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Wer kann im Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft die Begründung von Wohnungseigentum begehren?€ *)*) Siehe dazu auch die in diesem Heft unter Nr. 153-156 abgedruckten Entscheidungen.

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Raimund Pittl und Mag. Christoph Koglerwobl 1998, 204 Heft 7 und 8 v. 20.7.1998

Seit dem 3. WÄG kann im Verfahren über die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft der beklagte Miteigentümer die Begründung von WE begehren. Bei drei- oder mehrpersonalen Gemeinschaften stellt sich die Frage, ob ein solches Begehren von jedem beklagten Miteigentümer, von einer Mehrheit oder nur von allen gemeinsam erhoben werden kann.

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