Spruch:
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Antragstellerin ist zu 18700/95240 und 4000/95240 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus G***** in 1010 Wien, wobei mit ihren Anteilen Wohnungseigentum an den Geschäftslokalen GR 1 und B 1 verbunden ist. Hauptmieterin der beiden Geschäftslokale ist die Antragsgegnerin, die dort einen Buchhandel betreibt, aber auch Audiokassetten, Bildgrafiken und Poster verkauft.
Der Mietvertrag wurde am 31. 3. 1952 abgeschlossen. Er sah für das insgesamt 264,50 m2 große Objekt (wovon 93,32 m2 auf das Erdgeschoß, 94,54 m2 auf den ersten Stock und 76,64 m2 auf den Keller entfielen) einen wertgesicherten Jahresmietzins von S 36.000,-- vor. Damals war die Antragsgegnerin eine Offene Handelsgesellschaft mit drei Gesellschaftern; jetzt ist sie eine Kommanditgesellschaft. Am 31. 7. 1994 ist der letzte der drei ursprünglichen Gesellschafter ausgeschieden, der auch der einzige Komplementär der aus ihm und einer Kommanditistin bestehenden Gesellschaft war. Die Nachfolge in die Stellung des einzigen Komplementärgesellschafters der Antragsgegnerin hat daraufhin auf Grund eines Legates der Sohn des Verstorbenen, der auch dessen gesetzlicher Erbe gewesen wäre, angetreten. Die Antragstellerin hat deshalb gemäß § 12a Abs 3 MRG die Anhebung des Mietzinses verlangt und zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 2 MRG bei Gericht die Feststellung der Angemessenheit des von ihr verlangten Betrages (insgesamt rund S 500.000,-- monatlich) beantragt. Die von den Parteien für und wider die Mietzinsanhebung ins Treffen geführten Argumente werden, soweit sie in dritter Instanz noch relevant sind, bei der Behandlung der vorliegenden Rechtsmittel erörtert.
Das Erstgericht stellte den angemessenen Hauptmietzins für das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal unter Berücksichtigung der dort ausgeübten Geschäftstätigkeit unter Berufung auf § 273 ZPO für Juli/August 1994 mit monatlich S 120.000,-- bzw (unter Herausrechnung der 48,39 m2 großen Nutzfläche einer von der Antragsgegnerin auf eigene Kosten im erdgeschoßigen Verkaufsraum errichteten Galerie) mit monatlich S 100.000,-- fest. Dazu gab es noch im Spruch seiner Entscheidung den ohne Einschränkung auf eine bestimmte Geschäftstätigkeit erzielbaren angemessenen Hauptmietzins (S 199.123,-- monatlich) und den für den Buchhandel am konkreten Standort erschwinglichen Hauptmietzins (monatlich S 54.651,--) an. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen (S 6 bis 24 der ON 30) lassen sich für das Verständnis der Rechtsmittelausführungen wie folgt zusammenfassen:
Das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal befindet sich in "allerbester" Lage im innersten Stadtkern von Wien, ist bestens sichtbar, hat durch die nahegelegene U-Bahn-Station und das Publikum der Fußgängerzone den Vorteil einer ununterbrochenen Massenfrequenz und war bei Anmietung in einem sehr gutem Ausstattungs- und Erhaltungszustand. Auch die Eignung der Räumlichkeiten für einen Geschäftsbetrieb ist bestens. Die nutzbaren Flächen sind gut konfiguriert. Die besondere Raumhöhe des Erdgeschoßes von 4,16 m ermöglichte es der Antragsgegnerin, auf eigene Kosten eine 48,39 m2 große Galerie zu errichten, die auf Dauer von objektiven Nutzen für die Verwertung des Geschäftslokals ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere der gegebenen Marktlage schlüsselt sich der angemessene Hauptmietzins für Juli und August 1994 unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin getätigten Investitionen, ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit auf wie folgt:
Erdgeschoßfläche,
93,32 m2 a S 1.100,-- S 102.652,--
erster Stock 94,54 m2
a S 500,-- S 47.270,--
Kellerflächen 76,64 m2
a S 200,-- S 15.328,--
Galerie:
48,39 m2 a S 700,-- S 33.873,--
Der angemessene Hauptmietzins beträgt daher für Juli bzw August 1994 ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit und ohne Berücksichtigung der Galerie S 165.250,--, mit Berücksichtigung der Galerie S 199.123,-- monatlich netto.
Der aus der betriebswirtschaftlichen Berechnung für Mietaufwendungen verfügbare Betrag für das gegenständliche Bestandobjekt beträgt für Juli, August 1994 S 54.651,-- monatlich netto.
Zur Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin gehört neben dem allgemeinen Buchhandel seit 1990 auch der Verkauf elektronischer Medien ("digitaler Bücher"). Er erfolgte bis Februar 1995 im verfahrensgegenständlichen Objekt, wurde dann aber in ein anderes Geschäftslokal der Antragsgegnerin (1010 Wien, K*****) verlegt. Der Anteil der "digitalen Bücher" am Gesamtumsatz der Antragsgegnerin, der sich zuletzt auf ca S 28,000.000,-- jährlich belief, beträgt ca 3-5 %.
Im innerstädtischen Bereich von Wien sind der Buchhandel und das Verlagswesen generell verstärkt vertreten. Die Händler und Verleger sind bestrebt, ihr Gesamtsortiment aufzustocken, um konkurrenzfähig zu bleiben; einzelne Betriebe versuchen, sich ihren Kundenstock durch verstärkte Spezifizierung, besondere Preisgestaltung, Kundenservice etc zu erhalten.
Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes in der Weise ab, daß es den angemessenen monatlichen Hauptmietzins für das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal unter Berücksichtigung der dort ausgeübten Geschäftstätigkeit mit S 55.000,-- netto (wertgesichert) feststellte. Es verneinte die zur Stoffsammlung geltend gemachten Verfahrensmängel, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG komme der Antragsgegnerin nicht zugute, weil sie bereits vor Begründung des Wohnungseigentums der Antragstellerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin Mieterin der verfahrensgegenständlichen Objekte geworden sei (MietSlg 39/46). Die Regelung des § 12a MRG komme daher voll zur Anwendung.
Gemäß § 12a Abs 2 und 3 MRG sei ein Vermieter zur Mietzinsanhebung berechtigt, wenn eine Personengesellschaft des Handelsrechtes Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit ist und sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend ändern. Dies sei nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (7 Ob 169/97x = WoBl 1998/61 [Würth]; 5 Ob 434/97b = WoBl 1998/114 [Grünwald]) beim gänzlichen Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafter eine Gesellschaft der Fall, selbst wenn die bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt bleiben. Die Möglichkeit zur Einflußnahme müsse nur gesellschaftsrechtlich begründet sein; die Gestaltung des Innenverhältnisses sei nicht entscheidend.
