Normen
11997E234 EG Art234;
61995CJ0299 Kremzow VORAB;
GehG 1956 §20;
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §21;
MRK Art6;
VwGG §38a;
VwGG §39 Abs2 Z6;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2000:1999120260.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden. Hier ist anzumerken, dass die Akten der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer hunderte von Ordnungszahlen in mehreren Aktenreihen umfassen, wobei hier vor allem die Aktenreihen mit den Grundzahlen 475723 (diese umfasst vor allem allgemeine Personalangelegenheiten) und 71851 (diese betrifft vor allem Fragen der Auslandsbesoldung) von Bedeutung sind. In diesem Erkenntnis werden in der Folge dort, wo dies zweckmäßig erscheint, Geschäftsstücke der Aktenreihe 475723 mit der Kurzbezeichnung "P", der Ordnungszahl und dem Jahr, sowie Geschäftsstücke der Reihe 71851 und der ab Beginn des Jahres 1999 bestehenden Folgereihe WZ.2825 kurz mit "A", der Ordnungszahl und dem Jahr zitiert.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Kosten der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers an den österreichischen Botschaften in Damaskus und New Delhi in den Jahren 1985 bis 1990 (es ist dies der "zweite Rechtsgang" vor dem Verwaltungsgerichtshof; siehe dazu das Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269 - hier 0269). Im Zusammenhang mit dieser Auslandsverwendung des Beschwerdeführers sind insbesondere auch folgende hg. Verfahren und Entscheidungen zu nennen (wobei hier Wiedereinsetzungs-, Wiederaufnahme- und Abänderungsanträge des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht aufgezählt werden):
das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0273 u.a., betreffend die Abrechnung einer Wohnungsvergütung für den Dienstort Damaskus und das hiezu ergangene Folgeerkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0140 (Säumnisbeschwerde Zl. 96/12/0335),
das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, betreffend Auslandsverwendungszulage (Einstufung des Dienstortes Damaskus in die Grundzulagenzone 8) und Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage (für den Dienstort Damaskus für den Zeitraum vom 13. April 1985 bis August 1987; Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0232),
das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0130, betreffend Gefahrenzulage, Erschwerniszulage, "Fremdsprachenzulage" sowie "Valorisierung von Zulagen" für den Dienstort Damaskus (Säumnisbeschwerden Zlen. 92/12/0226, 0229, 0230 und 0234; siehe dazu auch den hg. Beschluss vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0226 u. a.),
das Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zlen. 97/12/0423 und 0424, betreffend Erschwerniszulage und Gefahrenzulage für den Dienstort Damaskus (Säumnisbeschwerde Zl. 96/12/0273),
der Beschluss vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0175, betreffend die Feststellung von Nebengebührenwerten (im Hinblick auf die für den Dienstort Damaskus bemessene Erschwerniszulage),
das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0117, betreffend Fahrtkostenersatz für die Dienstorte Damaskus und New Delhi (Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0233).
Ein Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz eines Betrages von insgesamt S 22.685,55 als "Reisekosten für Dienstverrichtungen im Dienstort" (Dienstorte Damaskus und New Delhi) war Gegenstand des (mit hg. Beschluss vom 30. Juni 1995 eingestellten) Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 93/12/0052. Die vom Beschwerdeführer gegen den abweislichen Bescheid vom 5. Jänner 1995, Zl. 71.853/1-VI.3a/95, erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Beschluss vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0102, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen (s.a. den Beschluss vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0231).
Weiters sind folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu erwähnen:
die Erkenntnisse vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0159-10 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0159-11, betreffend die Kostenentscheidung) und vom 27. November 1996, Zl. 94/12/0043, betreffend jeweils die Übersiedlung des Beschwerdeführers von Damaskus nach New Delhi im Jahr 1988,
der Beschluss vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282, 93/12/0017, betreffend Aufwandersatz (im Zusammenhang mit einem Autounfall des Beschwerdeführers am 19. Jänner 1989 in Indien, mehr dazu später),
das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 92/12/0293, betreffend einen Wohnungskostenbeitrag für den Dienstort New Delhi (s.a. den Beschluss vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0057),
das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0118, betreffend Überstundenvergütung (für den Dienstort New Delhi; Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0238),
das (Teil‑)Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 92/12/0227-24, betreffend "Fremdensprachenzulage" und "Valorisierung von Zulagen" für den Dienstort New Delhi,
das Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227-29 (= Slg. Nr. 14544/A), betreffend Erschwerniszulage und Gefahrenzulage für den Dienstort New Delhi, sowie das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0101-32, betreffend Erschwerniszulage für den Dienstort New Delhi,
das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269 (hier: 0255), betreffend (insofern) die Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage im Zusammenhang mit der Verwendung des Beschwerdeführers in New Delhi, und die diesbezüglich in der Folge ergangenen Erkenntnisse vom 24. März 1999 (Teilerkenntnis), Zl. 99/12/0037-3, und vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0037-10 (Säumnisbeschwerden Zl. 93/12/0192 und Zl. 97/12/0285; siehe hiezu auch die Beschlüsse vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0285-9, und vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0198-6),
das Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0116, betreffend Aufwandersatz wegen der "vorzeitigen Einberufung" (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0020),
die Erkenntnisse vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, betreffend unter anderem einen Antrag auf bescheidmäßige Verfügung der Einberufung (Versetzung) nach Wien, und Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, betreffend unter anderem die Feststellung von Dienstpflichten (Einberufung) (mehr dazu siehe später),
der Beschluss vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347, betreffend u.a. die Befristung der Verwendung des Beschwerdeführers in New Delhi bzw. in Wien,
der Beschluss vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0187, betreffend eine Säumnisbeschwerde in Angelegenheit Aufwandentschädigung nach § 20 GG 1956,
der Beschluss vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0193, betreffend die Befristung der Verwendung des Beschwerdeführers am Dienstort New Delhi,
der Beschluss vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0275-0278, 0286 betreffend die Auslandsverwendung des Beschwerdeführers (mehr siehe später),
der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0105, 0108, 0111, 0116 und 0163, betreffend u.a. Fehlgeldentschädigung,
der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0106, 0107, 0112, 0115, 0118, 0157 und 0210, betreffend verschiedene Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers,
der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0155, 0159, 0160, 0161, 0162, 0164, 0167, 0168 und 0169, betreffend verschiedene Begehren des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Auslandsverwendung,
das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zlen. 97/12/0106 und 0114, betreffend u.a. ein Begehren auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten und Kosten der Rechtsberatung (Säumnisbeschwerde Zl. 96/12/0117),
das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269 (hier: 0085), betreffend den Ersatz von Kreditzinsen, und in diesem Zusammenhang der Beschluss vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0086, betreffend Kreditzinsen, und das Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 97/12/0018, betreffend Zinsen und Kosten,
der Beschluss vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0098, betreffend Fehlgeldentschädigung,
das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0115, betreffend den Einbehalt von Monatsbezügen,
das Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0071, betreffend die Feststellung von Pauschalierungsgrundsätzen (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0343),
das Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0367, betreffend die "Feststellung der Planstellenwertigkeit sowie des zu erwartenden Arbeitserfolges im Zeitraum vom 15. August 1988 bis zum 31. Juli 1990",
das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 92/12/0236, betreffend die Übersiedlung des Beschwerdeführers von New Delhi nach Wien im Jahr 1990 (s. auch den Beschluss vom 1. Feber 1995, Zl. 94/12/0129),
das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0186, betreffend Lagerkosten im Anschluss an diese Übersiedlung (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0155; siehe dazu auch den Beschluss vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0237), und das Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0187, betreffend "Mehraufwandsentschädigung für Übersiedlungsschäden, bzw. Auszahlung eines Haftrücklasses" (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0345) sowie das in der Folge zu diesen beiden Themenkomplexen (Erkenntnisse Zlen. 96/12/0186 und 0187) ergangene Erkenntnis vom 11. November 1998, Zlen. 98/12/0406 und 0407 (Säumnisbeschwerden Zl. 97/12/0283 und Zl. 97/12/0284; siehe dazu auch den Beschluss vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0285-8, betreffend den Ersatz von Transportschäden und Reparaturkosten; diesbezüglich siehe auch die Sachverhaltsdarstellung im genannten Erkenntnis Zl. 98/12/0406 und 0407).
Insbesondere (wenngleich nicht ausschließlich) auf den Zeitraum nach der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers beziehen sich folgende hg. Entscheidungen (manche davon stehen nur in einem lockeren Zusammenhang zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, wobei es auch noch weitere Entscheidungen des Senates 12 betreffend den Beschwerdeführer gibt, insbesondere zu Wiedereinsetzungs-, Wiederaufnahme- und Ablehnungsanträgen. Anzumerken ist dazu, dass auch eine Reihe weiterer Senate des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschwerden und Anträgen des Beschwerdeführers befasst waren bzw. sind. Zu Ablehnungsanträgen des Beschwerdeführers siehe etwa den Beschluss vom 29. Juni 1998, Zlen. 98/10/0183 u.a. Auf die vorläufige Suspendierung bzw. die Suspendierung des Beschwerdeführers beziehen sich die Beschlüsse vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0040, bzw. vom 19. Oktober 1995, Zl. 93/09/0332, auf einen Beschluss, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten, das Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120):
Das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, betreffend die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers (mit einer näheren Darstellung der Entwicklung insbesondere im Anschluss an die Auslandsverwendung, unter Hinweis auf weitere Verfahren, nach der damals gegebenen Sachlage),
im thematischen Zusammenhang damit der Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286-53, betreffend die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers, und das Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0159, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. November 1994 auf Feststellung seiner Prozessunfähigkeit.
Im thematischen Zusammenhang mit Fragen der Prozessfähigkeit stehen die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0141, betreffend einen Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Verpflichtung von Richtern, einer Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Folge zu leisten, vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0337, betreffend seinen Antrag vom 28. März 1996 auf Veranlassung der psychiatrischen Untersuchung der obersten Organe des Bundes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0158, hinsichtlich seines Antrages vom 25. Jänner 1993 betreffend die Verpflichtung bestimmter Beamter (im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten), sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0411, betreffend einen Abänderungsantrag, und das Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0067 (die beiden letzteren Entscheidungen stehen ihrerseits im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0159).
Im thematischen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung stehen das Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0303, betreffend eine Verfügung gemäß § 9 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0142), weiters der Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0144, betreffend eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich eines Devolutionsantrages i.A. Hilflosenzuschuss und Pflegegeld (Abweisung des Kostenersatzbegehrens gemäß § 55 Abs. 4 VwGG wegen mutwilliger Betreibung der zugrundeliegenden Verwaltungssache), der Beschluss vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0145, betreffend eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich einer Berufung vom 19. Dezember 1995 i.A. Pensionssicherungsbeitrag (Abweisung eines als rechtsmissbräuchlich erkannten Kostenersatzbegehrens, mit Darstellung der vom Beschwerdeführer bewirkten "Zustellproblematik"; siehe dazu auch den Beschluss vom 25. Februar 1998, Zlen. 98/12/0003 bis 0005), und der Beschluss vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0330, betreffend eine Feststellung i. A. Pensionssicherungsbeitrag.
In Bezug auf die Laufbahn des Beschwerdeführers ergingen die Beschlüsse vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0221, und vom 30. Juni 1993, Zl. 93/12/0058, betreffend die Bewerbung des Beschwerdeführers um den Posten des Leiters der Vertretungsbehörde in Washington, weiters das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0133, betreffend die Zurückweisung von Beförderungsanträgen, der Beschluss vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0210 (Zurückweisung einer gegen den Bundespräsidenten gerichteten Säumnisbeschwerde betreffend Beförderungsanträge), das Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0158, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VII (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0154; siehe dazu auch den Beschluss vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/12/0303), der Beschluss vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0153, betreffend einen Antrag i.A. Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VIII, und den Beschluss vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0159, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Abänderung des Ernennungsbescheides vom 17. Juni 1991 (Ernennung in die Dienstklasse VI).
Auf Begehren i.A. Erschwernis- und Gefahrenzulagen beziehen sich die Erkenntnisse vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0285 (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0055; s.a. den Beschluss vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0056), und vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0122 (siehe dazu auch den Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0099, 0109, 0110, 0113, 0114, 0117 und 0122), weiters auch der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0165, 0166, 0170 bis 0173 (vgl. auch den Beschluss vom 1. Februar 1995, Zl. 94/12/0272; auf behauptete Erschwernisse bezogen sich auch die mit Beschlüssen vom 12. Dezember 1995, Zl. 93/12/0141 und Zl. 93/12/0213, eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahren).
Auf Anträge des Beschwerdeführers i.A. einer Belohnung gemäß § 19 GG 1956 beziehen sich die Beschlüsse vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0240, vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0223, vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0348, und vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0090 sowie die Entscheidung (Beschluss und Erkenntnis) vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0120 und 97/12/0282 (auch die mit Beschlüssen vom 30. Juni 1993, Zl. 92/12/0241, vom 12. Dezember 1995, Zl. 93/12/0206, und vom 12. Dezember 1995, Zl. 93/12/0219, eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahren betrafen behauptete Ansprüche nach § 19 GG 1956).
Auf verschiedendste behauptete weitere vermögensrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers beziehen sich das Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0117 und 0222, betreffend u.a. ein Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm infolge seiner Suspendierung vom Dienst durch die eingetretene Bezugskürzung entstanden sei, dann die Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, betreffend die "Gewährung von Zulagen", vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0334, betreffend den Ersatz von Krankenversicherungsprämien (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0208), vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0001, betreffend einen "Ausgleichsbetrag für die Mietkosten einer privat angemieteten Wohnung" (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0214), vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0350, betreffend Ansprüche wegen behaupteter illegaler Verwendung von Abhörgeräten (Säumnisbeschwerde Zl. 95/12/0100), weiters die Beschlüsse vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0095 und 96/12/0096, betreffend den Ersatz der Kosten von Spanischkursen und eines Fotokurses, vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0097, betreffend Haushaltszulage, vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0105, 0108, 0111, 0116, und 0163, betreffend die Abgeltung eines "Arbeitsmehraufwandes", die Feststellung der Gebührlichkeit der Bezüge der Dienstklasse IX, Fehlgeldentschädigung und "Mehraufwand für Grundumsatz", betreffend den Ersatz der Kosten einer Krankenversicherung sowie den Abschluss einer Lebensversicherung (sowie auch betreffend ein Begehren auf bescheidmäßige Befristung der Dienstverwendung in Wien), vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0121, betreffend ein Begehren auf Zuerkennung "eines Einkommensausfalles samt Zinsen, Kosten und Spesen" im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, und vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0336, betreffend die Zuerkennung einer Subvention zur Förderung seines photographischen Schaffens (auf behauptete vermögensrechtliche Ansprüche bezogen sich auch die mit Beschlüssen vom 12. Dezember 1995, Zl. 93/12/0209, Zl. 93712/0212, Zl. 93/12/0213, und vom 28. Februar 1996, Zl. 93/12/0191, eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahren).
Auf verschiedenste Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers beziehen sich die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0074, betreffend ein Feststellungsbegehren gemäß § 52 BDG 1979 (ärztliche Untersuchung - Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0019), vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0076, betreffend Wertigkeit von Tätigkeiten und Leistungsfeststellung bzw. Arbeitserfolg (Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0239), vom 30. Juni 1995, betreffend die Feststellung von Dienstpflichten ("Arbeitsplatzbeschreibung" - Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0018), vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0105, betreffend Feststellung von Dienstpflichten (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0037), der Beschluss vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0205 und 0207, betreffend Begehren auf Feststellung, dass die Dienstbehörde wie auch die Disziplinarkommission ihre Dienstpflichten verletzt hätten, vom selben Tag, Zl. 93/12/0277, betreffend ein Begehren auf Feststellung, dass keine Dienstpflichtverletzung vorliege, die Erkenntnisse vom selben Tag, Zl. 93/12/0301, betreffend die Feststellung von dienstbehördlichen Zuständigkeiten (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0158), und Zl. 93/12/0302, betreffend die Feststellung "von der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A zuordenbaren dienstlichen Aufgaben bzw. dienstlichen Verrichtungen", der Beschluss vom selben Tag, Zl. 93/12/0327, betreffend ein Begehren auf Feststellung der "der Dienstklasse V zuordenbaren Dienstpflichten", die Erkenntnisse vom selben Tag, Zl. 93/12/0333, betreffend die Feststellung der mit der Verwendung auf einer Planstelle verbundenen dienstlichen Aufgaben (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0088), und Zl. 93/12/0340, betreffend Feststellung "der Kriterien per Personalentscheidungen, insbesondere Versetzungen und Beförderungen" (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0211), der Beschluss vom selben Tag, Zl. 93/12/0346, betreffend einen Antrag vom 3. September 1991 i.A. Feststellung von Dienstpflichten (Maschinschreiben), das Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0334, betreffend die Feststellung der Dienstpflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses auf Grund eines Antrages vom 14. Juli 1993 (Säumnisbeschwerde Zl. 94/12/0138), der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0106, 0107, 0112, 0115, 0118, 0157 und 0210, betreffend verschiedenste Feststellungsbegehren, und das Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0335, i.A. Amtsverschwiegenheit;
weiters der Beschluss vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0070 und 96/12/0119, betreffend die Feststellung der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten bzw. der dafür bestimmten Amtsräume, der Beschluss vom selben Tag, Zl. 96/12/0156, betreffend die "Feststellung eines Befangenheitsgrundes", das Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0371, betreffend die Feststellung der Verwendungsbezeichnung; auch
der Beschluss vom 24. Oktober 1996, Zlen. 96/12/0284 und 0286, betreffend die "Feststellung des Rechtes auf Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in multikulturellen Gesellschaften wie z.B. in Österreich" und die "Feststellung des Rechtes auf Unzumutbarkeit der Organisation in einer multikulturellen Gesellschaft", der Beschluss vom 28. Mai 1997, Zlen. 97/12/0149 und 0150 (Säumnisbeschwerden gegen die Bundesregierung), betreffend die "bescheidmäßige Feststellung des aktiven Selbsthilferechtes" und die "bescheidmäßige Feststellung der Verletzung von Art. 6 MRK durch das Straflandesgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien", auch der Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0065, betreffend die Feststellung "des Rechtes auf Unterlassung der Vergebührung".
Auf Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers aus jüngerer Zeit bezieht sich beispielsweise der Beschluss vom 2. September 1998, Zlen. 98/12/0206 u.a. (es gab viele andere - erfolglose - Wiederaufnahmeanträge), auf "Abänderungsanträge" beispielsweise der Beschluss vom 17. Februar 1999,
Zlen. 98/12/0502, 98/12/0503 und 99/12/0019 (mit Hinweisen auf weitere solche Beschlüsse).
Zu Kostenbestimmungsanträgen des Beschwerdeführers siehe die Beschlüsse vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0406-11, und vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406-20 (Mutwillensstrafe).
Vom Beschwerdeführer erhobene Menschenrechtsbeschwerden gegen (offenbar) den Beschluss vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0226 u. a., sowie gegen die hg. Beschlüsse und Erkenntnisse vom 30. Juni 1995 bzw. 12. Dezember 1995, Zlen. 93/12/0130 u.a., Zl. 93/12/0153, Zl. 93/12/0302, Zl. 93/12/0303, Zl. 93/12/0334, Zl. 94/12/0001, Zl. 95/12/0102, Zl. 95/12/0158, Zlen. 95/12/0189 und 0216, und Zlen. 95/12/0288 u.a., wurden mit der Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 16. Oktober 1996, Zl. 32206/96, für unzulässig erklärt; diese Entscheidung enthält Hinweise auf zwei frühere "Unzulässigkeitserklärungen" durch die Kommission vom 31. August 1994, Zl. 23861/94, und vom 6. April 1995, Zl. 26137/95.
Das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Dienstklasse III, Verwendungsgruppe A, auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde (mit Bezügen der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7 - Zl. 2942/2-VI.1/85). Anschließend wurde er am 22. Mai 1985 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1985 in die Dienstklasse IV befördert (Zl. 2942/8-VI.1/85), mit Wirkung vom 1. Juli 1987 in die Dienstklasse V (Zl. 2942/6-VI.1/87 vom 25. Mai 1987), zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI (Ernennungsdekret vom 17. Juni 1991, Zl. 475723/138-VI.1/91 - siehe dazu den hg. Beschluss vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0159, betreffend ein Begehren des Beschwerdeführers auf Abänderung dieses Ernennungsbescheides, und das damit im Zusammenhang stehende Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0067).
Mit Erledigung vom 15. Jänner 1985 (Zl. 2942/1-VI.1/85, in Ausfertigung vom Beschwerdeführer im Verfahren Zl. 93/12/0343 vorgelegt) wurde der Beschwerdeführer, damals noch Vertragsbediensteter, zur österreichischen Botschaft in Damaskus mit dem Beifügen versetzt, er habe seine Reisevorbereitungen so zu treffen, dass er sich dort in der ersten Aprilhälfte 1985 zum Dienstantritt melden könne. Es heißt in dieser Erledigung weiters, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner Dienstverwendung in Damaskus neben seinem Inlandsbezug vorläufig eine Kaufkraftausgleichszulage (kurz: KAZ) in der Höhe von 30 % seines Inlandsbezuges und eine Auslandsverwendungszulage (kurz: AVZ) in der Höhe von S 21.860,-- monatlich angewiesen werde. Hievon sei ein Betrag von S 2.555,-- für aktive Repräsentation bestimmt. Die bezifferte Auslandszulage enthalte keinen Wohnungszuschlag. Dieser Zuschlag werde über seinen Antrag, dem entsprechende Belege beizuschließen seien, zuerkannt werden (...).
Über Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 1985 wurde ihm mit Erledigung vom 7. März 1985 (A 1/85) ein Equipierungsbeitrag von S 24.290,-- angewiesen. Mit weiterer Erledigung vom 25. März 1985 (A 2/85) wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 20. März 1985 ein Vorgriff auf die AVZ in Höhe von S 40.000,-- gewährt, der in 10 Monatsraten von S 4.000,-- ab 1. Juni 1985 zurückzuzahlen war.
Der Beschwerdeführer traf am 13. April 1985 in Damaskus ein und trat dort tags darauf seinen Dienst an (A 3/85). Hierauf wurde die AVZ mit einem Betrag von (damals) monatlich S 25.058,-- zur Anweisung gebracht (A 3/85; nach dem dort einliegenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen: Grundzulage, Zone 4 S 2.840,--; Funktionszulage:
S 6.450,--, Repräsentationszulage 35 % von S 13.100,-- = S 4.585,--, zusammen S 19.275,--; dazu die "Parität" von - damals - 30 % dieser Positionen im Ausmaß von S 5.783,--, ergibt die Gesamtsumme von S 25.058,--. Hiezu ist anzumerken, dass die hier genannte 30 %ige "Parität" dem Prozentsatz nach dem der gesondert liquidierten KAZ entspricht, wobei das Ausmaß von 30 % keinen stabilen Wert darstellte, sondern sich im Zuge der Verwendung in Damaskus verminderte, wie dies unter anderem der Aufstellung der Bruttobezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Jänner 1985 bis Dezember 1992 in A 63/96 zu entnehmen ist: Von der belangten Behörde wurde eine "Parität" von 30 % von April 1985 bis einschließlich August 1986, von 25 % von September 1986 bis November 1986, von 15 % für Dezember 1986 und Jänner 1987, von 10 % von Feber 1987 bis Jänner 1988 und von 5 % ab Feber 1988 zugrundegelegt. Zur KAZ und dieser "Parität" siehe allgemein das Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0037-10).
Der Beschwerdeführer wohnte in Damaskus zunächst bis zum 14. Juli 1985 im Hotel (A 4 - 10/85) und sodann in einer vom Bund angemieteten und ihm bereitgestellten Wohnung, für welche er ein Benützungsentgelt zu leisten hatte (zur Kostenfrage mehr im Erwägungsteil).
Mit Erledigung der belangten Behörde vom 9. Mai 1988 (P 10/88, in Ausfertigung vorgelegt vom Beschwerdeführer im Verfahren Zl. 93/12/0343) wurde der Beschwerdeführer mit
"zweiter Juni-Hälfte 1988" von seiner Dienstverwendung an der Botschaft in Damaskus enthoben und nach Verbrauch seines aliquoten Heimaturlaubes "mit erster August-Hälfte 1988" zur österreichischen Botschaft New Delhi versetzt. In diesem Versetzungsdekret heißt es weiter, der Beschwerdeführer erhalte für die Dauer seiner Dienstverwendung in New Delhi neben seinem Inlandsbezug vorläufig eine Kaufkraftausgleichszulage in Höhe von 15 % seines Inlandsbezuges und eine Auslandsverwendungszulage in der Höhe von S 28.514,-- monatlich angewiesen, hievon sei ein Betrag von S 7.366,-- für aktive Repräsentation bestimmt. Die bezifferte Auslandszulage enthalte keinen Wohnungszuschlag. Dieser Zuschlag werde über seinen Antrag zuerkannt werden (...).
Aus dienstlichen Gründen wurde das Ende der Dienstleistung des Beschwerdeführers in Damaskus bis zum 1. Juli 1988 hinausgeschoben; am nächsten Tag reiste er aus Damaskus ab (P 16 und 19/88).
Die Übersiedlung des Beschwerdeführers von Damaskus nach New Delhi erfolgte über Wien. Zunächst wurden der Pkw des Beschwerdeführers sowie 177 Pakete in einem Lkw-Zug von Damaskus nach Wien transportiert. Das Volumen dieser 177 Pakete belief sich auf rund 25 m3, der Pkw nahm ein Volumen von 12 m3 ein. Das Gesamtvolumen des Transportgutes, das der Beschwerdeführer von Wien nach New Delhi verbrachte, belief sich hingegen einschließlich des Pkw auf 82 m3. Dazu kamen noch 11,5 m3 an Zuladungen für Dritte (der Transport erfolgte in drei Containern, die sukzessive nach New Delhi verschickt wurden). Der Beschwerdeführer nahm das gesamte Transportgut, das er von Damaskus nach Wien zurückgebracht hatte, nach New Delhi mit. Die Vermehrung der Kubatur des Transportgutes für den Transport von Wien nach New Delhi auf 82 m3 einschließlich Pkw ergab sich fast ausschließlich (nämlich abgesehen von einem Karton mit Porzellan) durch Anschaffungen, die der Beschwerdeführer in Wien getätigt hatte. Er wusste nämlich, dass ihm an seinem neuen Dienstort New Delhi, anders als in Damaskus, keine möblierte Wohnung zur Verfügung stehen werde. Auch ging er davon aus, dass ihn an seinem neuen Dienstort im Vergleich zu seinem früheren ein erhöhter Repräsentationsaufwand treffen werde. Er schaffte daher verschiedene Einrichtungsgegenstände an (unter anderem solche, die aus seiner Sicht als Repräsentationshausrat erforderlich waren), ergänzte seine Bestände an Besteck, Glas und Porzellan, beschaffte weiters verschiedenste Getränke, Lebensmittel, Putz- und Waschmittel uam., wobei er davon ausging, dass diese Sachen an seinem neuen Dienstort lokal nicht erhältlich sein würden. Der Beschwerdeführer übersiedelte demnach von Wien nach New Delhi an bereits vorhandenen (nicht neu angeschafften) Sachen nebst dem Transportgut, das er aus Damaskus mitgebracht hatte, nur Porzellan im Umfang eines Kartons. Das Transportgut traf an seinem neuen Dienstort sukzessive ab 8. Dezember 1998 ein (Näheres ist der Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 94/12/0043, und dem Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0159-10, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0159-11, betreffend die Kostenentscheidung, zu entnehmen).
