Spruch:
I. Dem ordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß wie folgt abgeändert:
1. Anstelle der Strafbeschlüsse zu I. A und I. D in der Rekursentscheidung vom 24. März 1998 (ON 83) werden die Abweisungsbeschlüsse des Erstgerichts vom 9. Jänner 1998 (ON 35) betreffend den Strafantrag vom 8. Jänner 1998 (ON 34) und vom 29. Jänner 1998 (ON 49) betreffend den Strafantrag vom 29. Jänner 1998 (ON 48) wiederhergestellt.
Der betreibenden Partei fallen ihre Rekurskosten insoweit selbst zur Last.
2. Die der verpflichteten Partei in den Strafbeschlüssen zu I. B, 1.
C und I. E in der Rekursentscheidung vom 24. März 1998 (ON 83) auferlegten Geldstrafen von je 80.000 S werden auf je 20.000 S herabgesetzt.
Die Kostenentscheidungen in den Punkten I. B, C und E des angefochtenen Beschlusses bleiben unberührt.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 23.103 S (darin 3.850,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. 1. Der ordentliche Revisionsrekurs und der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Gerichts zweiter Instanz vom 26. August 1998 (ON 93) werden zurückgewiesen.
2. Der außerderordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Gerichts zweiter Instanz vom 26. August 1998 (ON 93) wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der verpflichteten Partei wurde als einer der beklagten Parteien im Hauptverfahren mittels einstweiliger Verfügung des Landesgerichts Wels vom 14. August 1997 in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz vom 25. September 1997 zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs der klagenden und hier betreibenden Partei unter anderem aufgetragen:
"1. a) ... beim Vertrieb von Waren, insbesondere Edelstahlkochtöpfen und vergleichbaren Artikeln, die Bezugnahme auf und Anlehnung an die Klägerin und die von ihr vertriebenen Produkte zu unterlassen, insbesondere den Hinweis in Aussendungen und/oder Inseraten 'wie A*****' oder ähnliche Hinweise sowie weiters alle Verhaltensweisen, durch die der Eindruck entsteht oder entstehen könnte, die beklagten Parteien vertreiben Produkte der Klägerin oder stehen in einer Nahebeziehung zu ihr. Ausgenommen ist die vergleichende Preiswerbung.
1. b) ... es zu unterlassen, den Verkauf von 'Konkurswaren'
anzukündigen oder vergleichbare Ankündigungen zu machen, wenn die
angebotene Ware tatsächlich nicht zum Bestand der Konkursmasse der
Beklagten gehört; ... ".
Das Landesgericht Wels gab dem Exekutionsantrag der betreibenden Partei mit Beschluß vom 3. September 1997 statt und verhängte über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung eine Geldstrafe von 30.000 S. In den Strafbeschlüssen vom
17. und 22. September 1997 (ON 4 und 6), 21. Jänner 1998 (ON 43) und 12. Februar 1998 (ON 56) verhängte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei infolge weiteren Zuwiderhandelns der verpflichteten Partei Geldstrafen von 50.000 S, 70.000 S, 70.000 S und 72.000 S. Das diesen Entscheidungen zugrundeliegende Zuwiderhandeln ist nicht inhaltsgleich mit den hier maßgebenden Verhaltensweisen der verpflichteten Partei. Gleichartiges Zuwiderhandeln wurde jedoch in den im Rechtsmittelverfahren ergangenen Strafbeschlüssen des Landesgerichts Wels vom 28. Jänner 1998 (ON 63) in der Fassung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 1998 (ON 88) mit Geldstrafen geahndet, wobei der Beschluß des Landesgerichts Wels der verpflichteten Partei am 3. März 1998 zugestellt wurde. Die in der Folge zitierten Daten der maßgeblichen Strafanträge sind jene des Einlangens bei Gericht. Die jeweiligen Tage von deren Postaufgabe stehen nicht fest.
I. Im Strafantrag vom 8. Jänner 1998 (Datierung 30. Dezember 1997 - ON 34) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Anfang November 1997 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
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Im Strafantrag vom 16. Jänner 1998 (Datierung 14. Jänner 1998 - ON 39) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Anfang Jänner 1998 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
"So günstig wie eine
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Im Strafantrag vom 23. Jänner 1998 (Datierung 20. Jänner 1998 - ON 45) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Mitte Jänner 1998 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
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..... ."