Nach der Entscheidung 7 Ob 169/97x = WoBl 1998/61 komme es bei einem (im dortigen Fall vollständigen) Wechsel der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter auf die Gewinn- und Verlustbeteiligung nicht an. Die vermögensrechtliche Position der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter habe sich schon dadurch entscheidend geändert, daß sie nicht mehr "voll", sondern nur mehr anteilig haften und die persönliche Haftung nur mehr der neu hinzugetretenen Gesellschafter treffe. Dieser trage das wirtschaftliche Risiko für den Erfolg des Unternehmens schon durch seine unbeschränkte Haftung ganz entscheidend mit. Günstige Mietzinse würden primär das Haftungsrisiko des neu hinzugetretenen Gesellschafters verringern (krit. Paul Doralt, Zur Auslegung des Begriffs der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten [§ 12a Abs 3 MRG] durch die jüngste Judikatur des Obersten Gerichtshofes, WoBl 1998, 197 ff). Demnach sei - wie im vorliegenden Fall - bereits durch den Wechsel des einzigen Komplementärs der KG eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeit in der Antragsgegnerin eingetreten. Dieses Ergebnis sei auch mit der Entscheidung 5 Ob 432/97h = WoBl 1998/113 vereinbar, wonach bei einer Personengesellschaft eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten idR nur dann vorliegt, wenn sich die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter um mehr als 50 % geändert haben. Da im gegenständlichen Fall der bisher einzige Komplementär verstorben und dessen Sohn im Erbweg als Komplementär eingetreten ist, hätten sich die Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters um 100 % geändert. Ob der neue Komplementär der Antragsgegnerin die Geschäfte tatsächlich als Prokurist gemeinsam mit einem anderen Prokuristen führt, sei nicht entscheidend, weil es auf die gesellschaftsrechtlich bedingte Änderung in der Gesellschaft ankomme. Feststellungsmängel lägen in diesem Zusammenhang nicht vor.
Auch das von der Antragsgegnerin geltend gemachte "Erbenprivileg" (§ 12a Abs 4, § 46a Abs 2 MRG - die "Fünfzehntel-Anhebung") komme nicht zum Tragen.
§ 46a Abs 2 MRG erlaube dem Vermieter - im Fall eines am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrages über eine Geschäftsräumlichkeit - "nach dem Tod des Hauptmieters von dessen Rechtsnachfolgern" die schrittweise Anhebung des Hauptmietzinses ab dem dem Todesfall folgenden 1. Jänner. Gemäß § 12a Abs 4 MRG sei die Anhebung "entsprechend der Anhebungsregel des § 46a Abs 2" (Fünfzehntel-Anhebung) vorzunehmen, "wenn der neue Hauptmieter im Zeitpunkt des Eintritts gesetzlicher Erbe des bisherigen Hauptmieters wäre oder ist".
Während § 46a Abs 2 MRG nur die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge betreffe, enthalte § 12a Abs 4 MRG Regelungen über die Einzelrechtsnachfolge (Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 10 zu § 46a MRG; Dirnbacher, Gedanken zu § 46a MRG, WoBl 1995, 78 ff). Bei einem Erwerb kraft Legats sei § 12a Abs 4 anzuwenden, wenn der Erwerber im Todeszeitpunkt gesetzlicher Erbe gewesen wäre (Würth/Zingher aaO). Allerdings setzten § 12a Abs 4 und § 46a Abs 2 MRG ihrem jeweiligen Wortlaut nach voraus, daß eine natürliche Person Mieter- und Unternehmensträger war, weil nach § 46a Abs 2 MRG Tatbestandsmerkmal der Tod des Hauptmieters sei und weil nach § 12a Abs 4 MRG der Erwerber gesetzlicher Erbe des Hauptmieters sein müsse.
Fraglich sei, ob § 12a Abs 4 MRG analog auf die Fälle des § 12a Abs 3 MRG anzuwenden ist, wenn also ein gesetzlicher Erbe einen Gesellschaftsanteil erwirbt und dies zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in dieser Gesellschaft führt (bejahend: Schauer, Geschäftsraummiete und Unternehmensübertragung, GesRZ 1994, 12 ff, 32; Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung 77; Würth/Zingher aaO Rz 26 zu § 12a MRG; offenlassend: Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ 1994/Heft 1A, 14).
Der Zweck der Begünstigung der gesetzlichen Erben durch die Regelung des § 12a Abs 4 MRG werde in den Materialien nicht dargelegt. Aus der Regelung selbst sei erkennbar, daß eine Förderung der Übernahme und Fortführung von Familienunternehmen bezweckt ist, weil der gesetzliche Erbe durch eine schrittweise Anpassung des Hauptmietzinses (gegenüber einem anderen Unternehmenserwerber) privilegiert wird.
Nach Schauer (aaO 32 f) liege der Gesetzeszweck des Erbenprivilegs darin, die Existenz des Unternehmens anläßlich der Unternehmensnachfolge zu sichern, wenn der Erwerber aufgrund seiner familiären Bindung und auch wegen der Sicherung seiner eigenen wirtschaftlichen Existenz nicht genauso frei wie ein anderer Unternehmenserwerber über Erwerb und Fortführung entscheiden könne. Daher solle die Gelegenheit geboten werden, sich während einer verhältnismäßig langen Übergangszeit auf das Ansteigen des Mietzinses einzustellen. Das Erbenprivileg sei daher unter diesem Gesichtspunkt eher als Unternehmensschutz denn als Erbenschutz anzusehen. Hingegen bezwecke das Erbenprivileg nicht, den Erben vor persönlicher Haftung zu schützen. Die dem Erbenprivileg zugrundeliegende Wertung sei daher rechtsformunabhängig.
Allgemein spreche für eine analoge Anwendung, daß mit der Neuregelung des alten § 12 Abs 3 MRG eine "Gleichstellung von Geschäftsraummieten natürlicher Personen mit Geschäftsraummieten juristischer Personen und Gesellschaften des Handelsrechtes hinsichtlich der Unternehmensveräußerung im weiteren Sinn" erreicht werden sollte (Bericht des Bautenausschusses 1268 BlgNR 18. GP [idF kurz: AB] Seite 10 f). Es sei eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in einer Gesellschaft der Unternehmensveräußerung gleichgestellt worden - den früheren § 12 Abs 3 MRG (nun: § 12a Abs 1) habe man daher um die Regelung des § 12a Abs 3 ergänzt. Dies würde nahelegen, daß der Gesetzgeber die Gesellschaften und die natürlichen Personen nicht nur bei der Mietzinserhöhung, sondern auch bei der Einschränkung der Mietzinserhöhung gleichbehandeln wollte.
Eine eindeutige Gleichbehandlung gebe es zum Beispiel bei der Regelung des "gemäßigten" angemessenen Hauptmietzinses (§ 12a Abs 2 MRG), die - unabhängig von der Rechtsform - der Sicherung von Unternehmen ertragsarmer Branchen diene, wobei nicht auf die Rechtsform, sondern auf die ausgeübte Geschäftstätigkeit im Mietobjekt abzustellen sei. Hingegen sei § 12a Abs 4 MRG (und auch § 46a Abs 2 MRG) dem jeweiligen Wortlaut nach eindeutig auf eine natürliche Person als Hauptmieter zugeschnitten, weil eine juristische Person oder Gesellschaft des Handelsrechts selbst keine gesetzlichen Erben hat.
