§ 14 MRG: Bei der Beurteilung des Eintrittsrechts hat ein allfälliger Unterhaltsanspruch des Betreffenden gegen einen anderen Eintrittsberechtigten außer Betracht zu bleiben. Ein vierzehneinhalb jähriger Sohn, der schon bisher in der Wohnung seiner Eltern lebte und an dieser ein dringendes Wohnbedürfnis hat, ist daher in die Haupt(mit)mietrechte seines verstorbenen Vaters eingetreten, weshalb seine Mutter ihm die Benützung gestatten muß.