Im Strafantrag vom 29. Jänner 1998 (Datierung 28. Jänner 1998 - ON 48) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Mitte Jänner 1998 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
"So günstig wie eine
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lt. § 30 und § 33 UWG ist das Ankündigen von Konkurswaren nur bedingt erlaubt!
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..... ."
Im Strafantrag vom 13. Februar 1998 (Datierung 12. Februar 1998 - ON 57) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Anfang Februar 1998 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
"So günstig wie eine
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Es handelt sich um keine Konkurswaren.
Es ist auch lt. § 30 und § 33 UWG ist das Ankündigen von Konkurswaren nur bedingt erlaubt!
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..... ."
Das Erstgericht wies diese Strafanträge jeweils mit der Begründung ab, das behauptete Verhalten der verpflichteten Partei sei nicht titelwidrig. Eine vergleichende Preiswerbung sei erlaubt. In den Postwurfsendungen sei überdies nicht erklärt worden, die verpflichtete Partei vertreibe Produkte der betreibenden Partei oder die angebotene Ware stamme aus einer Konkursmasse. Dem Begriff "Konkursware" folge ein Fragezeichen. Ein Flugblatt enthalte den ausdrücklichen Hinweis, das Angebot beziehe sich nicht auf Konkursware. Aus der Bezugnahme auf die §§ 30 und 33 UWG könne die Ankündigung einer Konkursware gleichfalls nicht abgeleitet werden.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidungen ab. Es sprach aus, die verpflichtete Partei habe durch das in den Strafanträgen behauptete Verhalten jeweils dem Exekutionstitel zuwidergehandelt, und verhängte dafür Geldstrafen von 80.000 S je Strafantrag. Ferner sprach es aus, daß der Entscheidungsgegenstand je Strafantrag 260.000 S übersteige, und der ordentliche Revisionsrekurs jeweils zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, Pkt 1 a der einstweiligen Verfügung beziehe sich eindeutig auf das Verbot "einer anlehnenden Werbung". Durch eine solche Werbung nütze ein Unternehmer den mühsam erworbenen guten Ruf eines anderen Unternehmers aus, um mitzuprofitieren. Eine derartige Anlehnung sei der verpflichteten Partei untersagt. In deren Werbeaussendungen werde nicht nur die Vergleichbarkeit, sondern geradezu die Identität eigener Produkte mit den Waren der betreibenden Partei behauptet bzw. suggeriert. Ferner werde auch ein Preisvergleich durchgeführt, wonach die Waren der betreibenden Partei um ein Vielfaches teurer seien als solche der verpflichteten Partei. Ein krasserer Fall "anlehnender Werbung" sei "kaum vorstellbar". Das Verhalten der verpflichteten Partei sei daher keine zulässige vergleichende Preiswerbung, sondern eine unzulässige Irreführung. Eine titelwidrige Bezugnahme auf die betreibende Partei sei auch in der Wortfolge "bei A*****" zu erblicken. Überdies habe das Verhalten der verpflichteten Partei die Unterlassungspflicht gemäß Pkt 1 b des Exekutionstitels verletzt, seien jener doch Ankündigungen des Verkaufs von "Konkurswaren" oder vergleichbare Ankündigungen untersagt, sofern das Warenangebot tatsächlich nicht zum Bestand deren Konkursmasse gehöre. Als "vergleichbare Ankündigung" im Sinne des Exekutionstitels sei jede Bezugnahme auf "Konkurswaren" zu verstehen, die der Tatbestand des § 30 Abs 1 UWG erfasse. Danach sei jede Werbung unzulässig, die den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck vermittle, die angebotenen Waren seien solche aus einer Konkursmasse. Das treffe auf die "Aussendungen" der verpflichteten Partei zu. Der Begriff "Konkursware" werde graphisch mit einem "Fragezeichen", das einem "Rufzeichen" ähnle, hervorgehoben. Die "teilweise beigefügten, optisch unauffälligen Einschränkungen des Begriffs "Konkursware" entkräfteten nicht den Eindruck der Bewerbung gerade einer solchen Ware. Somit seien sämtliche Strafanträge gerechtfertigt. Das hartnäckig titelwidrige Verhalten der verpflichteten Partei ungeachtet der bereits vorher verhängten Geldstrafen erfordere die Ausmessung der Höchststrafe von 80.000 S für jedes weitere Zuwiderhandeln.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.
I. Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin ist der Strafantrag vom 8. Jänner 1998 (Datierung 30. Dezember 1998 - ON 34) schon deshalb abzuweisen, weil er sich - wie schon der Strafantrag vom 18. November 1997 (Datierung 11. November 1997 - ON 18) - auf ein behauptetes Zuwiderhandeln Anfang November 1997 beziehe, dessentwegen bereits das Landesgericht Wels den Strafbeschluß vom 28. Jänner 1998 (ON 63) erlassen habe. Diese Entscheidung habe unter anderem auch behauptetes Zuwiderhandeln Ende Oktober 1997, Mitte November 1997, Ende November 1997 und Anfang Dezember 1997 aufgrund der Strafanträge vom 10. November 1997 (Datierung 4. November 1997 - ON 14), 28. November 1997 (Datierung 26. November 1997 - ON 21), 2. Dezember 1997 (Datierung 28. November 1997 - ON 24), 4. Dezember 1997 (Datierung 3. Dezember 1997 - ON 27) und 12. Dezember 1997 (Datierung 11. Dezember 1997 - ON 31) zum Gegenstand. Die betreibende Partei hätte das im Strafantrag vom 8. Jänner 1998 (Datierung 30. Dezember 1997 - ON 34) behauptete Zuwiderhandeln Anfang November 1997 bereits in einem der vorangegangenen Strafanträge geltend machen müssen.
Zu diesem Einwand ist darauf hinzuweisen, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung 3 Ob 77-86/93 (= JBl 1995, 120 [Oberhammer]) klarstellte, die betreibende Partei habe einem Strafantrag zur Erwirkung von Unterlassungen jedes (allenfalls mehrfache) Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel zugrundezulegen, das sie objektiv bereits geltend machen könne und sich auf den Zeitraum bis zu dem der Antragseinbringung vorangehenden Tag beziehe. Daran ist festzuhalten. Demzufolge ist ein Strafantrag abzuweisen, in dem ein Zuwiderhandeln behauptet wird, das die betreibende Partei bereits in einem früheren Antrag hätte geltend machen müssen. Schon daraus folgt, daß das Erstgericht den Strafantrag vom 8. Jänner 1998 (Datierung 30. Dezember 1997 - ON 34) im Ergebnis zutreffend abwies, weil die betreibende Partei das darin behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel Anfang November 1997 spätestens im Strafantrag vom 18. November 1997 (Datierung 11. November 1997 - ON 18) hätte geltend machen müssen. Keiner Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Grundsätze der Entscheidung 3 Ob 77-86/93 zur Abgrenzung der einzelnen Vollzugsstufen auch in Fällen maßgebend sind, in denen die betreibende Partei bestimmtes Zuwiderhandeln einer Vollzugsstufe durch zumutbare Anstrengungen gar nicht vor Beginn einer späteren Vollzugsstufe in Erfahrung bringen konnte, sind doch dem Strafantrag vom 8. Jänner 1998 (Datierung 30. Dezember 1998 - ON 34) keine derartigen Behauptungen zu entnehmen.
Aus denselben Gründen ist - im Einklang mit den Rechtsmittelausführungen - auch die vom Erstgericht ausgesprochene Abweisung des Strafantrags vom 29. Jänner 1998 (Datierung 28. Jänner 1998 - ON 48) im Ergebnis zutreffend, wurde doch darin wie schon im Strafantrag vom 23. Jänner 1998 (Datierung 20. Jänner 1998 - ON 45) ein Zuwiderhandeln "Mitte Jänner 1998" behauptet, ohne daß vorgebracht worden wäre, das nunmehr geltend gemachte Zuwiderhandeln "Mitte Jänner 1998" habe sich zeitlich nach jenem Zuwiderhandeln ereignet, das dem Strafantrag vom 23. Jänner 1998 zugrundelag. Ferner ist dem Strafantrag vom 29. Jänner 1998 auch keine Behauptungen zu entnehmen, die betreibende Partei habe das darin inkriminierte Zuwiderhandeln durch zumutbare Anstrengungen gar nicht vorher in Erfahrung bringen können, sodaß sich auch insofern nicht die bereits eingangs dargestellte Frage zur Abgrenzung der einzelnen Vollzugsstufen stellt.
