OGH 1Ob66/73; 1Ob743/80; 3Ob545/82; 5Ob521/82; 5Ob557/81; 6Ob683/84; 1Ob713/88; 8Ob535/89; 7Ob727/89; 7Ob593/90; 1Ob651/90; 8Ob1570/91; 8Ob646/92; 10Ob503/93; 5Ob1524/94; 7Ob521/96; 10Ob1530/96; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 1Ob2318/96f; 7Ob12/97h; 2Ob197/97b; 8Ob261/97h; 10Ob137/98i; 4Ob335/98p; 10Ob286/99b; 7Ob46/00s; 1Ob303/99m; 2Ob317/00g; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 10Ob8/01a; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 6Ob156/01m; 10Ob107/02m; 6Ob63/02m; 7Ob233/02v; 4Ob249/02z; 6Ob125/03f; 9Ob30/03g; 5Ob162/03i; 7Ob299/03a; 7Ob15/04p; 6Ob241/04s; 6Ob86/05y; 1Ob4/06d; 10Ob19/06a; 7Ob129/06f; 5Ob165/05h; 9Ob76/06a; 6Ob246/06d; 7Ob50/07i; 8Ob19/07p; 7Ob21/07z; 1Ob138/07m; 3Ob11/08a; 7Ob199/08b; 1Ob80/08h; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 9Ob64/08i; 4Ob212/09v; 4Ob203/09w; 10Ob31/10x; 4Ob12/10h; 8Ob43/10x; 1Ob121/10s; 9Ob4/11w; 5Ob9/11a; 7Ob46/11g; 7Ob64/11d; 10Ob84/11t; 1Ob202/11d; 2Ob213/11d; 7Ob228/11x; 1Ob14/12h; 9Ob41/11m; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 8Ob133/12k; 2Ob194/13p; 3Ob94/14s; 9Ob45/14d; 4Ob1/15y; 6Ob214/14k; 1Ob14/15p; 10Ob40/15b; 9Ob48/15x; 1Ob39/16s; 1Ob138/16z; 9Ob89/16b; 8Ob27/17d; 7Ob70/17w; 7Ob88/17t; 4Ob129/17z; 3Ob212/17y; 3Ob229/17y; 9Ob72/17d; 3Ob10/18v; 4Ob115/18t; 5Ob75/18t; 5Ob4/19b; 6Ob77/19w; 5Ob179/19p; 2Ob183/20f; 4Ob194/20p; 5Ob28/21k; 6Ob46/22s; 7Ob1/23g; 5Ob127/23x; 6Ob155/23x (RS0026529)

OGH1Ob66/73; 1Ob743/80; 3Ob545/82; 5Ob521/82; 5Ob557/81; 6Ob683/84; 1Ob713/88; 8Ob535/89; 7Ob727/89; 7Ob593/90; 1Ob651/90; 8Ob1570/91; 8Ob646/92; 10Ob503/93; 5Ob1524/94; 7Ob521/96; 10Ob1530/96; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 1Ob2318/96f; 7Ob12/97h; 2Ob197/97b; 8Ob261/97h; 10Ob137/98i; 4Ob335/98p; 10Ob286/99b; 7Ob46/00s; 1Ob303/99m; 2Ob317/00g; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 10Ob8/01a; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 6Ob156/01m; 10Ob107/02m; 6Ob63/02m; 7Ob233/02v; 4Ob249/02z; 6Ob125/03f; 9Ob30/03g; 5Ob162/03i; 7Ob299/03a; 7Ob15/04p; 6Ob241/04s; 6Ob86/05y; 1Ob4/06d; 10Ob19/06a; 7Ob129/06f; 5Ob165/05h; 9Ob76/06a; 6Ob246/06d; 7Ob50/07i; 8Ob19/07p; 7Ob21/07z; 1Ob138/07m; 3Ob11/08a; 7Ob199/08b; 1Ob80/08h; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 9Ob64/08i; 4Ob212/09v; 4Ob203/09w; 10Ob31/10x; 4Ob12/10h; 8Ob43/10x; 1Ob121/10s; 9Ob4/11w; 5Ob9/11a; 7Ob46/11g; 7Ob64/11d; 10Ob84/11t; 1Ob202/11d; 2Ob213/11d; 7Ob228/11x; 1Ob14/12h; 9Ob41/11m; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 8Ob133/12k; 2Ob194/13p; 3Ob94/14s; 9Ob45/14d; 4Ob1/15y; 6Ob214/14k; 1Ob14/15p; 10Ob40/15b; 9Ob48/15x; 1Ob39/16s; 1Ob138/16z; 9Ob89/16b; 8Ob27/17d; 7Ob70/17w; 7Ob88/17t; 4Ob129/17z; 3Ob212/17y; 3Ob229/17y; 9Ob72/17d; 3Ob10/18v; 4Ob115/18t; 5Ob75/18t; 5Ob4/19b; 6Ob77/19w; 5Ob179/19p; 2Ob183/20f; 4Ob194/20p; 5Ob28/21k; 6Ob46/22s; 7Ob1/23g; 5Ob127/23x; 6Ob155/23x20.12.2023

Rechtssatz

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen.