Da man einerseits sicher davon ausgehen könne, daß dies dem Gesetzgeber bewußt war, andererseits die Unternehmensübertragung bei Gesellschaften ein Hauptanliegen bei der Regelung der §§ 12a und 46a MRG war, falle es schwer anzunehmen, daß das Problem des Erwerbs von Geschäftsanteilen im Erbweg vom Gesetzgeber einfach übersehen wurde und somit eine ungewollte Gesetzeslücke vorliegt. Zu dem komme, daß es eine weitere Regelung, § 12a Abs 6 MRG, gibt, die ebenfalls auf eine natürliche Person als Hauptmieter abstellt (Verpachtung des Unternehmens durch den Hauptmieter aus wichtigen, in seiner Person gelegenen Gründen, wie insbesondere Krankheit). Das zeige, daß der Gesetzgeber trotz seines Anliegens, die Unternehmensübertragung von natürlichen und juristischen Personen bei der Frage des Mietzinserhöhungsrechts des Vermieters gleichzustellen, dennoch einige Regelungen nur für natürliche Personen als Hauptmieter traf. Folgerichtig sei § 12a Abs 4 nicht auf die Fälle des § 12a Abs 3 MRG analog anzuwenden, weil es zu unsicher sei, daß tatsächlich eine ungewollte Gesetzeslücke vorliegt. Auch der Oberste Gerichtshof sei bei der Korrektur des Gesetzeswortlautes im Mietrecht sehr vorsichtig. Seiner Ansicht nach sei es gerade im Mietrecht besonders schwierig, den Gesetzeszweck nachzuweisen, weil den gesetzlichen Regelungen kaum einheitliche Wertungsprinzipien zu entnehmen seien. Rechtsänderungen seien meist mühevoll zustandegekommene Kompromisse mit den sich daraus nahezu notwendig ergebenden Unzulänglichkeiten und Ungereimtheiten (WoBl 1997/64; 5 Ob 2329/96b; 5 Ob 2344/96h). Im vorliegenden Fall dürfe daher der Mietzins in einem Schritt erhöht werden.
Was die Höhe des angehobenen Mietzinses betreffe, sei bereits bei der Ermittlung des nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen Mietzinses die Frage zu prüfen, inwieweit vorangegangene Aufwendungen des Hauptmieters zu berücksichtigen sind (§ 12a Abs 7 MRG). Die Antragsgegnerin habe auf ihre Kosten eine Galerie einbauen lassen, deren außer Streit gestellte Nutzfläche 48,39 m2 beträgt. Da diese Galerie über den Bewertungsstichtag (Juli/August 1994) von objektivem Nutzen sei, sei gemäß § 12a Abs 7 MRG diese Investition der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Hauptmietzinses "angemessen zu berücksichtigen", was bedeute, daß diese Investition, welche zu einer Vergrößerung der Nutzfläche führte, bei der Ermittlung des Hauptmietzinses (welcher anhand des ortsüblichen Mietzinses pro m2 ermittelt wurde) außer Betracht zu bleiben habe. (Anderes gelte gemäß § 17 MRG bei der Verteilung der Bewirtschaftungskosten.) Auch in diesem Zusammenhang liege kein Feststellungsmangel vor.
Zur Frage, welche Geschäftstätigkeiten durch die Regelungen in den §§
12a Abs 2 und 46a Abs 2 MRG durch einen Abschlag vom "vollen"
angemessenen Hauptmietzins begünstigt werden, habe der Oberste
Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung 5 Ob 109/97h (= WoBl
1998/3 [Würth, Dirnbacher] = immolex 1997/165 [Lovrek])
zusammengefaßt folgendes ausgeführt:
Der Schutz durch Berücksichtigung der "Art der Geschäftstätigkeit" gilt vor allem Kleinbetrieben (Kleinkaufleuten, Kleingewerbetreibenden), deren Geschäftszweck die Versorgung der Bevölkerung mit Sachgütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes ist. Bei anderen Sachgeschäftszweigen hat der Mieter die Schutzwürdigkeit der Branche (Ertragsschwäche, Schutzwürdigkeit aus sozialen Gründen) zu beweisen. Im einzelnen:
Als Richtschnur für die teleologische Auslegung der "Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit" hat zu gelten, daß ein Mietzins festgelegt werden soll, der soziale Härten vermeidet und die Ertragsmöglichkeiten der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit berücksichtigt. Nur die Ausübung einer ertragsschwachen Geschäftstätigkeit, die noch dazu aus sozialen Gründen schutzwürdig ist, führt zu Abschlägen vom angemessenen Mietzins iSd § 16 Abs 1 MRG. Die Mietzinsreduktion soll nicht die Existenz bestimmter Personen, sondern bestimmter Branchen am konkreten Standort ermöglichen.
Allerdings kommt eine Mietzinsreduktion nur den typischerweise ertragsarmen Branchen zugute und unter diesen nur jenen, die selbst - wie etwa die "Nahversorger" - eine vom Gesetzgeber als schützenswert anerkannte soziale Aufgabe in den Versorgungsstrukturen des betreffenden Gebietes erfüllen. Aus dem Kreis der Begünstigten scheiden daher typischerweise nicht von Ertragsschwäche geplagte Handels- und Erzeugerketten aus, selbst wenn sie Nahversorgungsaufgaben erfüllen, sowie Inhaber von Unternehmen, die - wenn auch ertragsschwach - mit ihrem Geschäft keinen Beitrag zur Aufrechterhaltung der notwendigen Versorgungsstruktur leisten.
Die Mietzinsreduzierung kommt vor allem Kleinkaufleuten und Kleingewerbetreibenden zugute, deren Geschäftszweck die Versorgung der Bevölkerung mit Sachgütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes ist; in einem solchen Fall kann die in § 12a Abs 2, § 46a Abs 2 MRG vorausgesetzte soziale Komponente des angemessenen Mietzinses im Zweifel als erfüllt angesehen werden.
Wird dieser Kreis verlassen, bedarf es konkreter Anhaltspunkte für die besondere Schutzwürdigkeit der Branche. Es muß aber nicht nur die Überforderung vergleichbarer Geschäfte durch die Einhebung des nach § 16 Abs 1 MRG ("vollen") angemessenen Hauptmietzinses feststehen, sondern dargetan werden, daß die (den Kleinkaufleuten und Kleingewerbetreibenden schon im Zweifel zustehende) soziale Rücksichtnahme auch der konkret betroffenen Branche gebührt.
Diese Grundsätze habe der Oberste Gerichtshof in weiteren Entscheidungen wiederholt. Er habe hiebei den Möbelhandel (5 Ob 109/97h) und Souvenierhandel (5 Ob 288/97g) nicht zu den begünstigten Geschäftszweigen gezählt, sondern dem Mieter den Nachweis der Schutzwürdigkeit der entsprechenden Branche auferlegt. Bei zwei Restaurantbetrieben in der Wiener Innenstadt habe er einmal die Schutzwürdigkeit eines Restaurantbetriebes bejaht (5 Ob 428/97w), in einem anderen Fall verneint, weil es sich um ein Luxusrestaurant handelte (5 Ob 25/98g).
Im vorliegenden Fall könne die Differenzierung dahingestellt bleiben, ob der Buchhandel zu den Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zählt und ob der Mieter die Schutzwürdigkeit seiner Geschäftstätigkeit (Branche) zu beweisen hat. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei es nämlich eine allgemein bekannte Tatsache, daß der Buchhandel grundsätzlich zur ertragsschwachen Branche zählt; er erfülle auch - wie es der Oberste Gerichtshof formulierte - eine "als schützenswert anerkannte Aufgabe in den Versorgungsstrukturen des betreffenden Gebietes".
