Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist durch die von ihm zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes gedeckt (vgl weiters EvBl 1990/87; SZ 63/152; JBl 1992, 520; RdM 1994/1). Aus dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall hervorzuheben, daß die Aufklärungspflicht des Arztes umso umfassender ist, je weniger die Maßnahme dringlich oder gar geboten erscheint. Zwar hatte die Rechtsprechung meist zur Aufklärungspflicht bei operativen Eingriffen Stellung zu nehmen; die Aufklärungspflicht wurde aber auch schon bei medikamentöser Heilbehandlung bejaht (RZ 1973/167; JBl 1991, 316). Daß es sich im vorliegenden Fall (ebenso wie in 6 Ob 1504/94 und 7 Ob 1504/94) um eine Impfung handelte, verlieh der zu lösenden Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
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