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§ 11 KonsulargebuehrenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Fälligkeit

§ 11.

Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR12013773

alte Dokumentnummer

N1199219060J

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