird im Exekutionsantrag nicht vorgetragen; darauf wird der Anspruch auch im Rechtsmittel nicht gestützt.

Die in Vollzugsanträgen aufgestellte Behauptung, die verpflichtete Partei vertreibe das Buch in allen Buchhandlungen Österreichs, wobei dann jeweils einige Buchhandlungen genannt sind, ist eine reine Rechtsbehauptung und deshalb unschlüssig, weil jede Behauptung fehlt, wie ein Verleger wie die verpflichtete Partei in die eigenständige wirtschaftliche Vertriebstätigkeit eines Buchhändlers eingreifen könnte.

d.3) Soweit in den Anträgen der Betreibenden behauptet wird, die verpflichtete Partei biete das Buch weiterhin, somit auch nach Vollstreckbarkeit der EV auf der eigenen Homepage im Internet (so in den Vollzugsanträgen ON 3, 5, 7, 9 bis 11, 13, 14 und 18 bis 20 - denen die erstinstanzlichen Beschlüsse ON 4, 6, 8, 9 bis 11, 13, 14 und 18 bis 20 folgten) an, liegt zweifellos ein schlüssiges Vorbringen iSd § 355 EO vor, das die Bewilligung der Unterlassungsexekution rechtfertigt. Der Vollzugsantrag ON 17 und alle Vollzugsanträge ab einschließlich ON 21 enthalten dazu kein Vorbringen.

Im Exekutionsantrag ON 1 wird zu diesem Verbreitungsgrund nur vorgebracht, "... darüber hinaus wurde das genannte Buch während des gesamten Zeitraums auch im A & M Versandhandel vertrieben und im Internet angeboten." Dies stellt kein ausreichend konkretes Vorbringen dar, die verpflichtete Partei selbst habe auf ihrer eigenen Homepage das Buch im Internet angeboten und nicht ein Buchhändler, Versandbuchhändler etc. In den Vollzugsanträgen ab ON 24 wird auch vorgetragen, die verpflichtete Partei habe das Buch über den Versandhandel Amazon unter der Internet-Adresse www.amazon.de vertrieben. Ein solcher Vertrieb kann nicht als solcher der verpflichteten Partei gewertet werden, handelt es sich doch dabei um einen Versandbuchhandel mit eigener Homepage, für den die bereits dargelegten Erwägungen gelten.

Diese Erwägungen führen sohin zur teilweisen Wiederherstellung der erstinstanzlichen Beschlüsse, freilich nur in dem Umfang, in dem das Verbreiten des Buches mit den inkriminierten Textstellen durch die verpflichtete Partei (auf der eigenen Homepage im Internet) behauptet wird, das ist in den Strafanträgen ON 3, 5, 7, 9 bis 11, 13, 14 und 18 bis 20. Entsprechend war auch eine Neuformulierung erforderlich.

Auch der Exekutionsantrag (in casu ON 1) ist bereits ein Strafantrag, mit dem eine Vollzugsstufe beginnt, doch enthält er, wie bereits dargestellt, kein Vorbringen einer Verbreitung über eine eigene Homepage der verpflichteten Partei. Zu beachten ist nun, dass der Exekutionsantrag ON 1 abgewiesen bleiben muss. Dies führt sowohl zur Bestätigung des zweitinstanzlichen Beschlusses ON 105 wie zur Frage, ob damit auch die weiteren Strafbeschlüsse ihre rechtliche Wirksamkeit verloren haben. Es entspricht aber der jetzt herrschenden Auffassung (Klicka aaO § 355 EO Rz 14 mwN), dass ein Strafbeschluss die Exekutionsbewilligung ersetzt, wenn ein vorangegangener Exekutionsbewilligungsbeschluss infolge eines Rechtsmittels - wie hier - oder von Einwendungen nach § 36 EO wegfällt. Im vorliegenden Fall ist demnach der Beschluss ON 4 zugleich auch Exekutionsbewilligungsbeschluss. Dass die Erstrichterin auch den Beschluss ON 4 als Exekutionsbewilligungsbeschluss formulierte, obwohl ein solcher Beschluss bereits mit ON 2 vorlag, schadet nicht, weil ja der Beschluss ON 2 iS einer Abweisung des Exekutionsantrags abgeändert wurde. Soweit auch noch in weiteren Strafbeschlüssen weitere gleichlautende Exekutionsbewilligungen enthalten sind, müssen sie als gegenstandslos angesehen werden.