Welche Geschäftstätigkeit (einer ertragsarmen Branche) als schützenswert gilt, sei Ausdruck einer Vorstellung darüber, was Menschen für ihr laufendes Lebens brauchen und von welchen Standard man ausgeht. Soll nur das unbedingt Notwendige in unmittelbarer Nähe erhältlich sein oder wird auch zB Arbeit, Bildung und Freizeit als Teil des täglichen Lebens aufgefaßt, sodaß auch die daraus resultierenden Bedürfnisse an Dienstleistungen für Menschen (räumlich) leicht erhältlich sein sollen.
Nach Ansicht des Rekursgerichtes sollte die (vom Obersten Gerichtshof als schützenswert erachtete) Geschäftstätigkeit zur "Versorgung der Bevölkerung" nicht zu eng verstanden werden. Zum einen, weil der Gesetzgeber die durch die Mietzinsreduktion zu schützenden Geschäftstätigkeiten selbst nicht auf bestimmte Branchen eingegrenzt hat (nach dem AB wurde die Geschäftstätigkeit ausdrücklich nicht auf Nahversorger eingeschränkt; dort heißt es vielmehr: "Zur Vermeidung sozialer Härten, vor allem im Bereich ertragsamer Branchen und zur Sicherung der Nahversorgung ..."). Zum anderen sei es kaum seriös abgrenzbar, welche Dienstleistungen von einer Bevölkerung für ihren täglichen Bedarf gebraucht werden und welche nicht. So hänge es von den Lebensumständen und von der Lebensorganisation ab, ob jemand häufiger Leistungen zB eines Schusters, Friseurs oder Buchhändlers in Anspruch nimmt, ein Musik-, Videogeschäft, ein Hartwarengeschäft, eine Putzerei, ein Geschäft für Näh- oder EDV-Zubehör aufsucht oder ein Gast- oder Kaffeehaus besucht.
Nach Ansicht des Rekursgerichtes würden die Dienstleistungen des Buchhandels zu einer angemessenen Lebensführung gebraucht, sodaß diese Geschäftstätigkeit durch eine Mietzinsreduktion nach § 12a Abs 2, § 46a Abs 2 MRG geschützt sei.
Der Schutz gebühre auch der Buchhandlung der Antragsgegnerin, weil sie nicht Teil eines Großunternehmens ist, das ohnehin den "vollen" angemessenen Mietzins wirtschaftlich verkraften könnte. Der besondere Standort im vorliegenden Fall (beste Geschäftslage in der Wiener Innenstadt) sei bei der Höhe des zu ermittelnden "gemäßigten" angemessenen Mietzinses zu berücksichtigen.
Was die Ermittlung des nach Art der Geschäftstätigkeit gemäßigten Hauptmietzinses betreffe, solle sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sowohl die Ertragskraft einer Branche als auch der "gemäßigte" angemessene Mietzins aus dem Gutachten des Immobiliensachverständigen ergeben. Dieser solle den "vollen" angemessenen Mietzins ermitteln und ihn daraufhin untersuchen, ob er von Branchenkollegen des Mieters bezahlt wird; allenfalls feststellen, welchen Mietzins Branchenkollegen für ein Vergleichsobjekt zu zahlen bereit sind. Erst wenn keine vergleichbaren Daten vorliegen, sei ein Sachverständiger aus dem Fach Betriebswirtschaft beizuziehen. Die Argumentation im einzelnen:
IdR wird der "gemäßigte" angemessene Mietzins von einem Immobilien-SV ermittelt werden können. Er hat den nach der Vergleichswertmethode erhobenen ortsüblichen, allenfalls nach den Kriterien des § 16 Abs 1 MRG durch Zu- und Abschläge justierten "vollen" angemessenen Hauptmietzins daraufhin zu untersuchen, ob er üblicherweise auch von Angehörigen jener Branche bezahlt wird, deren Geschäftstätigkeit der (mit dem konkreten Erhöhungsbegehren konfrontierte) Mieter ausübt.
Wird der für das konkrete Objekt ermittelte "volle" angemessene Mietzins "in einem durchaus weit zu ziehenden räumlichen Umkreis" von Branchenkollegen bezahlt, dann scheidet eine Reduktion des Mietzinses wegen der Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit aus. Schon dadurch ist dargetan, daß die Ertragskraft der Branche ausreicht, auch mit dem "vollen" angemessenen Mietzins (über-)leben zu können.
Andererseits indiziert ein vom Immobilien-SV erhobener Befund, der im konkreten Fall "volle" angemessene Mietzins werde für ein vergleichbares Mietobjekt nirgendwo von Branchenkollegen des Mieters bezahlt, das für eine Mietzinsreduktion erforderliche Tatbestandsmerkmal der branchenspezifischen Ertragsschwäche. Läßt sich dazu noch feststellen, wieviel derzeit Branchenkollegen für ein vergleichbares Mietobjekt zu zahlen bereit sind, ist auch gleich das Ausmaß der Mietzinsreduktion (der "gemäßigte" angemessene Mietzins) errechenbar.
Ist letzteres nicht feststellbar, dann hat der Richter - allenfalls nach Beiziehung eins SV aus dem Fach der Betriebswirtschaft - den Mietzins gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung zu mäßigen.
Fehlen aber im Gutachten des Immobilien-SV - mangels vergleichbarer Vermietungsfälle - Daten, aus denen wenigstens indirekt auf die Ertragskraft dieser Branche geschlossen werden könnte, wird die Beiziehung eines SV aus dem Gebiete Betriebswirtschaft nicht zu umgehen sein.
Ergibt dieses Gutachten, daß der Mieter einer ertragsschwachen
Branche angehört, "wird die weitere Vorgangsweise des Gerichtes und
seine Entscheidung davon abhängen, ob es gelingt, die Ertragskraft
der Branche genauer zu limitierten und sie in ein Verhältnis zum
erschwinglichen Mietzins zu setzen. In Zweifelsfragen oder bei
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten genauerer Ermittlung bietet sich
auch hier die Festsetzung des Mietzinses nach freier Überzeugung iSd
des § 273 ZPO an (5 Ob 109/97h = WoBl 1998/3 [Würth, Dirnbacher] =
immolex 1997/165 [Lovrek]; 5 Ob 148/97v = WoBl 1998/4; 5 Ob 284/97v).
So praktisch die aufgezeigte Vorgangsweise auf den ersten Blick erscheine, so gebe es doch Bedenken dagegen, daß der Immobilien-SV nicht nur den "vollen" angemessenen Mietzins (§ 16 Abs 1 MRG), sondern idR auch die Ertragsschwäche und Höhe des "gemäßigten" angemessenen Mietzins ermitteln soll:
Die Tatsache, welchen Mietzins ein Geschäftsraummieter für sein Mietobjekt bezahlt, sei - gerade bei jüngeren Vermietungsfällen - kein sicheres Indiz, daß dieser Mietzins richtig kalkuliert, dh für das Unternehmen erschwinglich ist. So sei bekannt, daß bei der Eröffnung des Haas-Hauses ein Mietzins von S 3.000/m2 verlangt (und offenbar vereinbart) wurde, welcher aber für die meisten Unternehmen wirtschaftlich nicht verkraftbar war.
