Zwei jüngst ergangene Entscheidungen des OGH sehen in der Umwandlung einer Beteiligung eines Komplementärs in die eines Kommanditisten auch dann eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten, wenn sich die Beteiligung nicht ändert und der Gesellschafter weiterhin seinen entscheidenden Einfluß auf die Gesellschaft entweder durch eine Treuhandvereinbarung mit dem seinen Weisungen unterworfenen neuen Komplementär oder über eine Komplementär-GmbH, an der er maßgeblich beteiligt ist, ausübt. Dies ist nach Auffassung des Verfassers weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes zu vereinbaren. Darüberhinaus kommt es nach Auffassung des Verfassers ausschließlich auf eine maßgebliche Veränderung der mit einer Gewinnbeteiligung verbundenen Vermögensbeteiligung an, weil der geschützte niedrige Mietzins den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Gewinnbeteiligung zugute kommt.