e) Bei dieser Verfahrenslage obliegt es dem Obersten Gerichtshof, die Rekurse der Parteien gegen die (Un-)Angemessenheit der vom Erstgericht verhängten Geldstrafen in Ansehung der Strafanträge ON 3, 5, 7, 9 bis 11, 13, 14 und 18 bis 20 zu erledigen.

Da den Rekursen der verpflichteten Partei in diesem Umfang das Neuerungsverbot nicht entgegensteht (SZ 68/151 = ecolex 1995/907 [zust Graff] u.v.a.), ist zunächst auf das von der verpflichteten Partei in ihren Rekursen über ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erstattete Vorbringen einzugehen. Zusammengefasst behauptet die verpflichtete Partei im Wesentlichen, sie sei ein "Kleinstverlag mit bescheidener Kapitaldecke", für sie sei es völlig ausgeschlossen, Hunderttausende (Schilling) "auf die Beine zu stellen", dies wäre ihr Ruin, die vom Erstgericht verhängten Strafen seien krass überhöht. Stereotyp begehrt sie die Herabsetzung der Geldstrafen auf jeweils 150 EUR. Im Übrigen bemängelt sie, dass die erstinstanzlichen Entscheidungen (auch im Punkte der Ausmessung der Geldstrafen) unbegründet seien, was zumindest für jene Beschlüsse, die zu einem Zeitpunkt gefällt wurden, in dem bereits der erste und zweite Rekurs der verpflichteten Partei aktenkundig waren, eine an Nichtigkeit grenzende Mangelhaftigkeit bewirke. Weiters wendet die verpflichtete Partei wiederholt ein, das Erstgericht hätte über am selben Tag bei ihm einlangende Strafanträge der betreibenden Parteien nicht gesonderte Beschlüsse, sondern jeweils nur einen einzigen Beschluss fassen dürfen.

Die Betreibenden beantragten in ihren Rekursen gegen einzelne Strafbeschlüsse des Erstgerichts die Erhöhung der verhängten Geldstrafen. Zur Strafhöhe ist - in Erledigung aller Rechtsmittel - zu erwägen:

Vorauszuschicken ist, dass auf Grund jedes Strafantrags eine gesonderte Strafe zu verhängen ist (3 Ob 168/99y = SZ 72/194). Somit rügt die verpflichtete Partei unzutreffend, die Strafbeschlüsse des Erstgerichts verletzten das "Absorptionsprinzip" nach § 359 Abs 1 EO, ist doch wegen jedes, in den Strafanträgen behaupteten Zuwiderhandelns, das nach dem Vorbringen der Betreibenden jeweils unterschiedliche "Titelverstoßtage" betrifft, eine gesonderte Strafe zu verhängen (siehe auch Klicka aaO § 355 Rz 20 mwN). Der erkennende Senat stellte ferner schon wiederholt klar, die verpflichtete Partei, müsse, wenn sie im Rekurs gegen die Strafhöhe vorbringe, die verhängten Geldstrafen nicht ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zahlen zu können, die für eine allfällige Strafherabsetzung wesentlichen Tatsachen im Rechtsmittel behaupten und dafür Bescheinigungsmittel anbieten. Als Voraussetzung des Bescheinigungsverfahrens sei die Angabe konkreter Wirtschaftsdaten (Vermögen, Umsatz und Gewinn) erforderlich (3 Ob 153/98s, 3 Ob 319/98b). Diesen Anforderungen genügen die Behauptungen der verpflichteten Partei nicht, erschöpft sich doch deren Vorbringen in allgemeinen Floskeln über eine geringe wirtschaftliche Potenz. Behauptungen zu den erwähnten konkreten Wirtschaftsdaten fehlen indes zur Gänze. Demnach ist das Strafherabsetzungsbegehren der verpflichteten Partei soweit gar nicht schlüssig.

