Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die bestehende umfangreiche Judikatur zur ärztlichen Aufklärungspflicht richtig wiedergegeben. Der Umfang dieser grundsätzlich anzunehmenden Pflicht ist eine Frage des Einzelfalls (SZ 59/18; JBl 1992, 391; 5 Ob 1524/94 u.a.), bei deren Lösung den Vorinstanzen kein grober Fehler unterlaufen ist. Die Operation war medizinisch indiziert und hatte nur insofern eine kosmetische Komponente als die Operationsfolge eines "Vorwanderns" des Kinns ausgeglichen werden mußte. Die Klägerin wurde darüber aufgeklärt, daß sie ohne Operation alle Zähne verlieren würde, wodurch ihr die sich als logische Konsequenz ergebende Alternative einer - auf Grund der Fehlstellung problematischen - Vollprothese ohnedies vor Augen geführt wurde. Auch wurde ihr die Operationsmethode und deren mögliche Folgen, einschließlich einer Sensibilitätsstörung im Bereich des Unterkiefers, beschrieben. Einem vollsinnigen erwachsenen Patienten werden damit entsprechend dem Grundsatz, daß die Aufklärungspflicht nicht überspannt werden darf (SZ 55/114; JBl 1991, 316 u.a.), im allgemeinen ausreichende Grundlagen zur Beurteilung der Tragweite seiner Einwilligung in die Operation geben, weil niemand annehmen kann, ein derartiger Eingriff zöge keine Schmerzen nach sich. Liegt aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, bedarf es der Lösung der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Kausalitätsfrage nicht (vgl SZ 57/207; SZ 63/152; 4 Ob 505/96).
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