ABGB § 1157, ABGB § 1169, ABGB § 1298
Die Fürsorgepflicht des Bestellers besteht zugunsten aller Personen, die an der Werkerstellung mitwirken. Betraut der Besteller mehrere Unternehmer mit der Werkerstellung, so werden diese Unternehmer und ihre Leute wechselseitig in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfaßten Kreis geschützter Dritter aufgenommen.