Der Beschwerdeführer traf am 15. August 1988 in New Delhi ein und meldete sich am selben Tag zum Dienst (P 26/88). Hierauf wurde ihm die AVZ im Ausmaß von S 27.363,-- monatlich angewiesen (A 5/88; dieser Betrag setzt sich gemäß dem in diesem Akt einliegenden
Zahlungs- und Verrechnungsauftrag wie folgt zusammen: Grundzulage,
Zone 7: S 11.630,--; Funktionszulage: S 6.840,--,
Repräsentationszulage: S 35 % von S 18.300,-- = S 6.405,--;
Zwischensumme: S 24.875,--, dazu "Parität" von 10 % im Ausmaß von S 2.488,--, ergibt zusammen S 27.363,--. In diesem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist die Kaufkraftausgleichszulage ebenfalls ausgehend von einer "Parität" von 10 % ausgewiesen. Anzumerken ist, dass die von der belangten Behörde zugrundegelegten "Paritäten" auch während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in New Delhi schwankten; gemäß der bereits genannten Aufstellung der Bruttobezüge für den Zeitraum 1985 bis 1992 (A 63/96) wurde allerdings für die letzten 16 Tage des August eine Parität im Ausmaß von 15 % angenommen; für September und Oktober von 10 %, für November von 15 %, für Dezember 1988 bis April 1989 von 10 %, für Mai bis Juli 1989 von 15 %, für August 1989 bis Jänner 1990 von 10 %, und sodann vom Februar 1990 bis Juli 1991 von 5 %)
Der Beschwerdeführer mietete in New Delhi eine Wohnung. Hiefür wurde ihm ab 1. November 1988 ein Wohnungskostenbeitrag auf Basis von monatlich 25.000,-- Rupien (kurz: Rs) ausbezahlt (siehe hiezu hiezu A 7-23/88, insbesondere 22/88; mehr dazu im Erwägungsteil).
Während seiner Dienstverwendung an der Botschaft in New Delhi wurde der Beschwerdeführer am 19. Jänner 1989 als Beifahrer in seinem Personenkraftwagen in einen schweren Verkehrsunfall mit beträchtlichem Sachschaden verwickelt, der auch zu Verletzungen des Beschwerdeführers (Prellungen und Hautabschürfungen) und seines Fahrers führte.
In der Folge vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer den an den Erstzugeteilten dieser Botschaft zu stellenden Anforderungen nicht entspreche bzw. diesen nicht gewachsen sei, und verfügte - gegen den Widerstand des Beschwerdeführers (der unter anderem geltend gemacht hatte, dass die finanzielle Abwicklung des Verkehrsunfalles noch nicht abgeschlossen sei) - dessen "Einberufung" (Versetzung) in die "Zentrale" nach Wien (Erledigung vom 5. Jänner 1990, Zl. 475723/56-VI.1/89). Infolge Remonstration des Beschwerdeführers wurde diese Weisung mit Erledigung der belangten Behörde vom 26. April 1990 (Zl. 475723/69-VI.1/90) wiederholt: Demgemäß werde der Beschwerdeführer (soweit vorliegendenfalls erheblich) mit der "ersten Maihälfte 90" von seiner derzeitigen Dienstverwendung enthoben und habe sich nach Konsumierung des ihm genehmigten Heimaturlaubes im Ausmaß von 70 Kalendertagen "in der zweiten Julihälfte 90 in der Zentrale zum Dienstantritt zu melden". (In der Erledigung vom 5. Jänner 1990 hatte es unter anderem auch geheißen, dass der Heimaturlaub (= HU) zum überwiegenden Teil in Österreich zu verbringen sei). Weiters werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm bezogene Auslandsverwendungszulage mit dem Datum seiner Abreise aus New Delhi, spätestens jedoch mit 15. Mai 1990 vorläufig eingestellt "und nach Zuzählung der gebührenden HU-Tage zum tatsächlichen Abreisetag abgerechnet" werde. In der Folge bestritt der Beschwerdeführer (weiterhin) die Rechtmäßigkeit dieser "Einberufung". Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 14. Mai 1990 an der Botschaft in New Delhi Dienst versah. Er trat seinen Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien am 31. Juli 1990 an.
Näheres zur Übersiedlung des Beschwerdeführers von New Delhi nach Wien im Jahr 1990 ist dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 92/12/0236, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass das einschließlich seines Pkw in vier Containern untergebrachte Transportgut vom Beschwerdeführer versichert wurde. Dem zunächst abgeschlossenen Versicherungsvertrag lag eine Versicherungssumme von S 1,900.000,-- zu Grunde, davon Hausrat und persönliche Gegenstände im Wert von S 1,700.000,--, der Pkw im Wert von S 200.000,--. Er schloss weiters eine ergänzende Versicherung ab, die Hausrat und persönliche Gegenstände betraf, wobei letzteres Transportgut mit S 250.000,-- bewertet wurde, wozu noch S 50.000,-- an (mitversicherten Kosten von) Seefracht und Versicherung kamen. Am Transportgut entstanden Schäden, die der Beschwerdeführer mit S 200.000,-- bezifferte (mehr dazu im Erwägungsteil).
Aus der weiteren Entwicklung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. April 1992
(Zl. 475723/270-VI.1/92) die Feststellung traf, dass die Befolgung der mit Einberufungsdekret vom 5. Jänner 1990 erteilten und mit Fernschreiben vom 26. April 1990 schriftlich wiederholten Weisung betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers von der Österreichischen Botschaft New Delhi zur Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien per Mai 1990 zu dessen Dienstpflichten gezählt habe und dass der Beschwerdeführer dieser Weisung durch seinen am 31. Juli 1990 fristgerecht erfolgten Dienstantritt im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen.
Die finanziellen Folgen des Verkehrsunfalles vom 19. Jänner 1989 waren unter anderem Gegenstand des mit dem hg. Beschluss vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282 und 93/12/0017, erledigten Beschwerdeverfahrens. In diesem Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Schadensfalles, der sich bei einer "nicht dienstlichen Fahrt" ereignet habe, hätte ihm das indische Versicherungsunternehmen noch einen Betrag von - umgerechnet - zumindest S 95.000,-- leisten müssen. Um trotz seiner Versetzung per 14. Mai 1990 noch eine allenfalls positive Erledigung in dieser Angelegenheit herbeiführen zu können, habe er sich in der Zeit vom 15. Mai 1990 bis 20. Juli 1990 in Indien aufhalten müssen, wobei ihm Aufenthaltskosten von S 45.000,- entstanden seien. Mangels Leistung durch das Versicherungsunternehmen sei ihm dieser Betrag (von insgesamt S 140.000,-) vom Bund zu ersetzen. (Die belangte Behörde hatte das Begehren auf Ersatz des behaupteten Schadens von S 95.000,- mit Bescheid vom 2. Juni 1992, Zl. 475723/284-VI.1/92, nach inhaltlicher Prüfung mangels gesetzlicher Grundlage "zurückgewiesen". In der Begründung dieses Bescheides heißt es ua., der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die indische Versicherungsunternehmung habe die Auszahlung des - so der Beschwerdeführer - zugesagten Kostenersatzes an ihn mit der Behauptung verweigert, die Deckungszusage habe sich auf eine Reparatur mit neuen Ersatzteilen bezogen, der Beschwerdeführer habe aber diese Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen durchführen lassen, sodass das Unternehmen leistungsfrei sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15. Oktober 1992, B 1014/92-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Mit dem zuvor genannten hg. Beschluss vom 29. April 1993 wurde die Beschwerde zurückgewiesen).
Weiters hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Dezember 1993 (Zl. 475723/195-VI.SL/91) unter anderem einen Antrag des Beschwerdeführers "auf Nachzahlung der Auslandszulagen, die einem Beamten für seine Verwendung als Erstzugeteilter der Österreichischen Botschaft New Delhi gebühren, für den Zeitraum ab deren per 22. Juli 1990 erfolgten Einstellung bis zur bescheidmäßigen Verfügung Ihrer Versetzung von New Delhi nach Wien" abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde (insoweit) mit dem hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, als unbegründet abgewiesen. Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.
Soweit für die gegenständlichen Verfahren erheblich, beantragte der Beschwerdeführer durch einen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 2. Juni 1987 (Zl. 71851/2-VI.2/87 = A 2/87) bei der belangten Behörde unter Hinweis darauf, dass ihm gemäß § 21 GG 1956 eine Auslandsverwendungszulage zustehe, und dass Bestandteil dieser Zulage (u.a.) die Grundzulage sei, "bescheidmäßig über die mit 13.4.1985 rückwirkende Einstufung in die Grundzulagenzone 8 abzusprechen", weiters, bescheidmäßig über die individuelle Bemessung der ihm zustehenden Kaufkraft-Ausgleichszulage, ebenfalls rückwirkend mit 13. April 1985, abzusprechen.
Die belangte Behörde teilte hierauf mit Erledigung vom 22. Juli 1987 (ebenfalls Zl. 71851/2-VI.2/87 = A 2/87) mit, hinsichtlich des Begehrens auf bescheidmäßige Feststellung der Kaufkraft-Ausgleichszulage sei das Österreichische Statistische Zentralamt ersucht worden, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten mitzuteilen. Das Ergebnis der Erhebungen werde nach Vorliegen bekannt gegeben werden, um Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Zum weiteren Begehren auf bescheidmäßige Einstufung in die Grundzulagenzone "VIII" werde mitgeteilt, dass in Aussicht genommen sei, diesen Antrag abzuweisen, weil die Grundzulage ein Teil der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Abs. 1 lit. b GG 1956 sei. Das Gesetz kenne nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage, bei deren Bemessung zwar auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Einzelkomponenten billig Rücksicht zu nehmen sei, eine bescheidmäßige Absprache über einzelne Teile sei jedoch nicht möglich. Falls der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der "gesamten AVZ" begehre, werde er ersucht, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens alle jene besonderen Kosten nachzuweisen, die ihm seine dienstliche Verwendung an der Botschaft Damaskus im fraglichen Zeitraum verursacht habe. Die laufend an ihn überwiesene Auslandsverwendungszulage wäre diesfalls als Vorschuss gegen spätere Abrechnung anzusehen.
Über Ersuchen des Beschwerdeführers vom 8. September 1987 übermittelte die belangte Behörde der Botschaft in Damaskus eine Kopie der "Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten", Stand 1980, die am 15. Jänner 1985 und am 13. April 1985 gültig gewesen seien, mit dem Ersuchen um Ausfolgung an den Beschwerdeführer, wobei sie darauf hinwies, dass diese Richtlinien in der Runderlass-Sammlung der Botschaft enthalten sein müssten (A 4/87; der Beschwerdeführer hat eine Ablichtung der Ausfertigung dieser Erledigung samt einer Ablichtung einer Erledigung der belangten Behörde vom 14. Oktober 1988, Zl. 95.001/17-VI.2/88, womit der Botschaft in New Delhi ein Exemplar "der derzeitigen Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten samt Beilagen" übermittelt wurden, der Beschwerde Zl. 93/12/0343 als Beilage angeschlossen).
In der Folge übermittelte das Statistische Zentralamt die erbetene Aufstellung. In den Verwaltungsakten heißt es, "auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bekannt gegebenen genauen Kaufkraftparitätswerte im fraglichen Zeitraum sowie der durch die Buchhaltung festgestellten jeweiligen Bemessungsgrundlage wurde zunächst die Kaufkraftausgleichszulage errechnet (Liste A)" (Es folgen Ausführungen auch zur Berechnung der Auslandsverwendungszulage). Mit dem Beschwerdeführer seien, so heißt es in den Akten weiter, "anlässlich dessen Heimaturlaubes die einzelnen Aspekte seines Antrages eingehend erörtert worden. Dabei wurden ihm die obigen Rechnungsergebnisse zur Kenntnis gebracht
...".
Mit Eingabe vom 5. Jänner 1988 (Zl. 71851/2-VI.2/88 = A 2/88) zog der Beschwerdeführer (durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter) unter Hinweis auf die Erledigung der belangten Behörde vom 22. Juli 1987 seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Kaufkraft-Ausgleichszulage zurück; hinsichtlich des Antrages auf Einstufung in die Grundzulagenzone "VIII" behielt er sich eine Stellungnahme vor.
In einer Eingabe vom 2. Jänner 1989 an die belangte Behörde (Zl. 71851/1-VI.2/89 = A 1/89) nahm der Beschwerdeführer zu der (in dieser Eingabe nicht näher bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde an seinen Vertreter Stellung. In dieser Stellungnahme befasste sich der Beschwerdeführer zunächst mit den von der belangten Behörde bezogenen Richtlinien, führte aus, dass die Auslandsverwendungszulage schon "von vornherein zu niedrig bemessen" gewesen sei, verwies auf die Einstufung des Dienstortes Damaskus in die Zone 8 von insgesamt 14 Grundzulagenzonen und brachte vor, dass sich zwischen dem Jahr 1979 und dem Jahr 1985 die Kostenstruktur in Damaskus erheblich verändert habe und die Aufwendungen rasant gestiegen seien, insbesondere durch die sich schnell verschlechternde öffentliche Infrastruktur, sodass er meine, dass "die Antragstellung mit Augenmaß erfolgt" sei. Zu berücksichtigen seien auch "die Explosion der Wohnungsmieten". Er verwies auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass es Willkür und somit eine Verfassungsverletzung darstelle, wenn sich die Behörde dem Gesetz gegenüber völlig gleichgültig verhalte, und es ein Indiz für Willkür sei, wenn ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren etwa zur Ermittlung von monatlichen pauschalen Durchschnittswerten unterlassen werde. Schließlich erblickte er einen "weiteren Beschwerdepunkt" in der "Ungleichbehandlung von privat angemieteten Wohnungen, Naturalwohnungen und Dienstwohnungen".
Als Antwort hierauf (zur selben Geschäftszahl (A 1/89) protokolliert) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 6. Juni 1989 mit, er nehme in seiner Eingabe vom 2. Jänner 1989 offenbar zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 22. Juli 1987 Stellung, das an seinen damaligen Rechtsvertreter gerichtet gewesen sei, der (zu ergänzen: namens des Beschwerdeführers) mit Schreiben vom 5. Juni 1987 unter anderem beantragt hatte, "bescheidmäßig über die mit 13.4.1985 rückwirkende Einstufung in die Grundzulagenzone 8 abzusprechen" (im Original unter Anführungszeichen). In dieser Erledigung wiederholte die belangte Behörde ihren Standpunkt und erläuterte, da die Bundesregierung von der im § 21 Abs. 3 GG 1956 vorgesehenen Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch gemacht habe, wäre es nach § 21 Abs. 3 GG 1956 grundsätzlich erforderlich, bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage bei jedem einzelnen betroffenen Bediensteten all die zahlreichen Faktoren, die besondere Kosten im Rahmen der Auslandsverwendung verursachten, individuell zu erheben. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre derart, dass eine Durchführung in der Praxis unmöglich würde. Aus diesem Grund seien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die "Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten" geschaffen worden, in denen ausgehend von praktischen Erfahrungen die verschiedenen Bemessungskomponenten auf Grund objektiver Kriterien als Bestandteile der Auslandsverwendungszulage in Form von Pauschalien zusammengestellt seien. Diese Art der Pauschalierung stütze sich allerdings nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, auf § 15 Abs. 2 GG 1956.
§ 21 Abs. 5 GG 1956 besage zwar, dass Kaufkraft-Ausgleichszulage und Auslandsverwendungszulage "als Aufwandsentschädigung gelten" (im Original unter Anführungszeichen). Das heiße jedoch nicht, dass "die § 21-Zulagen mit der Aufwandsentschädigung nach § 20 Gehaltsgesetz völlig gleichzusetzen" seien (wird näher ausgeführt). Die vom Beschwerdeführer bezogenen "Auslandsbesoldungsrichtlinien" seien keine Rechtsnorm, aus der die Partei unmittelbar Ansprüche ableiten könne (wird näher ausgeführt). Werde die auf Grundlage solcher Richtlinien bemessene Auslandsverwendungszulage bestritten, so sei als Voraussetzung für eine bescheidmäßige Feststellung die auf Grund des Gesetzes individuell gebührende Auslandsverwendungszulage auch individuell zu ermitteln. Das sei aber, da das Gesetz eben nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage kenne, nur für diese Zulage als Einheit möglich, "und besteht in Erhebung Ihres gesamten mit Ihrer Verwendung in Damaskus verbundenen Mehraufwandes". Dies stütze sich nicht auf eine willkürliche Rechtsmeinung der belangten Behörde, sondern auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit § 21 GG 1956. Im Übrigen beantrage der Beschwerdeführer die Einstufung in eine höhere Grundzulagenzone, weil er davon ausgehe, dass er durch seine Verwendung in Damaskus einen höheren Mehraufwand gehabt habe als durch die Auslandsverwendungszulage abgegolten worden sei. Wenn er dies behaupte, so sei die Forderung nur billig, dies betreffend seinen persönlichen Aufwand durch Belege zu erhärten und dadurch den ihm obliegenden Beitrag zu einer möglichst genauen Bemessung zu leisten.
Hierauf kündigte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 13. Juni 1989 (Zl. 71851/2-VI.2/89) an, er werde "sehr gerne detailliert Stellung nehmen" und äußerte sich im Übrigen zur Auffassung der belangten Behörde ablehnend. Mit Erledigung vom 4. Juli 1989 (zur selben Geschäftszahl) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß seinem Ersuchen Gesetzesmaterialien.
Mit einer handschriftlichen Eingabe vom 31. Oktober 1989 (Zl. 475723/55-VI.2 - diese Eingabe ist unmittelbar verfahrensgegenständlich) äußerte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Erledigungen der belangten Behörde Zlen. 71851/1 und 2-VI.2/89 zusammengefasst zunächst zur Frage der von der belangten Behörde angeschnittenen Pauschalierung und wiederholte mit näheren Ausführungen seinen Standpunkt, eine Pauschalierung (der Auslandsverwendungszulage) ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren sei Willkür. So mühsam dies auch sei, für die Auslandsverwendungszulage sei demnach eine individuelle Abrechnung der "besonderen Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) zwingend vorgeschrieben. Er führte in diesem Zusammenhang unter anderem auch aus, er sei auch gezwungen, die "besonderen Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) seiner Verwendung in New Delhi miteinzubeziehen. Sowohl das Gesetz als auch die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes hätten den Umfang der Auslandsverwendungszulage klar abgegrenzt und in ihr keineswegs eine abschließende und umfassende Aufwandsentschädigung für die Bestreitung des Aufwandes im Zuge der Tätigkeit einer Dienststelle gesehen, die in einem Gebiet liege, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel sei. Er verweise dazu "auf die eindeutigen Aussagen der Entscheidung des VfGH Zl. B 13/74-13 vom 26. Juni 1974 zur Abgrenzung der Auslandsverwendungszulage von den Reisegebühren und auf die Entscheidung des VwGH Zl. 84/12/0178 ab 8" (gemeint wohl: die Seitenzahl des Erkenntnisses) zur Abgrenzung der Auslandsverwendungszulage von den Fahrtkostenzuschüssen. Die "Auslandsbesoldungsrichtlinien" seien rechtswidrig. Eine abschließende Klärung der Frage, ob auch die Reisekosten für die Dienstverrichtungen im Dienstort bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage erfasst seien, könne "erst mit abschließender Klarheit durch eine Offenlegung der Unterlagen betreffend die Pauschalierung, die ja ein Ermittlungsverfahren erfordern, erfolgen". Der Beschwerdeführer befasste sich in dieser Eingabe weiter mit der Problematik der Fahrtkostenzuschüsse, beklagte, dass ihm die bezogenen Richtlinien "erst Monate nach der Antragstellung zur Verfügung" gestanden seien und er von deren Gesetzwidrigkeit erst in weiterer Folge "unwiderlegliche Kenntnis" erhalten habe, als ihm "die beiliegenden Höchstgerichtsentscheidungen" im vollen Wortlaut zur Verfügung gestanden seien. Durch die "unrichtige bzw. unzureichende Anleitung" sei ihm "erheblicher Vermögensnachteil dadurch entstanden", näherhin Rechtsanwaltshonorar von S 44.400,--, weiters näher bezifferte Forderungen aus den Titeln Fahrtkostenzuschuss und Reisegebühren für Dienstverrichtungen am Dienstort. Er behalte sich ausdrücklich vor, die Finanzprokuratur im Hinblick auf einen möglichen Amtshaftungsanspruch zu befassen. Punkt 5. dieser Eingabe befasst sich mit einer Frage zum Begriff der "Wohnvorsorge" in einem näher bezeichneten Runderlass der belangten Behörde, die Punkte 6. und 7. abermals mit Aspekten der Auslandsverwendungszulage.
In einer Eingabe vom 26. August 1990, bei der belangten Behörde am 17. September 1990 überreicht (Zl. 71851/5-VI.2/90 = A 5/90 - auch diese Eingabe ist unmittelbar verfahrensgegenständlich) brachte der Beschwerdeführer, der seit 31. Juli 1990 in Wien Dienst versah, vor:
"Zu meinem Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Einstufung des Dienstortes Damaskus in Grundzulagenzone 8 vom 2.6.1987 und nachfolgende Ausdehnung auf Ersatz des gesamten mir erwachsenen Aufwandes infolge Versetzung an die österreichischen Botschaften Damaskus und New Delhi vom 31.10.1989, eingelangt in der Zentrale des Außenministeriums am 2.11.1989 und urgiert mit Bericht der Botschaft New Delhi von Mitte Februar 1990, Zl. 71.851/VI.2, gebe ich nachstehend eine erste, aus meiner Erinnerung stammende Kostenschätzung bekannt. Die genaue Bemessung müsste nun vorgenommen werden, wozu ich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach Kostenrechnung und Kalkulation beantrage, um anhand der für die Pauschalierung durchgeführten Ermittlung der monatlichen Durchschnittswerte der 'besonderen Kosten' gem. § 21 GG und den dafür vorhandenen Unterlagen meine Aufwandsentschädigung zu bemessen. Dabei weise ich darauf hin, dass ich erhebliche eigene Ersparnisse zur Bestreitung des Aufwandes verwenden musste und dadurch den Entgang von Zinsgewinn erlitt, sowie, dass ich in erheblichem Umfange Darlehen aufgenommen habe, um die mir erwachsenen Kosten zu bestreiten. Die besagten Darlehen waren zwar zinsenlos und stammen von meiner Familie, dennoch meine ich, dass der mir normalerweise erwachsene Zinsaufwand genauso ersetzt werden müsste. Weiters halte ich fest, dass bisher die von mir verlangte Definition des Begriffes 'besondere Kosten' nicht erfolgt ist und auch die von mir verlangten Beispiele, die anhand der Akten zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittswerte leicht festgestellt hätten werden können, nicht gegeben wurden. Eine Definition der Begriffe wäre aber wieder für die ziffernmäßige Feststellung des Aufwandes eine Voraussetzung sind, da bei der Beurteilung eines Anspruches nicht nur zu prüfen ist, ob er der Höhe nach gebührt, sondern davor auch, ob er dem Grunde nach gebührt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das von mir bereits übermittelte Papier aus dem Jahre 1979 an die Personalvertretung, das einige Kostenpositionen nennt und daher wohl als Ausdruck der 'Verkehrsauffassung' des Begriffes angesehen werden kann.
Die Problematik der Kostenberechnung besteht weiters darin, dass verschieden hohe Lebenshaltungskosten in den Dienstorten bestehen, sodass eine gewisse Haushaltsersparnis eintreten kann, die wiederum zur Bestreitung der "besonderen Kosten" verwendet wird.
Weiters meine ich, dass auch die normale Sparkapitalbildung von derzeit ca. 13% des disponiblen Einkommens bei der Bemessung des Aufwandes berücksichtigt werden müsste, da infolge der hohen Kosten der Auslandsverwendung die Sparkapitalbildung vorerst hintangestellt werden musste. Mein weiteres rechtliches Interesse liegt darin, dass ich weniger lang als meine gleichaltrigen Kollegen in den Genuss der Auslandsverwendungszulage gekommen bin und daher noch immer ein großer Teil des mir erwachsenen Aufwandes nicht ersetzt worden ist."
Nach weiteren Ausführungen zu letzterem Gedanken (Dauer der Auslandsverwendung) folgt eine sechseinhalbseitige "Kostenaufstellung", die in verschiedene Gruppen, zum Teil auch mit einer Reihe von Untergruppen, aufgegliedert ist. Die Gesamtsumme der angeführten Aufwendungen wurde vom Beschwerdeführer nicht angegeben; sie beläuft sich auf rund S 4,5 Mio. (diese Aufstellung wurde in der Folge der belangten Behörde mit Eingabe vom 13. November 1991 (A 7/91) mit zum Teil modifizierten (höheren) Zahlen abermals vorgelegt; aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie daher später wiedergegeben).
Abschließend heißt es:
"Die Gesamtkosten wie oben beziffert wurden aufgebracht durch:
ca. 2 350 000.- ö.S. an Bezügen, Auslandsverwendungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Reisegebühren, etc., ca. 128 000.- an Leistungen aus Sachversicherungen, sowie ca. ö.S. 470 000.- Erlöse aus Veräußerungen von nicht mehr benötigten oder unbrauchbaren Gegenständen. Die verbleibende Differenz von 1 660 000.- (Anm.: die zweite Ziffer ist schlecht lesbar) wird durch Darlehen finanziert. Die Zinsbelastung dafür ist in der Berechnung in Beilage 1 ersichtlich. Der gesamte noch offene Aufwand demnach laut Berechnung 2 ca. 2,1 Millionen Schilling.
Bisher habe ich unter den verschiedenen Titeln der Aufwandsentschädigung geltend gemacht:
ca. 125 000.- an zusätzlichen Transportkosten, ca. 100 000.- an Fahrtkostenzuschüssen und Reisegebühren ca. 43 000.- an Forderungen gegen indische Autoversicherung ca. 66 000.- an Anwaltskosten
ca. 15 000.- an Kosten infolge gesetzwidriger Bestimmungen der Heimaturlaubsverordnung
ca. 150 000.- nach dem ursprünglichen Antrag auf Einstufung des Dienstortes Damaskus in die Grundzulagenzone 8
Unter der weiteren Annahme, dass die mit mir eingetretenen Kollegen sowie alle anderen Kollegen ca. 8 Jahre auf den ersten beiden Auslandsposten sind, würde alleine schon diese Differenz von 3 Jahren, dieses Faktum ist der Abteilung VI.1 bekannt, pro Jahr einen Deckungsbeitrag von ca. ö.S. 300 000.- pro Jahr, also 900.000.- ergeben. Die Addition dieser Werte ergibt schon 1 400 000.-. Ich meine daher, dass meine Schätzung nicht völlig abwegig ist. Wegen meiner noch immer hohen Schulden infolge meiner Auslandsverwendung, die bereits vom indischen Außenministerium gegenüber der Botschaft New Delhi releviert wurden, ersuche ich um einen Kostenvorschuss von ö.S. 300 000.-. Ich betone, dass ich keinen Bezugsvorschuss möchte. Weiters wäre ich damit einverstanden, die verschiedenen Anträge unter den verschiedenen Titeln der Aufwandsentschädigung zur gemeinsamen Behandlung zusammenzufassen."
Angeschlossen sind Ablichtungen von zwei als "Prospektdruck" bezeichneten EDV-Ausdrucken eines österreichischen Kreditinstitutes (auf einem Geschäftspapier mit dem Aufdruck "Kundeninformation") vom 30. August 1990, in denen Kreditberechnungen aufgeschlüsselt sind, und zwar einmal ausgehend von einem Kredit mit einer Kreditsumme von S 2.154.983,-, rückzahlbar ab September 1990 in 240 Monatsraten zu S 23.794,79, das andere Mal ausgehend von einer Kreditsumme von S 1.665.000,-, rückzahlbar in 53 Monatsraten zu S 40.660,07 (Zinssatz jeweils 12%).
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge der belangten Behörde ein umfangreiches Konvolut von Rechnungen und Belegen vorlegte; in der Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0256 brachte er dazu vor, er habe am 26. August 1991 ein Konvolut von 840 Fotokopien vorgelegt, bei welchem es sich durchwegs um Rechnungen "betreffend die besonderen Kosten und den gesamten Mehraufwand" gehandelt hätte. Am 14. Oktober 1991 sei eine klärende Zusammenstellung des gesamten bisherigen Verfahrens vorgelegt worden, in der er präzisiert habe, dass er den Ersatz "des gesamten Aufwandes" verlange. "Die dabei erfolgte Bezugnahme auf die §§ 20, 21, GG und 20 RGV stellt klar, dass der Mehraufwand gemeint ist". In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer im genannten Säumnisbeschwerdeverfahren eine Eingabe vom 13. Oktober 1991 und eine weitere vom 14. Oktober 1991 vor, die beide laut Einlaufstampiglie am 14. Oktober 1991 eingebracht wurden
In der ersten Eingabe vom 13. Oktober 1991 (dem Kopf ist zu entnehmen, dass sie Verfahren vor den Abteilungen VI.2 und VI.3 betrifft) brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor:
"In der Angelegenheit der individuellen Bemessung des gesamten Aufwandes teile ich mit, dass ich die früher als Schätzung bekannt gegebenen Beträge jetzt wie folgt modifiziere: Das geschätzte Gesamtausgabenvolumen betrug ö.S. 4 564 000.-, davon ö.S. 598 000.- refinanziert wie angegeben. Der verbleibende Rest von 3 966 000.- ö.S. erhöht sich um ca. 34 000.- ö.S. für seither getätigte Ausgaben insbes. bei der Reparatur des PKWs, weiters ist in diesem Betrag der Differenzbetrag von ö.S. 52 000.- aus der Forderung gegen die indische Autoversicherung enthalten. Während der 63 Monate meiner Auslandsverwendung habe ich vom BMA etwa 3 150 000.- ö.S. an Bezügen, Zulagen und Aufwandsentschädigungen erhalten, sodass sich ein Differenzbetrag von ö.S. 850 000.- ergibt. Die Mittelaufbringung war wie folgt: ö.S. 650 000.- eigene Ersparnisse, 60 000.- ö.S. Zuwendungen meiner Familie, 80.000 ö.S. noch offene Verbindlichkeiten. Weiters kommt noch dazu die Forderung von ö.S. 52 000.- gegen die indische Versicherung.