Einem Immobilien-SV werde oft die Fachkenntnis zur Beurteilung fehlen, ob die Geschäftstätigkeit im konkret zu beurteilenden Mietobjekt mit der Geschäftstätigkeit bei anderen Vermietungsfällen überhaupt vergleichbar ist (man denke nur an die verschiedenen "Branchen" innerhalb der gastgewerblichen Betriebe).
Schließlich werde bei der vom Obersten Gerichtshof vorgeschlagenen Vorgangsweise der konkrete Standort für die Ertragsfähigkeit des dort betriebenen Unternehmens zu wenig berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof empfehle bei der Beurteilung der Erschwinglichkeit des Mietzinses zu prüfen, ob der "volle" angemessene Mietzins "in einem durchaus weit zu ziehenden räumlichen Umkreis" von Branchenkollegen des Mieters bezahlt wird. Das sage aber noch nichts darüber aus, ob die Branchenkollegen diesen Mietzins auch am konkreten Standort leisten könnten. Das sei dann problematisch, wenn das zu beurteilende Mietobjekt einen wesentlich schlechteren Standort aufweist und deswegen ein von Branchenkollegen üblicherweise bezahlter Mietzins dort nicht erwirtschaftbar ist (was aber nach der vom Obersten Gerichtshof vorgeschlagenen Ermittlungsmethode dennoch angenommen werden würde). Umgekehrt zeige der vorliegende Fall, daß es wegen der außerordentlich guten ("besten") Geschäftslage in der Wiener Innenstadt wenig vergleichbare Vermietungsfälle gibt. Die Einbeziehung von Buchhandlungen aus einem weiteren Umkreis würde aber dazu führen, daß die Erschwinglichkeit des ermittelten "vollen" angemessenen Mietzinses eher verneint wird, weil die Branchenkollegen schon wegen ihrer Standorte (der nicht einer der besten Geschäftslagen innerhalb der Wiener Innenstadt entspricht) einen niedrigeren Mietzins bezahlen. Ein derartiges Indiz für die Ertragsschwäche wäre an sich nicht problematisch, weil dann ohnehin der für die Branche am konkreten Standort leistbare Mietzins festgestellt werden muß. Allerdings empfehle der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall, daß der Immobilien-SV - soweit möglich - feststellt, "wieviel derzeit Branchenkollegen für ein vergleichbares Mietobjekt zu zahlen bereit sind" (damit sei auch gleich das Ausmaß der Mietzinsreduzierung errechenbar). Solche Daten (womöglich bloß von zwei, drei Vergleichsobjekten) könnten als Indiz für die Ertragskraft eines Unternehmens am konkreten Standort zu ungenau sein, weil a) nicht gesagt ist, ob der Mietzins von den Branchenkollegen richtig kalkuliert wurde, b) ob nicht Großunternehmen zur Zahlung eines höheren Mietzinses bereit sind und diesen (zum Unterschied von kleineren Branchenkollegen) wirtschaftlich verkraften können, c) ob der Immobilien-SV tatsächlich die Vergleichbarkeit der Geschäftstätigkeiten beurteilen kann und schließlich d) ob überhaupt ein ernsthaftes Mietanbot von Branchenkollegen vorliegt.
Nach Ansicht des Rekursgerichtes habe daher der Immobilien-SV den angemessenen Mietzins iSd § 16 Abs 1 MRG zu ermitteln und in der Regel ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder der entsprechenden Branche die Ertragsschwäche einer Branche und auch das Ausmaß der Mietzinsreduktion zu beurteilen. Dagegen spreche nicht, daß nach der - auch vom Rekursgericht - geteilten Ansicht des Obersten Gerichtshofes die in § 16 Abs 1 MRG aufgezählten Bemessungskriterien durch die in § 12a Abs 2 und 4, § 46a Abs 2 MRG normierte Berücksichtigung der Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit bloß um ein weiteres Bemessungskriterium erweitert wurde. Mit Einführung dieses zusätzlichen Kriteriums werde ja nicht festgeschrieben, wie und mit Hilfe welcher Sachverständigen dieses Kriterium in concreto zu beurteilen ist. Der mögliche Einwand, daß die Beiziehung zweier Sachverständiger aufwendiger ist als die vom Obersten Gerichtshof dargestellte Ermittlungsmethode greife nicht, weil die Höhe des zu ermittelnden Mietzinses für die Existenz eines Unternehmens entscheidend sein kann. Deswegen sei ja nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Ermittlung des "gemäßigten" angemessenen Hauptmietzinses auf die Ertragkraft von Unternehmen Rücksicht zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten sei aber die Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie durchaus vereinbar.
Damit sei die vom Erstgericht gewählte Vorgangsweise zur Klärung der Frage billigen, ob der vom Immobilien-SV ermittelte "volle" ausgemessene Hauptmietzins bei einer Geschäftstätigkeit, wie sie im Mietobjekt ausgeübt wird, erwirtschaftbar ist und welcher Hauptmietzins bei einer derartigen Geschäftstätigkeit geleistet werden kann. Nach den Feststellungen betrage der von der Immobilien-SV ermittelte "volle" angemessene Hauptmietzins für das Geschäftslokal (ohne Galerie) für Juli/August 1994 S 165.250,--. Der Buchsachverständige habe dagegen den für Mietaufwendungen verfügbaren Betrag mit monatlich S 54.651,-- netto (bezogen auf Juli/August 1994) errechnet. Ausgehend von dieser Feststellung sei analog § 273 ZPO der "gemäßigte" angemessene Hauptmietzins mit S 55.000,-- festzusetzen. Dieser "gemäßigte" angemessene Hauptmietzins solle nach der fiktiven Ertragskraft eines Unternehmens am konkreten Standort erschwinglich sein. Daher bleibe entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kein Ermessensspielraum für eine Festsetzung eines weit höheren (nämlich etwa doppelt so hohen) Betrages.
Entgegenzutreten sei schließlich noch der Rechtsansicht der Antragstellerin, daß die Antragsgegnerin ihre Geschäftstätigkeit geändert habe und daher gemäß § 12a Abs 2 MRG den "vollen" angemessenen Mietzins bezahlen müsse. Insoweit lägen keine Feststellungsmängel vor. Unbekämpftermaßen habe die Antragsgegnerin bereits 1990 (also bereits vor dem Tod ihres einzigen Komplementärs am 31. 7. 1994) "digitale Bücher" (EDV-Produkte) verkauft, wobei dies nur einen Anteil von 3 bis 5 % am Umsatz ausmachte. Von einer Änderung der Geschäftstätigkeit iSd § 12 Abs 2 MRG kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß oberstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere zur analogen Anwendung des § 12a Abs 4 MRG ("Erbenprivileg") auf die Fälle des § 12a Abs 3 MRG fehle und daß in der Frage der durch eine Mietzinsreduktion nach den §§ 12a Abs 2 und 46a Abs 2 MRG geschützten Geschäftstätigkeiten sowie zur Ermittlungsmethode des "gemäßigten" angemessenen Hauptmietzinses zum Teil von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen worden sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes haben beide Parteien mit Revisionsrekursen angefochten. Die Antragsgegnerin, deren Rechtsmittel zuerst einlangte (ON 50), möchte damit primär die Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen zwecks Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung, in eventu die Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung iS einer Fünfzehntelanhebung des Hauptmietzinses auf Basis eines zulässigen monatlichen Hauptmietzinses von S 55.000,-- (wertgesichert) erreichen; das Rechtsmittel der Antragstellerin (ON 51) zielt auf eine Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung dergestalt, daß der zulässige monatliche Hauptmietzins zum 1. 8. 1994 mit monatlich S 199.123,-- (wertgesichert) festgestellt wird, wobei dem ein Eventualantrag auf Aufhebung des Sachbeschlusses der zweiten Instanz und Rückverweisung der Mietrechtssache an eine der Vorinstanzen zwecks Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung beigefügt ist.