Die verhängten Strafen sind jedoch - aufgrund der wegen der Rechtsrüge der verpflichteten Partei gebotenen allseitigen Beurteilung der Rechtslage - aus anderen Erwägungen herabzusetzen. Das Erstgericht verhängte an sich viel zu hohe Strafen. Diese wurden - innerhalb des gesamten Vollzugszeitraums - überdies einer viel zu scharfen Progression unterworfen. Daraus folgte als Summe der verhängten Einzelstrafen eine exorbitant hohe Gesamtstrafe, die - gemessen am Unrechtsgehalt des in den Strafanträgen behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel - als Überreaktion anzusehen ist. Nach dem bereits zuvor begründeten Ergebnis wurden zahlreiche Strafanträge überdies zu Unrecht gestellt, weil dem dort jeweils behaupteten Zuwiderhandeln eine titulierte Beseitigungspflicht nicht zugrunde lag. Die Betreibenden drangen daher letztlich nur in elf Fällen und überdies nur mit einem Teil ihres Begehrens durch, während Strafanträge in 26 Fällen scheiterten. Auch das muss Auswirkungen auf die Strafhöhe für jedes zu ahndende Zuwiderhandeln, aber auch auf die Progression der Strafen haben (vgl. dazu 3 Ob 317/01s = RdW 2002/661). Es ist ferner eine bei Gericht offenkundige Tatsache, dass die verpflichtete Partei jedenfalls nicht zu den wenigen Großverlagen in Österreich mit großer wirtschaftlicher Potenz gehört. Somit ist aber die Verhängung hoher Strafen zur Umsetzung deren Pönal- und Beugecharakters am Beginn des gesamten Vollzugszeitraums nicht erforderlich, um die Strafen andernfalls nicht bloß als "Mückenstiche" wirken zu lassen. Der wirtschaftliche Nutzen der verpflichteten Partei als Verlegerin des maßgebenden Buchs ist auch als eher gering zu veranschlagen, ist doch dieses Buch in der Öffentlichkeit nicht als Longseller bekannt geworden. Zu beachten ist weiters, dass die verpflichtete Partei den Buchvertrieb zunächst offenbar auf "Anraten" ihres Rechtsvertreters nicht sofort einstellte. Das Verschulden einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch einen Bevollmächtigten ist zwar an sich der verpflichteten Partei zuzurechnen, doch lässt deren so motiviertes Verhalten erkennen, dass sie dem Unterlassungstitel nicht aus purer und sturer Hartnäckigkeit wider besseres Wissen fortgesetzt zuwiderhandeln wollte, sondern offenkundig nur einem unzutreffenden Rat ihres rechtskundigen Bevollmächtigten folgte. Das indiziert ein geringeres Verschulden, als es im ersteren Fall vorläge. Schließlich darf auch die Werbewirksamkeit der nicht sehr langen Aufrechterhaltung des Buchverkaufsanbots auf der eigenen Homepage der verpflichteten Partei nicht überschätzt werden. Aus allen diesen Erwägungen hält der erkennende Senat daher eine erhebliche Herabsetzung der vom Erstgericht verhängten Geldstrafen für geboten. Im Interesse einer Verwirklichung der bereits erwähnten Strafzwecke erscheint es daher angemessen, Strafen von je 1.000 EUR für die ersten acht, den Strafanträgen ON 3, 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14 zugrunde liegenden Titelverstöße, insofern also eine Gesamtstrafe von 8.000 EUR, sowie weitere Strafen von je 2.000 EUR für das in den Strafanträgen ON 18 bis 20 behauptete Zuwiderhandeln, insofern also eine Gesamtstrafe von 6.000 EUR, zu verhängen.

