Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses gemäß § 16 Abs 1 MRG gibt es nicht (MietSlg 41.232). Die vom Sachverständigen gewählte Methode (- hier die von der Judikatur - MietSlg 41.232 - im übrigen bereits ausdrücklich gebilligte Vergleichswertmethode und der dabei für Vergleichsobjekte angewandte Auf- oder Abwertungsmodus entziehen sich somit als der Tatfrage zugehörig einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der auch im Rechtsmittelverfahren nach § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0070446).
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz wurden vom Rekursgericht verneint und können daher auch im Revisionsrekursverfahren nach dem MRG nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0070509).
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