§ 12a Abs 7, § 46a Abs 6 MRG:
Der der "Fünfzehntelanhebung" (hier bei einem Altpachtvertrag) zugrunde zu legende angemessene Mietzins ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zu ermitteln und dann nach den üblichen Indexklauseln zu valorisieren, soweit damals eine Wertsicherung zulässig war.