OGH 3Ob212/17y

OGH3Ob212/17y20.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. C*****, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 237.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2017, GZ 13 R 103/17p‑55, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00212.17Y.1220.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit ihren Ausführungen, das Berufungsgericht hätte aufgrund der Verletzung der Dokumentationspflicht des beklagten Arztes hinsichtlich seiner Maßnahmen nach Beendigung der Operation eine Beweislastumkehr vornehmen und daher davon ausgehen müssen, dass er insoweit nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgegangen sei, versucht die Klägerin im Ergebnis, die in dritter Instanz unangreifbaren Feststellungen der Vorinstanzen, wonach dem Beklagten auch postoperativ kein Behandlungsfehler anzulasten ist, zu bekämpfen.

2. Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft – von Fällen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS‑Justiz RS0026529; jüngst 7 Ob 70/17w und 1 Ob 38/17w jeweils mwN). Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte habe den Patienten im Rahmen des eine Woche vor der Operation geführten Telefonats, bei dem er ihn auf die Risiken der vom Patienten ausdrücklich gewünschten Spinalanästhesie bei der geplanten Operation, insbesondere die – dann verwirklichte – Gefahr einer Hypoxie hinwies und den Patienten anschließend nochmals fragte, ob er die Anwendung dieser Anästhesiemethode tatsächlich wolle, was dieser bejahte, ausreichend aufgeklärt, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang von einem „vermeintlichen“ (weil nicht dokumentierten) Aufklärungsgespräch spricht, geht sie nicht von den Feststellungen aus. Von welcher konkreten „einschlägigen“ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Berufungsgericht bei der Verneinung einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht abgewichen sei, ist der außerordentlichen Revision nicht zu entnehmen.

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