Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin unterzog sich einer Unterleibsoperation, die mit einem elektrischen Operationsgerät durchgeführt wurde. Der Arzt klärte die Patientin über die typischen Operationsrisken auf, nicht aber über die denkbare Gefährdung durch einen "Kriechstrom" (Risikowahrscheinlichkeit: 1 : 100.000). Nach den getroffenen Feststellungen entstand die 3 mm große Darmperforation durch einen Stromdefekt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin führt gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ein Privatgutachten ins Treffen und rügt die Unterlassung der Einholung eines zweiten gerichtsärztlichen Gutachtens. Sie macht damit keinen tauglichen Revisionsgrund geltend, weil das Berufungsgericht den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz behandelt und verneint hat. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden (RS0042963). Dass in den Aufklärungsblättern des Krankenhauses generell über das geringfügige Risiko von Stromschäden aufgeklärt wird, ist zwar ein Indiz dafür, dass trotz der äußerst geringen statistischen Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Risikos eine Aufklärungspflicht des Arztes bestehen könnte. Diese hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Arzt muss grundsätzlich nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen (RS0026529, zuletzt 6 Ob 156/01m). Die eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneinende Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, dass der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht jedenfalls dann nicht zu überspannen ist, wenn die Operation für den Patienten dringlich ist und vitale Bedeutung hat. Nur bei fehlender Dringlichkeit ist auch über wenig wahrscheinliche nachteilige Folgen, also über ein statistisch unwahrscheinliches Risiko, aufzuklären. Die Revisionswerberin vermag keine unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende rechtliche Fehlbeurteilung aufzuzeigen.
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