...
Saldenmechanisch ergibt sich der Differenzbetrag. Verzinst zum marktgerechten Zinssatz von 12% auf die Dauer von 5 Jahren - wer sagt, dass ich gezwungen bin, eigene Ersparnisse zu verwenden, um die Kosten, die mit der Auslandsverwendung verbunden sind, tragen zu können - ergibt das einen Zinsaufwand von ö.S. 510 000.-, womit meine Gesamtforderung aus dem Titel der Aufwandsentschädigungen mit ö.S. 1 360 000.- geschätzt wird. In dieser Berechnung wird von mir bereits berücksichtigt, dass pro Monat etwa ö.S. 22 000.- durchschnittliche Konsumausgaben pro Haushalt (nach der Konsumerhebung 1984, geschätzt auf einen Durchschnittswert von 1985 bis 1990 und indexiert) erfolgen. Dazu kommen 6 Monate "Urlaubsgeld", die ebenfalls kaum als Aufwand bezeichnet werden können. Ergibt zusammen 69 Monate a ö.S. 22 000.- oder 1 518 000.- plus ö.S. 100 000.- Erinnerungsgegenstände. In den Überweisungen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten an mich müssten daher etwa ö.S. 1 542 000.- Aufwandsentschädigungen enthalten sein, was aber bei saldenmechanischer Betrachtung keinen Unterschied macht."
Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe zum Ausdruck, dass er die so genannten Auslandsbesoldungsrichtlinien sowie gewisse, näher umschriebene Vorgangsweisen der belangten Behörde für rechtswidrig halte.
In der zweiten am 14. Oktober 1991 eingebrachten Eingabe thematisierte der Beschwerdeführer zunächst seinen Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung der Grundzulagenzone", erwähnte sodann ein Gespräch im Oktober 1987 mit einem näher bezeichneten Organwalter der belangten Behörde, der über Bekanntgabe einer "Kostenrechnung" durch den Beschwerdeführer gemeint habe, er glaube nicht, dass es sich dabei um "besondere Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) im Sinne des § 21 GG 1956 handle. Eine Erklärung, was damit gemeint sei, sei bislang von der belangten Behörde nicht gegeben worden. "Abgrenzungen, zu anderen Normen nach denen Aufwandsentschädigungen zu bezahlen sind, so
z. B. § 20 Abs. 1, § 20b GG, § 20 RGV" (wohl zu ergänzen nach dem Zusammenhang: "wurden nicht dargelegt"). Er habe demnach im Zuge dieses Gespräches erklärt, den Ersatz "des gesamten mir erwachsenen Aufwandes zu verlangen". Eine "Klärung der Auslandsbesoldung" sei auch deswegen verlangt worden, weil eine Abgrenzung zu den Fahrtkostenzuschüssen gemäß § 20b GG 1956 "und eine Erfassung der Kosten für Fahrten von der Wohnung zur Botschaft im Dienstort mit unzumutbaren öffentlichen Verkehrsmitteln verlangt wurde" (Hinweis auf ein Vorbringen vom 4. Juli 1991 "zum separaten Verfahren über die Fahrtkostenzuschüsse"). Darüberhinaus habe die belangte Behörde mit Erledigung Zl. 475723/8-VI.2a/88 vom 6. Mai 1988 verneint, dass Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort zusätzlich zur Auslandsverwendungszulage gebührten, und damit die Rechtslage unrichtig gesehen. "Entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 6 GG wurde bisher noch kein Bescheid über die AVZ zugestellt, dennoch erfolgten Verkürzungen, die im Akt 71851/VI.2 auch ausgewiesen wurden und für die nach der Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Ebenso erfolgte auch eine Verkürzung bei der Auszahlung der Kaufkraftausgleichszulage für die Monate April 1985 und Juli 1990, da nach der Judikatur des VwGH die Kaufkraftausgleichszulage für den ganzen Monatsbetrag gebührt. Ich beantrage Nachzahlung und Ausstellung eines Bescheides, um die Ursache der Anspruchsverkürzung, die Richtlinien für die Auslandsbesoldung, als gesetzwidrige Verordnung anfechten zu können. Zwar hat der VwGH die Richtlinien für die Auslandsbesoldung noch nicht als Rechtsquelle anerkannt, hier geht es aber darum, sie als verfassungswidrige Unrechtsquelle beseitigen zu können".
In einer weiteren Eingabe vom 13. November 1991 (71851/7-VI.2/91 = A 7/91) brachte der Beschwerdeführer vor:
"Zu Zl. 71851/VI.2 und Annexmaterien übermittle ich in der Anlage eine aktualisierte Aufstellung der mir erwachsenen Kosten mitsamt Aufstellung der Mittelaufbringung, sogen. 'sources und uses of funds statement', sowie zur Position Autounfall eine Abrechnung durch die Wiener Städtische Versicherung von Ende November 1990, die in der Aufstellung bereits berücksichtigt ist. In den denkmöglichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werde ich die Kostenaufstellung vorlegen."
Diese "aktualisierte Aufstellung" (die der Beschwerdeführer gemäß dieser Ankündigung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwendet, so der Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0232 und dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz im Verfahren Zl. 94/12/0043 iA.
Übersiedlungskosten zugrundegelegt hat), lautet wie folgt:
"Finanzierung der Auslandsverwendung von April 1085 (Anm.: richtig wohl 1985) bis Juli 1990, inklusive Folgekosten:
I) Mittelaufbringung:
- 1) 3 140 000 Bezüge, Aufwandsentschädigungen durch das BMA
- 2) 228 000 Leistungen aus Sachversicherungen
- 3) 522 000 sonstige Erlöse
- 4) 47 000 noch offene Verbindlichkeiten
- 5) 60 000 Zuwendungen meiner Familie
- 6) 650 000 eigene Kapitalbildung
4 657 000
II) Mittelverwendung:
4 609 000 laut beiliegender Aufstellung
III) angesprochene Differenz: ö.S. 757 000.-
(Positionen 4) -6) der Aufstellung aus I)). IV) Nachdem der Betrag aus der Position III) nach der Übung auch der übrigen Kollegen durch Fremdfinanzierung aufgebracht wird, spreche ich dafür einen marktkonformen Kreditaufwand von 12% p.a.
über 5 Jahre an, was einen Wert von ö.S. 454 000.- ergibt.
V) Damit ergibt sich ein von mir angesprochener zu ersetzender
Aufwand von ö.S. 1 211 000.-"
Dieser Aufstellung ist die (bereits oben genannte)
Kostenaufstellung in der Eingabe vom 26. August 1990 angeschlossen, wobei eine Position ergänzt und manche Beträge handschriftlich (nach oben) verändert wurden. Weiters ist ein Schreiben der genannten Versicherung vom 28. November 1990 an den Beschwerdeführer angeschlossen (dieses wird im Anschluss an die Kostenaufstellung wiedergegeben).
Diese Kostenaufstellung lautet (die Unterschiede zur ursprünglichen Aufstellung in der Eingabe vom 26. August 1990, A 5/90, sind vom Verwaltungsgerichtshof mit Anmerkungen wie "zuvor" hervorgehoben. Die Veränderungen ergeben eine um S 96.000,-- höhere Summe, die sich somit von S. 4.508.680,- auf S. 4.604.680,-- erhöhte):
Wohnungsaufwand:
1) Wohnung in Wien, 63 Monate zu 4000.- S, berechnet nach durchschnittlichem monatlichen Mietaufwand lt. österr. statist. Jahrbuch, für Akademiker, zusammen ö.S. 252 000.-
2) Eigenanteil an Hotelkosten, Damaskus, ca. Ö.S. 7 000.-
(...)
- 3) Eigenanteil Wohnungskosten Damaskus,
mtl. ca. Ö.S. 3800.- 36 Monate.
(...) Gesamt: ö.S. 136 800.-
4) Eigenanteil Wohnungskosten New Delhi, mtl. ca. ö.S. 4000.-, 16,5 Monate, zusammen 74000.- (...) (Anm: a) richtig wohl 18,5 Monate, wobei 16,5 Monate einen Betrag von S 66.000,- ergäben; b) der Beschwerdeführer bringt hier auch vor, er habe die Elektroinstallationen komplett erneuern lassen müssen, und verwies auf "zwei durch Niederschläge hervorgerufene Überschwemmungen" und zwei "Wassereinbrüche im Dach" während des Monsuns)
- 5) Maklerkosten New Delhi, Eigenanteil ca. ö.S. 5600.-
- 6) Wohnungsadaptierung Damaskus, ca. ö.S.10 000.-
- 7) Wohnungsadaptierung New Delhi, inklusive Vorhänge ca. ö.S. 12 000.-
Betriebskosten PKW:
1) Damaskus: 85000 km zu ö.S. 6.-, Wert berechnet nach dem Schlüssel, nach dem das 'amtliche Kilometergeld' ermittelt wird zusammen ö.S. 510 000.-
2) New Delhi: 30000 km zu ö.S. 7.-, Wert geschätzt auf der Grundlage der Berechnung für Damaskus unter Berücksichtigung des höheren Treibstoffpreises, des höheren Verbrauches, höherer Ersatzteilkosten, zusammen ö.S. 210000.-
3) New Delhi: infolge unangemessen kurzer Übersiedlungsfrist nicht mehr abgerechnete Reparaturkosten nach meinem schweren Verkehrsunfall, wofür von der indischen Versicherung mehr Zeit benötigt worden wäre ö.S. 95.000.-
(Anm: zuvor S 43 000.-)
4) Taxikosten in beiden Dienstorten, unter Berücksichtigung der sehr niedrigen Taxitarife in beiden Dienstorten ca. ö.S. 6 000.-
Versicherungsaufwand:
1) Eigenanteil an Krankenversicherung, Gruppenpolizze des BMA, zusammen ö.S. 39000.-
2) Auslandshaushaltsversicherung, sowohl österreichisch als auch indisch ö.S. 20 000.-
- 3) Unfallversicherung ö.S. 5 000.-
- 4) Rechtsschutzversicherung ö.S. 6 000.-
Kosten im Zusammenhang mit Übersiedlungen, Eigenimporten,
- 1) Mehrkosten Übersiedlung nach New Delhi ö.S. 57 000.- (vom VwGH wurde bereits das Vorverfahren eingeleitet)
- 2) Versicherungskosten für Übersiedlung nach Wien 1990
ö.S. 62 000.-
- 3) Kosten für Übergepäck infolge Import von Lebensmitteln, Autoersatzteilen, etc. ca. ö.S. 500.-
- 4) Trinkgelder bei österr. Spedition für 2 Übersiedlungen nach Damaskus, nach New Delhi, ca. ö.S. 6000.-
- 5) Trinkgelder für syrische Speditionen ö.S. 500.-
- 6) Trinkgelder für indische Speditionen für Übersiedlungen, Eigenimporte, ca.ö.S. 2000.-
- 7) Transportkostenersätze für 5 Jahre ca.ö.S. 5 000.-
- 8) Kosten für unbegleitetes Fluggepäck ca. ö.S. 1500.-
- 9) Kosten für Luftfracht, Eigenimport ca. ö.S. 5600.-
- 10) Mehrkosten Übersiedlungsgut nach Wien 1990 ca. ö.S. 77000.- ( Transportkosten für Autoersatzteile nach meinem Unfall sind hier nicht erfasst, sondern unter den PKW Kosten)
- 11) Lagerkosten ö.S. 6.000,- (Anm: diese Position ist neu, in der früheren Aufstellung nicht enthalten)
Kosten für Bankgebühren, Überweisungen, Schecks, Kreditkarte
1) Kreditkartengebühr für 5 Jahre zu ö.S. 600.- pro Jahr
ca. ö.S. 3000.-
- 2) Kontoführungsprovisionen, Scheckgebühren, Scheckkarten, Porti für Kontoauszüge, sonstige Bankspesen
ca. ö.S. 5000.-
- 3) nie aufgeklärte Fehlbuchungen der Commercial Bank of Syria
ca.Ö.S. 200.-
Abwertungsverluste von Barbeständen von Fremdwährungen, bereinigt um geringfügige Aufwertungsgewinne, infolge Abwertung des US-Dollars und Kassenwertänderungen :
einschließlich Kursverluste infolge Abwertung der indischen Rupie zwischen Bezahlung der Reparatur nach Autounfall und teilweiser Liquidation durch indische Autoversicherung
zusammen ca. ö.S. 29000.-
Kosten der Telekommunikation, Telefon, Telex
- 1) Telefon Damaskus: habe nie Rechnung gesehen
- 2) Postporti Damaskus ca. ö.S. 4000.-
- 3) Postporti New Delhi ca. ö.S. 1000.-
- 4) Telexkosten ca.ö.S.1000.-
- 5) Telefonkosten New Delhi, Grundgebühr 2600.- Ferngespräche ca.Ö.S. 11000.-
Kosten der Vertretung meiner Interessen in Wien bei Ämtern und Behörden, etc.
ö.S. 51 600.- an diversen Honoraren
ca.ö.S. 8000.- für dringende Flugreise nach Wien sowie die bisher unentgeltliche Unterstützung durch meine Familie, abzugelten durch Geschenke, denen man sich aus sittlicher und moralischer Verpflichtung nicht entziehen kann. Wert noch zu bestimmen.
Druckereikosten Damaskus, New Delhi: ca.ö.S. 6000.-
Spezialkontaktlinsen, inkl. Ersatz, Pflegemitteln:
ca.ö.S. 12000.-
Koffer und sperrbare Metallkiste für häufige
Flugreisen und Übersiedlungen, inkl. Ersatzbedarf:
ca.Ö.S. 7000.-
Kosten für Kleidung, inkl. Ersatzbedarf, infolge erhöhter Abnützung und Beschädigung durch die Lebensumstände in Dienstorten in Entwicklungsländern, klimabedingter Mehrbedarf, repräsentationsbedingter Mehrbedarf, sowie infolge sich ändernden Körperbaues, inkl. Accessoires
ca. ö.S. 538.000,- (Anm: zuvor S 520 000.-, die Änderung ist schlecht lesbar)
Kosten für landeskundliche Literatur:
- 1) Syrien und arabische Länder ca.ö.S. 15000.-
- 2) internat. Beziehungen ö.S. 5000.-
- 3) Indien ö.S. 15000.-
inklusive Reiseführer, Sprachführer und -kurse
Anschaffungskosten von Erinnerungsgegenständen aus Syrien und New Delhi:
ca. ö.S. 100 000.-
Kosten für österr. Ärzteflugambulanz, 5 Jahre: ca. ö.S. 3000.-
Strom, Wasser, Gas, Heizöl, für 5 Jahren: ca. ö.S. 35 000.-
Desinfektionsmittel für Küche und Lebensmittel:
ca. ö.S. 5 000.-
laufende Repräsentationskosten im Dienstort: ca.ö.S. 100 000.-
(Repräsentation außer Haus, Geschenke, Blumen, Trinkgelder)
Ausgaben für Hobby: ca.ö.S. 75 000.- (d.s. 1100.- pro Monat)
Kosten für Schallplatten, Cassetten,Videobänder,Bücher:
zusammen ca. ö.S. 15000.- (d.s. 240.- ö.S. pro Monat) Kosten für Wartung und Reparatur infolge Verwendung und Aufbewahrung von technischen Geräten in Hitze und Staub:
zusammen ca. ö.S. 10 000.-
Kosten für Vorräte an Lebensmitteln, Getränken, Reinigungsmitteln, Medikamenten, Sonnenschutzmitteln: (sowohl für privaten Bedarf als auch für Repräsentation)
zusammen ca. ö.S. 260 000.-
sonstige monatliche Ausgaben für Lebensmittel, Freizeit, Restaurants, Putzerei, Wäscherei, Frisör, für 52 Monate in Dienstorten (63,5 Monate -10,5 Monate Urlaub), nach meiner Schätzung ca. ö.S.1000.- mtl., zusammen 52000.- ö.S. (Anm: gemeint wohl 62,5 Monate statt 63,5)
Hauspersonalkosten:
1) New Delhi: 23 Monate (21 Monate, 2 Monate Bonus) zu 4500.- im Durchschnitt, zusammen ö.S. 103 500.-
2) Damaskus: 131 Wochen Putzfrau (156 Wochen-25 Wochen Urlaub) 2 Mal pro Woche, zu 10.- Dollar, durchschnittlich zu ö.S. 14.-, zusammen ö.S. 36680.-
3) zusätzliche Personalkosten für Repräsentation ca.ö.S. 7 000.-
- 4) Belohnungen (Hauspersonal, Botschaft) ca.ö.S. 2200.-
- 5) Fahrer für Out of Station Driving ca. ö.S. 9100.-
Kosten für Hausrat und Mobiliar:
insbesondere Mobiliar für Repräsentationszwecke samt Beimöbeln - in New Delhi hatten meine Kollegen von vergleichbaren Botschaften (Schweden, Schweiz, Finnland, aber auch Ungarn, CSFR) durchwegs Wohn- und Speisezimmersitzgelegenheiten für mehr als 12 Personen. Weiters muss hier auch erwähnt werden, dass sich Einbaumöbeln nicht zum Transport eignen, genauso wenig Einbauküchengeräte.
In dieser Kategorie auch Kurzwellengerät, sowie zusätzliche Geräte, wie Spannungsstabilisatoren, Fernsehen und Video für verschiedene Empfangssysteme-Pal, SECAM, NTSC, Tiefkühltruhe, Kühlschränke, Porzellan, Gläser, Gartenmöbeln, Notstromgenerator, Küchengeräte, Propangasherd, Wasserfilter, Teppiche, Dekorationsgegenstände, Sportgeräte, Bett- und Tischwäsche, Bilder, aber auch Schlafzimmer zusammen, alles inklusive Ersatzbedarf nach Glasbruch und Transportschäden ca. ö.S. 1 220 000,- (Anm: zuvor S 1 200 000.-)
Ausgaben für Sport: Tennis, inkl. Trainer, sowie Fitnescenter New Delhi, ca. ö.s. 10 000.-
Mitgliedsbeiträge, Kirchenbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, u. ä. zusammen ca. ö.s. 28 000.-, inkl. Indo-Austrian Friedship Society,
Urlaubsausgaben:
(unter Berücksichtigung, dass Erholungsurlaub 1984 erst 1985 konsumiert worden ist, sowie, dass für Damaskus infolge der Lebensbedingungen Sonderurlaubstage gegeben wurden und dass für 1985 Urlaubstage verfallen sind.)
1) Zusätzliche Aufenthaltskosten Indien infolge einer unangemessen kurzen Übersiedlungsfrist, ca.ö.S. 24 000.-
2) Aufenthaltskosten in Österreich, 19 Wochen, zu geschätzt ö.S. pro Woche 1500.-, zusammen 28500.-
3) Flugkosten nach Österreich: 1985 ö.S. 6000.-
1986 ö.S. 3000.-
1987 ö.S. 4000.-
- 4) Urlaub März 1986, inkl. Flug und Aufenthalt ö.S. 10 000.-
- 5) Dienstreise Nepal, private Ausgaben, ca. ö.S. 4000.-
- 6) Urlaubskosten in Syrien und Libanon, inkl. Wochenenden, Absentierungen, ca. ö.S. 8000.-
- 7) Urlaubskosten Indien, zusammen 10 Wochen, inkl. 2 Gruppenreisen, zusammen ca. ö.S. 60 000.-
- 8) Urlaubskosten Jordanien, inklusive Übernachtungskosten bei Einkaufsfahrten 1986, 1987, 1988
zusammen ca. ö.S. 10 000.-
- 9) Urlaubskosten Türkei 1987 ö.S. 12 000.-
1988 ö.S. 36 000.-, davon ca. ö.S. 18 000.- hervorgerufen durch gesetzwidrige Bestimmungen der Heimaturlaubsverordnung
Genauso wurden auch die Flugkosten von ö.S. 4000.- 1987 nach Österreich durch gesetzwidrige Bestimmungen der Heimaturlaubsverordnung hervorgerufen.
Noch geltend zu machen sind Reparaturkosten für PKW, sowie Kosten im Zusammenhang mit der Übersiedlung.
Infolge der unzureichenden Höhe der Auslandsverwendungszulage blieb auch meine Sparkapitalbildung hinter dem normalen Verlauf zurück, die Differenz beträgt ca. ö.S. 3000.-."
In dem dieser Eingabe vom 13. November 1991 (A 7/91) angeschlossenen Schreiben der genannten Versicherung vom 28. November 1990 heißt es ua. unter Bezugnahme auf den Autoschaden vom 7. Jänner 1989:
"Nach Durchsicht aller Unterlagen können wir die Endabrechnung wie folgt vornehmen:
Zeitwert des Kraftfahrzeuges unter Berücksichtigung der
Mehrkilometer und der Sonderausstattung
exkl.Mehrwertsteuer S 155.833,--
abzüglich Restwert S 25.000,--
S 130.833,--
zuzüglich Transportkosten S 30.000,--
S 160.833,--
abzüglich Selbstbehalt S 5.000,--
S 155.833,--
abzüglich akonto S 80.000,--
verbleiben S 75.833,--.
==============
Diesen Betrag überweisen wir auf Ihr Konto bei der EÖSPC.
Für das Wrack liegt uns ein mit 10 Tagen befristetes Angebot in obgenannter Höhe vor. Soferne Sie an einem Verkauf interessiert sind erbitten wir eine kurze Information."
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde weitere Schriftsätze zu behaupteten Ansprüchen aus seiner Auslandsverwendung ein.
Die behaupteten Ansprüche des Beschwerdeführers führten auch zu einer Reihe von Säumnisbeschwerden und Bescheidbeschwerden (siehe die Hinweise eingangs dieses Erkenntnisses).
Am 1. Oktober 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine (ebenfalls) mit 1. Oktober 1992 datierte Eingabe folgenden Wortlautes ein:
"Ich beantrage die bescheidmäßige Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage für den nach § 13b GG noch nicht verjährten Zeitraum, um festzustellen, welchem alpenländischen Traumbuch die Paritäten entstammen".
Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0192 protokollierte Säumnisbeschwerde, die am 5. Juli 1993 eingebracht wurde.
Mit der am 6. September 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0256 protokollierten Säumnisbeschwerde "wegen Ersatzes der Kosten einer Auslandsverwendung in Damaskus und New Delhi" machte der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde über den Antrag vom 31. Oktober 1989 (das ist die zuvor wiedergegebene, handschriftliche Eingabe, die zur Zl. 475723/55-VI.1/89 protokolliert wurde) sowie über die am 17. September 1990 und 14. Oktober 1991 eingebrachten Anträge nicht entschieden habe (es handelt sich dabei um die zuvor wiedergegebenen Eingaben, die mit 26. August 1990, 13. Oktober 1991 und 14. Oktober 1991 datiert sind).
Hinsichtlich dieser beiden Säumnisbeschwerden wurde das Vorverfahren vorerst im Wesentlichen deshalb nicht eingeleitet, weil dem Verwaltungsgerichtshof Bedenken an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen waren, die aber in der Folge zerstreut wurden (siehe den Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286-53, und das eingangs genannte Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286-55).
Mit Berichterverfügung vom 6. Februar 1995 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen auszuführen, wie die zur Beschwerde Zl. 93/12/0256 verfahrensgegenständlichen Anträge mit dem zur Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0192 verfahrensgegenständlichen, am 1. Oktober 1992 eingebrachten Antrag betreffend die bescheidmäßige Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage zusammenhingen. Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor: "Der Zusammenhang ist der, dass vor dem 1.10.1992 ohne genaue inhaltliche Spezifizierung der Ersatz des Mehraufwandes beantragt wurde, weil sich erhebliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung nach dem Wortlaut des Gesetzes ergaben. Ich darf dazu auf die Beschwerde 93/12/0052 hinweisen, in der Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort separat behandelt wurden, was der Praxis insoferne widerspricht, als im ErkdVfGHB 14/74 eine anders lautende Praxis referiert wird...".
Mit Berichterverfügung vom 30. Juni 1995 wurde hinsichtlich beider Beschwerdeverfahren das Vorverfahren eingeleitet. Über entsprechenden Antrag der belangten Behörde wurde mit Berichterverfügung vom 10. Oktober 1995 im Hinblick auf die voraussichtliche Komplexität und die damals schwer abschätzbare Dauer des Ermittlungsverfahrens (Hinweis auf das Vorbringen, wonach ein Konvolut an Belegen mit 840 Fotokopien vorgelegt worden sei) die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis zum 10. Juli 1996 verlängert. Die beiden Säumnisbeschwerdeverfahren wurden in der Folge über Erlassung der (nachgeholten) Bescheide vom 24. Juni 1996, Zl. 71851/44-VI.2/96, betreffend die Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, und vom 9. Juli 1996, Zl. 71851/49-VI.2/96, betreffend den Ersatz der Kosten der Auslandsverwendung, mit Beschlüssen vom 18. September 1996 eingestellt. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer die beiden zu den Zlen. 96/12/0255 (Kaufkraft-Ausgleichszulage) bzw. 96/12/0269 (Kosten der Auslandsverwendung) protokollierten Beschwerden.
Mit Bescheid vom 6. Februar 1996, Zl. 475723/705-VI.1/96, hatte die belangte Behörde sieben Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz unterschiedlicher Beträge, die er zu verschiedenen Zeitpunkten (frühestens am 30. September 1990) aufgewendet habe (Kreditzinsen) gemäß § 20 Abs. 2 GG 1956 in der vor dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung (Hinweis auf Art. II Z. 3 BGBl. Nr. 447/1990), "vorbehaltlich im separat anhängigen Verfahren zu treffenden Entscheidung gemäß § 21 leg. cit. in der maßgeblichen Fassung mangels Rechtsanspruches" abgewiesen. Dagegen hatte der Beschwerdeführer die zur Zl. 96/12/0085 protokollierte Beschwerde erhoben (Näheres zu diesen "Formular-Anträgen" siehe im bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., insbesondere Seiten 19-25, 64 ff).
Über Ersuchen des Beschwerdeführers erstellte die Buchhaltung des Bundeskanzleramtes 1. eine Aufstellung der Bruttobezüge des Beschwerdeführers im Zeitraum von Anfang 1985 bis Ende 1992 nach der Gebührlichkeit, 2. eine Aufstellung der Brutto- und Nettobezüge in diesem Zeitraum nach dem Zeitpunkt des Zufließens der Geldleistungen (Ablichtungen der "Gehaltszettel"), 3. eine Aufstellung über Barabhebungen, soweit sie ermittelbar waren,
4. der Wohnungskostenbeiträge in Damaskus und 5. der Wohnungskostenbeiträge in New Delhi. Diese Mitteilung samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung der belangten Behörde vom 3. September 1996 (A 63/96) übermittelt.