%; Haftung der Ärzte und Krankenpfleger — erhebliche Rechtsfrage

 

Normen

ABGB §1299 B
ZPO §502 Abs1 HI2

1 Ob 66/73OGH18.04.1973

Veröff: RZ 1973/167 S 170

1 Ob 743/80OGH18.03.1981

Beisatz: Aufklärungspflicht ist Teil des Behandlungsvertrages. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Dabei wird die Belehrung umso ausführlicher und eindringlicher sein müssen, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens der (Fortsetzung der) Behandlung erkennbar sind und je dringlicher die (weitere) ärztliche Behandlung auch aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. (T1) <br/>Veröff: RZ 1982/20 S 60 = JBl 1982,491

3 Ob 545/82OGH23.06.1982

Beis wie T1 nur: Dabei wird die Belehrung umso ausführlicher und eindringlicher sein müssen, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens der (Fortsetzung der) Behandlung erkennbar sind und je dringlicher die (weitere) ärztliche Behandlung auch aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. (T2)<br/>Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (zustimmend Holzer) = VersR 1983,744

5 Ob 521/82OGH13.07.1982
5 Ob 557/81OGH15.02.1983
6 Ob 683/84OGH23.01.1986

Auch; nur: Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. (T3)<br/>Beisatz: Die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Auswirkungen können nicht einheitlich, sondern nach den Gesichtspunkten gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung den Umständen des Einzelfalles und den Besonderheiten des Krankheitsbildes Rechnung tragend ermittelt werden. Es können auch keine Prozentsätze (Promillesätze) dafür angegeben werden, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht mehr besteht. (T4) <br/>Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145

1 Ob 713/88OGH07.02.1989

Vgl; Beis wie T1 nur: Aufklärungspflicht ist Teil des Behandlungsvertrages. (T5)<br/>Veröff: SZ 62/18

8 Ob 535/89OGH21.09.1989

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879

7 Ob 727/89OGH25.01.1990

nur T5; nur: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. (T6) <br/>Veröff: EvBl 1990/87 S 405 = VersR 1991,488

7 Ob 593/90OGH12.07.1990

Auch; Beisatz: Aufklärungspflicht gilt nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung. (T7) Veröff: JBl 1991,316 = VersR 1991,683

1 Ob 651/90OGH12.09.1990

nur T3; nur T5; nur T6<br/>Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455

8 Ob 1570/91OGH20.06.1991

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Patientin muss über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt werden; andernfalls kann sie die Tragweite ihrer Erklärung nicht überschauen und daher ihr Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung ausüben. (T8)

8 Ob 646/92OGH12.11.1992

Auch; Beis wie T4 nur: Es können auch keine Prozentsätze (Promillesätze) dafür angegeben werden, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht mehr besteht. (T9)<br/>Beisatz: Doch muss von einem gewissenhaften Arzt doch verlangt werden, dass er bei einer nicht notwendigen Operation den Patienten über ein Infektionsrisiko von immerhin 3,5 bis 5 Prozent aufklärt. (T10)

10 Ob 503/93OGH07.09.1993

nur T3; Beisatz: Hier: Keine eigene Aufklärungspflicht bei Infektionsrisiko von ein bis zwei Prozent hinsichtliche alternativer Behandlungsmethoden. (T11) <br/>Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)

5 Ob 1524/94OGH12.04.1994

nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Impfung; jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (so schon 6 Ob 1504/94 und 7 Ob 1504/94). (T12)

7 Ob 521/96OGH13.03.1996

nur T3; Beis wie T2; nur T6

10 Ob 1530/96OGH12.03.1996

Beis wie T4; nur T6

4 Ob 505/96OGH30.01.1996

Auch; nur T3; Beis wie T5

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Auch; nur T3; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 69/199

1 Ob 2318/96fOGH25.10.1996

Auch; nur T3; Beisatz: Die Anforderung an die ärztliche Aufklärungspflicht bei dringlichen Operationen ist nicht zu überspannen. (T13)