Von beiden Parteien liegen schließlich noch fristgerechte Revisionsrekursbeantwortungen mit den Anträgen vor, dem jeweiligen Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben. Die Antragsgegnerin hat überdies beantragt, den Revisionsrekurs der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen, weil eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung, die sich im konkreten Fall ohnehin an den vorhandenen Judikaturgrundsätzen orientiert habe, vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Ihr primäres Rechtsmittelbegehren, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben, um Entscheidungsgrundlagen für eine gänzliche Abweisung des Mietzinserhöhungsbegehrens zu schaffen, stützt die Antragsgegnerin im wesentlichen auf zwei Argumente: es liege, wenn man die zwar dem Mietvertragsabschluß im Jahr 1952 nachfolgende, aber lange vor dem Inkrafttreten des MRG erfolgte Begründung von Wohnungseigentum an den verfahrensgegenständlichen Geschäftslokalen (im Jahr 1961) berücksichtige, der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG vor, der die Anwendung des § 12a MRG ausschließe; außerdem ließen die bisher gewonnenen Verfahrensergebnisse gar keinen Schluß auf gesellschaftsrechtlich relevante Veränderungen iSd § 12a Abs 3 MRG zu, weil es allein auf die mehrheitliche Verschiebung von Vermögens- bzw Gewinnanteilen in der Mieter-Gesellschaft ankomme und die diesbezüglichen Beteiligungsverhältnisse (behauptet wird in diesem Zusammenhang ein Kapitalanteil des Komplementärgesellschafters von "nur 50 %") noch nicht feststünden.
Zum ersten der beiden Argumente hat bereits das Rekursgericht ausgeführt, daß die (im konkreten Fall unstrittige) Einverleibung des Wohnungseigentums am Mietobjekt nach Abschluß des Mietvertrages den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG für das betreffende Mietverhältnis nicht erfüllt (MietSlg 39/46; MietSlg 43/15; Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 60 zu § 1 MRG). Zusätzlich belegen läßt sich diese Rechtsansicht mit dem Hinweis von Bernat (Zum Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes in Korinek/Krejci, HB zum MRG, 118), daß für die Anwendung des § 1 Abs 4 Z 3 MRG kein Raum bleibt, wenn das Wohnungseigentum zum Vertragsabschlußzeitpunkt noch nicht einverleibt war, mag auch schon eine schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer über die Einräumung von Wohnungseigentum am fraglichen Bestandobjekt getroffen worden sein. Zum Tatbestand der genannten Ausnahmeregelung gehört nämlich, daß das Bestandobjekt (bereits) im Wohnungseigentum steht. Verbunden mit der Anordnung des § 1 Abs 1 MRG, die "Miete" von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten (also den jeweiligen Mietvertrag) dem Geltungsbereich des MRG zu unterwerfen, sofern keine der taxativ angeführten Ausnahmeregelungen greift, bedeutet dies, daß eine dem Mietvertragsabschluß nachfolgende Wohnungseigentumsbegründung am Bestandobjekt den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG nicht erfüllen kann. Das gilt nach § 43 Abs 1 MRG auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind. Der Umstand, daß die einschlägige Judikatur jeweils nur solche Fälle zum Gegenstand hatte, in denen Wohnungseigentum nach dem Inkrafttreten des MRG begründet wurde, läßt sich nicht für den von der Antragsgegnerin vertretenen gegenteiligen Rechtsstandpunkt nutzbar machen, weil er allein durch die Seltenheit alten Wohnungseigentums bedingt ist. Zu Recht hat daher das Rekursgericht schon auf Basis des unstrittigen Parteienvorbringens den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG als nicht erfüllt angesehen.
Auch in der Frage der für den Veräußerungstatbestand des § 12a Abs 3
MRG maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Änderungen ist den
Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zu folgen. Es trifft zwar zu,
daß in der Lehre gewichtige Argumente für die Rechtsansicht ins
Treffen geführt werden, unter den eine Mietzinserhöhung
rechtfertigenden Änderungen in der Mieter-Gesellschaft seien allein
Veränderungen bei der Gewinn- und Vermögensbeteiligung zu verstehen
(vgl zuletzt Paul Doralt, Zur Auslegung des Begriffs der
entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen
Einflußmöglichkeiten [§ 12a Abs 3 MRG] durch die jüngste Judikatur
des Obersten Gerichtshofes, WoBl 1998, 197 ff, mit dem Hinweis auf
Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete, 70 und
Grünwald, Unternehmensveräußerung und "entscheidende Änderung der
rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten", JBl 1995, 280
f), und daß die diesbezügliche Diskussion noch nicht als
abgeschlossen angesehen werden kann (vgl WoBl 1998, 169/113 mwN),
doch ließe sich dieses Ergebnis nur über eine den Gesetzeswortlaut
korrigierende Interpretation erreichen. Mit der in § 12a Abs 3 MRG
für maßgeblich erklärten Änderung der rechtlichen und
wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft kann
nämlich, was sogar die Befürworter der Gegenmeinung zugestehen, bei
wörtlicher Interpretation nur der Machtwechsel in der Gesellschaft
gemeint sein. Ihn als eine den Veräußerungstatbestand des § 12a Abs 3
MRG erfüllende Voraussetzung zu vernachlässigen, bedürfte
überzeugenderer Argumente als sie bisher für ein offensichtliches
Vergreifen des Gesetzgebers bei der Wortwahl vorgebracht wurden, ist
doch immer das mit einem Machtwechsel in der Mieter-Gesellschaft
regelmäßig verbundene Aufdrängen eines neuen Vertragspartners als
entscheidender Rechtfertigungsgrund für das Mietzinsanhebungsrecht
des Vermieters genannt worden. In diesem Sinn wurde bisher stets
judiziert, daß der Machtwechsel in der Mieter-Gesellschaft jedenfalls
die Mietzinsanhebung rechtfertigt (WoBl 1998, 97/61; WoBl 1998,
169/113; WoBl 1998, 170/114; 7 Ob 2255/96k = EWr I/12/83; immolex
1997, 38/24; immolex 1998, 133/79; WoBl 1998, 166/112). Daran hält
auch der erkennende Senat fest. Fraglich könnte nach dem Gesagten nur
sein, ob nicht auch dem Vermögenswechsel bei nicht oder kaum
verändertem Einfluß einzelner Gesellschafter auf unternehmerische
Entscheidungen Bedeutung für das Mietzinsanhebungsrecht des
Vermieters nach § 12a Abs 3 MRG zuzubilligen wäre. Die im konkreten
Fall feststehende Auswechslung des einzigen Komplementärs bei der als
KG konstruierten Antragsgegnerin (mag auch die 50 %ige
Vermögensbeteiligung ihrer einzigen Kommanditistin bestehen geblieben
sein) erfüllt daher wegen der dadurch erfolgten Änderung der
Machtverhältnisse in den Mieter-Gesellschaft den
Veräußerungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG.