Mit dem bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Februar 1996 (P 705/96), betreffend den Ersatz von Kreditzinsen, als unbegründet abgewiesen; hingegen wurden die Bescheide vom 24. Juni 1996 (A 44/96) betreffend die Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, und vom 9. Juli 1996 (A 49/96), betreffend den Ersatz der Kosten der Auslandsverwendung, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (zu solchen Kreditzinsen siehe auch den Beschluss vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0086, und zu solchen Zinsen und Kosten auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 97/12/0018). Hinsichtlich der nun streitgegenständlichen Problematik des Ersatzes der Kosten der Auslandsverwendungen führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 18. Dezember 1996 unter anderem aus (S 62/63):
"Im fortgesetzten Verfahren wird es der belangten Behörde obliegen, auf geeignete Weise die strittige Thematik mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, der seinerseits an der Verfahrensergänzung entsprechend mitzuwirken haben wird, geht es hier doch im Wesentlichen um Momente, die seiner Sphäre zuzurechnen sind, nämlich um seine - individuellen - Aufwendungen. Dabei wird auch zu klären sein, ob das dem angefochtenen Bescheid beigelegte Paket an Belegen unvollständig ist, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde annimmt, ohne aber zu sagen, welche dieser - von ihm vorgelegten - Stücke konkret fehlen. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters der Sache nach, dass es der von der belangten Behörde vorgenommenen Gliederung dieses Belegkonvolutes an Übersichtlichkeit mangle. Richtig ist, dass eine Nachvollziehbarkeit insbesondere dadurch erschwert wird, dass diese Belege nicht näher - durch Nummern oder dgl. - bezeichnet sind. Auch bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich manche dieser Belege auf das Verfahren betreffend die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage bezögen.
Angesichts dessen wäre es - vor dem Hintergrund der jetzt gegebenen Verfahrenslage - tunlich, würde die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist (nach der gegebenen Verfahrenslage erschienen angesichts des Umstandes, dass es sich hier um Momente aus der Sphäre des Beschwerdeführers handelt, und davon auszugehen ist, dass er als Antragsteller mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt vertraut ist, ca. sechs Wochen angemessen) dem Beschwerdeführer unter Rückschluss des Belegkonvolutes auftragen,
a) das Belegkonvolut in die ihm tunlich erscheinende Ordnung zu bringen, und allenfalls fehlende Stücke zu ergänzen, sowie die Stücke deutlich zu nummerieren, allenfalls auch ein Belegverzeichnis anzufertigen,
b) mit Schriftsatz den seiner Beurteilung nach anspruchsbegründenden Sachverhalt vollständig und nachvollziehbar, ohne unklare Pauschalverweise auf andere Eingaben, darzulegen, insbesondere die von ihm behaupteten Aufwendungen, deren Ersatz er aus dem Titel der Aufwandsentschädigung (§ 20 GG 1956) bzw. der Auslandsverwendungszulage gem. § 21 GG 1956 anstrebt, vollständig und übersichtlich, nach Zweckmäßigkeit gruppenweise zu bezeichnen. Dabei wäre jeweils auf die korrespondierenden, nummerierten Belege Bezug zu nehmen, wobei es dem Beschwerdeführer darüberhinaus auch freistünde, zu diesen Positionen jeweils Beweisanbote (mit einem klaren Beweisthema) zu stellen. Sollten zu bestimmten Positionen Belege nicht vorhanden sein, wäre dies vom Beschwerdeführer ebenfalls anzuführen. Das im Sinne obiger Ausführungen (lit. a) ergänzte und durchnummerierte Belegkonvolut wäre mit diesem Schriftsatz vorzulegen. Auch könnte die Präzisierung der behaupteten Erlöse aufgetragen werden, ferner auch, darzulegen, welche Gegenstände bzw. Waren rücktransportiert wurden und wo sich diese befinden.
Die weitere Vorgangsweise wäre nach der dann gegebenen Verfahrenslage zu beurteilen. Zu betonen ist aber, dass mit diesen Hinweisen der weiteren Vorgangsweise der belangten Behörde nicht vorgegriffen werden soll. Ob sie diese Hinweise aufgreift oder aber eine andere Vorgangsweise wählt, muss ihrer Beurteilung überlassen bleiben."
Im Zusammenhang mit den geltenden Kreditzinsen (bzw. Kreditkosten) führte der Verwaltungsgerichtshof aus (Seite 65/66):
"Der Beschwerdeführer hat, wie die belangte Behörde im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren zutreffend erkannt hat, die Auffassung vertreten, ihm sei durch die 'fortgesetzte Säumnis' der belangten Behörde ein beträchtlicher Vermögensnachteil entstanden, für dessen Beseitigung er Kredit aufnehmen müsse, um dessen Ersatz er einkomme (siehe die Eingaben vom 28. Dezember 1995, OZ 696, und vom 17. Jänner 1996, OZ 705). Ist vor diesem Hintergrund sein Begehren (allenfalls: auch) dahin zu verstehen, dass er einen Schadenersatzanspruch wegen des behaupteten schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens der belangten Behörde in Vollziehung der Gesetze geltend macht, ist ein derartiger Anspruch ebenfalls nicht aus § 20 GG 1956 (sei es nun in der Fassung bis zum 30. Juni 1990 oder in der Fassung seit dem 1. Juli 1990) abzuleiten. Dazu kommt weiters, dass § 20 GG 1956 gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht auf Beamte des Ruhestandes Anwendung findet, zu denen ja der Beschwerdeführer seit dem 1. Jänner 1993 gehört, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zwischenzeitig in einer Angelegenheit des Beschwerdeführers ergangenen Beschluss vom 24. Juni 1990, Zlen. 96/12/0165, 0166, 0170, 0171, 0172 und 0173, ausgeführt hat. Vielmehr ist ein derartiger Schadenersatzanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Da damit die Argumentation des Beschwerdeführers bereits im Ansatz verfehlt ist, erübrigt es sich, auf seine Behauptungen näher einzugehen, das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren sei mangelhaft geblieben. In diesem Zusammenhang ist aber zu bemerken, dass er den Aufträgen der belangten Behörde nicht oder zumindest nicht vollständig nachgekommen ist, und dass das Ansinnen, die belangte Behörde solle vielmehr nicht konkret bezeichnete Akten von nicht konkret bezeichneten Behörden beischaffen, verkennt, dass die Verfahrensleitung der Behörde und nicht dem Beschwerdeführer zukommt. Die Möglichkeit, Verfahrensmängel auf Grund einer allenfalls unzweckmäßigen oder verfehlten Verfahrensführung geltend zu machen, vermag daran nichts zu ändern. Überhaupt erweckt das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers den Eindruck, dass er die Geltendmachung von behaupteten Ansprüchen (mögen sie nun berechtigt sein oder nicht) auch dazu nützt, die Behörde 'sekkieren' zu wollen."
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 15. Mai 1997 (A 33/97) folgenden Auftrag (mit dem darin genannten Belegkonvolut "X" hat es folgendes Bewenden: Dem Bescheid vom 9. Juli 1996, A 49/96, war unter anderem ein ca. 9 cm dickes und rund 4 kg schweres Paket an Ablichtungen angeschlossen, das in 11 Konvolute gegliedert war. Die ersten 10 Konvolute waren fortlaufend mit den Ziffern I-X bezeichnet, das 11. und 1,5 cm dicke Konvolut mit einem großen Fragezeichen. Der weiteren Entwicklung vorgreifend, ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass die belangte Behörde mit dieser Erledigung vom 15. Mai 1997 nicht nur das Konvolut X, sondern sämtliche Konvolute dem Beschwerdeführer rückmittelte):
"Nachdem der ha. Bescheid vom 9. Juli 1996, Zl. 71851/49-VI.2/96, betreffend den Ersatz der Kosten einer Auslandsverwendung (DO Damaskus und New Delhi) mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, Pkt. 3) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, wird Ihnen seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten als belangte Behörde unter Anschluss des beiliegenden Belegkonvoluts 'X'
Nachstehendes aufgetragen:
a) Es möge das gesamte Beilagenkonvolut chronologisch geordnet, allenfalls durch fehlende Stücke ergänzt, die einzelnen Belege durchnummeriert und allenfalls auch ein Belegverzeichnis angefertigt werden.
Weiters wäre auf jedem Beleg bzw. auf dessen Rückseite, nachvollziehbar, in deutscher Sprache festzuhalten, um welche Ware oder Dienstleistung es sich lt. dem Rechnungsbeleg handelt. Das exakte Datum der Rechnung (von Relevanz für Umrechnung mit dem jeweils geltenden Kassenwert) wolle angegeben werden.
Für Belege in arabischer sowie englischer Sprache wäre grundsätzlich (wegen häufiger Unlesbarkeit der Angaben auf Beleg) eine deutsche Arbeitsübersetzung der Bezeichnung der Ware/Dienstleistung anzuführen sowie der Rechnungsbetrag in arabischen Ziffern samt Umrechnung in einen österr. Schillingbetrag zum jeweils geltenden Kassenwert gutleserlich zu vermerken.
Bei in Österreich gekauften Waren mit einem Rechnungsbetrag über ÖS 1000,-- ist anzugeben, ob eine MWSt-Rückvergütung in Anspruch genommen wurde; somit hätte die Preisangabe ohne Mehrwertsteuer zu erfolgen.
b) Der anspruchsbegründende Sachverhalt möge vollständig, transparent und nachvollziehbar ohne unklare Pauschalverweise auf andere Eingaben dargestellt werden. Vor allem wären die behaupteten Aufwendungen, deren Ersatz Sie aus dem Titel einer Aufwandsentschädigung (§ 20 GG 1956) bzw. der Auslandsverwendungszulage gem. (§ 21 GG 1956) anstreben, vollständig und übersichtlich, nach Zweckmäßigkeit gruppenweise zu bezeichnen und auf die korrespondierenden nummerierten Belege Bezug zu nehmen. Es steht Ihnen durchaus frei, zu diesen Positionen jeweils Beweisanbote (mit einem klaren Beweisthema) zu stellen. Sollten zu bestimmten Positionen keine Belege vorhanden sein, wäre dies detailliert anzugeben. Belege sind nur einzeln und geordnet vorzulegen, da unvollständig und unleserlich übereinander kopierte Belege nicht anerkannt werden können.
Grundsätzlich wolle daher von der Vorlage unleserlicher Schriftsätze sowie sowie schlecht lesbarer Ablichtungen von Belegen Abstand genommen werden.
c) Bezüglich nach Österreich im Rahmen Ihres Übersiedlungstransportes nach Wien verbrachter Gegenstände und Waren werden Sie aufgefordert, darzulegen, welche Waren und Gegenstände von New Delhi nach Wien zurücktransportiert wurden und wo sich diese befinden. Allfällige bisher erzielte Verkaufserlöse nach Österreich übersiedelter Gegenstände wären bekannt zu geben.
d) Weiters wird Ihnen aufgetragen, im Zusammenhang mit den Ausführungen im oben erwähnten Erkenntnis vom 18.12.1996 auf den Seiten 22 und 23 bezüglich behaupteter Vermögensnachteile bzw. Kreditzinsen die in Ihrem Finanzamt aufliegenden diesbezüglich relevanten Belege zu beschaffen und in Kopie vorzulegen.
e) Die belangte Behörde trägt Ihnen weiters auf, bekannt zu geben, warum Sie Ausgaben des täglichen Lebens, die gleicherweise anlässlich einer Inlandsverwendung in Wien in der Zentrale des BMaA in gleicher Weise angefallen wären, wie z.B. Ausgaben für Essen, Lebensmittel u.a., als Auslandsverwendung Ihren Inlandsbezug sowie die darauf jeweils bemessene und bezogene Kaufkraftausgleichszulage auf den monatlichen Bruttoinlandsbezug verwendet haben.
Die mit Beilagen im Sinne der obigen Ausführungen als Schriftsatz anzufertigende Stellungnahme wäre unter Anschluss aller erforderlichen Beilagen, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten /Abt. VI.2 bis spätestens 14. Juli 1997 vorzulegen."
Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf mit Eingabe vom 10. Juli 1997 (A 36/97), ihm sei kein Beilagenkonvolut "X" übermittelt worden, sondern das komplette Beilagenkonvolut des aufgehobenen Bescheides. Er habe am 20. November 1996 ein weiteres Beilagenkonvolut eingebracht (Hinweis auf den Bescheid A 78/96, vom 16. Dezember 1996); "soferne mir noch weitere Rechnungen in die Hände fielen, wurden sie als Beilagen hiezu (124 Stk.) eingebracht". Nach Hinweis auf verschiedene andere Verfahren vor weiteren Abteilungen zu Wohnungsfragen und Fragen der Transportkosten verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf, in der Abteilung VI.2 lägen die Belege für die Hotelkosten Damaskus und betreffend die Wohnungskostenbeiträge für Damaskus und New Delhi. Weiters brachte er zum Ausdruck, dass er dem Auftrag der belangten Behörde wegen der bislang "nicht vorgenommenen inhaltlichen Bestimmung des normativen Inhaltes der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, die übrigens vor Eingehen der Aufwendungen, d.h. vor dem 13.4.1985 erfolgen hätte müssen" nicht nachkommen könne. Sein rechtliches Interesse liege "daher daran, keine sinnlosen Schreibarbeiten zu veranstalten, zumal bei Präzisierung der Zuordnung der einzelnen Kostenkategorien eine völlig unterschiedliche Darstellung des noch zu ersetzenden Mehraufwandes entsteht". Es wolle daher das "nunmehr ergänzte Beilagenkonvolut dem Statistischen Zentralamt zur Zuordnung unter die einzelnen Ausgabenkategorien des Warenkorbes des Verbraucherpreisindexes" übermittelt werden, dies aus der Überlegung, dass nicht einzelne Rechnungen, sondern Rechnungspositionen zu erfassen und zuzuordnen seien. Es sei ihm auch unklar, ob sich der Auftrag der belangten Behörde auf das Konvolut X, das Konvolut "?" oder alle 11 Körbe beziehen solle. Seine Restkenntnisse ausländischer Schriftzeichen seien leider nicht ausreichend, um Anhand der Kopien arbeiten zu können, dazu sei zu viel Zeit vergangen. Mit Ausnahme einzelner Rechnungen für Fotoausarbeitungen über S 1.000,-- seien alle Umsatzsteuerbegünstigungen in Anspruch genommen worden.
Zum Auftrag lit. b werde vorgebracht,
"dass die Ersätze der Aufwendungen beantragt werden, weil sie dem normativen Inhalt der §§ 20, 21 GG entsprechen und diese erfüllen, respektive diese Frage anhand der Erklärung des normativen Inhaltes der Bestimmung zu erläutern wäre.
Infolge Zuordnung einzelner Rechnungspositionen auf derselben Rechnung zu unterschiedlichen Ausgabenkategorien, ist eine Bezugnahme auf einzelne Belege nicht zielführend, zur Frage fehlender Belege und gesonderte Beweisanträge wird gesondert eingegangen".
Im Zusammenhang mit dem Auftrag lit. c führte der Beschwerdeführer aus:
"Meine eigenen Aufzeichnungen, welche Gegenstände nach Wien transportiert wurden, bzw. welche nicht transportiert wurden, sind nicht vollständig, die Dinge befinden sich entweder im 2. Bezirk oder im 19. Bezirk oder wurden bei einem Einbruch entwendet. In Österreich wurden keine Gegenstände veräußert, außer 1 PPW mit Restzubehör Ende März 1993 um ö.S. 8000,-- , ein 1 Wäschtrockner mit Verbindungsatz ö.S. 11000,-- (1995), Schlafzimmer ö.S. 15000,-- (1997), 1 Luster 3000,-- ö.S. (1997), Autoradio ö.S. 5000,--, Kamera ö.S. 1320,-- (1994). Der Rest wird je nach Bedarf weiterverwendet."
Im Zusammenhang mit der Frage der Kreditzinsen und des Vorfinanzierungsaufwandes beantragte der Beschwerdeführer (abermals) die Beiziehung eines Finanzsachverständigen; er führte unter anderem aus, eine "annähernd vollständige Belegsammlung" bestehe erst seit demjenigen Zeitpunkt, "als mir der Brief des Außenministeriums wegen einheitlicher Berechnung der Auslandsverwendungszulage" zugekommen sei, und verwies darauf, dass die eingesetzten Mittel mit 8 % im Jahr oder 0,67 % im Monat zu verzinsen seien; in diesem Ausmaß sei der jeweils aufgewendete Betrag monatlich weiterzurechnen und um die monatlichen Rückflüsse aus ausbezahlten Bezügen, Nebengebühren sowie Auslandszulagen zu vermindern. In dieser zwölfseitigen Stellungnahme ging der Beschwerdeführer auf verschiedene Teilaspekte ein.
Mit Erledigung vom 29. Juli 1997 (ebenfalls A 36/97) trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihre Erledigung vom 15. Mai 1997 (A 33/97, die in dieser neuerlichen Erledigung wiederholt wird) und unter "Übermittlung sämtlicher bisher im Verwaltungsverfahren eingebrachter Beilagen (Konvolut A) erneut mit Nachdruck" auf, dem Auftrag vom 15. Mai 1997 "bis spätestens 1. Oktober 1997 Folge zu leisten und eine entsprechende Stellungnahme, die den anspruchsbegründenden Sachverhalt vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar wiedergibt, vorzulegen". Zu den mit der Eingabe vom 10. Juli 1997 zusätzlich eingebrachten Belegen (Konvolut Y) werde um Stellungnahme ersucht, weshalb er diese Belege erst jetzt vorgelegt habe. Diesbezüglich wäre ebenso im Sinne der aufgetragenen Vorgangsweise eine diesen Kriterien (dem Auftrag) entsprechende Stellungnahme bis 1. Oktober 1997 vorzulegen.
Der Beschwerdeführer brachte daraufhin bei der belangten Behörde einen (kurzen) Schriftsatz vom 16. August 1997 ein (A 41/97), in dem er vorbrachte, ihm seien "die entsprechenden Fremdsprachenkenntnisse leider abhanden gekommen, sodass mir nach mehr als 7 Jahren nicht mehr in Erinnerung ist, welche Ausgaben zur jeweiligen Rechnung führten". Es mögen daher die der Behörde beigegebenen amtlichen Dolmetscher und Übersetzer beigezogen werden und es bestehe keine Vorschrift des AVG, die ihn dazu verpflichte, eine Übersetzung beizubringen, wenn die Behörde selbst über ausreichend qualifiziertes Personal verfüge. Weiters beantragte er die "Beiziehung der relevanten Aufzeichnungen des Zollamtes des Flughafens Schwechat betreffend Ausfuhren, und zwar im Reiseverkehr und als Luftfracht. Die Reisedaten sind bei der Behörde durch Reiserechnungen, Heimaturlaubsabrechnungen sowie Urlaubsmeldungen ohnehin aktenkundig sowie notorisch im Sinne der Bestimmungen des § 46 AVG". Weitere Rechnungen befänden sich beim Zollamt Wien. Der Verwaltungsgerichtshof habe "richtigerweise" judiziert, dass ebenso zu ermitteln sei, ob ihm ein Vermögensvorteil zugeflossen sei, was soviel bedeute "wie die Restwertermittlung der Gegenstände". Dazu möge ein entsprechender Sachverständiger beigezogen werden.
Der Beschwerdeführer sandte das Beilagenkonvolut der belangten Behörde mit einer Eingabe vom 28. September 1997 (A 48/97) zurück.
In dieser (vierseitigen) Eingabe brachte er zunächst vor:
"Beiliegend wird das verfahrensgegenständliche Beilagenkonvolut auftragsgemäß eingebracht:
a) das Beilagenkonvolut wurde dahingehend chronologisch geordnet, als die Behörde bereits in ihrem Bescheid v. 9.7.96 die Rechnungskopien nach ihren eigenen, leider nicht explizit gemachten Kriterien in zehn Körbe aufgeteilt hatte. Nach intensivem Nachdenken und unter Aufbietung allen archivarischen Fleißes fand ich heraus, dass das Kriterium der Zuordnung die Uhrzeit der Rechnung gewesen war, und zwar ausgedrückt nach der Weltzeituhr (utc), was infolge unterschiedlicher Zeitzonen einigermaßen gleichvoluminöse Pakete ergab; insoferne kann auf die bestehende chronologische Ordnung bereits zurückgegriffen werden, zumal von mir ein geordnetes Rechnungskopienkonvolut eingebracht worden war. Es sind also
Korb 1 Rechnungen von 6-8h utc
Korb 2 -"- von 8-10h utc
Korb 3 -"- von 10-12h utc
Korb 4 -"- von 12-14h utc
Korb 5 -"- von 14-16h utc
Korb 6 -"- von 16-18h utc
Korb 7 -"- von 18-20h utc
Korb 8 -"- von 20-22h utc
Korb 9 -"- von 20-24h utc
Korb 10 -"- von 0-2h utc
Korb ? -"- von 2-4h utc
Korb Z -"- von 4-6h utc
Konvolut Y ist leider chronologisch nicht mehr zuordenbar.
Bereits die den einzelnen Konvoluten angeschlossenen Rechenstreifen (Anmerkung: der belangten Behörde im Verfahren, das zu dem Bescheid vom 9. Juli 1996 geführt hatte) geben korrekterweise die datumsmäßig erfassten Kassenwerte an und gelangten dadurch zu richtigen Ergebnissen."
Der Beschwerdeführer brachte weiters unter anderem vor, es sei ihm heute nicht mehr erinnerlich, für welche Rechnungen eine Mehrwertsteuerrückvergütung in Anspruch genommen worden sei. Wenn dies der Fall gewesen sei, so sei die Ausfuhr ausnahmslos über den Flughafen Schwechat durchgeführt worden; er beantrage die Befassung des Zollamtes dieses Flughafens zur Klärung der entsprechenden Frage, die Daten der Ausreise seien "leicht in der Personalevidenz anhand der Aufzeichnungen über die gemeldeten Inlandsaufenthalte festzustellen, der Großteil der Ausfuhren erfolgte im Reiseverkehr". Zum Auftrag der Behörde, den anspruchsbegründenden Sachverhalt vollständig und transparent und nachvollziehbar darzustellen, verwies er darauf, dass er zwischen dem 13. April 1985 und dem "31.7.1990" an den österreichischen Botschaften Damaskus und New Delhi verwendet worden sei. Wie allgemein aus den bisherigen Vorakten bekannt, führe eine Auslandsverwendung zu einer "enormen Kostenbelastung", die der belangten Behörde" belegsmäßig nachgewiesen" worden sei. Auf den bereits früher gestellten Beweisantrag auf Beiziehung eines Finanzsachverständigen und eines "Bedürfnissachverständigen" werde hingewiesen. Die gruppenweise Darstellung der Aufwendungen sei "in der Zusammenfassung in den Körben" erfolgt. Es wolle die Behörde auch seine beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 97/12/0187 protokollierte Beschwerde beschaffen "und die darin gemachten Rechtsausführungen amtswegig" berücksichtigen (Anmerkung: zu dieser Beschwerde siehe später). Nach etwa einseitigen Rechtsausführungen zu § 21 GG 1956 brachte sodann der Beschwerdeführer zu lit. c des Auftrages vor:
"Dazu wird auf die in Zl. 71853/VI.3 vorhandenen Packlisten des Übersiedlungstransportes hingewiesen, die mir nicht zur Verfügung stehen, vgl. Erk.d.VwGH 92/12/0236".
Zu lit. d des Auftrages der belangten Behörde verwies der Beschwerdeführer auf seinen Antrag auf Beiziehung eines Finanzsachverständigen, weil es sich hiebei um fiktive Kosten handle. Die Vermögensnachteile hätten sich daraus ergeben, dass für die Vorfinanzierung "Zinsengewinne entgangen" seien, die jetzt fehlten.
Der Auftrag lit. b der belangten Behörde sei nicht schlüssig nachvollziehbar. Sollte damit eine "Insinuation" gemeint sein, dass auch angeblich im Inland angefallene Ausgaben aus der Auslandsverwendungszulage bestritten worden seien, laufe dies auf eine unzulässige Suggestivfrage hinaus. Zur Aufnahme dieses Beweises sei die Beiziehung eines Bedürfnissachverständigen beantragt worden. Die im "Konvolut Y" enthaltenen Belege seien Großteils Kopien aus Akten der belangten Behörde. Der Vorwurf, weshalb diese Belege erst jetzt vorgelegt worden seien, gehe demnach ins Leere. Die "für eine chronologische Ordnung erforderliche Uhrzeit ist den Belegen nicht entnehmbar, sodass dieses Konvolut leider nicht in die vollständige Belegaufgliederung in zeitbezogenen Körben untergebracht werden kann".
Die belangte Behörde übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof mit Erledigungen vom 29. Juli 1997 (zu A 36/97) und vom 9. Oktober 1997 (A 49/97) Ablichtungen ihrer Erledigungen OZ 33 und 36 an den Beschwerdeführer sowie seiner Eingaben OZ 36, 41 und 48/97 (dokumentiert im Verfahren 96/12/0269).
Am 26. Mai 1997 hatte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die zur Zl. 97/12/0187 protokollierte (vierseitige) Säumnisbeschwerde "wegen Aufwandsentschädigung nach § 20 GG" eingebracht, die mit Beschluss vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0187, zurückgewiesen wurde. Mit dem Beschluss vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0275-0278, 97/12/0286, wurde (unter anderem) dem dagegen eingebrachten, zur Zl. 97/12/0275 protokollierten Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben und die zur Zl. 97/12/0277 protokollierte Säumnisbeschwerde "wegen Ersatz des Mehraufwandes durch die Ausübung des Dienstes im höheren auswärtigen Dienst sowie aus Anlass der Ausübung des Dienstes im höheren auswärtigen Dienst" sowie die am 18. August 1997 eingebrachte, zur Zl. 97/12/0286 protokollierte Säumnisbeschwerde "wegen Auslandsverwendungszulage gem. § 21 Gehaltsgesetz" zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus:
"Weiters ist Folgendes zu beachten: Der Standpunkt des Beschwerdeführers lässt sich - stark vereinfacht - dahin zusammenfassen, dass ihm auf Grund seiner Auslandsverwendung 'auslandsverwendungsbezogene Aufwendungen' (wie er sie nennt) entstanden seien, deren Ersatz er 'nach allen anspruchbegründenden Normen' begehrt, wobei dies zu einer Reihe von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., insbesondere S. 16 und 17; ein weiteres solches 'auslandsverwendungsbezogenes' Verfahren ist auch das noch nicht abgeschlossene Säumnisbeschwerde-Verfahren Zl. 96/12/0285 betreffend 'Transportschäden'). Das Säumnisbeschwerde-Verfahren Zl. 93/12/0256 betreffend den 'Ersatz der Kosten der Auslandsverwendung in Damaskus und New Delhi', das zum Bescheid vom 9. Juli 1996 und sodann zur Beschwerde Zl. 96/12/0269 betreffend den 'Ersatz der Kosten einer Auslandsverwendung' geführt hat, umfasst daher nicht sämtliche 'auslandsverwendungsbezogene Aufwendungen', wenngleich davon ausgegangen werden muss, dass es sich dabei quantitativ um den größten Teil dieser Aufwendungen handeln dürfte. Um welche Aufwendungen es im Einzelnen konkret geht, kann deshalb nicht gesagt werden, weil der Beschwerdeführer zwar der belangten Behörde Konvolute an Belegen vorgelegt hat, aber, soweit ersichtlich, es bislang unterlassen hat, diese Aufwendungen, deren Ersatz er anstrebt, im Einzelnen positionsweise zu bezeichnen und betragsmäßig aufzuschlüsseln, geht es doch bei diesen - individuellen - Aufwendungen im Wesentlichen um solche, die seiner Sphäre zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde nicht verhalten, sich gleichsam ausdenken zu müssen, um welche Aufwendungen es sich handeln könnte, oder auch hiezu einen Sachverständigen beizuziehen, sondern es ist, wie gesagt, Sache des Beschwerdeführers, ein entsprechendes, vollständiges und nachvollziehbares Vorbringen (und sei es auch in einer - übersichtlichen - Auflistung mit hunderten - bezifferten - Positionen) zu erstatten. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im wiederholt genannten Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., der belangten Behörde Anregungen zur weiteren Verfahrensgestaltung gegeben (siehe S. 62/63 des Erkenntnisses), die die belangte Behörde, wie sich aus einer ihrer Mitteilungen an den Verwaltungsgerichtshof ergibt, aufgegriffen hat (wobei das fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde noch anhängig ist). Soweit in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der nun verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0286 und in den in diesem Zusammenhang an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Schriftsätzen eine Besorgnis oder Befürchtung zum Ausdruck bringen sollte, er solle zu einer rechtlichen Qualifikation verhalten werden, die er nicht vornehmen könne (Subsumtion der Aufwendungen unter bestimmte Rechtsnormen), trifft diese Besorgnis nicht zu, weil er zwar zur vollständigen, nachvollziehbaren (auch ziffernmäßig konkretisierten) Bekanntgabe der Aufwendungen, deren Ersatz er anstrebt, verhalten werden soll (siehe abermals S. 62/63 des Vor-Erkenntnisses), nicht aber zu einer rechtlichen Qualifikation. Vielmehr soll dieses entsprechend konkretisierte Vorbringen die belangte Behörde in die Lage versetzen, das Erforderliche zu veranlassen, um sodann die entsprechende rechtliche Beurteilung vorzunehmen."
