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Entschädigungsanspruch des Mieters und Verjährung

RechtsprechungMRGwobl 1998/129wobl 1998, 210 Heft 7 und 8 v. 20.7.1998

§ 8 Abs 3 MRG; § 1489, § 1502 ABGB:

Der Entschädigungsanspruch gemäß § 8 Abs 3 MRG verjährt in drei Jahren (§ 1489 ABGB analog). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Bekanntwerden des Schadens und der Person des Schädigers; hingegen ist das Erkennen bzw Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Mietrechte kein Kriterium für den Verjährungsbeginn.

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