Abgesehen von den Strafanträgen, die infolge der schon dargestellten Gründe abzuweisen sind, ist der Rechtsmittelwerberin, die ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel in jedem anderen bedeutsamen Einzelfall verneint, nicht zu folgen. Insofern ist den Rechtsmittelausführungen das zu erwidern, was der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 153/98s (ON 88) aussprach. Gleiches gilt für die angestrebte "wesentliche" Herabsetzung der vom Gericht zweiter Instanz verhängten Geldstrafen. Diese sind nicht auf den nach Ansicht der verpflichteten Partei angemessenen Betrag von je 10.000 S, sondern auf je 20.000 S herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO in Verbindung mit § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage dienen 960.000 S (480.000 S mal zwei in Hinsicht auf die abgewiesenen Strafanträge) zuzüglich 180.000 S (Reduktion der Geldstrafen in Ansehung der aufrechten Strafbeschlüsse), somit insgesamt 1,140.000 S.
II. In den Strafanträgen vom 19. Februar 1998 (Datierung 18. Februar 1998 - ON 59), 25. Februar 1998 (Datierung 18. Februar 1998 - ON 61), 27. Februar 1998 (Datierung 25. Februar 1998 - ON 67) und 27. Februar 1998 (Datierung 26. Februar 1998 - ON 68) sowie 4. März 1998 (Datierung 26. Februar 1998 - ON 69) beantragte die betreibende Partei die Verhängung weiterer Geldstrafen wegen behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel Anfang Februar 1998 (ON 59), Mitte Februar 1998 (ON 61), am 20. und 22. Februar 1998 (ON 67), Ende Jänner 1998 (ON 68) und am 11. Februar 1998 (ON 69).
Das Erstgericht verhängte aufgrund dieser Strafanträge am 4. März 1998 Geldstrafen von je 80.000 S (ON 70).
In den Strafanträgen vom 10. März 1998 (Datierung 9. März 1998 - ON 71), 11. März 1998 (Datierung 10. März 1998 - ON 72), 12. März 1998 (Datierung 11. März 1998 - ON 73) beantragte die betreibende Partei die Verhängung weiterer Geldstrafe wegen behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel Ende Februar 1998 (ON 71), am 20. Februar 1998 (ON 72) und Anfang März 1998 (ON 73).
Das Erstgericht verhängte aufgrund dieser Strafanträge am 16. März 1998 Geldstrafen von je 80.000 S (ON 77).
In den Strafanträgen vom 23. März 1998 (Datierung 20. März 1998 - ON 78) und 24. März 1998 (Datierung 23. März 1998 - ON 79) beantragte die betreibende Partei die Verhängung weiterer Geldstrafe wegen behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel jeweils Anfang März 1998.
Das Erstgericht verhängte aufgrund dieser Strafanträge am 27. März 1998 Geldstrafen von je 80.000 S (ON 81).
Das Gericht zweiter Instanz änderte in den Pkt I. und II. seiner Entscheidung die Beschlüsse vom 4. März 1998 und 16. März 1998 (ON 70 und 77) durch die Abweisung bestimmter Strafanträge und die Herabsetzung einer verhängten Geldstrafe teilweise und im Pkt III seiner Entscheidung den Beschluß vom 27. März 1998 (ON 81) durch die Abweisung der betroffenen Strafanträge zur Gänze ab. Es sprach im übrigen zu Pkt I aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands in Ansehung der Strafanträge ON 59, 61, 67 und 68 jeweils 260.000 S, in Ansehung des Strafantrags ON 69 dagegen 52.000 S, aber nicht 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, zu Pkt II sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands in Ansehung der Strafanträge ON 71 und 73 jeweils 260.000 S, in Ansehung des Strafantrags ON 72 52.000 S, aber nicht 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, zu Pkt III sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands in Ansehung beider Strafanträge ON 78 und 79 jeweils 52.000 S, aber nicht 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Im Beschluß vom 18. November 1998 (ON 97) änderte das Rekursgericht seine Aussprüche zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs in Hinsicht auf die Strafanträge ON 69, 72, 78 und 79 doch zulässig sei.