Mit Eingabe vom 17. August 1998 (A 49/98) teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er seine Ansprüche "gegen das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Besicherung einer Forderung aus Vorfinanzierung von Auslandsverwendung in der derzeitigen Höhe von 5,2 Mio. S als Gehalts- bzw. Bezugsverpfändung" seinen namentlich angeführten Eltern abgetreten habe. Diese Verpfändung sei rechtsverbindlich (...). Es werde ersucht, die vorgenommene Verpfändung zur Kenntnis zu nehmen und die erfolgte Vormerkung durch Unterfertigung der beiliegenden und zu retournierenden Zweitschrift unter Angabe eventueller Vorranggläubiger zu bestätigen.
Mit Eingabe vom 27. August 1998 (A 52/98) teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er setzte sie davon in Kenntnis, dass er "sämtliche Lohn- und Gehalts- sowie andere Ansprüche rechtsverbindlich der "Harwey Löwe Interessensverwaltung und Interessensverwertung" im nächstfolgenden Rang in Höhe von 20 Mio. ö.S. verpfändet habe". (...) Es werde ersucht, die vorgenommene Verpfändung zur Kenntnis zu nehmen und die erfolgte Vormerkung durch Unterfertigung der beiliegenden und zu retournierenden Zweitschrift unter Angabe eventueller Vorranggläubiger zu bestätigen.
Mit Eingabe vom 31. August 1998 (A 54/98) gab der Beschwerdeführer die Anschrift dieser "Harwey Löwe Interessensverwaltung ohne Interessensverwertung" mit 1020 Wien, Große Sperlgasse 17/5, bekannt.
In einer weiteren Eingabe vom 7. September 1998 (A 53/98) brachte der Beschwerdeführer vor, da bislang über die beiden "eingebrachten Bezugsverpfändungen nicht entschieden" worden sei, werde unter Hinweis auf Art. 1 d. 1. ZPzMRK beantragt, "dass über die beantragten Verpfändungen mit Bescheid entschieden wird".
Der weiteren Entwicklung vorgreifend, teilten der Beschwerdeführer und seine Eltern mit Eingabe vom 25. Mai 1999 unter anderem der belangten Behörde (A 25/99) mit, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern "seine sämtlichen Lohn- und Gehaltsansprüche rechtsverbindlich verpfändet" habe (diese Ansprüche werden in der Folge näher aufgezählt). "Die Forderungen umfassen ATS 5,2 Mio. aus Vorfinanzierung von Auslandsverwendung, weitere ATS 300.000,-- sonstiger Verbindlichkeiten sowie eine Sicherstellung von Zinsen und sonstigen Nebengebühren im Ausmaß von ATS 11 Mio." (...). Mit Bescheid vom 7. Juli 1999, WZ.2825/0027e-VI.2/99 (= A 27/99) wies die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 17., 27. und 31. August 1998, vom 7. September 1998 sowie vom 25. Mai 1999 seinen Antrag vom 7. September 1998 auf bescheidmäßigen Abspruch zurück.
Mit der beim Verwaltungsgerichtshof am 21. Juli 1998 eingebrachten, zu den Zlen. 98/12/0190 und 98/12/0198 protokollierten Beschwerde hatte der Beschwerdeführer (unter anderem) die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde "wegen Auslandsverwendungszulage, Ersatz des Mehraufwandes gem. § 20 Gehaltsgesetz, Kaufkraftausgleichszulage" (so das Rubrum der Beschwerde) geltend gemacht (Hinsichtlich der Kaufkraft-Ausgleichszulage hatte er die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages vom 4. Jänner 1998 behauptet, im Übrigen hatte er geltend gemacht, dass die belangte Behörde nach Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 1996, A 49/96, mit dem Erkenntnis Zl. 96/12/0269, einen Ersatzbescheid noch nicht erlassen habe). Nach einem Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer wurde die Beschwerde mit dem Beschluss vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0198-6, insoweit zurückgewiesen, als die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages vom 4. Jänner 1998 geltend gemacht wurde. Im Übrigen wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 1998 das Vorverfahren "hinsichtlich des Themenkomplexes 'Säumnis hinsichtlich des Ersatzbescheides zu hg. Zl. 96/12/0269'" eröffnet. Der weiteren Entwicklung vorgreifend, wurde dieses Säumnisbeschwerdeverfahren (Zl. 98/12/0190) infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluss vom 29. September 1999 (Zl. 98/12/0190-29) eingestellt.
Zwischenzeitig hatte die belangte Behörde nach verschiedenen Verfahrensschritten den Beschwerdeführer (mit Erledigung vom 20. Oktober 1998, A 50/98) iA der "Ermittlung der Höhe von Aufwandsentschädigungen" für den 25. November 1998 mit dem Beifügen geladen, er wolle "Kostenaufstellungen, Rechnungsbelege etc., welche gegenständliches Begehren unterstützen sowie sonstige Unterlagen, welche beweisen, dass mit dem bereits empfangenen Aufwand Entschädigungen nicht das Auslangen gefunden werden konnte" mitbringen. Schon vor dieser Verhandlung kam es zu (informellen) Erörterungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sachbearbeiter bei der belangten Behörde (siehe A 63/98), der Beschwerdeführer brachte hiezu auch eine Eingabe vom 31. Oktober 1998 ein (A 65/98), sowie eine weitere vom 4. November 1998 (A 64/98), in welcher er unter anderem vorbrachte, "zu meinem Bedauern werde ich aber am 25.11.1998 verhindert sein, jedenfalls voraussichtlich. Die Ursache liegt darin, dass sich dieser Staat genehmigt, anstatt ordnungsgemäß seine Pflichten zu wahren, die Rechte seiner Bürger nach Kräften zu behindern" (wurde näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer erschien aber ladungsgemäß, wobei nach Inhalt der Akten die Verhandlung von 10.00 Uhr bis 17.10 Uhr dauerte. Hierüber liegt eine "Niederschrift" (zu A 64/98) vor, der zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer im Zuge des (langjährigen) Verfahrens vorgelegten Belege thematisch geordnet (auch nummeriert) hatte und diese Themengruppen der Reihe nach erörterte. (Der weiteren Entwicklung vorgreifend, ist hier anzumerken, dass es sich bei dieser "Niederschrift" um keine Niederschrift im Sinne des AVG handelt: es ist dies die insgesamt elfseitige Übertragung eines Tonbanddiktates, das von niemandem unterschrieben ist. Eine Verhandlungsschrift im Sinne des § 44 Abs. 1 AVG gibt es nicht. Am Schluss dieser Übertragung heißt es, die "gegenständliche Niederschrift" sei aus verwaltungsökonomischen Gründen dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Unterschrift vorgelegt worden. Dafür sei eine ehestmögliche Übermittlung auf dem Postweg mit der Möglichkeit einer Gegenäußerung innerhalb einer Frist von 14 Tagen in Aussicht genommen worden.)
Ein behördeninterner Schriftverkehr (Mitteilung der Buchhaltung) zu Fragen der Auslandsbesoldung des Beschwerdeführers, insbesondere auch zu den Wohnungskostenbeiträgen, erliegt unter A 71/98. In der Folge kam es zu einem Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, wobei aber auch Dritte über Ersuchen des Beschwerdeführers der belangten Behörde unmittelbar Auskünfte erteilten (so die Mitteilung der Hausverwaltung der Wohnungseigentumsanlage Widerhoferplatz 4 zu den "monatlichen Bewirtschaftskosten", die der Beschwerdeführer 1985 bis 1990 vorschreibungsgemäß bezahlt habe - A 70/98; A 76/98:
Mitteilung einer Bausparkasse hinsichtlich eines Darlehens in den Jahren 1977 bis 1997; A 10/99: Mitteilung der Wiener Städtischen Versicherung vom 13. Jänner 1999 zu einer Unfallversicherung 1989 und 1990; A 14/99: Mitteilung dieser Versicherung vom 22. Jänner 1999 betreffend Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsprämien vom 1. Juli 1988 bis 31. Juli 1990, ebenso A 16/99). Mit Eingabe vom 6. Dezember 1998 (A 78/98) übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Ablichtung der Niederschrift vom 25. November 1998 (verkleinert auf DIN A 5) mit verschiedenen Anmerkungen mit dem Bemerken, "da die Niederschrift nicht dem tatsächlichen Ablauf der Amtshandlung entspricht, kann ihr keine Genehmigung erteilt werden". Weiters liegt ihr eine Honorarnote eines Wirtschaftstreuhänders vom 10. Juli 1990 über S 15.528,-- für "Beratung in steuerlichen Angelegenheiten, Ausfertigen der Steuererklärungen" (Umsatzsteuererklärungen und Einkommensteuererklärungen 1985 bis einschließlich 1989 - dies mit dem Vorbringen, dass diese Kosten durch "unzureichende Ausstattung der Vertretungsbehörde mit einschlägigem Schrifttum" verursacht worden seien) bei, auch Teilablichtungen der Einkommensteuerbescheide für 1989 und 1990 und die Beiblätter zu den Einkommensteuererklärungen für 1985 bis einschließlich 1989 (betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnung in Wien 9, mit einem entsprechenden Vorbringen über die jeweils erzielten Einnahmen bzw. Verluste), ein Meldezettel betreffend seine Anmeldung in der Wohnung in Wien 2, Große Sperlgasse 17/9, mit einem Meldevisum vom 8. August 1990 mit einem Konvolut an Rechnungen (ausgestellt zwischen Juni und November 1999; keine lautet ausdrücklich auf den Beschwerdeführer, soweit Vornamen angeführt sind, sind es jene seiner Eltern bzw. eines Elternteiles); diesbezüglich brachte er vor, es handle sich um Kosten der Adaptierung dieser Wohnung, in Summe von S 381.349,60 (einschließlich einer Investitionsablöse an den Vormieter von S 100.000,--), welche Kosten mangels Zahlung durch die belangte Behörde bislang noch nicht seinen Eltern zurückerstattet worden seien. Diese anfallenden Kosten seien "geradezu typisch für Beamte, deren Rotation nicht durch Arbeitsbelastung hervorgerufen wird, sondern durch fehlerhafte Anwendungen von § 41 BDG i.V.m. § 4 BDG".
Mit Erledigung vom 10. Dezember 1998 (A 79/98 - zugestellt am 15. Dezember) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Konvolute "Auto und Zubehör" und "Gesundheit" mit dem Ersuchen um Durchsicht und allfällige Ergänzung bis spätestens 10. Jänner 1998. Sollte bis dahin keine Stellungnahme eintreffen, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits sämtliche Unterlagen vorgelegt habe
Mit Eingabe vom 11. Dezember 1998 (A 82/98) brachte der Beschwerdeführer vor, der Vorgangsweise der Behörde müsse wegen "manifester Unzweckmäßigkeit leider widersprochen werden". Er schlage vor, "einstweilen die großen Rechnungen, die leicht zusammenzufassen sind, abzurechnen; hiezu zählen vorweg die Wohnungskosten, die sämtliche nachweisbar sind". Er lege den Mietvertrag für die Wohnung im 2. Bezirk vor, sodass "dieser Punkt als Kosten die geradezu charakteristisch für die Beamten des Höheren auswärtigen Dienstes" seien, nachgewiesen worden sei. Bekanntermaßen könne ein Beamter, der nicht von Dienstort zu Dienstort rotiere, nicht mit wiederkehrenden Kosten der Adaptierung von Wohnungen konfrontiert werden. Weiters lege er vor einen Auszug aus einem Protokoll des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1995 im Verfahren Zl. 92/12/0236, "wo es um Verzögerungen einer Dienstreise geht. Auf diesen Zeitraum wäre die RGV anzuwenden" (Anmerkung: Der Beschwerdeführer dürfte damit die von ihm behauptete Verzögerung der Rückreise zwecks Regulierung der Schadensangelegenheit hinsichtlich seines Pkw meinen). Weiters lege er Kopien aus seinem Kassabuch zwischen dem 15. August 1988 und dem 10. September 1989 vor, "der Rest besteht aus losen Rechnungen, wobei hier unter Hinweis auf das Urteil des EUGHfMR im Urteil Glasenapp gg. BRD, in dem u.a. begründet wurde, dass auch den Beamten der Genuss der Menschenrechte zukommt, eine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens durch die schikanöse Vorgangsweise des Außenministeriums vorgebracht wird". Dem Kassabuch seien die Rechnungen für Restaurantbesuche zwischen dem 15. August 1988 und dem 8. Dezember 1988 zu entnehmen, die übrigen Rechnungen aus der Mappe außer Haus gehörten daher in das Verfahren betreffend die Kaufkraft-Ausgleichszulage. Angeschlossen ist dieser Eingabe unter anderem eine Ablichtung des Mietvertrages betreffend die Wohnung in der Großen Sperlgasse 17/9, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seinen Eltern als Vermieter, vom 28. September 1991 / 7. Oktober 1991, (rückwirkend) beginnend mit 1. Jänner 1991 (Es handelt sich demnach um eine Wohnung der Kategorie "B" mit Installationen im "brauchbaren" Zustand).
Der Eingabe vom 13. Dezember 1998 (A 83/98) legte er verschiedene Belege zu den Wohnkosten im Dienstort Damaskus bei; dies mit dem Vorbringen, dass sämtliche Originalbelege für den Hotelaufenthalt zwischen dem 13. April und dem 15. Juli 1985 (der Behörde) "wegen WKB" ohnehin bereits vorgelegt worden seien. Die Eingabe vom 12. Dezember 1998 (A 84/98) betrifft einerseits näher bezifferte Zahlungen für die Wohnung in New Delhi (wobei die Vorfinanzierung der Erneuerung der elektrischen Installationen, für die ein Kostenvoranschlag beigebracht worden sei, bei den Rechnungen für Miete von April bis Juni 1989 in Abzug gebracht worden sei), andererseits bezifferte Adaptierungskosten für die Wohnung in Damaskus. Angeschlossen ist ein Konvolut an Beilagen, darunter auch ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1988, offensichtlich an die belangte Behörde, wo diese näher bezifferten Adaptierungskosten für die Wohnung in Damaskus mit insgesamt 13.130,50 S.L. mit einem Gegenwert von S 11.160,93 mit näherem Vorbringen zum Ersatz angesprochen wurden.
In der Eingabe vom 16. Dezember 1998 (A 86/98) brachte er unter anderem vor, dass zwischen dem 15. August 1988 und dem 10. September 1989 eine chronologisch geordnete Kassabuchführung der Ausgaben in indischer Währung bestehe, die einen "respektablen Teil der Belege aus Verzehr außer Haus" umfasse. "Im Zeitraum danach war eine geordnete Kassabuchführung infolge der Willkürakte des damaligen Leiters der Abteilung VI.1 nicht mehr möglich". (...) Bis zum 10. September 1989 weise sein Belegkonvolut einen geordneten Zustand auf, für die Zeit danach nicht, was auf die Vorgangsweise eines näher bezeichneten Organwalters der belangten Behörde zurückzuführen sei. "Solange kein geordnetes Verfahren besteht, kann ich die fehlenden Belege nicht vorlegen, zumal die Fotokopien auch mir eine exakte Zuordnung unmöglich machen". Schließlich sei es ihm nicht möglich, in der verbleibenden Zeit die Belege zu ordnen, "weil meine Organisation chronologisch erfolgt". Da er "auch sonst noch andere Menschenrechtsbeschwerden schreiben muss, wären vorweg die Zuordnungskriterien der Belege sowie der normative Inhalt der anzuwendenden Gesetze zu klären, um nicht schikanös Mehraufwand zu produzieren. Die Konvolute Restaurants und Telefon werden zurückgestellt, wobei beide unvollständig sind" (kein weiteres Vorbringen zur behaupteten Unvollständigkeit; die zweiseitige Eingabe, der unter anderem auch - zum Teil verstümmelte - Teilablichtungen der Einkommensteuerbescheide für 1985, 1986, 1987 und 1988 beiliegen, enthält auch anderes Vorbringen).
Mit Erledigung vom 23. Dezember 1998 (A 88/98 - zugestellt am 5. Jänner) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Rechnungskonvolute "Geldtransfer", "Spirituosen, Tabak", "Steuern, Prämien, Beiträge", "Antiquitäten, Souvenirs", "Bildung" und "Rechtsanwälte" samt von der Behörde angefertigten chronologischen Aufstellungen der jeweiligen Belege mit dem Ersuchen um Durchsicht und allfällige Ergänzung bis spätestens 30. Jänner 1999, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass er mit den Rechnungsaufstellungen in dieser Form einverstanden sei (= auch hg. Zl. 98/12/0190-15).
Im damals anhängigen entsprechenden Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Zl. 98/12/0190) kamen einerseits die belangte Behörde mit Eingabe vom 30. Dezember 1998 (A 89/98 = hg. OZ 15) und der Beschwerdeführer (= hg. OZ 16 = A 5/99) um Verlängerung der zur Nachholung des versäumten Bescheides eingeräumten Frist ein. Der Beschwerdeführer beklagte in seiner Eingabe, dass die belangte Behörde "erst seit November 1998" beginne, "sich seriös mit der Materie zu beschäftigten"; eine chronologische Belegsammlung bestehe zwischen dem 15. August 1988 und dem 10. September 1989, "als mir die willkürliche Vorgangsweise der Dienstbehörde betr. Versetzung mitgeteilt wurde". Die Belege seien unvollständig, "an nicht gerade wenigen Kopien wurde erkennbar manipuliert, sodass die Vervollständigung extrem mühsam ist. Dazu kommt, dass die Vorgangsweise bisher arge Probleme mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens aufweist, weil sich die Obrigkeit einseitig alle Vorteile appropriiert und die Nachteile auf die kleinen Staatsbürger überwälzt, so insbes. durch die Nichtanerkennung der Verwaltungsvereinfachung für die kleinen Staatsbürger durch Pauschalierung, oder die bisher unterbliebene Entscheidung zur Befristung der Verwendung in New Delhi". Der Beschwerdeführer erstattete vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Fristverlängerung von sich aus eine weitere Äußerung vom 13. Jänner 1989 (hg. OZ 18) und mit weiterer Eingabe (OZ 22) eine Äußerung zum Fristverlängerungsantrag der Behörde vom 30. Dezember 1999 und zu einem weiteren vom 22. Jänner 1999 (hg. OZ 19 = A 11/99). Mit Verfügung vom 17. Februar 1999 (Zl. 98/12/0190-23) wurde die der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides eingeräumte Frist mit näherer Begründung bis zum Ablauf des 30. September 1999 verlängert und der Beschwerdeführer mit seinen Fristverlängerungsanträgen auf diese Entscheidung verwiesen. Zu seinem diesbezüglichen Vorbringen wurde darauf hingewiesen, sollte es dahin zu verstehen sein, dass er - bei gegebener Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des nachzuholenden Bescheides - eine Vorlage der Verwaltungsakten an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde für angezeigt halte, um "eine Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Grundsatzerkenntnis" zu erwirken, sei ihm zu erwidern, dass eine solche Vorgangsweise den maßgeblichen Verfahrensgesetzen unbekannt sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei hier auch nicht dazu berufen, auf die Verfahrensführung der belangten Behörde durch Aufträge oder Weisungen (oder dergleichen) Einfluss zu nehmen.
Im Verfahren vor der belangten Behörde nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Jänner 1999 (A 1/99) zum Konvolut "Transporte" (unter Anschluss von Beilagen) Stellung, mit Eingabe vom selben Tag (A 2/99) zum Konvolut "Auto und Zubehör", jeweils unter Anschluss verschiedener Belege, mit Eingabe vom selben Tag (A 3/99) unter Anschluss zweiter Belege zu einer "separat zu eröffnende(n) Kategorie Kosten des Geldverkehrs" Stellung.
Mit Erledigung vom 1. Juni 1999 (A 24/99) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nochmals die Liste "Spirituosen und Tabak" sowie näher bezeichnete Rechnungsbelege mit Ergänzungsaufträgen; schließlich werde er aufgefordert, die chronologische Sammelliste binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens unter Beifügung einer detailliert geführten Liste, auf welcher fehlende Rechnungen in chronologischer Reihenfolge aufzulisten seien, zu ergänzen. Sollte er sich einer Stellungnahme enthalten, werde davon ausgegangen, dass er mit dem vorläufigen Zwischenergebnis einverstanden sei. Die belangte Behörde beabsichtige, "in den nächsten Wochen" den versäumten Bescheid nachzuholen. Mit Eingabe vom 3. Juli 1999 (A 30/99) brachte der Beschwerdeführer (unter Anschluss verschiedenster Belege) vor, die "Durchsicht der anfallenden Rechnungen und deren kategorisierter Zusammenstellung gestaltet sich schwieriger als erwartet". Im Konvolut "Körperpflege" fehlten Rechnungen, die wohl einem anderen Konvolut beigelegt worden seien (essentiell Metrorechnungen) (weiteres Vorbringen zum Konvolut "Hauspersonalkosten"). Entsprechend der Aufforderung der belangten Behörde, den Gesamtrahmen der Aufwendungen zu beziffern, lägen diese derzeit bei S 5,496.884,20 (Anmerkung: dieser Betrag ist nicht aufgeschlüsselt).
In einer Eingabe vom 7. Juli 1999 (A 31/99) brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Aufforderung der belangten Behörde vom 1. Juni 1999, A 24/99 (zugestellt am 17. Juni), vor, es könne
"einstweilen nur dahingehend Stellung genommen werden, dass erneut große Mengen bereits vorgelegter Rechnungen nicht in der Aufstellung aufscheinen, namentlich diejenigen, die sich mit der Beistellung nach willkürlichen Gesichtspunkten von möblierten Ubikationen beschäftigen, die bekanntlich nach der 47. GehG-Novelle seitens des BMFin beendet wurde, was nunmehr eine Frage der Gleichbehandlung darstellt und etablierte Jud.d.VwGH verletzt. Ich kann den Ergebnissen der bisherigen Ermittlungen wegen auffällig gezielter Unvollständigkeit nicht zustimmen. Fristverlängerung wird daher beantragt".
Mit Erledigung vom 9. Juli 1999 (ebenfalls A 31/99, zugestellt am 15. Juli 1999) erwiderte ihm hierauf die belangte Behörde, dass er im Rahmen des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der von ihm vorläufig behaupteten Mehrausgaben in Höhe von S 5,496.884,20 an den beiden ausländischen Dienstorten nochmals bis spätestens 10. August 1999 Gelegenheit erhalte, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Einer weiteren Fristverlängerung könne nicht mehr zugestimmt werden, zumal der Beschwerdeführer bereits seit seiner persönlichen Vorsprache am "26. November 1998" Zeit gehabt hätte, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0269, sein Vorbringen zu konkretisieren und entsprechende Belege in übersichtlicher und für Dritte nachvollziehbarer Weise beizubringen. Zur ehestmöglichen Beendigung des Ermittlungsverfahrens werde er unter Hinweis auf diese Frist ersucht, die noch fehlenden Konvolute "Urlaub privat", "Verzehr außer Haus" sowie "Lebensmittel" vollständig und übersichtlich unter Nennung einer objektiv nachvollziehbaren Gesamtsumme vorzulegen.
Mit einer kurzen handschriftlichen Eingabe vom 9. Juli 1999 (A 32/99) legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Belegen vor.
Mit einer weiteren Erledigung vom 14. Juli 1999 (A 33/99) ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Bekanntgabe sämtlicher ihm entstandene Schäden an den beiden ausländischen Dienstorten im Zeitraum 1985 bis 1990, sowie um Bekanntgabe "allfälliger Versicherungsleistungen bzw. sonstiger finanzieller Zuwendungen seitens Dritter" bis spätestens 10. August 1999, weiters um Bekanntgabe, welche Erlöse er durch den Verkauf seines Pkw "sowie durch den allfälligen Verkauf von Alkohol und Tabakwaren bzw. sonstiger Güter" habe erzielen können (zugestellt am 20. Juli 1999).
Mit Bescheid vom 2. August 1999, Zl. 71851/81-VI.2/98 (= A 81/98) wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 1998 (protokolliert zu A 81/98) auf "Zuerkennung höherer Wohnkostenbeiträge an den Dienstorten Damaskus und New Delhi sowie einer höheren Grundzulage am Dienstort Damaskus" zurück.
Mit einer (vierseitigen) Eingabe vom 2. August 1999 (A 34/99) brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an Belegen mit Beziehung auf die Aufforderungen der belangten Behörde A 31/99 "sowie der Nachzahl betr. angebliche Verkaufserlöse sowie Versicherungsleistungen" vor, es werde "einstweilen dahingehend Stellung genommen, dass keine Einnahmenrechnungen ausgestellt" worden seien. Am Beispiel der Reparatur des Pkw zeige sich, dass sich ein Mehraufwand aus Zinsenmehraufwand sowie aus Wertungsverlusten der indischen Währung ergeben habe. "Nach dem Marginalitätsprinzip wird der Grenzzinssatz auf alle Positionen angewendet und betrug im fraglichen Zeitraum nahezu unverändert 8 % p. a., oder 0,67 % pro Monat". (Der Beschwerdeführer bringt ein Rechenbeispiel bezüglich einer Zahlung von Rs 10000,-- im Februar 1989 und einer weiteren Rate von 5.000,-- Rs im Mai 1989, einer letzten im Juli 1989 über Rs 10000,--, wobei die erwartete Versicherungsleistung am 1. Juni 1990 über Rs 25000,-- erbracht worden sei; demonstriert wird, dass sich daraus ein Mehraufwand von S 4.852,55 ergeben habe. Bezüglich der Umsatzsteuer seien in einem Zeitraum von durchschnittlich vier Monaten abermals 3,48 % Zinsen angefallen. "Aus dieser Berechnung ergibt sich der Betrag von ATS 5,496.884,20". In der Eingabe wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Beiziehung eines Buchhaltungssachverständigen, um eine "plausible Rekonstruktion des Einnahmen- und Ausgabenverhaltens" zu erwirken, wobei er auch "die überaus dilatorische Behandlung der Sache" durch die belangte Behörde beklagte (weiteres Vorbringen insbesondere zum Konvolut "Verzehr außer Haus" sowie auch zu Hotelkosten auch in Verbindung für Reisen im Empfangstaat und seinen Nachbarländern).
Mit einer (kurzen, im Wesentlichen halbseitigen) Eingabe vom 3. August 1999 (A 35/99) legte der Beschwerdeführer ein Beilagenkonvolut "Spirituosen, Tabak" vor und brachte vor, der Betrag von S 5,496.884,20 "stellt den Differenzbetrag zwischen ausbezahlten Zulagen und getätigtem Aufwand dar".
Mit Eingabe vom 7. August 1999 (A 38/99 - eine Seite und drei Zeilen) legte der Beschwerdeführer zahlreiche Fotokopien zu Lebensmittelimporten / Lebensmittelrechnungen vor, und brachte vor, er vermisse die Abrechnung des Hauspersonals in Damaskus und die Berücksichtigung der Verzinsung der privaten Devisenbestände für alle Zwecke der Lebensführung.
Schließlich legte der Beschwerdeführer mit (zweiseitiger) Eingabe vom 10. August 1999 (A 40/99) ein Paket an Ablichtungen als Nachtrag zu verschiedenen Positionen vor und führte weiters aus:
"Es liegen weiters vor Belege über die Vorfinanzierung durch meine Eltern sowie diese Geldströme, es kann zugänglich gemacht werden. Es wäre notwendig gewesen, die familienstands-, geschlechts-, sowie einkommensspezifischen Konsumverhaltensweisen anhand der Mikrozensus-Verbrauchsstatistik heranzuziehen, da sich auch im Inland beispielsweise der Ausgabenanteil weiblicher Singles und männlicher Singles etwa für PKW und Verzehr außer Haus signifikant unterscheidet, worauf bereits noch zu Brunners Zeiten (Anmerkung: es war dies ein Sachbearbeiter bei der belangten Behörde) hingewiesen wurde".