Dies wird als dem Zweck der Geldstrafenverhängung entsprechend erachtet (vgl dazu Klicka aaO § 355 Rz 16 bis 18 je mwN), zumal sich Art und Ausmaß der Titelverstöße der verpflichteten Partei (unverändertes Belassen der eigenen Homepage) nicht verändert haben. Die zeitliche Reihenfolge von Vollzugsantrag, erstinstanzlichem Beschluss und dessen Zustellung ist unten bei der Kostenentscheidung dargestellt.

Aus diesen Erwägungen ist der Exekutionsantrag ON 1 und sind die Strafanträge, soweit nicht ein eigener Vertrieb des Buches mit den durch die EV verbotenen Äußerungen durch die verpflichtete Partei via ihre eigene Homepage im Internet behauptet wird, nicht berechtigt und insoweit der zweitinstanzliche Beschluss zu bestätigen. Soweit dagegen ein Titelverstoß schlüssig (in ON 3, 5, 7, 9 bis 11, 13, 14 und 18 bis 20) behauptet wurde, ist die Entscheidung der zweiten Instanz ON 120 dahin abzuändern, dass die vom Erstgericht verhängten Geldstrafen wie im Spruch der Entscheidung in teilweiser Stattgebung der Rekurse der verpflichteten Partei an die zweite Instanz entsprechend herabzusetzen sind. Die Rekurse der betreibenden Parteien gegen das Ausmaß der Geldstrafen erweisen sich dagegen als unberechtigt.

f) Zu den Kostenentscheidungen:

f.1) Die betreibenden Parteien haben gemäß §§ 40, 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels ON 113 selbst zu tragen.

f.2) Zum außerordentlichen Revisionsrekurs ON 121 fußt die Kostenentscheidung auf § 78 EO iVm §§ 40, 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO. Einerseits sind die Betreibenden mit ihrem Rechtsmittel teilweise durchgedrungen, wurden doch die erstinstanzlichen Strafbeschlüsse "dem Grunde nach" zum Teil (Verbreitung via eigene Homepage im Internet) wiederherstellt, andererseits ist auch die verpflichtete Partei durchgedrungen, weil in Stattgebung ihrer - jetzt mitzubehandelnden - Rekurse an die zweite Instanz die verhängten Strafen herabgesetzt wurden.

Zum Kostenanspruch der Betreibenden: Die Werte der Streitgegenstände der beiden Betreibenden sind gemäß § 12 Abs 1 zweiter Satz RATG zusammenzurechnen, Kostenbemessungsgrundlage ist jeweils der Wert des betriebenen Unterlassungsanspruchs (in casu: je 50.000 EUR), daher für den außerordentlichen Revisionsrekurs ON 121, bei dem sie in Ansehung der wiederhergestellten erstinstanzlichen Strafbeschlüsse (mit jeweils gleichem Streitwert von 100.000 EUR) ON 4, 6, 8, 9 bis 11, 13, 14, 18 bis 20, somit in elf Fällen durchdrangen, 11 x 100.000 EUR oder insgesamt 1,1 Mio EUR, wobei nach § 15 lit a RATG auch ein Streitgenossenzuschlag von 10 % zu berücksichtigen ist. Dies ergibt einen Betrag von 3.995,44 EUR (incl. 20 % USt von 665,91 EUR).

Die Kosten ihrer erfolglosen Rekurse an die zweite Instanz haben die Betreibenden selbst zu tragen.

