European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00131.19H.0122.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet (§ 5 Satz 1 EFZG).
Aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObA 46/08k – ausdrücklich entgegen einzelner Lehrmeinungen – die Rechtsauffassung vertreten, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus nur dann erhalten bleibt, wenn einer der in § 5 EFZG genannten Beendigungsgründe vorliegt.
Auch die Vorinstanzen sind dieser Rechtsprechung gefolgt und haben das Begehren des – von der Beklagten wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 82 lit b GewO 1859 entlassenen – Klägers auf Entgeltfortzahlung über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus abgewiesen.
In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Der vom Kläger angestrebten Auslegung des § 5 EFZG unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 9 Abs 3 AngG und § 1156 Satz 1 ABGB, nach denen der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers bei einer Entlassung wegen einer durch Krankheit verursachten Dienstverhinderung über das Ende des Dienstverhältnisses besteht, steht der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 5 EFZG entgegen. Eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Gesetzesauslegung (Ausweitung der Beendigungsgründe) kann auch nicht mit allfälligen Überlegungen zur Verfassungskonformität gerechtfertigt werden (vgl Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 6 ABGB Rz 157 mwN; vgl RS0098756; RS0106092 [T2]).
Mit 1. 7. 2018 trat zwar eine gewisse Harmonisierung der Entgeltfortzahlung von Arbeitern und Angestellten in Kraft (BGBl I 2017/153), eine völlige Angleichung hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgenommen. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu (RS0098756 [T3]).
Im Übrigen ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes unbenommen, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl 8 ObA 29/17y Pkt 2.; B1316/04 Pkt II.2.1.1.; G314/2015 Pkt IV.2.2.2. ua).
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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