Es erwog in rechtlicher Hinsicht:
Zu Pkt I: Die betreibende Partei habe ihre Verpflichtung verletzt, einem Strafantrag jeweils jedes Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel bis zu dem seiner Einbringung (Postaufgabe bzw Überreichung bei Gericht) vorangehenden Tag zugrundezulegen (JBl 1995, 120). Bloß das einer früheren Antragstellung nachfolgende Zuwiderhandeln könne Gegenstand eines neuen Strafantrags sein (MR 1989, 104). Der Strafantrag vom 13. Februar 1998 (Datierung 12. Februar 1998 - ON 57), dessentwegen das Rekursgericht im Beschluß vom 24. März 1998 (ON 83) eine Geldstrafe verhängt habe, müsse am 12. Februar 1998 zur Post gegeben worden sein. Es hätte daher das im Strafantrag vom 19. Februar 1998 (Datierung 18. Februar 1998 - ON 59) geltend gemachte Zuwiderhandeln Anfang Februar 1998 bereits im Strafantrag ON 57 geltend gemacht werden müssen. Das im Strafantrag vom 25. Februar 1998 (Datierung 18. Februar 1998 - ON 61) behauptete Zuwiderhandeln Mitte Februar 1998 wäre bereits dem Strafantrag ON 59 zugrundezulegen gewesen. Das in den Strafanträgen vom 27. Februar 1998 (Datierung 26. Februar 1998 - ON 68) und 4. März 1998 (Datierung 26. Februar 1998 - ON 69) behauptete Zuwiderhandeln Ende Jänner 1998 und am 11. Februar 1998 hätte die betreibende Partei schon im Strafantrag ON 57 bzw in einem der späteren Strafanträge vorbringen müssen. Demnach seinen die Strafanträge ON 59, 61, 68 und 69 abzuweisen.
Das der verpflichteten Partei im Strafantrag vom 27. Februar 1998 (Datierung 25. Februar 1998 - ON 67) angelastete Verhalten sei unter Zugrundelegung der Ansicht des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 3 Ob 153/98s (ON 88) als Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel zu qualifizieren. Es sei der verpflichteten Partei jedoch als solches vor Zustellung des Strafbeschlusses des Rekursgerichts vom 28. Jänner 1998 (ON 63) am 3. März 1998 im Einklang mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 153/98s subjektiv nicht als schwerwiegendes Verschulden anzulasten, sodaß die Geldstrafe je Verstoß mit 20.000 S, somit insgesamt mit 40.000 S, auszumessen sei.
Zur Behauptung der verpflichteten Partei, die verhängten Geldstrafen gefährdeten ihre wirtschaftliche Existenz, fehle es unter Heranziehung der Gründe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 153/98s an einem schlüssigen Vorbringen. Dem Strafherabsetzungsbegehren sei jedoch aus dem eingangs genannten Grund ohnehin stattzugeben gewesen.
Zu Pkt II: Das in den Strafanträgen vom 11. März 1998 (Datierung 10. März 1998 - ON 72) und 12. März 1998 (Datierung 11. März 1998) - ON
73) behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel am 20. Februar 1998 (ON 72) und Anfang März 1998 (ON 73) hätte - im Sinne der Ausführungen zu Pkt. I. - bereits im Strafantrag vom 10. März 1998 (Datierung 9. März 1998 - ON 71) geltend gemacht werden müssen. Diese Strafantrage seien daher abzuweisen.
Das im Strafantrag vom 10. März 1998 (Datierung 9. März 1998 - ON 71) behauptete Zuwiderhandeln verletze die Pkt 1 a und b des Exekutionstitels und wiege deshalb besonders schwer, was die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe von 80.000 S rechtfertige, seien doch für vorangehende Verstöße bereits Geldstrafen von 50.000 S und 70.000 S verhängt worden. Was die angestrebte Herabsetzung der Geldstrafen wegen angeblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der verpflichteten Partei betreffe, fehle es an einem Vorbringen zu den nach den Gründen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 153/98s wesentlichen Tatsachen. Das sei als unverbesserbarer Inhaltsmangel des Rechtsmittels anzusehen.