Zum Kostenanspruch der verpflichteten Partei für ihre Rekurse an die zweite Instanz: Soweit mit einem Rekurs oder Revisionsrekurs eine Änderung der verhängten Geldstrafe erwirkt wird, ist Kostenbemessungsgrundlage nicht der Wert des betriebenen Unterlassungsanspruchs, sondern für einen erfolgreichen Rekurs oder Revisionsrekurs der verpflichteten Partei der Betrag, um den die Geldstrafe reduziert wird (SZ 72/194; 3 Ob 21/00k; RIS-Justiz RS0113233). Der verpflichteten Partei gebühren für ihre elf erfolgreichen Rekurse ON 16, 31 bis 37 und 39 bis 41 gegen die erstinstanzlichen Strafbeschlüsse ON 4, 6, 8, 9 bis 11, 13, 14, 18 bis 20 folgende Rekurskosten, ausgehend von folgendem Bild:

1.) Vollzugsantrag vom 2. Mai 2002 ON 3, Strafbeschluss vom 3. Mai 2002 ON 4, zugestellt am 8. Mai 2002, Rekurs vom 10. Mai 2002 ON 16;

2.) Vollzugsantrag vom 3. Mai 2002 ON 5, Strafbeschluss vom 6. Mai 2002 ON 6, zugestellt am 10. Mai 2002, Rekurs vom 23. Mai 2002 ON 31;

3.) Vollzugsantrag vom 6. Mai 2002 ON 7, Strafbeschluss vom 6. Mai 2002 ON 8, zugestellt am 21. Mai 2002, Rekurs vom 23. Mai 2002 ON 32;

4.) Vollzugsantrag vom 7. Mai 2002 ON 9, Strafbeschluss vom 10. Mai 2002 ON 9, zugestellt am 21. Mai 2002, Rekurs vom 23. Mai 2002 ON 33;

5.) Vollzugsantrag vom 7. Mai 2002 ON 10, Strafbeschluss vom 7. Mai 2002 ON 10, zugestellt am 21. Mai 2002, Rekurs vom 23. Mai 2002 ON 34;

6.) Vollzugsantrag vom 8. Mai 2002 ON 11, Strafbeschluss vom 10. Mai 2002 ON 11, zugestellt am 21. Mai 2002, Rekurs vom 23. Mai 2002 ON 35;

7.) Vollzugsantrag vom 10. Mai 2002 ON 13, Strafbeschluss vom 10. Mai 2002 ON 13, zugestellt am 21. Mai 2002, Rekurs vom 23. Mai 2002 ON 36;

8.) Vollzugsantrag vom 10. Mai 2002 ON 14, Strafbeschluss vom 10. Mai 2002 ON 14, zugestellt am 21. Mai 2002, Rekurs vom 23. Mai 2002 ON 37;

9.) Vollzugsantrag vom 13. Mai 2002 ON 18, Strafbeschluss vom 14. Mai 2002 ON 18, zugestellt am 21. Mai 2002, Rekurs vom 23. Mai 2002 ON 39;

10.) Vollzugsantrag vom 13. Mai 2002 ON 19, Strafbeschluss vom 14. Mai 2002 ON 19, zugestellt am 21. Mai 2002, Rekurs vom 23. Mai 2002 ON 40 und

11.) Vollzugsantrag vom 14. Mai 2002 ON 20, Strafbeschluss vom 15. Mai 2002 ON 20, zugestellt am 23. Mai 2002, Rekurs vom 23. Mai 2002 ON 41.

Die neu zu berechnenden Rekurskosten der verpflichteten Partei werden nun so ermittelt, dass von den von ihr in zweiter Instanz obsiegten Gesamtkosten von 19.353,93 EUR (incl. 20 % USt von 3.225,66 EUR) Abzüge deshalb vorzunehmen sind, weil die verpflichtete Partei in elf Fällen nur mit ihrem Antrag auf Strafherabsetzung durchdrang und sich somit in diesen Fällen die Bemessungsgrundlage reduziert.

