§ 27 Abs 1 Z 1 MRG: Zwischen der Höhe der vom Mieter geleisteten Kaution und dem Sicherstellungsinteresse des Vermieters muß ein adäquates Verhältnis gegeben sein. Wird dieses überschritten, liegt insofern keine angemessene Gegenleistung vor, was nach den Regeln der Teilnichtigkeit zu einem Rückforderungsanspruch des Mieters führt. Ob eine konkrete Kaution gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verstößt, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden. Als generelle Richtlinie hierfür kann ein Betrag von bis zu sechs Bruttomonatsmietzinsen genannt werden.