Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Ausführungen der Klägerin zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vermögen keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Feststellung, wonach die Klägerin durchaus in der Lage war, dem ärztlichen Aufklärungsgespräch am 16. 12. 2003 aufgrund ausreichender Deutschkenntnisse zu folgen, hat das Erstgericht auf seine eigene Wahrnehmung und die Angaben der gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Dies betrifft die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0042903). Die behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht auf das Protokoll über das mit der Klägerin geführte ärztliche Aufklärungsgespräch nur zur Untermauerung der seiner Ansicht nach zutreffenden Beweiswürdigung des Erstgerichts verweist (RIS-Justiz RS0043021; RS0040367). Den von der Klägerin behaupteten vermeintlichen Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Unterlassung der Einvernahme zweier von der Beklagten beantragter Zeugen liege, hat bereits das Berufungsgericht begründet (6 Ob 194/05f) verneint, sodass er im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Schon aus diesem Grund liegt auch die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arzt im Rahmen des Behandlungsvertrags den Patienten über Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren einer Operation zu unterrichten (RIS-Justiz RS0038176). Diese ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken (RIS-Justiz RS0026413). Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kann jeweils nur für den Einzelfall ermittelt werden (RIS-Justiz RS0026529; RS0026763; RS0026328; 8 Ob 43/10x). Das Ergebnis der Anwendung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht hält sich hier schon deshalb im Rahmen dieser Rechtsprechung, weil die bei der Klägerin bestehende somatoforme Schmerz- und depressive Störung als psychische Beeinträchtigung entgegen den Ausführungen in der Revision gerade nicht in einem ursächlichen typischen Zusammenhang mit der am 17. 12. 2003 durchgeführten Operation steht. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird daher nicht geltend gemacht.
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