Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision damit, dass der grundsätzlichen Festlegung des zeitlichen Beginns der ärztlichen Aufklärungspflicht erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukomme. Das Berufungsgericht habe den Beginn der Aufklärungspflicht vom Zeitpunkt des Abschlusses des Behandlungsvertrags auf einen Zeitpunkt danach verlegt, obwohl - allenfalls bereits vorvertraglich - Aufklärungsschutz und Sorgfaltspflichten bestünden.
Rechtliche Beurteilung
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Teil des Behandlungsvertrags stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalls dar (SZ 63/152; 1 Ob 2318/96f; 1 Ob 303/99m; 7 Ob 15/04p; 6 Ob 86/05y; RIS-Justiz RS0026529). Auch für den jeweils richtigen Zeitpunkt der Aufklärung kann nichts anderes gelten. Nach den Feststellungen wurde der Beklagte am 8. 1. 1998 wegen einer (im Revisionsverfahren ausschließlich relevanten) Schwellung des rechten Oberschenkels des Klägers, der sich zu diesem Zeitpunkt wegen Depressionen in stationärer Behandlung befand, als orthopädischer Konsiliararzt zugezogen. Der Beklagte veranlasste für den 9. 1. 1998 eine Kernspintomografieuntersuchung, auf Grund derer der vordergründige Verdacht eines Blutergusses bestand, ein bösartiger Tumor aber nicht auszuschließen war. Er veranlasste weiters eine vertiefende diagnostische Abklärung sowie eine erweiterte Befundung mittels Kontrolle der sogenannten Laborparameter und einer am 12. 1. 1998 durchgeführten Oberschenkelpunktion. Erst nach dem Ergebnis dieser Untersuchung war mit höherer Wahrscheinlichkeit "ein septisches Geschehen am Oberschenkel als ein maligner Tumor" anzunehmen. Der Beklagte veranlasste hierauf die Transferierung des Klägers an die Universitätsklinik für Orthopädie. Ausgehend von diesem Sachverhalt kann in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte vor diagnostischer Abklärung der Oberschenkelbeschwerden des Klägers nicht zu dessen Aufklärung über die Verdachtsdiagnosen verpflichtet war, schon angesichts der Depressionen des Klägers die offensichtlich von einem solchen Schweregrad waren, dass er sich ihretwegen in stationäre Krankenhausbehandlung begeben hatte, sowie auf Grund des Umstands, dass er - worauf er selbst in seiner Klage ausdrücklich hinwies - jedenfalls am 9. 1. 1998 „diskretions- und dispositionsunfähig" war, eine (grobe) Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden. Auch mit seiner Argumentation, dass der Patient in die Lage zu versetzen sei, die Tragweite seiner Einwilligung zu weiterführenden Maßnahmen, die zur Erstellung der Diagnose vorgeschlagen und vorgenommen werden, zu überschauen, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Er hat im gesamten Verfahren nie vorgebracht, dass sich ein besonderes Risiko eines Diagnosezwecken dienenden Eingriffs verwirklicht hätte, über das er hätte aufgeklärt werden müssen (vgl 10 Ob 8/01a), sondern macht vielmehr ausschließlich geltend, dass er zu spät an die Universitätsklinik für Orthopädie überwiesen worden sei. Auch diesbezüglich kann - ausgehend vom Sachverhalt - dem Berufungsgericht allerdings keine Fehlbeurteilung vorgeworfen werden. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 508a Abs 2 ZPO.
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