Bei dynamischer Berechnung, was bedeute, dass ein Überhang an Ausgaben in einem Monat auf der Basis von 0,67 Zinsen p.M. in den Folgemonaten wettzumachen sei, ergebe sich "der Betrag von ATS 5,4 Mio., weil ja allen großen Re-Positionen eine Verzinsung innewohnen muss". Schließlich sei darauf aufmerksam zu machen, dass der Antrag auf bescheidmäßige Befristung der Verwendung in New Delhi als Vorfrage nach § 38 AVG nach wie vor ausständig sei und daher im nachzuholenden Bescheid nicht vergessen werden dürfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. September 1999, Zl. WZ.2825/0029e-VI.2/99 (der Bescheid umfasst 60 Seiten), hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Ihre Anträge auf Bemessung einer Auslandsverwendungszulage gem. § 21 GG 1956 in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 198/1969 in einem höheren Ausmaß, als diese während Ihrer Verwendungen im Ausland ausbezahlt wurde, Ihre Anträge auf Ersatz von behaupteten Kosten aus dem Titel der Aufwandsentschädigung gem. § 20 leg.cit. sowie Ihre Anträge auf Ersatz eines behaupteten Vorfinanzierungsaufwandes werden abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei vom "14. April 1985" bis 1. Juli 1988 an der österreichischen Botschaft Damaskus und vom 15. August 1988 bis "30. Juni 1990" an der österreichischen Botschaft New Delhi als Zugeteilter verwendet worden. Mit diesen Auslandsversetzungen (Anmerkung: gemeint wohl: Auslandsverwendungen) sei die Ausübung und Erfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben verbunden, welche die Dienstbehörde festlege. Für die Dauer dieser Auslandsverwendungen habe der Beschwerdeführer gemäß § 21 GG 1956 in der damals geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 198/1969 insgesamt folgende Bezüge erhalten (Hinweis auf eine detaillierte Monatsübersicht als Beilage A zum angefochtenen Bescheid; die Abkürzung "WKB" bedeutet Wohnungskostenbeitrag):
AUSLANDSZULAGEN
1) Damaskus öS 1,090.007,10
2) New Delhi +öS 715.387,60
Equipierungsbeitrag
7.3.1985 +öS 24.290.-
WKB Damaskus +öS 581.807,63
WKB New Delhi +öS 455.625.-
abzüglich KAZ -öS 206.467,20
ergibt insgesamt öS 2.660.615,13
II. INLANDSBEZÜGE
1) Damaskus öS 970.432,30
2) New Delhi öS 574.020,80
ergibt insgesamt brutto öS 1,544.463,10"
Die Kaufkraftausgleichszulagen (KAZ) für die Dienstorte Damaskus und New Delhi seien von den Auslandsbezügen abgezogen worden, obwohl der Beschwerdeführer sämtliche ihm verfügbaren Rechnungen, welche an diese beiden ausländischen Dienstorten fakturiert worden seien, der Behörde vorgelegt und den Ersatz der jeweils vollen Rechnungsbeträge geltend gemacht habe. Korrekterweise hätte er von den einzelnen syrischen bzw. indischen Rechnungsbeträgen die jeweiligen Prozentsätze für die Parität, nämlich die damals geltenden Hundertsätze für die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, nämlich für Damaskus zwischen 5 und 30 %, für New Delhi zwischen 5 und 15 %, abziehen müssen, weil eben das höhere Preisniveau an den beiden ausländischen Dienstorten bereits mit der "Zuerkennung" einer Kaufkraft-Ausgleichszulage abgegolten worden sei und dies daher nicht nochmals Gegenstand eines Ersatzanspruches sein könne (Hinweis auf das i.A. der KAZ ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0037-10). Allfällige Übergenüsse bzw. Nachzahlungen seien seitens der Buchhaltung in den oben angeführten Beträgen bereits berücksichtigt worden.
Zur Höhe der behaupteten Forderungen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer begehre seit seiner Einberufung in zahlreichen Eingaben den betragsmäßig vorerst nicht näher bezifferten Ersatz behaupteter Mehraufwendungen für die Zeit vor, während und nach seinen Auslandsverwendungen. Bereits die Feststellung der Höhe der dabei geltend gemachten Gesamtkosten habe sich schwierig gestaltet, weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit jeweils stark unterschiedliche Angaben über die Höhe des strittigen Forderungsbetrages gemacht habe. So habe er in der Säumnisbeschwerde vom 21. Juli 1998 (Anm: Zl. 98/12/0190) ursprünglich einen Mehraufwand in Höhe von S 850.000,-- genannt, in weiteren (näher bezeichneten) Eingaben habe er die Kosten der Auslandsverwendungen mit 5,2 Mio. S beziffert, wohingegen er in seiner Eingabe vom 27. August 1998 (A 52/98) bereits Kosten in Höhe von 20 Mio. S geltend gemacht habe. In einer mündlichen Verhandlung vom 25. November 1998 habe er schließlich behauptet, dass sich allein die Kosten des Geldtransfers von Devisen vom Dienstort nach Wien und zurück auf einen Betrag von mindestens 27 Mio. S belaufen hätten und ihm nur für sein Kfz Kosten in Höhe von 15 Mio. S entstanden seien. In seinen Eingaben vom 3. Juli und 5. August 1999 (A 30 und 35/99) habe er schließlich einen Betrag von S 5,496.884,20 genannt. Auf die zahlreichen schriftlichen (Hinweis auf die Erledigungen A 36/97, 36/98, 24, 31 und 33/99) und fernmündlichen Aufforderungen zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsdarstellung (zu ergänzen: und zur Bekanntgabe), wofür die von ihm in seinen zahlreichen Eingaben genannten Beträge aufgewendet worden seien, habe der Beschwerdeführer zunächst stets mit der Zusendung neuer Kopien von Belegen, handschriftlich angefertigter Kassa- und Fahrtenbücher sowie selbst entworfener Formulare, welche zumeist nur den Ersatz einzelner Aufwendungen zum Gegenstand gehabt hätten, reagiert. Eine übersichtliche Aufstellung sämtlicher Unterlagen, welche seine Begehren im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. "96/12/0269", Seite 63, umfassend dokumentieren hätte können, sei nicht übermittelt worden. Vielmehr seien der belangten Behörde in unsystematischer Weise zahlreiche Belege vorgelegt worden, welche entweder unleserlich, ohne Datumsangabe oder ohne Nennung des Rechnungsempfängers eine Zuordnung sehr erschwert hätten. Unter anderem habe der Beschwerdeführer zwei Rechnungen, ausgestellt jeweils am 3. Juni 1989 in New Delhi einerseits und Wien andererseits, mit dem "Ersuchen um Refundierung" vorgelegt, sodass anzunehmen sei, dass auch dritte Personen auf den Namen des Beschwerdeführers Einkäufe getätigt hätten. Der Beschwerdeführer habe in der Folge behauptet, dass die von diesen Personen gekauften Gegenstände tatsächlich für eine Verwendung am jeweiligen Dienstort bestimmt gewesen seien und vom Beschwerdeführer auch dort verwendet worden seien auch seien dieselben Rechnungen mehrmals vorgelegt worden. Diese Anträge hätten eine für Dritte nachvollziehbare Ordnung sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Dimension vermissen lassen. Erst in seinem Schreiben vom 2., 3., 7. und 10. August 1999 habe er mit einer chronologischen Erfassung seiner Rechnungsbelege begonnen. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen der belangten Behörde im Sinne des zuvor genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996, die von ihm behaupteten Aufwendungen, deren Ersatz er aus dem Titel der Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG 1956 bzw. der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG 1956 anstrebe, vollständig und übersichtlich, nach Zweckmäßigkeit gruppenweise zu bezeichnen, bis zur Bescheiderlassung nicht entsprechend nachgekommen sei, zumal er diese Arbeit im Laufe des Ermittlungsverfahrens stets der belangten Behörde überlassen habe, die daher zunächst folgende 21 Kostengruppen festgelegt habe. Es folgt in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Aufteilung, die - abgesehen von den letzten drei Gruppen - der folgenden Zuordnung von Rechnungen (Belegen) zugrundegelegt wurde.
Es heißt dann weiter:
Die belangte Behörde habe unter Zugrundelegung sämtlicher verfügbarer Eingaben des Beschwerdeführers, nach Erhebung der zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung geltenden Kassenwerte, sowie nach Beschaffung der Mittelkurse für Devisen jener Länder, in welchen Österreich keine Vertretungsbehörden unterhalte, den gesamten mit der Verwendung des Beschwerdeführers an diesen beiden ausländischen Dienstorten "durch besondere Kosten verbundenen behaupteten Mehraufwand" erhoben. Zur leichteren Auffindung der einzelnen Rechnungspositionen seien die einzelnen Belege sowohl den jeweiligen Warenkörben zugeteilt (sachliche Dimension) als auch chronologisch geordnet (zeitliche Dimension) worden.
In der Kostengruppe "Wohnkosten" unterschied die belangte Behörde drei Gruppen (Anmerkung: Auf diese Positionen zur Gruppe "Wohnkosten" wird im Erwägungsteil näher eingegangen werden):
1. Die Wohnungskosten im Inland für die vom Beschwerdeführer damals (gemeint: während seiner Auslandsverwendung) vermietete Eigentumswohnung in Wien 9, Widerhoferplatz 4/35, wobei diese Kosten großteils durch die laufenden Mieteinnahmen abgedeckt worden seien und "die jährliche Vermögensanhäufung durch Wertzuwachs" zu beachten sei. Der Verkaufserlös aus der Veräußerung dieser Wohnung sei der belangten Behörde nicht bekannt gegeben worden. Diesbezüglich nannte die belangte Behörde 63 Raten eines Bauspardarlehens von je S 3.248,-- monatlich, somit insgesamt
S 204.624,--, die für jedes Jahr näher aufgeschlüsselten Betriebskosten von zusammen S 109.470,-- (Hinweis auf A 70/98), und führte weiter aus, dass durch "verlustbringende Vermietung" dieser Wohnung insgesamt ein Verlust von S 78.449,93 entstanden sei (jahrweise näher aufgeschlüsselt, einschließlich S 15.528,-- an Steuerberatungskosten).
Die Wohnungskosten in Damaskus hätten insgesamt S 160.730,82 betragen (wird näher aufgeschlüsselt), zuzüglich den WKB (Wohnungskostenbeitrag) für Damaskus von "S 581.807,63" ergebe sich eine Gesamtsumme von S 742.538,45.
Die Wohnkosten für New Delhi hätten S 118.125,-- betragen (wird näher aufgeschlüsselt), zuzüglich den WKB für New Delhi von "S 590.625,--" ergebe eine Gesamtsumme von S 708.750,--.
Sodann folgen mehrere Seiten mit tabellarisch aufgelisteten Rechnungen zu den Kostengruppen II. Bekleidung (Summe S 204.243,32 und U$ 8.400,--; ein Betrag in türkischer Währung ist umgerechnet im Schillingbetrag enthalten, zwei weitere Positionen in indischer Währung von zusammen rund 1.500 Rs mit - so der Bescheid - unleserlichem Rechnungsdatum sind nicht umgerechnet und in die Gesamtsumme nicht einbezogen), III. Antiquitäten, Souvenirs (S 48.615,81), IV. Spirituosen, Tabak (S 88.679,62 - zwei Positionen als "nicht lesbar" in die Gesamtsumme nicht einbezogen), V. Auto und Zubehör (S 557.466,23 - drei undatierte Positionen in ausländischer Währung sind in die Gesamtsumme nicht einbezogen), VI. Hausrat (S 462.741,68 - einige Positionen ohne Ausstellungsdatum oder mit nicht lesbarem Ausstellungsdatum nicht einbezogen), VII. Möbel- und Wohnraumausstattung (S 313.133,76), VIII. Dienstleistungen (S 19.380,40), IX. Gas, Strom, Telefon (S 48.062,79), X. Hauspersonal (S 47.295,08), XI. Steuern, Prämien, Beiträge (S 76.885,39), XII. Rechtsanwälte (zwei Positionen, eine vom 5. März 1991 mit S 3.600,-- und eine zweite von S 44.400,--, zusammen S 48.000,--), XIII. Bildung (S 26.628,40), XIV. Körperpflege (S 32,80), XV. Musik, Bücher, Persönliches (S 31.346,32 - zwei Positionen von zusammen 345 Rs als nicht lesbar nicht einbezogen), XVI. Transport (S 65.678,77 - zwei Positionen von zusammen rund 624 Rs nicht einbezogen), XVII. Geldtransfer (S 473,--), XVIII. Gesundheit (S 4.425,83).
Die Rechnungskonvolute "Urlaub privat", "Gaststätten privat" und "Lebensmittel" seien dem Beschwerdeführer am 26. November 1998 persönlich mit dem Ersuchen übergeben worden, eine sachliche und zeitliche Einordnung der jeweiligen Belege vorzunehmen und diese der Behörde mit einer entsprechenden Tabelle sowie allfälligen erläuternden Bemerkungen zu übermitteln. Im Rahmen des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer mehrfach (Hinweis auf A 85, 88 und 89/98) unter nochmaliger Übermittlung sämtlicher Rechnungskonvolute unter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör aufgefordert worden bekannt zu geben, ob diese Unterlagen vollständig seien oder sonstige Mängel aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 (A 86/98) die von der Beschwerde erstellte Liste zu "Strom, Gas, Telefon" samt allen Beilagen mit dem Vermerk "das Konvolut leider etwas lückenhaft" zurückgeschickt, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, in welchen Punkten eine Verbesserung notwendig sei. Auch das Konvolut "Verzehr außer Haus" habe keine nennenswerten Veränderungen aufgewiesen. Erst mit Schreiben vom 2. August 1999 (A 34/99) habe er eine Liste seiner Belege "Verzehr außer Haus" übermittelt. Seine Änderungsvorschläge betreffend das Konvolut "Auto und Zubehör" sowie "Hauspersonal" vom 10. August 1999 (A 40/99) seien in der daraufhin erstellten chronologischen Gesamtliste berücksichtigt worden. "Die Problematik der Nennung der von der Dienstbehörde geforderten Gesamtsumme, welche nur von Ihnen selbst als Partei des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens genannt werden kann, setzte sich in den einzelnen Warenkörben fort" (...). Die Behörde habe eine Gesamtliste erstellt und diese gemäß den Eingaben des Beschwerdeführers laufend ergänzt, sodass diese Gesamtliste bereits wesentlich mehr Kostenpositionen aufweise als die Summe der einzelnen Warenkörbe. Mit Erledigung vom 28. Mai 1999 (A 24/99) sei ihm diese neue Gesamtliste mit dem Ersuchen um allfällige Ergänzung sowie Stellungnahme übermittelt worden. Die vom Beschwerdeführer am 3. Juli sowie am 2., 3., 7. und 10. August 1999 hiezu eingebrachten Änderungsvorschläge seien unverzüglich in diese Auflistung eingearbeitet worden. Mit der Erledigung A 31/99 sei er unter Verlängerung der ihm zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzten Frist bis spätestens 10. August 1999 nochmals aufgefordert worden, fehlende Aufstellungen und Belege beizubringen.
Es folgt sodann eine rund 23 1/2 seitige tabellarische chronologische Auflistung an Belegen (die Seite zu 59 Positionen) mit den jeweiligen (gegebenenfalls umgerechneten) Werten in Schillingen. Die von der Behörde ausgewiesene Gesamtsumme (Seite 39 des angefochtenen Bescheides) beträgt S 5,386.963,20. In diesem Betrag sind (Seite 32) die "Wohnkosten Damaskus" mit einem Betrag von S 742.538,45 und die "Wohnkosten New Delhi" mit einem Betrag von S 573.750,-- enthalten.
Im Anschluss daran (S 40) führte die belangte Behörde aus, dass von einer Bereinigung der Rechnungsbeträge um die Parität für Damaskus und New Delhi abgesehen worden sei, weil die Gesamthöhe der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten nicht alleine entscheidend für die strittige Bemessungsfrage sei. In dieser Aufstellung (gemeint ist die Gesamtaufstellung) seien alle vom Beschwerdeführer im Laufe des Ermittlungsverfahrens bekannt gegebenen Kosten mit Ausnahme der Wohnkosten/Inland enthalten, weil diese zweifellos vom Inlandsgehalt zu bestreiten seien. Jene Kosten, deren Bekanntgabe zwar vom Beschwerdeführer angekündigt worden, in der Folge jedoch unterblieben sei, beträfen insbesondere den Warenkorb "Urlaub privat". Belege zu den Warenkörben "Verzehr außer Haus" und "Lebensmittel" seien von ihm am 2. bzw. 7. August (A 34 und 38/39) vorgelegt worden und seien in der Gesamtaufstellung bereits mit berücksichtigt.
Selbst die Anschaffung seines privaten Pkw, seine Rechtsanwaltskosten, Belege lautend auf seine Mutter, Kirchenbeiträge, Arzt- und Medikamentenrechnungen (welche auch im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 58 B-KUVG 1967 vom Beschwerdeführer selbst geltend zu machen gewesen wären) sowie Rechnungen nach seiner Einberufung von New Delhi nach Wien seien in der Gesamtliste enthalten, sodass festzuhalten sei, dass die Dienstbehörde bei der Erfassung der von ihm genannten Kosten im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche bekannten Positionen aufgelistet habe. Lediglich die vom Beschwerdeführer wiederholt genannten aber nicht belegten Beträge in zweistelliger Millionenhöhe, welche objektiv nicht nachvollziehbar seien und keinem tatsächlichen Aufwand zuzuordnen gewesen seien, sowie seine unvollständig vorgelegten Fahrtenbücher hätten in der Folge unbeachtet bleiben müssen, weil der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen seitens der Dienstbehörde diese abstrakten Begehren nicht habe konkretisieren können. Bei jenen in Österreich gekauften Waren mit einem Rechnungsbetrag von über S 1.000,-- sei davon auszugehen, dass er stets die Möglichkeit einer Mehrwertsteuerrückvergütung genützt habe, sodass die Umsatzsteuer jeweils in Abzug zu bringen gewesen sei. Sollte er dies unterlassen haben, gehe diese zu seinen Lasten.
Die von ihm wiederholt aufgestellten Behauptungen, die belangte Behörde habe ihn nicht aufgeklärt, welche Beweismittel "dem ho. Resort vorzulegen" gewesen seien, sei unrichtig. Vielmehr sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass als Nachweis der erwachsenen Kosten vorzugsweise entsprechende Belege (auch Eigenbelege) vorzulegen seien (Hinweis auf A 36/97 und A 31/99).
Nach Darstellung der Rechtslage und nach Rechtsausführungen heißt es im angefochtenen Bescheid weiter (Seite 42), § 21 GG 1956 sei im Verhältnis zu § 20 leg. cit. die lex specialis, weshalb davon auszugehen sei "dass der Großteil der von Ihnen geltend gemachten Beträge 'besondere Kosten' i.S. des § 21 leg. cit. darstellen. Lediglich jene Kosten, welche die in § 21 leg. cit. vorgesehene Pauschalierung übersteigen, müssten gegebenfalls gem. § 20 leg. cit. ersetzt werden, sofern es sich um einen Mehraufwand handelt, welcher ausschließlich in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist" (zur Kausalität sowie zur Verpflichtung des Ersatzes dieser Kosten aus öffentlichen Mitteln werde später eingegangen).
Sodann befasste sich die belangte Behörde mit der Frage der individuellen Bemessung einer Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 leg. cit. und führte aus, Voraussetzung für eine solche individuelle Bemessung sei ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren, an dem die Partei, vorliegendenfalls der Beschwerdeführer, mitzuwirken habe. Wenn er nun meine, in seinen Rechten verletzt zu sein, weil ihm die Dienstbehörde nicht mitgeteilt habe, wie die Beweisführung zu erfolgen habe, so sei dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, die von ihr festgelegten Aufgaben seien durch die pauschal bemessene Höhe der Auslandsverwendungszulage gedeckt (gemeint: nach den sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien). Wenn dies nicht der Fall sei, treffe den Beschwerdeführer die Pflicht, seine Mehraufwendungen zu belegen, wobei aber zu beachten sei, dass vorliegendenfalls lediglich jene Mehraufwendungen berücksichtigt werden könnten, die ihm in Erfüllung der ihm aufgetragenen Dienstpflichten erwachsen seien. Seine zahlreichen Eingaben ließen jedoch eine solche Unterscheidung zwischen ausschließlich und teilweise dienstlich bedingten sowie ausschließlich privaten Ausgaben vermissen (Hinweis auf eine mündliche Behauptung am 25. November 1998, dass ein von ihm angekauftes Katzenfutter für seine "Repräsentationskatze" - im Original unter Anführungszeichen - bestimmt sei und die Kosten daher vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zu tragen seien). Allein aus der Tatsache, dass ihm solche Kosten entstanden seien, lasse sich jedoch keine Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers ableiten, ihm diese Kosten auch zu ersetzen. Es sei daher ausdrücklich festzuhalten, dass seine - über dienstliche Verpflichtungen hinausgehenden - Mehraufwendungen an den beiden ausländischen Dienstorten im Rahmen seines persönlichen Ermessens erfolgt seien und daher ausschließlich seiner privaten Sphäre zuzuordnen seien. Sodann befasste sich die belangte Behörde näher mit den sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien, denen, wie sie betonte, keine normative Kraft zukomme. Im Rahmen dessen verwies sie darauf (Seite 45), dass während der Verwendung des Beschwerdeführers Damaskus in die Grundzulagenzone 4, New Delhi in die Zone 7 eingereiht gewesen sei. Pro Grundzulagenzone hätten dem Beschwerdeführer - gemäß diesen Richtlinien - an diesen Dienstorten folgende Beträge "gebührt": Ab 1. Jänner 1985 S 890,--, ab 1. Jänner 1986 S 920,--, ab 1. Jänner 1987 S 930,-- und ab 1. Jänner 1990 S 957,--. Im Zusammenhang mit den Kosten für aktive und passive Repräsentation (Seite 45-47) heißt es weiter, die Dienstbehörde binde mit der Einteilung nach Arbeitstiteln gemäß diesen Richtlinien lediglich einen Teil der gesamten pauschaliert "bemessenen" (gemeint: ausbezahlten) Auslandsverwendungszulage für Repräsentationsausgaben, deren Verbrauch jeweils nachzuweisen sei. Damit und auch in Verbindung mit allfälligen weiteren Weisungen lege die Dienstbehörde das Ausmaß der Repräsentationsverpflichtung selbst fest. Darüber hinausgehende Kosten für aktive und passive Repräsentation seien auf eine Übererfüllung der Repräsentationsverpflichtung der einzelnen Bediensteten zurückzuführen und könnten nicht ohne weiteres dem Dienstgeber angelastet werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 1985, Zl. 84/12/0125). Ein weiteres Indiz für die Begrenzung der Repräsentationskosten sei auch die Verpflichtung, diese Kosten durch Belegvorlage nachvollziehbar zu machen. Jene Teile der Auslandsverwendungszulage hingegen, die (gemeint: nach den sog. Auslandsbesoldungsrichtlinien) unter den Arbeitstiteln "Grundzulage" und "Funktionszulage" (diese habe - ohne die "Parität - monatlich im Jahr 1985 S 6.450,-- betragen, 1986 S 6.660,--, 1987 S 6.780,--, 1988 und 1989 S 6.840,-- und 1990 S 7.182,--) zur Auszahlung gelangten, sollten alle jene Mehrausgaben abdecken, die dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes erwüchsen und nicht für aktive oder passive Repräsentation anfielen. Die Repräsentationszulage sei zu verrechnen und stelle daher einen reinen Durchlaufposten dar (Hinweis auf das Ausmaß, das ihm ausbezahlt worden sei). Festzuhalten sei, dass der Dienstgeber allein das Ausmaß der Repräsentationsverpflichtungen seiner Bediensteten im Ausland festlege. Dies komme bereits dadurch klar zum Ausdruck, dass dem Bediensteten im jeweiligen Versetzungsdekret zur Kenntnis gebracht werde, welcher Betrag für aktive Repräsentation am Dienstort im Ausland vorgesehen sei. Sollte der Bedienstete nunmehr aus privaten Gründen meinen, diese vom Dienstgeber betragsmäßig vorgegebene Grenze überschreiten zu müssen, so habe er den Mehraufwand aus seinen privaten Mitteln selbst zu bestreiten. Wenn der Beschwerdeführer nun aus eigenem Entschluss an seinen jeweiligen Dienstorten aufwändige Veranstaltungen - darunter beispielsweise eine Abschiedsveranstaltung am Dienstort Damaskus mit mehreren hundert Teilnehmern - organisiert habe, sei festzuhalten, dass er nicht sich selbst, sondern die Republik Österreich zu repräsentieren habe. Derartige Großveranstaltungen würden üblicherweise anlässlich des österreichischen Nationalfeiertages vom jeweiligen Missionschef abgehalten, welcher zu diesem Zweck auch eine außerordentliche Repräsentationszulage beantragen könne. Einem Zugeteilten stehe diese Möglichkeit nur im Falle der Abwesenheit des Missionschefs als Geschäftsträger zu. Der Beschwerdeführer habe keinen dienstlichen Auftrag zur Repräsentation in dem von ihm geübten Ausmaß gehabt und könne daher nicht den Ersatz seiner behaupteten Ausgaben "im Rahmen Ihres ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ersetzt bekommen" (wird unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag näher ausgeführt). Sämtliche Sachwerte, welche der Beschwerdeführer ohne dienstliche Notwendigkeit für solche Veranstaltungen angeschafft habe, wie beispielsweise Partyzelte, Möbel, Geschirr und sonstiges Zubehör, hätten schließlich sein persönliches Vermögen vermehrt, weil er diese Gegenstände entweder in Wien weiterverwenden oder verkaufen habe können. Wenn er behaupte, dass diese Gegenstände nach seiner Rückkehr nach Wien keinerlei Nutzen hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass ihm die Anschaffung dieser Gegenstände nicht aufgetragen worden sei, weil er seinen Repräsentationsverpflichtungen auch in Restaurants oder entsprechenden Hotels bzw. unter Zuhilfenahme eines Catering-Unternehmens hätte nachkommen können. Seine Forderung, die von ihm in eigenmächtiger Weise verursachten Mehrkosten nun aus öffentlichen Budgetmitteln zu ersetzen, sei unbillig und abzulehnen.
Der Beschwerdeführer mache zwar für die Zeit seiner Auslandsverwendung Kosten in Höhe von über 5 Mio. S geltend, habe es aber verabsäumt, gegenüber der belangten Behörde die dienstliche Notwendigkeit eines solchen Aufwandes in ausreichender Weise darzulegen. Er habe es in der Folge ausschließlich der belangten Behörde überlassen, die dienstliche Notwendigkeit der einzelnen Kostenpositionen zu würdigen und in der Folge entweder anzuerkennen oder abzulehnen. Aus demselben Grund seien im Ermittlungsverfahren bei der Klärung der Frage, ob private Urlaube bzw. private Besuche von Gaststätten ebenfalls in die Kostenaufstellungen aufzunehmen seien, diese Kosten mangels dienstlichen Auftrags auch nicht als dienstlich veranlasste Kosten betrachtet worden und hätten bei der weiteren Beurteilung eines allfälligen Kostenersatzes außer Betracht bleiben müssen.
Schließlich habe es der Beschwerdeführer auch unterlassen, der Dienstbehörde bekannt zu geben, welche Erlöse er jeweils aus dem Verkauf verschiedener Vermögenswerte (beispielsweise seines Pkw, von Antiquitäten, Teppichen, uam.) erzielt habe, zumal auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung nicht anzunehmen sei, dass er sämtliche Gegenstände, welche er in der Zeit seiner Auslandsverwendung angeschafft habe, unentgeltlich an den beiden Dienstorten zurückgelassen habe. Seiner mit Schreiben vom 2. August 1999 (A 34/99) aufgestellten "einstweiligen" (im Original unter Anführungszeichen) Behauptung, er habe keinerlei Einnahmen aus dem Verkauf dieser von ihm angeschafften Waren erzielen können, könne daher kein Glauben geschenkt werden, weil nach den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung eine Vermögensvermehrung allein schon dadurch gegeben sei, dass er die in der Gesamtliste angeführten Gegenstände erworben habe und sich diese teilweise noch in seinem Eigentum befänden.
