OGH 5Ob1573/91 (RS0026328)

OGH5Ob1573/9114.1.1992

Rechtssatz

Die Anästhesie bei einem operativen Eingriff ist Teil der Heilbehandlung, weshalb sich die zur ärztlichen Aufklärungspflicht entwickelten Grundsätze auch auf sie beziehen. Auch die Aufklärung über die Möglichkeiten und Risken der Schmerzbekämpfung richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls, die für den OGH nicht überprüfbar sind.

Normen

ABGB §1299 B
ZPO §502 HI2

5 Ob 1573/91OGH14.01.1992

Veröff: JBl 1992,391 = RZ 1993/60 S 174

1 Ob 2318/96fOGH25.10.1996

nur: Die Anästhesie bei einem operativen Eingriff ist Teil der Heilbehandlung, weshalb sich die zur ärztlichen Aufklärungspflicht entwickelten Grundsätze auch auf sie beziehen. (T1)

8 Ob 261/97hOGH22.12.1997

Auch; nur: Auch die Aufklärung über die Möglichkeiten und Risken der Schmerzbekämpfung richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls, die für den OGH nicht überprüfbar sind. (T2)

4 Ob 132/06zOGH28.09.2006

Ähnlich; Beisatz: Wie weit die ärztliche Aufklärungspflicht reicht, ist regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Risiko einer Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung. (T4)

3 Ob 11/08aOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). (T5)

7 Ob 228/11xOGH25.01.2012

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T6)

6 Ob 144/19yOGH29.08.2019

Beis wie T3; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19920114_OGH0002_0050OB01573_9100000_001