7 Ob 12/97hOGH29.01.1997

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7

2 Ob 197/97bOGH10.07.1997

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Auch bei physikalischen Eingriffen und auch bei Impfungen. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertreter aufklären muss, stellt eine Rechtsfrage dar. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. (T14)

8 Ob 261/97hOGH22.12.1997

nur T3

10 Ob 137/98iOGH14.04.1998

nur T3

4 Ob 335/98pOGH23.02.1999

Auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Es können auch keine Prozentsätze (Promillesätze) dafür angegeben werden, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht mehr besteht. (T15)

10 Ob 286/99bOGH16.11.1999

Auch; Beis wie T14 nur: Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. (T16)

7 Ob 46/00sOGH15.03.2000

Beis wie T2; Beis wie T16

1 Ob 303/99mOGH28.04.2000

nur T3; Beis wie T2

2 Ob 317/00gOGH07.12.2000

Vgl auch; nur T3

8 Ob 33/01pOGH08.03.2001
7 Ob 233/00sOGH28.02.2001

Beis wie T5

10 Ob 8/01aOGH20.02.2001

nur T3; Beis wie T5

7 Ob 321/00gOGH17.05.2001

Beis wie T16

8 Ob 103/01gOGH10.05.2001

Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T17)

6 Ob 156/01mOGH23.08.2001

Auch; Beisatz: Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalles. Diese hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. (T18)

10 Ob 107/02mOGH16.04.2002

Auch; Beis wie T18

6 Ob 63/02mOGH18.04.2002
7 Ob 233/02vOGH30.10.2002

Auch; Beis wie 18

4 Ob 249/02zOGH19.11.2002

Vgl auch; Beisatz: In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen. (T19)

6 Ob 125/03fOGH10.07.2003

nur T3

9 Ob 30/03gOGH27.08.2003

nur T3

5 Ob 162/03iOGH08.07.2003

Auch; nur T3; Beis wie T18

7 Ob 299/03aOGH17.12.2003

Auch; nur T3; Beis wie T18

7 Ob 15/04pOGH13.02.2004

Auch; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten und ist daher im Allgemeinen nicht revisibel. (T20)

6 Ob 241/04sOGH15.12.2004

Auch; nur T3

6 Ob 86/05yOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T21)

1 Ob 4/06dOGH07.03.2006

Auch; Beisatz: Auch für den jeweils richtigen Zeitpunkt der Aufklärung kann nichts anderes gelten. (T22)

10 Ob 19/06aOGH28.03.2006

Beis wie T18

7 Ob 129/06fOGH21.06.2006
5 Ob 165/05hOGH07.03.2006

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Weitere diagnostische Abklärung bei unspezifischen Hinweiszeichen auf eine chromosomale Fehlentwicklung des Fötus. (T23)

9 Ob 76/06aOGH27.09.2006

nur T3

6 Ob 246/06dOGH09.11.2006

nur T3

7 Ob 50/07iOGH28.03.2007

Auch; nur T3; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T24)

8 Ob 19/07pOGH15.03.2007

Auch; Beis wie T18

7 Ob 21/07zOGH28.03.2007

Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T25)

1 Ob 138/07mOGH29.01.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Verdacht auf das Vorliegen eines Sehnenrisses. (T26)

3 Ob 11/08aOGH10.04.2008

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über Risiko einer intraoperativen Wachheit. (T27)

7 Ob 199/08bOGH22.10.2008

Auch

1 Ob 80/08hOGH16.09.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Biopsie zur Abklärung eines Karzinomverdachts. (T28)

6 Ob 122/07wOGH27.02.2009
7 Ob 54/09fOGH30.03.2009

Auch; nur T3

9 Ob 64/08iOGH04.08.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflichten bei drohender Eklampsie. (T29)

4 Ob 212/09vOGH19.01.2010

Auch; nur T3

4 Ob 203/09wOGH23.02.2010

Auch; Beis wie T4

10 Ob 31/10xOGH22.06.2010

Auch

4 Ob 12/10hOGH08.06.2010

Beis wie T16

8 Ob 43/10xOGH22.07.2010

nur T3; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21

1 Ob 121/10sOGH10.08.2010

nur: Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist Frage des Einzelfalls. (T30)

9 Ob 4/11wOGH28.02.2011

nur T30

5 Ob 9/11aOGH09.02.2011

Auch; nur T3; nur T30; Beis wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Als solche ist sie ‑ abgesehen von auffälligen Fehlbeurteilungen ‑ nicht revisibel. (T31)