Zahlreiche Kostenpositionen, wie beispielsweise Kranken-, Unfall-, Hausrats- oder Rechtsschutzversicherungen, Kirchenbeitrag, Abonnements von Zeitschriften etc. wären dem Beschwerdeführer auch im Inland im selben Ausmaß entstanden. Andere Kosten, welche ihm beispielsweise durch den Ankauf von Alkoholika und Tabakwaren, Bekleidung oder Hausrat in großen Mengen entstanden seien, seien in seinen höchstpersönlichen Konsumpräferenzen begründet und keinesfalls in seiner dienstrechtlichen Stellung. Auch zur Frage der Weiterveräußerung dieser Waren an Dritte im jeweiligen Empfangsstaat habe er sich bisher verschwiegen, wobei nicht anzunehmen sei, dass er die "Großmengen" der von ihm importierten Waren allesamt zum eigenen Gebrauch verwendet habe. Sollten diese ausschließlich zu Repräsentationszwecken verwendet worden sein, sei wiederum darauf hinzuweisen, dass ihm das Ausmaß seiner Repräsentationsverpflichtungen bereits vor Dienstantritt an beiden Dienstorten bekannt gewesen sei und er eine allfällige "Übererfüllung" selbst zu verantworten habe. Da diese Ankäufe sowohl ohne jeglichen dienstlichen Auftrag als auch ohne dienstliche Notwendigkeit getätigt worden seien, sei der Ersatz dieser Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln auch unter dem Titel des § 20 GG 1956 zu versagen.
Im Zusammenhang mit den Wohnungskosten führte die belangte Behörde unter anderem aus (Seite 50), der Beschwerdeführer habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens trotz Aufforderung die von ihm behaupteten Hotelkosten vom 13. April bis 15. Juli 1985 nicht nachweisen oder auch nur beziffern können, sodass in diesem Zeitraum dieselben Unterbringungskosten wie für die restliche Zeit, welche er am Dienstort Damaskus verbracht habe, zugrundegelegt worden seien. Die Summe der von ihm am Dienstort Damaskus empfangenen Wohnungskostenbeiträge habe demnach bei einem Aufenthalt von 41 Monaten mindestens S 581.807,63 betragen. Nach Ausführungen zu dem für den Dienstort New Delhi liquidierten Wohnungskostenbeitrag (in der von der belangten Behörde angenommenen Höhe von S 590.625,-- einschließlich der halben Maklergebühr) heißt es diesbezüglich weiter, es sei damals "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Verwaltungspraxis geworden", dem Bediensteten einen Selbstbehalt bei der Anmietung einer Wohnung im Ausland zuzumuten. Dies sei vom Beschwerdeführer auch "seinerzeit" niemals beeinsprucht worden.
Zur Frage der Kausalität (Seite 51) heißt es, dass diese teilweise zu verneinen sei. Es gebe Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der in Rede stehenden Kosten auch dann entstanden wäre, wenn er nicht an den beiden ausländischen Dienstorten gewohnt hätte und er beispielsweise seinen Dienst ständig im Inland versehen hätte (Hinweis auf Wohnkosten im Inland, Renovierung der Inlandswohnung, Kirchenbeitrag, Versicherungen, Kleidung, Autohaltung, Urlaube etc.).
Nach Ausführungen zur Frage des Ersatzes der behaupteten Kosten nach dem Grundsatz der Billigkeit (Hinweis auf hg. Judikatur, unter anderem auf das Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996) heißt es, nach der gegebenen Verfahrenslage wäre der Mehraufwand, welcher dem Beschwerdeführer durch seine Aufenthalte an den beiden ausländischen Dienstorten entstanden sei, dem fiktiven Aufwand gegenüberzustellen, welcher ihm bei einer dienstlichen Verwendung in Österreich entstanden wäre, wobei diesfalls für ihn wohl die Notwendigkeit bestanden hätte, einen eigenen Haushalt samt allen damit verbundenen Nebenkosten zu führen. Auch müsse er sich entgegenhalten lassen, dass er Kosten, welche ihm aus Schadensfällen (beispielsweise Autounfall) entstanden seien, durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung hätte vermeiden bzw. Schadenersatz von dritter Seite, etwa vom Unfallgegner, hätte erhalten können. Da er trotz der Aufforderung vom 12. Juli 1999 (A 31/99) keine genaueren Angaben über die Höhe entstandener Schäden gemacht habe (diese seien in einer Vielzahl seiner Schreiben in undifferenzierter Weise mit anderen Kostenforderungen vermischt gewesen), sei deren Ermittlung unmöglich geworden und somit auch die Prüfung eines allfälligen Ersatzes gemäß § 20 GG 1956 sehr erschwert worden. Ebenso habe er es unterlassen, Angaben über empfangene Versicherungsleistungen und Schadenersatzleistungen seitens Dritter zu machen. Bei den Geldtransferkosten hätte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit von Barabhebungen Gebrauch machen können (wird näher ausgeführt). Auch hätte ein vergleichbarer Inlandsbeamter so wie der Beschwerdeführer Versicherungen abschließen müssen (wird näher ausgeführt; weiterer Hinweis auf Kostenerstattungen, die der Beschwerdeführer gemäß § 58 B-KUVG 1967 erhalten habe).
Der Beschwerdeführer fordere auch den Ersatz all jener Kosten, welche ihm durch seinen privaten Autounfall am 7. Jänner 1989 entstanden seien. Er habe das Fahrzeug jedoch nicht selbst gelenkt, weshalb allfällige Schadenersatzansprüche wohl primär gegen den Unfallgegner sowie gegen den von ihm beauftragten Fahrer auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen gewesen wären.
Auch habe er den Ersatz sämtlicher Benzinkosten während seiner Auslandsverwendung geltend gemacht. Hier sei darauf hinzuweisen, dass er das Pendler-Pauschale in Anspruch genommen habe (Hinweis auf den Akt P 45/89). Die Kosten für dienstliche Fahrten wären mit Reiserechnung geltend zu machen gewesen.
Ferner habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die dienstliche Notwendigkeit des Ankaufs von Großmengen von Alkohol und Tabakwaren zu erläutern (Seite 55). Sollten diese Produkte vornehmlich für Repräsentationszwecke verwendet worden sein, sei auf das zuvor zu den Repräsentationspflichten Gesagte zu verweisen. Sollte er hingegen diese Waren weiterveräußert haben, müsse er sich die Erlöse anrechnen lassen. Da er sich zur Aufforderung vom 12. Juli 1999 (A 31/99) nicht geäußert habe, sei anzunehmen, dass er keinerlei Verkaufserlöse habe erzielen können, was den Bund jedoch keineswegs verpflichte, jenen Mehraufwand, welcher ihm durch seine "äußerst aufwändige Haushaltsführung" im Ausland entstanden sei, zur Gänze oder teilweise zu ersetzen. Nicht zuletzt durch den Inhalt der Versetzungsdekrete, in welchen ihm die Gesamthöhe seiner Auslandsverwendungszulagen mitgeteilt worden sei, sei ihm der finanzielle Rahmen, "innerhalb dessen die Dienstbehörde Ihre dienstlich bedingten Mehraufwendungen abzudecken bereit war, bestens bekannt". Dass er aus eigenen Stücken diese Beträge teilweise um ein Vielfaches überschritten habe, könne der belangten Behörde nicht angelastet werden, zumal er "durch eine entsprechend sparsame Haushaltsführung, wie sie auch von sämtlichen Ihrer Vorgänger und Nachgänger praktiziert wurde, mit Ihrer Auslandsverwendungszulage das Auslangen finden hätten müssen" (Seite 56). Auch wäre sicherlich ein Großteil der vom Beschwerdeführer angegebenen Kosten vermeidbar gewesen, hätte er nicht aus eigenen Stücken Großeinkäufe getätigt, welche dienstlich weder angeordnet noch erforderlich gewesen seien.
Er habe es ferner unterlassen, die Verbringung "zahlreicher leicht verderblicher Lebensmittel", welcher er angeblich in Wien für den Verzehr in Damaskus und New Delhi angekauft habe, zu erklären, sodass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass er zahlreiche Produkte niemals an die ausländischen Dienstorte verbracht und diese von vornherein für eine Verwendung durch sich selbst oder Dritte in Österreich erworben habe. Schließlich sei es auch nicht ausgeschlossen, dass ein Teil der von ihm in Wien gekauften Waren letztendlich für die Einrichtung seiner "diversen Inlandswohnungen" verwendet worden sei, weil Rechnungen über zahlreiche Gegenstände (z.B. mehrere Eiskästen, aber auch von anderen elektrischen Küchengeräten) von ihm mehrfach vorgelegt worden seien.
"Ein Abgehen vom Grundsatz, dass allein die Dienstbehörde die Höhe der dienstlich notwendigen Ausgaben an ausländischen Dienstorten festlegt, ist im § 21 leg. cit. nicht vorgesehen und hätte zudem unvorhersehbare budgetäre und somit politische Implikationen, für welche die politischen Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit wohl kaum Verständnis aufbringen würden". Die Beispielswirkung für zahlreiche andere im Ausland verwendete Beamte, welche mit ihren Auslandsverwendungszulagen das Auslangen gefunden hätten, wäre im Falle "der Einführung des Bedürfnisprinzips in der Auslandsbesoldung" des österreichischen auswärtigen Dienstes offensichtlich: Nach einem solchen Beispiel könnten alle Bediensteten nach Gutdünken wahllos Produkte (Waren und Dienstleistungen) erwerben und deren Kosten der Dienstbehörde unter dem Titel der §§ 20 und 21 leg. cit. zum Ersatz vorschreiben" (Seite 56/57).
Auch habe der Beschwerdeführer einen Großteil seiner Anschaffungen auf Grund höchstpersönlicher Konsumpräferenzen getätigt. So zeige es sich beispielsweise im Warenkorb Bekleidung, dass auf Grund "der immensen Preisunterschiede" zwischen Maß- und Konfektionskleidung ein "beachtliches Einsparungspotenzial" bestanden hätte. Die Anfertigung derart teurer Kleidungsgegenstände in großer Anzahl sei weder dienstlich aufgetragen noch auf Grund der dienstlichen Verwendungen der Beschwerdeführer in dem von ihm beanspruchten Maß erforderlich. Wenn auch von einem österreichischen Diplomaten im Ausland ein tadelloses äußeres Auftreten erwartet werde, so sei dennoch festzuhalten, dass dieses am Bekleidungssektor auch mit gehobener Konfektionsware gegeben sein könne. Auch im Warenkorb Möbel und Hausrat fänden sich zahlreiche Positionen, welche einer rein dienstlichen Grundlage entbehrten, zumal dem Argument des Beschwerdeführers, er sei zur Repräsentation in seiner Wohnung verpflichtet gewesen, nicht beigetreten werden könne, weil "die Zuerkennung einer Repräsentationszulage" unabhängig davon erfolge, ob er Gäste in einem Restaurant oder in seiner Privatwohnung empfange. Wäre ihm die Repräsentation im Haus seitens der Dienstbehörde - wie dies etwa bei den Missionschefs vorrangig der Fall sei - ausdrücklich vorgeschrieben gewesen, hätte ihm "der Bund auch alle dafür notwendigen Utensilien (Hauspersonal, Geschirr, Möbel etc.)" zur Verfügung stellen müssen. Er habe eigenmächtig in außerordentlich großem Umfang eine Wohnungseinrichtung samt Hausrat und Zubehör angekauft, ohne zu bedenken, dass er nur für einen beschränkten Zeitraum an seinem jeweiligen Dienstort verbleiben werde und jederzeit in die "Zentrale" einberufen werden könne. Seine Behauptung, dass er durch seine frühe Pensionierung der Möglichkeit beraubt worden sei, seine Anschaffungen durch spätere Auslandsverwendungen zu armortisieren, sei unrichtig, weil die "Zuerkennung" einer Auslandsverwendungszulage an späteren Dienstorten ebenfalls nicht dazu dienen könne, allfällige, vorher eingegangene Schulden zu tilgen oder Anschaffungen zu armortisieren, weil sich der Bedienstete durch den Erhalt der Auslandszulagen nicht wirtschaftlich bereichern solle. Die Auslandsverwendungszulage diene daher lediglich zur Abdeckung der laufenden Mehrkosten.
Es wäre auch unbillig, ihm auf Grundlage des § 21 GG 1956 die Kosten für seine privaten Urlaube und andere ausschließlich private Anschaffungen zu ersetzen. Ein solcher Aufwandersatz komme auch gemäß § 20 GG 1956 nicht in Betracht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung "noch immer nicht eingebrachten Kostenpositionen" werde gemäß § 13b GG 1956 Verjährung geltend gemacht.
Zum Vorfinanzierungsaufwand (Seite 58 f) führte die belangte Behörde aus, dass er diesbezüglich (mit Ausnahme eines Wohnbaukreditvertrages zur Anschaffung einer Eigentumswohnung in Wien, welchen er bereits am 1. November 1977 abgeschlossen habe) keine entsprechenden Nachweise, "nicht einmal eine Bestätigung seitens Ihrer Verwandten", von welchen er behauptet habe, dass sie ihm ein Darlehen gewährt hätten, beigebracht habe. Selbst wenn er, wie vorgebracht, anlässlich seiner beiden Versetzungen an ausländische Dienstorte auf Fremdkapital habe zurückgreifen müssen, hätte ihn eine Schadensminderungspflicht getroffen:
So habe er es möglicherweise verabsäumt, einen Vorgriff auf die AVZ im Ausmaß von bis zu drei Auslandsbezügen, höchstens jedoch S 150.000,--, in Ausnahmefällen bis S 200.000,--, zu beantragen. Weiters hätte er zur Abdeckung von Anschaffungen für seine Auslandswohnung einen Gehaltsvorschuss beantragen können, welchen er zinsenfrei in bis zu 48 Monatsraten hätte zurückzahlen können. Auch die zweimalige Zuerkennung eines Equipierungsbeitrages habe dem Umstand Rechnung getragen, dass er als junger Bediensterer insbesondere auf seinen ersten beiden Auslandsposten relativ hohe Kosten für die Anschaffung einer Grundausstattung gehabt habe. Schließlich sei ihm die Möglichkeit offen gestanden, einen entsprechenden Reisekostenvorschuss in größtmöglicher Höhe zu beantragen. Somit hätte der Beschwerdeführer "im günstigsten Fall" bereits vor Dienstantritt an seinen beiden Dienstorten in Ausland einen Betrag "von jeweils mehreren hunderttausend Schilling" zur Anschaffung der von ihm gewünschten Gegenstände zur Verfügung gehabt und hätte nicht auf Fremdkapital zurückgreifen müssen.
Die belangte Behörde habe im Ermittlungsverfahren somit zur Erkenntnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer einerseits einen Vorfinanzierungsaufwand behaupte, dessen Existenz er niemals hinreichend belegt habe, und andererseits einen Großteil der ihm zur Verfügung gestandenen Möglichkeiten zur Überbrückung finanzieller Engpässe aus eigenem Verschulden ungenützt gelassen habe. Ein Ersatz des von ihm behaupteten Vorfinanzierungsaufwands komme somit nicht in Betracht.
Abschließend sei festzuhalten (S 59), dass sich der Beschwerdeführer sowohl für die Verwendung eines Zugeteilten in Damaskus als auch in New Delhi selbst beworben habe und ihm die finanziellen Auswirkungen dieser beiden Versetzungen bereits vor Dienstantritt bekannt gewesen seien bzw. er sich "ohne großen Aufwand" über seine besoldungsrechtlichen Ansprüche im Detail noch vor diesem Dienstantritt bei seinen Amtsvorgängern, der Buchhaltung des Ministeriums oder der zuständigen Abteilung hätte informieren können.
Dagegen richtet sich die vorliegende, über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer begehrte das Urteil, der Bund sei schuldig, ihm den Betrag von S 5,496.884,20 zuzüglich den Ersatz des Verfahrensaufwandes inklusive Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen zu ersetzen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Leistungsbegehren wurde mit Beschluss vom 17. November 1999, Zl. 99/12/0260-13, zurückgewiesen; im Übrigen
wurde das Vorverfahren eingeleitet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat eine Replik zur Gegenschrift erstattet und am 14. April 2000 einen weiteren (undatierten) Schriftsatz eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf gesetzliche Auslandsbesoldung, Auslandsverwendungszulage, Aufwandsentschädigung, Reisegebühren nach der RGV sowie sonstige Rechtsnormen, die Anspruch auf Aufwandersatz beinhalten, und zwar jede für sich alleine und alle in Verbindung untereinander, sowie Art. 1 d. 1. ZPzMRK" verletzt.
Dem ist zunächst Folgendes zu entgegnen: Zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen, wie dem Beschwerdeführer bereits mehrfach entgegengehalten wurde. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach der klaren Fassung seines Spruches (auch aus der Begründung ergibt sich nichts Abweichendes) nur über ein Begehren auf Bemessung einer Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG 1956, und zwar in einem höheren Ausmaß, als diese während der Verwendungen des Beschwerdeführers im Ausland ausbezahlt wurde), und über sein Begehren auf Ersatz von behaupteten Aufwendungen aus dem Titel der Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG 1956 sowie auf Ersatz eines behaupteten Vorfinanzierungsaufwandes abgesprochen hat, sodass der angefochtene Bescheid "nur" aus diesem Blickwinkel zu prüfen ist.
§ 20 GG 1956 lautet (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 mit Wirkung vom 1. Juli 1990; die neue Fassung des Abs. 2 unterscheidet sich von der früheren Fassung gemäß BGBl. Nr. 214/1972 dadurch, dass die Wortfolge "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt" eingefügt wurde):
"Aufwandsentschädigung
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."
§ 21 GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 198/1969 lautet (diese Fassung ist im Beschwerdefall maßgeblich, wie im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., dargelegt wurde; der mit BGBl. Nr. 344/1989 angefügte Abs. 7 ist hier nicht von Belang):
"Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
§ 21. (1) Dem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muss, gebührt
a) zum Monatsbezug und zur Sonderzahlung eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet geringer ist als im Währungsgebiet des Schilling,
b) zum Monatsbezug eine Auslandsverwendungszulage, wenn ihm die Verwendung im Ausland besondere Kosten verursacht.
(2) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage ist auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten, auf seine Familienverhältnisse, auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder sowie auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort billige Rücksicht zu nehmen. Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.
(4) Die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage obliegt dem zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
(5) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage gelten als Aufwandsentschädigung.
(6) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können die Bezüge, die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden. Aus denselben Gründen können die Bezüge, die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zu drei Monate im Voraus ausgezahlt werden."
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass den sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien, wie nicht zuletzt im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, u.a., dargelegt wurde (S 47), (mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt) keine normative Wirkung zukommt, was hier auch nicht mehr strittig ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor:
"Man kann auch nicht ausschließen, dass dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück in Teilen der Vernunftgebrauch des Approbanden fehlt, was aus medizinischer Sicht die Willenserklärung nichtig machen würde und kein Bescheid, sondern ein Querulat vorliegt. Sonst wären die Überlegungen eher Schutzbehauptungen."
Bei diesen Mutmaßungen handelt es sich um völlig haltlose Spekulationen, denen jedwede Grundlage mangelt; für das als möglich angenommene Vernunftdefizit des Approbanden gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers gibt allerdings zum Bemerken Anlass, dass der Verwaltungsgerichtshof ihn weiterhin für prozessfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die im hg. Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286-53, näher dargestellten Erwägungen verwiesen werden. Gründe, von diesen Erwägungen abzugehen, liegen nicht vor (wozu noch kommt, dass - wie dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis gelangte - das gerichtliche Verfahren, in welchem die Notwendigkeit geprüft wurde, ob dem Beschwerdeführer ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen sei, eingestellt wurde - Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 1996, 44 R 891/96x, wobei der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revisionsrekurs vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 1997, 4 Ob 49/97b, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen wurde).
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, einige Punkte der Begründung seien "unschlüssig erläutert" worden, andere seien aktenwidrig.
Richtig ist wohl, dass im angefochtenen Bescheid der Bescheid A 27/99 vom 7. Juli 1999 (betreffend die behaupteteten Verpfändungen) und auch der Bescheid A 81/98 vom 2. August 1999 (betreffend das Begehren vom 8. Dezember 1999 auf "Zuerkennung höherer Wohnkostenbeiträge an den Dienstorten Damaskus und New Delhi sowie einer höheren Grundzulage am Dienstort Damaskus") nicht erwähnt werden, diese unterlassene Erwähnung stellt aber keinen Verfahrensmangel dar.
Auch bringt der Beschwerdeführer vor, ebenso fehle "die Erwähnung der im Außenministerium stets üblichen Befristung der Auslandsverwendung, vgl. GZ 475723/78-VI.1/90, sowie die bisher stets unterlassene Entscheidung zu diesem speziellen und sehr wichtigen Punkt". Mit diesem Vorbringen thematisiert der Beschwerdeführer die Dauer seiner Verwendung am Dienstort New Delhi und berührt erneut (jedenfalls der Sache nach) die Frage, ob seine Einberufung (Versetzung) nach Wien rechtswirksam erfolgt ist. Hier genügt es, ihm das entgegenzuhalten, was ihm zuletzt im Teilerkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0037-3 (zur KAZ), ausführlich erwidert wurde, dass es nämlich unmaßgeblich ist, ob eine Entscheidung über ein Begehren auf "bescheidmäßige Befristung" dieser Auslandsverwendung ergangen ist oder nicht und dass er rechtens mit Weisung und nicht mit Bescheid nach Wien "einberufen" (versetzt) wurde (siehe die Seiten 6-12 dieses genannten Erkenntnisses). Das vom Beschwerdeführer bezogene, in Ablichtung mit der Beschwerde vorgelegte Geschäftsstück der belangten Behörde P 78/90 enthält nichts Gegenteiliges (sondern es handelt sich vielmehr um eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an die belangte Behörde, in welcher deren Auffassung, dass die Versetzung des Beschwerdeführers mit Weisung zu erfolgen habe und nicht mit Bescheid, geteilt und die entgegengesetzte Auffassung des Beschwerdeführers abgelehnt wird).
Mit dem Vorbringen, dass die Originalbelege zu den Hotelkosten in Damaskus vorgelegt worden seien, ist aber der Beschwerdeführer jedenfalls insofern im Recht, als sich in den Akten der belangten Behörde (Reihe 71851 des Jahres 1985) Ablichtungen dieser Rechnungen befinden (siehe die Sachverhaltsdarstellung).
Richtig ist zwar auch, dass dem angefochtenen Bescheid ein Hinweis auf die "wiederholt eingebrachte Antragstellung für die Beiziehung eines Finanzsachverständigen und eines Buchhaltungssachverständigen" fehlt, die Unterlassung dieser Erwähnung stellt aber keinen Verfahrensmangel dar (dazu und zu weiteren geltendgemachten Verfahrensmängeln später).
Der Beschwerdeführer behauptet im Zusammenhang mit den im angefochtenen Bescheid (S 15) bezogenen Kostengruppen "Urlaub privat", "Gaststätten privat", auch Hotelkosten und "Verzehr außer Haus", "diverse Rechnungen scheinen verschwunden zu sein", führt aber diese Vermutung nicht näher aus. Gleichermaßen unbestimmt ist sein nicht näher ausgeführter Hinweis (im Zusammenhang zu Ausführungen der belangten Behörde zur KAZ) auf "abweichende Judikatur, die zur Zeit der Auslandsverwendung bestand" (die aber ungenannt bleibt).
Der Beschwerdeführer bringt weiters auf Seite 5 der Beschwerde vor:
"Und schließlich fehlt dem Bescheid jeder Hinweis, dass der Beamte (Y) gut beraten wäre, sich niemals mehr ohne Polizeischutz in die Öffentlichkeit zu begeben, wenn ihm nicht Unliebsames wiederfahren möchte als Ausdruck des aktiven Selbsthilferechtes nach § 19 ABGB wegen ungesetzlicher Weiterleitung von Aktenteilen an die Bundespolizeidirektion Wien.
Was den Versuch anlangt, die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit von § 21 GG zu begründen, liegt eine inhaltlich unbestimmte Rechtslage vor.
Was die unterlassene Entscheidung über das Recht auf Befristung der Auslandsverwendung anlangt, gilt das Vorgesagte auch für den Beamten (X), der sogar aktenkundig nachgewiesen, Rechtsanwälte belügt, dem aber wegen dickerer Speckschicht weniger wehtun wird. Man kennt die Lebensgewohnheiten der Leute.
Womöglich wäre es eine Idee, dem (X) sein Auto abzufackeln, damit er weiß, wie das ist, wenn einem was zerstört wird. Abgesehen von dem einen oder anderen Tritt ins Gemächt."
Die Unterlassung solcher Hinweise begründet allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (er rechnet den Beamten Y im Übrigen auf Seite 7 der Beschwerde der "Austrobolschewikenfraktion" zu, der "es nicht um Legalität, sondern um Repression und kalte Enteignung geht"). Zu bemerken ist, dass die Eingaben des Beschwerdeführers nicht immer frei von aggressiven und unsachlichen Äußerungen sind (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zur Ruhestandsversetzung. So legte der Beschwerdeführer auch im Verfahren VH 98/12/0009, 0010, einem Schriftsatz vom 24. August 1998, eine Ablichtung eines Rekurses an das Landesgericht für ZRS Wien vom 16. Mai 1998 im Verfahren 8 Cg 309/95k bei, der Ausfälle gegen Richter dieses Gerichtes enthält, denen er ankündigt "dass ich mit Gewalt gegen diese Kriminellen vorgehen werde, und zwar mit Körperkraft. Nur tote Richter sind gute Richter. Aber was hat der Richter davon, wenn er tot ist und was haben die Leute davon, wenn sie ihre Freizeitbeschäftigung beschädigen ..."; siehe auch die Wiedergabe von Äußerungen des Beschwerdeführers im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998, Zlen. A 11/98-6, u. a.); der Beschwerdeführer leitet im Übrigen, wie sich aus einem Vorbringen in seiner zur Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde (gegen einen abweislichen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 26. November 1996 in Angelegenheit verschiedener Auskunftsbegehren) ergibt, aus § 19 ABGB (Selbsthilferecht) die Berechtigung ab, die "Justiz" zu sekkieren (so mehrfach wörtlich Seite 3 und 4 der Beschwerde) oder auch "Repressalien gegen die Bundesdienststellen" zu üben (Seite 12 dieser Beschwerde).
Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (unter anderem) entgegen, dass im Jahr 1985 durchaus der übliche Vorgriff auf die AVZ getätigt und der Equipierungsbeitrag lediglich einmal gezahlt worden sei. Dieses Vorbringen ist nach der Aktenlage zutreffend.
Er bringt weiters vor, bei der Vergabe von Gehaltsvorschüssen habe der Bund stets eine restriktive Vergabepraxis an den Tag gelegt, bei damals mündlichen Vorsprachen sei ihm keine positive Erledigung in Aussicht gestellt worden. Ein Reisekostenvorschuss sei bezogen und mit der Reiserechnung ordnungsgemäß abgerechnet worden.
Soweit die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Vorfinanzierungsaufwand auch auf die Möglichkeit eines Gehaltsvorschusses verweist, ist allerdings anzumerken, dass ein solcher Gehaltsvorschuss seinem Wesen nach nicht dazu bestimmt ist, dienstesbezogene Aufwendungen zu finanzieren, die dem Beamten im Wege einer AVZ nach § 21 GG 1956 zu ersetzen sind (wenngleich bei einer "Gemengelage" zwischen dienstlicher und privater Sphäre ein Gehaltsvorschuss hinsichtlich der Aufwendungen, die der privaten Sphäre zuzuordnen sind, in Betracht käme).
Den Ausführungen der belangten Behörde (Seite 59), er habe sich sowohl für die Verwendung eines Zugeteilten in Damaskus als auch in New Delhi selbst beworben, erwidert er, es sei unzutreffend, dass er sich um den Posten des Erstzugeteilten in Damaskus beworben hätte, "im Jahre 1985 waren interne Ausschreibungen noch nicht üblich, was die subalternen Posten anlangte". Zutreffend ist, dass sich eine solche Bewerbung für den Dienstort Damaskus den Akten nicht entnehmen lässt (dass er sich für den Dienstort New Delhi beworben hatte, zieht er nicht in Zweifel - siehe im Übrigen auch den Hinweis auf eine solche Bewerbung in seiner handschriftlichen Eingabe vom 26. April 1988, mit der Anrede "Sehr verehrter Herr Botschafter" - möglicherweise an den Leiter der Personalsektion, dokumentiert in P 735/96).