Zu Pkt III: Das in den Strafanträgen vom 23. März 1998 (Datierung 20. März 1998 - ON 78) und 24. März 1998 (Datierung 23. März 1998 - ON 79) behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel jeweils Anfang März 1998 hätte die betreibende Partei nach den Rechtsausführungen zu Pkt I bereits im Strafantrag vom 10. März 1998 (Datierung 9. März 1998 - ON 71) geltend machen müssen, weshalb auch diese Strafanträge abzuweisen seien.
Die Rechtsmittel der betreibenden und der verpflichteten Partei sind unzulässig.
1. Zum ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei:
Nach Ansicht des Rekursgerichts war die Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses in Ansehung der Strafanträge ON 69, 72, 78 und 79 deshalb notwendig, weil durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch nicht geklärt sei, ob die betreibende Partei ein der Einbringung eines Strafantrags vorangegangenes Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel auch noch in einem späteren Strafantrag geltend machen könne, wenn es ihr im Zeitpunkt der Einbringung des früheren Strafantrags noch gar nicht zur Kenntnis gelangt sei.
Die betreibende Partei meint, das vom Obersten Gerichtshof
entwickelte Vollzugsstufenmodell widerspreche dem Gesetz, hätte sie
doch "selbst durch gezielte Nachforschungen" nicht feststellen
können, "wann und wo Postwurfsendungen der verpflichteten Partei
verteilt" worden seien. Solche Sendungen bezögen sich immer nur auf
"einige Postrayone im Einzugsgebiet der jeweiligen
Verkaufsveranstaltung", die dann "meist nur an einem oder höchstens
zwei Tagen zu bestimmten Zeiten in Extrazimmern von Gasthäusern (also
nicht-ständigen Verkaufsstätten)" stattfinde. Ihr werde das
Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel
jeweils nur durch Zufall, nämlich zufolge der Aufmerksamkeit von
Außendienstmitarbeitern und Kunden, bekannt. Die
Vollzugsstufentheorie sei daher bei "vielen 'kleinen' Titelverstößen
... in beschränkter und dem Betreibenden kaum zugänglicher
Öffentlichkeit" entweder durch eine "stärkere Berücksichtigung des
subjektiven Elements ... des Geltendmachenkönnens" oder mittels eines
"Zusatzstrafensystems - ähnlich jenem des StGB -" zu erweitern.
Die betreibende Partei übersieht, daß sie ein Zuwiderhandeln gegen den vollstreckbaren Titel im Exekutions- bzw im Strafantrag konkret und schlüssig vorzubringen hat (3 Ob 90, 91/95; ÖBl 1990, 134; SZ 60/131 ua). Gleiches muß dann aber auch für alle anderen Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Zuwiderhandelns gelten. Hätte daher die betreibende Partei die erstmals im ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurs behaupteten Schwierigkeiten gehabt, sich vom Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei jeweils rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, um - im Einklang mit dem Vollzugsstufensystem (siehe Pkt I) - kein einziges Zuwiderhandeln ungestraft geschehen zu lassen, wäre es an ihr gelegen, solche Tatsachen bereits in ihren Strafanträgen konkret und schlüssig zu behaupten. Die betreibende Partei entsprach dieser Behauptungslast jedoch in keinem der abgewiesenen Strafanträge, sondern erstattete ein solches Vorbringen erst als unzulässige Neuerung im ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurs. Hier sind daher die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen zur allenfalls erforderlichen Weiterentwicklung des Vollzugsstufensystems nicht zu lösen, ist doch jene Neuerung, auf deren Grundlage die betreibende Partei das aufgeworfene Rechtsproblem erst konstruiert, unbeachtlich. Demgemäß ist auch nicht zu erörtern, ob solche Behauptungen in Strafanträgen, träfe die Rechtsansicht der betreibenden Partei zu, auch zu bescheinigen wären.
Zur Herabsetzung der Geldstrafe von 80.000 S auf 40.000 S zwecks Ahndung des im Strafantrag ON 67 behaupteten Zuwiderhandelns wird im Rechtsmittel nichts ausgeführt. Schon deshalb muß es daher bei der Entscheidung des Rekursgerichts verbleiben. Die Strafherabsetzung entspricht aber, was anzumerken ist, auch den Erwägungen in der Entscheidung 3 Ob 153/98s.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 ZPO nicht an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gebunden. Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels einer entscheidungswesentlichen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Aus demselben Grund ist aber auch der außerordentliche Revisionsrekurs, der dieselbe Rechtsfrage wie der ordentliche Revisionsrekurs behandelt, zurückzuweisen.
2. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei:
Soweit sich die verpflichtete Partei gegen die Vollbestätigung des Strafbeschlusses vom 16. März 1998 - betreffend den Strafantrag ON 71 - wendet (Pkt. 2) und eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 80.000 S anstrebt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Im übrigen ist der verpflichteten Partei zu erwidern:
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Umstand, daß eine Geldstrafe wegen mehrfachen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel zu verhängen ist, bei deren Bemessung beachtlich (3 Ob 393/97h; 3 Ob 2433/96g; SZ 66/132). Demzufolge kann in der Verhängung einer Geldstrafe von 40.000 S für ein Zuwiderhandeln an zwei verschiedenen Tagen jedenfalls kein gravierender Bemessungsfehler erblickt werden, lehnt sich doch diese Bemessung an die Erörterungen in der Entscheidung 3 Ob 153/98s an.
Die verpflichtete Partei führte aber im Rekursverfahren (ON 75 S. 7) auch ins Treffen, im Falle des Vollzugs der verhängten Geldstrafen in ihrer "wirtschaftlichen Existenz bedroht" zu sein, und hält dieses Argument im außerordentlichen Revisionsrekurs aufrecht.
Der erkennende Senat legte zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 153/98s dar, daß die verpflichtete Partei im Rekurs gegen einen Strafbeschluß gemäß § 355 EO, wenn sie nicht schon vorher gehört wurde, Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, vorbringen darf. Gleichzeitig wurde aber auch klargestellt, daß die verpflichtete Partei, wenn sie behauptet, verhängte Geldstrafen nicht ohne Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz bezahlen zu können, die für eine allfällige Strafherabsetzung wesentlichen Tatsachen im Rechtsmittel zu behaupten und Bescheigungsmittel anzubieten hat. Dabei ist als Voraussetzung eines Bescheinigungsverfahrens die Angabe konkreter Wirtschaftsdaten (Vermögen, Umsatz und Gewinn) erforderlich. Diesen Anforderungen entsprach der Rekurs der verpflichteten Partei nicht. Nach deren Standpunkt hätte das Rekursgericht jedoch ein Verbesserungsverfahren zur Ermöglichung der "Vorlage konkreter Vermögens-, Umsatz- und Gewinnziffern" einzuleiten gehabt.
Ob ein solches Rekursgebrechen tatsächlich einen verbesserbaren Inhaltsmangel darstellt, ist auch hier nicht zu prüfen. Zum einen wurden zahlreiche Strafanträge überhaupt abgewiesen und dem Strafherabsetzungbegehren sonst teilweise bereits aus anderen Gründen als jenen einer drohenden wirtschaftlichen Existenzvernichtung in substantiellem Ausmaß stattgegeben, zum anderen sieht die verpflichtete Partei Geldstrafen von 10.000 S bzw 20.000 S - nach ihren Strafherabsetzungsbegehren - offenkundig selbst nicht als existenzbedrohend an. Rein prozessual ist ferner maßgebend, daß es die verpflichtete Partei verabsäumte, die Erheblichkeit des wegen Unterlassung eines Verbesserungsauftrags gerügten Mangels des Rekursverfahrens darzulegen (siehe dazu allgemein Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 6 zu § 471 [diese auf das Berufungsverfahren bezogenen Ausführungen gelten auch im Rekursverfahren]). Eine insofern gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge hätte eine schlüssige Begründung der angeblich drohenden wirtschaftlichen Existenzvernichtung durch ein konkretes Tatsachenvorbringen im bereits aufgezeigten Sinn vorausgesetzt. Dementgegen lassen die Rechtsmittelgründe hier gar nicht erkennen, ob die verpflichtete Partei ein solches, für eine allfällige Strafherabsetzung essentielles Vorbringen nach einem Verbesserungsauftrag überhaupt hätte erstatten können.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher teilweise gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wegen absoluter Unzulässigkeit, teilweise mangels Vorliegens einer entscheidungswesentlichen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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