7 Ob 46/11gOGH27.04.2011
7 Ob 64/11dOGH27.04.2011

Auch

10 Ob 84/11tOGH04.10.2011

Auch; nur T3; Beis wie T18; Beis wie T20

1 Ob 202/11dOGH13.10.2011

nur T30; Beis wie T21

2 Ob 213/11dOGH19.01.2012

Auch; nur T3; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis wie T31

7 Ob 228/11xOGH25.01.2012

Auch; Beis wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T32)

1 Ob 14/12hOGH01.03.2012

Beis wie T4; Beis wie T12 nur: Aufklärungspflicht bei Impfung. (T33)<br/>Beisatz: Einerseits wird darauf abgestellt, ob eine Information (über äußerst seltene Nebenwirkungen) bei der Entscheidungsbildung eines verständigen Patienten ernsthaft ins Gewicht fiele. Andererseits wird für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht dem Arzt die Beweislast dafür auferlegt, dass der konkrete Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt hätte. (T34)

9 Ob 41/11mOGH30.04.2012

nur T3; Beis wie T4

9 Ob 52/12fOGH17.12.2012

nur T30; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T35)

2 Ob 43/12fOGH29.11.2012

nur T3; Beis wie T18

8 Ob 133/12kOGH29.04.2013

Vgl Beis wie T16

2 Ob 194/13pOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T18; Beis wie T20

3 Ob 94/14sOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T18; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T36)

9 Ob 45/14dOGH22.07.2014

nur T30

4 Ob 1/15yOGH20.01.2015

Auch; nur T30; Beis wie T14; Beis wie T6; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T34

6 Ob 214/14kOGH29.01.2015
1 Ob 14/15pOGH03.03.2015

Auch

10 Ob 40/15bOGH30.06.2015

Auch

9 Ob 48/15xOGH27.08.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 39/16sOGH31.03.2016

nur T30; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21

1 Ob 138/16zOGH23.11.2016

Beis wie T20; Beis wie T31

9 Ob 89/16bOGH26.01.2017

Auch; nur T30; Beis wie T13; Beis wie T18

8 Ob 27/17dOGH28.03.2017

Auch; Beisatz: Eine Aufklärung über Umstände, die der Patient bereits kennt, ist nicht notwendig, weil er in diesem Fall weiß, in welchen Eingriff er einwilligt. Eine Aufklärung darf grundsätzlich auch dann unterbleiben, wenn der behandelnde Arzt aufgrund der Vorgeschichte und der beruflichen Ausbildung des Patienten annehmen darf, dass dieser bereits über die nötigen Kenntnisse von seinem Leiden, von den Behandlungsmöglichkeiten und von deren Folgen verfügt. (T37)

7 Ob 70/17wOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T22; nur T30; Beis wie T31

7 Ob 88/17tOGH27.09.2017

Auch

4 Ob 129/17zOGH24.10.2017

Vgl; Beisatz: Die Aufklärungspflichten bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag können jedenfalls nicht weiter reichen als in der Humanmedizin. (T38)

3 Ob 212/17yOGH20.12.2017

nur T3; Beis wie T18; nur T30; Beis wie T31

3 Ob 229/17yOGH24.01.2018

Auch

9 Ob 72/17dOGH18.12.2017

nur: Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. (T39)

3 Ob 10/18vOGH21.02.2018

Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21; nur T30; Beis wie T31

4 Ob 115/18tOGH11.06.2018

Auch; Beisatz: Hier: Tätowierung. (T40)

5 Ob 75/18tOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T20

5 Ob 4/19bOGH25.04.2019

nur T3; Beis wie T22

6 Ob 77/19wOGH24.09.2019

Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T31

5 Ob 179/19pOGH18.12.2019

Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18

2 Ob 183/20fOGH27.11.2020

Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Implantat einer Hüftprothese. (T41)

4 Ob 194/20pOGH15.03.2021

Beisatz: Hier: Nach Aufklärung, dass eine Verletzung benachbarter Organe vorkommen könne und dass stärkere Blutungen auftreten können, würde ein Hinweis auch auf die – verschwindend geringe – Möglichkeit einer Blutung (ausgerechnet) der Milz die Aufklärungspflicht überspannen. (T42)

5 Ob 28/21kOGH27.05.2021
6 Ob 46/22sOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T7

7 Ob 1/23gOGH21.02.2023
5 Ob 127/23xOGH21.08.2023

Beisatz wie T7; Beisatz wie T18; Beisatz wie T20; Beisatz wie T21

6 Ob 155/23xOGH20.12.2023

Beisatz wie T18; Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. (T43)

Dokumentnummer

JJR_19730418_OGH0002_0010OB00066_7300000_001

Stichworte