Dem eventualiter gestellten Abänderungsbegehren der Antragsgegnerin liegt schließlich die von Schauer (Geschäftsraummiete und Unternehmensübertragung, GesRZ 1994, 12 ff, 32), Reich-Rohrwig (Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete 77) und Würth (in Würth/Zingher aaO Rz 26 zu § 12a MRG) vertretene Rechtsauffassung zugrunde, das sogenannte "Erbenprivileg" des § 12a Abs 4 MRG habe nach dem offenkundigen Zweck der gesetzlichen Regelung auch dem Erwerber von Anteilen der Mieter- Gesellschaft zugute zu kommen, wenn dieser gesetzlicher Erbe des Veräußerers wäre. Auch in diesem Punkt folgt jedoch der erkennende Senat den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes. § 12a Abs 4 MRG ist eindeutig auf die Rechtsnachfolge in die Unternehmer- und Mieterstellung einer natürlichen Person zugeschnitten. Der Zweck der Privilegierung des "gesetzlichen Erben" bei der Mietzinsanhebung, die Weiterführung von Unternehmen in Familienbesitz zu erleichtern, spricht zwar für die angestrebte Analogie, doch setzt diese zusätzlich das Vorliegen einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke (vgl zuletzt SZ 69/109; SZ 70/38; JBl 1998, 736 jeweils mwN). Eine solche ist angesichts verschiedentlich gewollter Differenzierungen zwischen natürlichen und (quasi-)juristischen Personen im Zusammenhang mit der Veräußerung des im Mietobjekt betrieben Unternehmens bei gleichzeitiger Unergiebigkeit der Gesetzesmaterialien nicht eindeutig zu erkennen. Es wäre auch kaum sachlich zu begründen, warum Mitgesellschafter des Anteilserwerbers in den Genuß seiner Privilegierung als gesetzlicher Erbe des Veräußerers kommen sollten. Selbst Schauer aaO nennt als Beispielsfall für die befürwortete Analogie nur den - hier nicht vorliegenden - Fall, daß der Veräußerer über 100 % der Anteile an der Mieter-Gesellschaft verfügt und sie seinem präsumtiven gesetzlichen Erben überläßt. Zu Recht hat daher beide Vorinstanzen einen analogiefähigen Tatbestand verneint und der Antragstellerin das Recht der sofortigen und gänzlichen Mietzinsanhebung zugebilligt.
Damit war dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ein Erfolg zu versagen.
2.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Sie wendet sich primär gegen den vom Rekursgericht vorgenommenen Abschlag vom "vollen" angemessenen Hauptmietzins wegen der Art der im verfahrensgegenständlichen Bestandobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit; darüberhinaus möchte sie die Nutzfläche der von der Antragsgegnerin im erdgeschoßigen Verkaufslokal errichteten Galerie in die Bemessung des nach § 12a Abs 2 MRG zulässigen Hauptmietzinses einbezogen wissen.
Was das letztgenannte Anliegen betrifft, kann auf die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden, das mit dem Hinweis auf § 12a Abs 7 MRG darlegte, daß die gebotene angemessene Berücksichtigung der anhaltend wirksamen Verbesserungsaufwendungen der Antragsgegnerin dazu führen muß, die zusätzliche Nutzfläche der Galerie bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses außer Betracht zu lassen. Gegen diese Argumentation bringt nämlich die Antragstellerin nichts Stichhältiges vor. Ihre diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen erschöpfen sich in der Behauptung, die Nutzfläche der Galerie sei wie die übrige Nutzfläche des Geschäftslokals zu behandeln. Gerade das aber würde - entgegen der Anordnung des § 12 Abs 7 MRG - auf eine Nichtberücksichtigung der Verbesserungsaufwendungen der Antragsgegnerin hinauslaufen. Während also die von der Antragstellerin geforderte Vorgangsweise eindeutig rechtswidrig wäre, ist das Ergebnis der rekursgerichtlichen Ermessensentscheidung durchaus vertretbar. Die besondere Raumhöhe des erdgeschoßigen Geschäftslokals, die überhaupt erst das Einziehen einer Galerie ermöglichte, ist nämlich, wie die Immobiliensachverständige ausführte, bereits in die Ermittlung des für dieses Lokal erzielbaren Mietzinses eingeflossen.
Die Rechtsmittelausführungen der Antragstellerin zum "Branchenzins"
erfordern zunächst einmal die Klarstellung, daß der Oberste
Gerichtshof lediglich Rechts- und keine Tatfragen überprüfen kann. Da
Sachverständigengutachten nur im Hinblick auf die Einhaltung
gesetzlich vorgeschriebener Methoden der Schätzung bzw Wertermittlung
einer rechtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl 5 Ob 398/97h = EWr
I/16/160 = tw veröffentlicht in WoBl 1998, 301/193; 5 Ob 294/98s) und
derartige Gesetzesvorgaben für die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses für ein bestimmtes Objekt bzw den von einer bestimmten Branche zu erwirtschaftenden Mietzins nicht bestehen (vgl WoBl 1998, 301/193), ist vielen Argumenten der Antragstellerin von vornherein der Boden entzogen. Dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist im konkreten Fall überhaupt nur die Frage der Angemessenheit des Mietzinses, die - unter Heranziehung der jeweiligen Sachverständigengutachten als Orientierungshilfe - letztlich immer nur von Fall zu Fall beurteilt werden kann (vgl WoBl 1998, 215/131), und ob die Art der im verfahrensgegenständlichen Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit einen Abschlag rechtfertigt.
So betrachtet ist es dem Rekursgericht nicht als Verfahrensmangel vorzuwerfen, von dem vom Erstgericht zulässig erachteten Mietzins abgewichen zu sein, ohne sein Vorhaben mit den Parteien zu erörtern. Es ging nämlich allein um die rechtliche Beurteilung der Angemessenheit eines Mietzinses zwischen den Extremen des Ortsüblichen und des von der Branche der Antragsgegnerin Leistbaren und nicht um Probleme der Stoffsammlung. Die diesbezügliche Mängelrüge der Antragstellerin versagt.
