ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295, ABGB § 1299
In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muß, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, jedenfalls in Grundzügen überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, stellt eine Rechtsfrage dar.