Zunächst wird als Kostenbemessungsgrundlage für die nach TP 3B vorzunehmende Kostenberechnung die jeweils ersiegte Herabsetzung der Geldstrafe gewählt, wobei ausgehend von obigem Bild von den Rekursen der verpflichteten Partei nur der Rekurs ON 16 gegen den Strafbeschluss ON 4 mit einer Bemessungsgrundlage von 9.000 EUR (10.000 EUR minus 1.000 EUR) gesondert zu honorieren ist. Dies ergibt bei einem Tarifansatz nach TP 3B von 289 EUR, 60 % Einheitssatz von 173,40 EUR und Streitgenossenzuschlag von 10 % oder 46,24 EUR einen Kostenanspruch der verpflichteten Partei von insgesamt vorerst 610,37 EUR incl. 20 % USt von 101,73 EUR. Die zweite Instanz kam in Ansehung des Strafbeschlusses ON 4 - ausgehend von einer anderen Bemessungsgrundlage - zu einem Kostenzuspruch von 1.766,95 EUR (incl. 20 % USt von 294,49 EUR); tatsächlich stehen der verpflichteten Partei aber nur 610,37 EUR (incl. 20 % USt von 101,73 EUR) zu. Demnach reduziert sich der Kostenzuspruch insoweit um 1.156,58 EUR (1.766,95 EUR minus 610,37 EUR) incl. 20 % USt von 192,76 EUR (294,49 EUR minus 101,73 EUR).

Soweit der verpflichteten Partei mehrere erstinstanzliche Beschlüsse am selben Tag oder doch so knapp nacheinander zugestellt wurden, dass sie noch genügend Zeit zur Vorbereitung und Abfassung der dagegen erhobenen (weitgehend inhaltsgleichen) Rekurse hatte, sind die Rekurse nach folgenden Gesichtspunkten in Gruppen mit jeweils zusammengerechneten "Bemessungsgrundlagen (Erfolgsbeträgen)", somit durch Multiplikation der Zahl der bekämpften Strafbeschlüsse zu honorieren: Die Rekurse gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 6, 8 bis 11, 13, 14, 18 bis 20 mit einer Bemessungsgrundlage von zusammen 117.000 EUR (7 x 10.000 EUR = 70.000 EUR minus 7.000 EUR = 63.000 EUR für die Rekurse ON 31 bis 37 und 3 x 20.000 EUR = 60.000 EUR minus 6.000 EUR = 54.000 EUR für die Rekurse ON 39 bis 41). Dies ergibt bei einem Tarifansatz nach TP 3B von 913,62 EUR, 50 % Einheitssatz von 456,81 EUR und Streitgenossenzuschlag von 10 % oder 137,04 EUR einen Kostenanspruch der verpflichteten Partei von 1.808,96 EUR incl. 20 % USt von 301,49 EUR. Die zweite Instanz kam in Ansehung der Beschlüsse ON 6, 8 bis 11, ON 14 und ON 17 bis 21 zu Gesamtkosten von 3,454,12 EUR (incl. 20 % USt von 575,69 EUR), wobei insoweit eine Reduktion um 1.808,96 EUR erforderlich ist. Demnach reduziert sich der Kostenzuspruch insoweit um 1.645,16 EUR (3.454,12 EUR minus 1.808,96 EUR) incl. 20 % USt von 274,20 EUR (575,69 EUR minus 301,49 EUR).

Eine Addition der beiden Kürzungsbeträge für den Rekurs der verpflichteten Partei an die zweite Instanz von 1.156,58 EUR (incl. 20 % USt von 192,76 EUR) und 1.615,16 EUR (incl. 20 % USt von 274,20 EUR) ergibt einen Gesamtkürzungsbetrag von 2.771,74 EUR (incl. 20 % USt von 466,96 EUR). Bei Kürzung der von der zweiten Instanz zugesprochenen Rekurskosten von 19.353,93 (incl. 20 % USt von 3.225,66 EUR) um diesen Gesamtkürzungsbetrag verbleiben somit an die verpflichtete Partei zuzusprechende Rekurskosten von 16.582,19 EUR (incl. 20 % USt von 2.758,70 EUR), die beiden Betreibenden gemäß § 46 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind.

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