Was die Rechtfertigung und Höhe des vom Rekursgericht festgesetzten "Branchenzinses" betrifft, bleibt folgendes auszuführen:
Der erkennende Senat hält zwar an seiner in WoBl 1998, 16/3 ausgesprochen Empfehlung fest, die für die Festsetzung des angemessenen "Branchenzinses" notwendige Orientierungshilfe in erster Linie bei Immobiliensachverständigen zu suchen, die Auskunft über die von einer bestimmten Branche üblicherweise gezahlten Mietzinse für Geschäftslokale geben können, und hält die dagegen vom Rekursgericht geäußerten Bedenken für nicht gerechtfertigt, doch kann er der Zuziehung anderer Sachverständiger - etwa aus dem Gebiet der Betriebswirtschaft - zur Ermittlung des von einer bestimmten Branche leistbaren Mietzinses ohnehin nicht entgegentreten, weil dies ein Akt der in dritter Instanz unüberprüfbaren Beweiswürdigung ist. Dementsprechend kann auch nicht auf die Verläßlichkeit der von den Vorinstanzen gewonnenen Verfahrensergebisse über die generelle Ertragsschwäche des Buchhandels in der von der Antragsgegnerin ausgeübten Form eingegangen werden. Daß es dazu überhaupt an Beweisergebnissen fehlen würde, trifft nicht zu. Die Ertragsschwäche der betreffenden Branche und der von ihr leistbare Mietzins ergeben sich indirekt - durch Bezugnahme auf die Ertragskraft des Unternehmens der Antragsgegnerin, die über dem Branchendurchschnitt liegt - aus den Gutachten der Sachverständigen H***** (AS 157) und T***** (AS 121). Daß die bei einem Immobilienmakler erhobenen Angebote für die Anmietung des verfahrensgegenständlichen Geschäftslokals durch Branchenkollegen der Antragsgegnerin (Beilage N) als zuwenig konkret und beweiskräftig gewürdigt wurden, entzieht sich als Akt der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ebenfalls einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß die besonders gute Lage des verfahrensgegenständlichen Geschäftslokals bei der Ermittlung des von einem Buchhandelsunternehmen leistbaren Mietzinses im Gutachten des Sachverständigen H***** bereits berücksichtigt wurde, hat doch dieser den von der Antragsgegnerin am konkreten Standort erzielbaren Ertrag berechnet ihr ohnehin eine über dem Branchendurchschnitt liegende Ertragskraft bescheinigt. Die daraus von den Vorinstanzen gezogene Schlußfolgerung einer branchenspezifischen Ertragsschwäche ist nicht revisibel. Für die konkrete Feststellung des nach Art der im verfahrensgegenständlichen Bestandobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit angemessenen Hauptmietzinses muß also davon ausgegangen werden, daß in der Branche der Antragsgegnerin selbst an einem außergewöhnlich guten Standort nur ein Bruchteil des ortsüblichen Mietzinses für Geschäftslokale erwirtschaftet werden kann.
Nicht zu folgen ist auch dem Argument der Antragstellerin, schon der für ein Buchhandelsunternehmen außergewöhnlich hohe Jahresumsatz der Antragsgegnerin von S 28,000.000,-- schließe sie aus dem Kreis berücksichtigungswürdiger Unternehmen, die nach Absicht des Gesetzgebers in den Genuß eines ermäßigten Mietzinses kommen sollten, aus. Als von vornherein nicht schutzwürdig könnte nämlich nach den Leitlinien der bereits vom Rekursgericht zitierten Judikatur (WoBl 1998, 16/3 ua) nur eine Buchhandelskette oder ein anderes Großunternehmen angesehen werden, das in seinem Sortiment neben vielen anderen, ertragsstarken Geschäftszweigen auch den Buchhandel betreibt. Die Antragsgegnerin ist jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf den Buchhandel spezialisiert und weist auch die typische kleinbetriebliche Organisationsstruktur dieser ertragsschwachen Branche auf. Daß sie in ihrem Geschäft auch Stadtpläne und Reiseführer für Touristen anbietet, wie die Antragstellerin jetzt in ihrem Revisionsrekurs behauptet, ändert daran nichts, weil ein derartiges Angebot gerichtsbekanntermaßen in den meisten Buchläden zu finden ist.
Besonderes Gewicht legt schließlich die Antragstellerin auf den Einwand, dem Buchhandel in der von der Antragsgegnerin betriebenen Form stehe nicht die soziale Rücksichtnahme zu, die der Gesetzgeber mit der Mietzinsermäßigung nach § 12a Abs 2 MRG verknüpft wissen wollte. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, daß Bücher, sehe man vielleicht von Schulbüchern ab, keine Grundbedürfnisse der Menschen abdecken und entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes auch nicht zur angemessenen Lebensführung gehören, daß sich das Angebot der Antragsgegnerin - bedingt durch ihren Standort - nicht an einen schutzwürdigen Teil der Bevölkerung richte, zumal sie in großem Ausmaß fremdsprachige Bücher verkaufe, und daß in der Wiener Innenstadt ohnehin außergewöhnlich viele Buchläden situiert seien, sodaß es keiner Mietzinsermäßigung zur Aufrechterhaltung der notwendigen Versorgungsstrukturen bedürfe. Auch mit diesen, zum Teil unzulässige Neuerungen enthaltenden Ausführungen wird jedoch kein Fehler der rekursgerichtlichen Fallbeurteilung aufgezeigt.
Wie schon das Rekursgericht mit dem Hinweis auf die einschlägige
Judikatur darlegte, soll die in § 12a Abs 2 MRG vorgesehene
Mietzinsermäßigung zwar in erster Linie jenen Branchen zugute kommen,
die sich - in kleinkaufmännischer oder kleingewerblicher
Strukturierung - die Versorgung der Bevölkerung mit Sachgütern und
Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zur Aufgabe gemacht haben,
doch ist dieses Instrument zur Bewahrung bewährter
Versorgungsstrukturen auch für andere Branchen vorgesehen, deren
Ertragsmöglichkeiten die Leistung des am jeweiligen Standort "vollen"
angemessenen Mietzinses nicht zulassen, sofern nur ausreichend
dargetan ist, daß auch ihnen die vom Gesetzgeber geforderte soziale
Rücksichtnahme gebührt. Das ist bei der Branche der Antragsgegnerin
der Fall. Selbst wenn man mit der Rechtsmittelwerberin davon ausgeht,
der Buchhandel gehöre nicht zum engeren Kreis schutzwürdiger
Branchen, weil er (in dem von der Rechtsmittelwerberin unterlegten
Sinn einer Abdeckung von elementaren Bedürfnissen der Bevölkerung)
keine Sachgüter oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs anbietet,
so ist er doch - wie festgestellt - ertragsschwach und auch sozial
schutzwürdig, weil die Bereitstellung eines möglichst umfassenden
Aus- und Weiterbildungsangebotes, wie es gerade in Buchhandlungen zu
finden ist, zu den wichtigsten sozialen Anliegen eines Gemeinwesens
zählt. Darüber erfüllen Buchläden eine wichtige Funktion bei der
Befriedigung von Kultur- und Freizeitbedürfnissen. Zu Recht hat daher das Rekursgericht bei der Antragsgegnerin die in § 12a Abs 2 MRG vorausgesetzte soziale Komponente der Mietzinsbemessung nach Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit als erfüllt angesehen. Daß sich in der Wiener Innenstadt sehr viele Buchläden befinden, nimmt der Antragsgegnerin nicht die Schutzwürdigkeit, weil der strukturerhaltende Effekt der Mietzinsermäßigung der Branche und nicht einzelnen Unternehmen gilt. Die Aberkennung der Schutzwürdigkeit würde die ganze Branche betreffen und könnte dementsprechend auf längere Sicht auch die ganze Branche gefährden, mag sie auch heute noch zahlreich vertreten sein.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
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