Richtig hat die belangte Behörde erkannt, dass § 21 GG 1956 im Verhältnis zu § 20 leg. cit. die speziellere Norm ist und in seinem Regelungsbereich § 20 leg. cit. insoweit verdrängt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097). Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid (Seite 42), lediglich jene Kosten, welche "die in § 21 leg. cit. vorgesehene Pauschalierung" überstiegen, müssten gegebenfalls gemäß § 20 leg. cit. ersetzt werden, ist allerdings in dieser Form unklar und unscharf (worauf noch zurückzukommen sein wird). Der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (siehe Seite 52) auch auf hg. Judikatur zu § 21 GG 1956 in einer späteren als der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung verwiesen hat, bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass sie ihrer Entscheidung eine unzutreffende Rechtslage zugrundegelegt hätte (Seite 17 der Beschwerde).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996 unter anderem (S. 55f) ausgeführt:
"Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles gilt für die angestrebte Bemessung der Auslandsverwendungszulage generell Folgendes:
Zunächst ist zu prüfen (was die belangte Behörde auch zutreffend erkannt hat), ob die streitgegenständlichen Kosten solche im Sinne des § 21 Abs. 1 lit. b und 3 GG 1956 sind. Bejaht man dies, bedeutet dies für sich allein aber noch nicht, dass diese Kosten jedenfalls zur angestrebten höheren Bemessung der Auslandsverwendungszulage zu führen hätten, mit anderen Worten, dass sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen bzw. Anschaffungen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hiefür angemessen erscheint; vielmehr steht auch bei der Bemessung der Zulage in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die Übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, das heißt, sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung der Zulage zu bewirken, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0181, betreffend Ausbildungskosten)."
An diesen Grundsätzen ist weiterhin festzuhalten. Im Vorerkenntnis wurde auch darauf verwiesen, dass die Auslandsverwendungszulage als Aufwandersatz nicht dazu bestimmt ist, zu einer Bereicherung des Beamten zu führen. Daraus ergibt sich unter anderem (dieser Aspekt erscheint vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles insbesondere von Bedeutung), dass fiktive Kosten nicht zu ersetzen sind. Wie bereits ausgeführt, hat der Kostenersatz nach Billigkeit zu erfolgen. Richtig hat die belangte Behörde erkannt, dass es der Billigkeit auch entsprechen kann, nur einen Teil des Aufwandes zu ersetzen. Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 lit. b und 3 GG 1956, deren Ersatz nach den Umständen des Falles unbillig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung wäre, sind aber nicht deshalb solche im Sinne des § 20 GG 1956 (dies zur zuvor wiedergegebenen Auffassung der belangten Behörde Seite 42 des angefochtenen Bescheides).
Die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, trifft zu. Er ist schon zunächst der Aufforderung der belangten Behörde vom 22. Juli 1987 (A 2/87) nicht nachgekommen, diese "besonderen Kosten" nachzuweisen (was eine nachvollziehbare Darstellung dieser behaupteten Kosten impliziert), und hat insbesondere nicht die von ihm in seiner Eingabe vom 13. Juni 1989 (A 2/89) angekündigte detaillierte Stellungnahme erstattet. Erst mit der Eingabe vom 26. August 1990 (A 5/90), also mehr als drei Jahre nach der einleitenden Antragstellung, gab er "eine erste, aus meiner Erinnerung stammende Kostenschätzung bekannt", die eine ansatzweise umfassende Darstellung enthält (die dann in der der Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0256 zugrundegelegten Eingabe vom 13. Oktober 1991 und in der weiteren Eingabe vom 13. November 1991, A 7/91, modifiziert wurde). Er ist auch nicht den (über Anregung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996) von der belangten Behörde erteilten verfahrensleitenden Aufträgen, sein Vorbringen zu präzisieren (A 33/97 vom 15. Mai 1997 und A 36/97 vom 29. Juli 1997), nachgekommen, sondern hat vielmehr in Eingaben mit ausweichendem Vorbringen die aufgetragene Konkretisierung unterlassen, dies in der Folge auch ungeachtet des neuerlichen Hinweises des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0275 u.a., in welchem unter anderem darauf verwiesen wurde, es sei Sache des Beschwerdeführers, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, und nicht Sache der belangten Behörde oder eines Sachverständigen, sich auszudenken, welche Kosten denn dem Beschwerdeführer entstanden sein könnten (siehe die Wiedergabe in der Sachverhaltsdarstellung), und ungeachtet der weiteren Bemühungen der belangten Behörde. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach mehrfach ein behauptetes Informationsdefizit für den Zeitraum vor seiner einleitenden Antragstellung (näherhin vor dem Zugang der Aufforderung der belangten Behörde vom 22. Juli 1987, A 2/87) beklagt, muss ihm entgegengehalten werden, dass er es war, der durch seine initiative rückwirkende Antragstellung das Verfahren auf diese Zeiträume ausgedehnt hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es sei ihm "versagt worden", die "speziell aus der Anfangszeit der Auslandsverwendung stammenden Beträge zu rekonstruieren", ist dies nicht nachvollziehbar. Jedenfalls hat er dazu seit seiner einleitenden Antragstellung im Jahr 1987 mehr als 12 Jahre Zeit gehabt.
Er hat zwar im Zuge des Verwaltungsverfahrens auch behauptet, er habe eine "annähernd vollständige Belegsammlung" ab dem "Zeitpunkt, als mir der Brief des Außenministeriums wegen einheitlicher Berechnung der Auslandsverwendungszulage" zugekommen sei, vorgelegt, (A 36/97), nur hat dies, wenn es überhaupt zutreffen sollte, nicht zu den aufgetragenen Präzisierungen geführt. Soweit er an anderer Stelle (A 86/98 oder auch in diesem Sinne A 5/99 = hg. Zl. 98/12/0190-16) behauptet, die Weiterführung eines Kassabuches nach dem 10. September 1989 sei ihm wegen behaupteter "Willkürakte" des damaligen Leiters der Personalabteilung (in Wien) nicht möglich gewesen, kann dieses Vorbringen nur als (unschlüssige) Ausrede angesehen werden, weil in keiner Weise ersichtlich ist, wie ihn dieser Abteilungsleiter von Wien aus wirksam daran hätte hindern können. Jedenfalls kann vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles in der - in der Beschwerde mehrfach gerügten - Unterlassung der Beiziehung von Sachverständigen (Finanz- "Bedürfnis-", Buchhaltungssachverständigen) kein Verfahrensmangel erblickt werden (siehe dazu auch später im Zusammenhang mit dem behaupteten Vorfinanzierungsaufwand), zumal es an ausreichend verwertbaren Angaben des Beschwerdeführers über seine individuellen Aufwendungen wie auch Einnahmen (Verkaufserlöse, Versicherungsleistungen) mangelte. Dass die Verfahrensleitung der belangten Behörde und nicht dem Beschwerdeführer zukommt, wobei die Möglichkeit, Verfahrensmängel auf Grund einer allenfalls unzweckmäßigen oder verfehlten Verfahrensführung geltend zu machen, daran nichts zu ändern vermag, wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls schon im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996 entgegengehalten - siehe die Wiedergabe in der Sachverhaltsdarstellung.
Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0256 auf sein Vorbringen in seiner Eingabe vom 13. Oktober 1991 in Verbindung mit der früheren Eingabe vom 26. August 1990 (A 5/90) gestützt und behauptet darin, dass das geschätzte Gesamtausgabenvolumen S 4,564.000,-- betragen habe, davon S 598.000,-- "refinanziert wie angegeben"; das verfahrensrelevante Defizit belaufe sich auf S 850.000,-- (Anmerkung: Der Betrag von S 598.000,-- entspricht der Summe der in der Eingabe vom 26. August 1990 behaupteten S 128.000,-- an Leistungen aus Sachversicherungen sowie von S 470.000,-- an Erlösen aus Veräußerungen).
Der weiteren Eingabe vom 13. November 1991 (A 7/91) hingegen ist eine Kostenaufstellung (von welcher er vorbringt, er werde sie in den "denkmöglichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof" vorlegen, was auch geschah) mit anderen Zahlen angeschlossen. Die angesprochene Differenz belauft sich darin nur mehr auf S 757.000,--, die Summe der korrespondierenden "Refinanzierungsbeträge" ergibt einen Betrag von S 750.000,-- (nämlich S 228.000,-- an Leistungen aus Sachversicherungen und S 522.000,-- an "sonstigen Erlösen"), also um S 152.000,-- mehr als in der Eingabe vom 13. Oktober 1991 angegeben, wobei weiters anzumerken ist, dass eine Diskrepanz zwischen dem Betrag von S 4,657.000,-- als Summe der Kolonne "Mittelaufbringung" und dem behaupteten Ausgabenvolumen von S 4,609.000,-- besteht, wobei auch die Summe gemäß der Aufstellung einen etwas geringeren Betrag als S 4,609.000,-- ergibt - siehe die Sachverhaltsdarstellung. (Die wenig detaillierte Eingabe vom 13. Oktober 1991 nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Eingabe vom 26. August 1990; die Differenz hinsichtlich dieses "Refinanzierungsvolumens" zwischen der Eingabe vom 26. August 1990 und der konkreteren Eingabe vom 13. November 1991 deutet auf weitere Geldflüsse durch Versicherungsleistungen und auf weitere Verkaufserlöse hin. Tatsächlich ist auch der Eingabe vom 13. November 1991 ein Schreiben einer Versicherungsanstalt vom 28. November 1990, zeitlich gesehen also nach der Eingabe vom 26. August 1990, angeschlossen, in welchem eine Zahlung angekündigt wird.)
Der Beschwerdeführer hat auch trotz Aufforderung nicht nachvollziehbar dargelegt, wie er konkret zu dem zuletzt geforderten auffallend unrunden Betrag von S 5,496.884,20 gelangt ist; er hat bloß das Prinzip bekannt gegeben, das dieser Berechnung zugrundeliegen soll, hat diese aber nicht offen gelegt. Jedenfalls kann in dem Ansinnen, dass ein Anspruchswerber eine derartige Forderung nachvollziehbar zu spezifizieren habe, nichts Rechtswidriges erblickt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996 unter anderem ausgeführt (S 59):
"Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang der Sache nach mehrfach den 'Vorfinanzierungsaufwand' ins Treffen geführt und dahin argumentiert, er sei nicht verhalten, hiezu Geldmittel entschädigungslos (unverzinslich) vorzustrecken. Auch diesem Vorbringen ist Berechtigung nicht abzusprechen, sodass bei der Prüfung der Frage, inwieweit ein Ersatz der Anschaffungs- und Transportkosten der Billigkeit entspricht, auch auf einen derartigen 'Vorfinanzierungsaufwand' Bedacht zu nehmen ist. Andererseits ist in Bezug auf die Anschaffungskosten auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit das angeschaffte Gut für den Beamten einen verwertbaren Vermögensbestandteil darstellt, ist doch die Auslandsverwendungszulage nicht dazu bestimmt, zu einer Bereicherung des Beamten zu führen. Jedenfalls sind tatsächlich erzielte Veräußerungserlöse zu berücksichtigen (auf solche hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. August 1990 verwiesen). Da die Auslandsverwendung des Beschwerdeführers abgeschlossen und sein aktives Dienstverhältnis beendet ist, ist im Beschwerdefall der Beurteilung ein abgeschlossener Zeitraum zugrundezulegen. Wie in anderen Fällen vorzugehen wäre, in denen allenfalls eine zukunftsorientierte Betrachtung zugrundezulegen wäre, hat nicht Gegenstand dieser Entscheidung zu sein."
In seinen Aufstellungen in den beiden Eingaben vom 13. Oktober 1991 bzw. 13. November 1991 geht der Beschwerdeführer so vor, dass er das jeweils als aushaftend angenommene Defizit von S 850.000,-- bzw. S 757.000,-- für fünf Jahre (also ab dem Beginn seiner Auslandsverwendungen) mit 12 % jährlich (allerdings ohne Zinseszinsen) verzinst und diese Summe dem behaupteten Defizit hinzurechnet, wobei er sich hinsichtlich des Zinssatzes auf einen "marktkonformen Zinssatz" und auf die behauptete Vorgangsweise (Übung) von Kollegen beruft (dass er selbst ein entsprechendes Darlehen aufgenommen hätte, behauptet er gar nicht. Die Beilagen zur Eingabe vom 26. August 1990, A 5/90, sind "Prospektdrucke" und keine tauglichen Belege für eine Kreditaufnahme). Angesichts des Umstandes, dass es hier um Aufwandsentschädigungen geht und fiktive Kosten nicht zu ersetzen sind, besteht für die sachliche Richtigkeit dieser Vorgangsweise keine relevante Plausibilität. Vielmehr ist eine zeitliche Betrachtung anzustellen, das heißt, es sind die eingesetzten Mittel den Geldzuflüssen, unter anderem (beschwerdefallbezogen) auch durch Versicherungsleistungen und Verkaufserlöse, gegenüberzustellen (wobei - beschwerdefallbezogen - in der Folge überdies der Wert der aus den zum Ersatz angesprochenen Mitteln angeschafften, am Ende der Auslandsverwendung noch vorhandenen Gegenstände in Abschlag zu bringen ist, worauf der Beschwerdeführer der Sache nach verschiedenenorts im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde auch zutreffend hingewiesen hat - siehe A 41/97. Da auf diesen wesentlichen Aspekt - Zeitwert der Gegenstände - in diesen Geldflussrechnungen nicht Bedacht genommen wird, sind sie für die im Beschwerdefall maßgebliche Betrachtung in einem wesentlichen Punkt unvollständig und daher mangelhaft). Das Vorbringen des Beschwerdeführers gestattet es aber nicht, diese Beurteilung (zum Vorfinanzierungsaufwand) vorzunehmen. Er hat nämlich die hiezu erforderliche Konkretisierung im Verwaltungsverfahren auch über Drängen der belangten Behörde nicht vorgenommen; insbesondere hat er hinsichtlich der Veräußerungserlöse und Versicherungsleistungen im Wesentlichen nur ausweichende Angaben gemacht, nämlich dahin, dass er diesbezüglich keine Aufzeichnungen geführt habe (es gab lediglich einige Angaben in seiner Eingabe vom 10. Juli 1997, A 36/97). Auch die konkrete Frage der belangten Behörde nach den zurücktransportierten Gegenständen wurde von ihm nur ausweichend beantwortet (siehe abermals A 36/97). Hinsichtlich der Unterstützungen durch seine Verwandten gab der Beschwerdeführer in seinen Aufstellungen vom 26. August 1990 und 13. November 1991 an, sie sei bislang unentgeltlich erfolgt; der (aushaftende) Betrag wurde mit S 60.000,-- angegeben. Detaillierte Angaben hinsichtlich dieser Leistungen seiner Verwandten hat der Beschwerdeführer unterlassen. Auch in der Eingabe vom 10. August 1999 fehlt es an einer solchen Darstellung, die lediglich angekündigt wird. Die in den dem Bescheid vom 7. Juli 1999 (A 27/99, betreffend die behaupteten Verpfändungen) zugrundeliegenden Eingaben angegebenen Beträge sind behauptete Gesamtsummen, eine Aufschlüsselung dieser 5,2 Mio. S erfolgte nicht. Es fällt im Übrigen auf, dass der Beschwerdeführer in einem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vom 8. Mai 1996 (vorgelegt zu VH 96/12/0002 - 0004) die behauptete Forderung seiner Eltern aus "Auslandsverwendung" sowie Wohnungsadaptierung 1990 (also beide Positionen zusammen) mit S 850.000,-- beziffert hatte (seine Forderung gegen die belangte Behörde "aus Auslandsverwendung" ebenfalls mit "S 850.000,-- +Zinsen" - diese werden nicht beziffert).
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist dieser "Vorfinanzierungsaufwand" allerdings "nur" für die Frage der Bemessung der hier streitgegenständlichen Auslandsverwendungszulage von Bedeutung, nicht aber im Zusammenhang mit einem allfälligen Verzögerungsschaden, also einem Schaden, der durch einen Verzug bei der Bemessung dieser Zulage entstanden sein könnte. Hier gilt ebenso das, was im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996 in Bezug auf die dort behaupteten Kreditkosten gesagt wurde, dass nämlich ein behaupteter Schaden wegen des angeblich schuldhaft-rechtswidrigen Verhaltens der belangten Behörde in Vollziehung der Gesetze vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Ein solcher "Verzögerungsschaden" ist jedenfalls im Beschwerdefall weder nach § 20 noch nach § 21 GG 1956 zu ersetzen. (Die Aktenlage deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer ein Verfahren in diese Richtung bereits zu 33 Cg 27/93w des LG für ZRS Wien anhängig gemacht hat). Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 26. August 1990, dass er "in erheblichem Umfange Darlehen aufgenommen" habe, die zwar zinsenlos seien und von seiner Familie stammten, ist auch nicht ersichtlich, ob der angegebene Betrag von S 60.000,-- stets in derselben Höhe aushaftete (im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eigene Mittel eingesetzt, sind auch Schwankungen nach oben und unten nicht undenkbar).
Da der Beschwerdeführer diese (modifizierte, "aktualisierte") Aufstellung vom 13. November 1991 in verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwendet, so der Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0232 und dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz im Verfahren Zl. 94/12/0043 (Übersiedlungskosten) zugrundegelegt hat, spricht nichts dagegen, im vorliegenden Verfahren an diese Aufstellung anzuknüpfen (zumal auch die Kosten höher sind als in der früheren Aufstellung, was ja den Intentionen des Beschwerdeführers entgegenkommt)
Betrachtet man nun die in dieser Aufstellung vom 13. November 1991 angesprochenen Kosten, ist dem Beschwerdeführer Folgendes zu entgegnen:
Die darin angesprochenen Kosten für die Inlandswohnung von S 252.000,-- sind so, wie sie dort geltend gemacht werden, rein fiktive Kosten (rein statistische Betrachtung), sodass darauf nicht Bedacht zu nehmen ist. Im Übrigen trifft auch sonst die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, dass er gegenüber der belangten Behörde aus seinem öffentlich-rechtlich Dienstverhältnis Anspruch auf Ersatz der Kosten der Inlandswohnung während seiner Auslandsverwendung hätte. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind solche Kosten aus den Inlandsbezügen zu bestreiten. Der Beschwerdeführer vermag im Übrigen auch nicht aufzuzeigen, dass eine Weisung bestanden hätte, während der Auslandsverwendung eine solche Wohnung aufrecht zu erhalten. Eine solche Weisung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer (in A 36/97) bezogenen Runderlass der belangten Behörde vom 7. Juni 1983, Zl. 348.01/1-VI.1/SL/83, kundgemacht in den "Weisungen und Mitteilungen (=WUM) 1983" (den der Verwaltungsgerichtshof beigeschafft hat), wenngleich dieser Erlass als (nachdrückliche) Empfehlung zu werten ist. Das bedeutet aber nicht, dass allfällige Wohnungskosten im Inland für die hier gegenständliche Problematik gänzlich bedeutungslos wären: Vielmehr kann es im Rahmen der in einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Bemessung der AVZ der Billigkeit entsprechen, auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der betreffende Bedienstete nicht nur für die Kosten einer Wohnung am ausländischen Dienstort, sondern auch aus wichtigen, berücksichtigungswürdigen Gründen für die Kosten einer Wohnung im Inland aufzukommen hat (wobei klar ist, dass die Kosten der Wohnung im Ausland naturgemäß nur maximal zu 100 % durch entsprechende Berücksichtigung bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage ersetzt werden können - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0424, zu einer insofern vergleichbaren späteren Fassung des § 21 GG 1956).
Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unter Hinweis auf die Beiblätter zur Einkommenssteuererklärung und auf die Einkommenssteuerbescheide näher dargelegten Kosten der - vermieteten - Wohnung in Wien 9, Widerhoferplatz, ergibt sich Folgendes: In diesen Beiblättern der Einkommensteuererklärung für 1985 bis 1989 - ein solches für 1990 fehlt (wobei der Beschwerdeführer in diesem Jahr gemäß der vorgelegten Teilablichtung des Einkommensteuerbescheides Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von S 19.885,-- erzielt haben soll) - sind bezüglich der Vermietung dieser Eigentumswohnung an Einnahmen jeweils der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, an Ausgaben hingegen die Betriebskosten, Zinsen (des aushaftenden Darlehens), 2 % AfA im Ausmaß von jeweils S 14.459,26, sowie "Abschreibungsposten" (Absetzung), einmal auch eine kleinere Reparaturrechnung, ausgewiesen. Rein rechnerisch ergaben sich zwar für die Zeit der Auslandsverwendung Verluste, nämlich 1985 S 41.311,76, 1986 S 16.148,37, 1987 S 18.019,17, 1988 S 7.953,07, und 1989 gemäß diesem Beiblatt ein Verlust von S 3.375,15, gemäß der Teilablichtung des Einkommensteuerbescheides hingegen ein Überschuss von S 240,-- (aus jener Teilablichtung für 1990, wie gesagt, ein Überschuss von S 19.885,--; die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Zahlen für 1985 und 1990 aliquotiert). Jedenfalls aus der Betrachtung auszuscheiden ist aber die in diesen Berechnungen in den Beiblättern in jedem Jahr (also für 1985 - 1989, 1990 liegt ja nicht vor) in Anschlag gebrachte 2 %ige AfA von jeweils S 14.459,26 (es handelt sich um eine rein steuerlich relevante Position), sodass insgesamt von einem im Wesentlichen ausgeglichenen Ergebnis auszugehen ist. Der in den Rückzahlungsraten enthaltene Zinsenanteil ist bei den Ausgaben bereits berücksichtigt; der auf die Tilgung des aushaftenden Kapitals entfallende Anteil hat als reine Vermögensumschichtung vorliegendenfalls außer Betracht zu bleiben. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Steuerberatungskosten von S 15.528,-- sind der privaten Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen und beschwerdefallbezogen weder nach § 21 noch nach § 20 GG 1956 ersatzfähig. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend hervorhebt, hat auch der Verkaufserlös dieser Wohnung (näheres zu diesem im angefochtenen Bescheid ins Spiel gebrachten Verkauf ist nicht aktenkundig) an sich außer Betracht zu bleiben.
Es fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer Adaptierungskosten für eine weitere Wohnung, nämlich jene in der Sperlgasse, geltend macht, die er im Jahr 1991 rückwirkend zum 1. Jänner 1991 angemietet hatte (wenngleich er dort schon seit August 1990 gemeldet war). Weshalb nun diese weitere Wohnung erforderlich sein soll, wo doch der Beschwerdeführer Kosten für die Wohnung am Widerhoferplatz in Anschlag bringt, sagte er im Verwaltungsverfahren (und auch in der Beschwerde) nicht. Sollte letztere Wohnung verkauft worden sein, wäre bei einer sachgerechten wirtschaftlichen Betrachtung der Erlös für diese behaupteten Adaptierungskosten heranzuziehen (von denen überhaupt fraglich ist, inwieweit und gegebenenfalls weshalb der Beschwerdeführer, der laut Mietvertrag vor dem 1. Jänner 1991 noch gar nicht Mieter der Wohnung war, dafür aufzukommen hat). Überdies ist ihm entgegenzuhalten, dass Kosten der Adaptierung einer Wohnung am neuen Dienstort infolge einer Versetzung auch "Inlandsbeamte" treffen können. Auf diese Kosten ist daher nicht Bedacht zu nehmen. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst in einem am 24. März 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten, zur Zl. 92/12/0229-17 protokollierten Schriftsatz angab, er wohne bei seinen Eltern, die polizeiliche Meldung im 2. Bezirk betreffe "einen unordentlichen Wohnsitz, weil die Wohnung in keinem bewohnbaren Zustand ist, es funktioniert bloß die Türglocke und das Hausbrieffach".
Davon ausgehend, kann nicht gesagt werden, dass es der Billigkeit entspräche, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten restlichen Wohnungskosten in Damaskus und New Delhi (also - hier ohne Bedachtnahme auf die behaupteten Investitionen und Adaptierungen - jene Beträge, die nicht durch die Wohnkostenbeiträge abgedeckt waren) zu ersetzen, dies im Hinblick auf die Größenordnung dieser Kosten (die monatliche Belastung bewegt sich im Rahmen von Wohnungskosten im Inland). In diesem Zusammenhang fällt aber auf, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten Zahlen höher sind, als die vom Beschwerdeführer dieser Kostenaufstellungen zugrundegelegten. Der belangten Behörde sind dabei allerdings Versehen unterlaufen:
Die belangte Behörde ist hinsichtlich der Wohnungskosten in Damaskus im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 1987 den Betrag von S 28.425,98 bezahlt habe (was auch der Aktenlage entspricht). Sie ist weiters davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im zweiten Halbjahr 1987 S 22.029,18 bezahlt habe (was nach der Aktenlage ebenfalls richtig ist), diesen Betrag aber ebenfalls im ersten Halbjahr 1998 und die Hälfte dieses Betrages, also S 11.014,59, für die drei Monate Juli bis September 1988, und überdies als "Restforderung" einen Betrag von S 3.670,96 geleistet habe. Dies ist aber in dieser Form unzutreffend: Aus der Zahlung der S 22.029,18 im zweiten Halbjahr 1987 ergab sich nämlich ein Guthaben von S 5.507,58 (weil nur S 16.521,60 zu bezahlen gewesen wären); im ersten Halbjahr 1998 bezahlte er S 7.343,06, was einer Minderzahlung von S 9.178,54 entsprach. Unter Berücksichtigung des Guthabens von S 5.507,58 ergab sich die Differenz von S 3.670,96, welche aufgerundet (S 3.671,--) im Wege eines Einbehaltes vom Bezug des Beschwerdeführers im Juli 1990 hereingebracht wurde. Eine Benützung der Wohnung nach dem 30. Juni 1988 ergibt sich aus den Akten nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet; für 1988 sind daher lediglich der bezahlte Betrag von S 7.343,06 und der Restbetrag von (gerundet) S 3.671,-- zu berücksichtigen (siehe dazu den Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1997, Zl. 194.1.1304/5-VI.4/97, welcher dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0140, zugrundelag, weiters das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0273 ua.), was auch nicht im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 13. Dezember 1998, A 83/98, steht.
Bezüglich der Wohnungskosten in New Delhi ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (unter Hinweis auf die Akten A 22/88 und A 54/93) davon aus, dass der Beschwerdeführer (umgerechnet) an Maklergebühr S 5.625,-- bezahlt habe (was der Aktenlage nach richtig ist), weiters ab November 1988 bis einschließlich des (gesamten) ersten Halbjahres 1990 jeweils monatlich (ebenfalls) S 5.625,--. Das ist aktenwidrig. Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass die Zahlungen nicht in österreichischer Währung erfolgten, sondern in indischer Währung und dies auch in unterschiedlicher Höhe, wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe A 84/98 näher dargetan hat. In der von der belangten Behörde bezogenen Erledigung A 22/88 ist auch kein Schillingbetrag ausgewiesen; vielmehr heißt es dort, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 1988 ein Wohnungskostenbeitrag auf Basis von Rs 25.000,-- monatlich zuerkannt werde (also auf Basis von Rs 25.000,--, nicht etwa von Rs 25.000,--, wie der handschriftlichen Notiz auf dieser Erledigung zugrundegelegt wurde, welche Notiz wiederum, wie sich aus den Beträgen ergibt, Grundlage für die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war). Überdies war die Mietzinsbildung komplizierter, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge (A 84/98, in Übereinstimmung insbesondere mit der Liste an ausbezahlten Wohnkostenbeiträgen in A 63/96) erfolgte jeweils zu Jahresbeginn eine größere Mietzinsvorauszahlung, der dann geringere Monatsmieten folgten, wobei sich wegen des schwankenden Kurses der indischen Währung auch unterschiedlich Gegenwerte in österreichischer Währung ergaben. Überdies endete das Bestandverhältnis dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge (A 84/98) Mitte Mai 1990.
Der Vollständigkeit halber ist zu vermerken, dass für den Beschwerdeführer in diesem Verfahren auch dann nichts zu gewinnen wäre, wenn die Differenz zwischen den von der belangten Behörde angenommenen (höheren) Wohnungskosten in den beiden ausländischen Dienstorten und den vom Beschwerdeführer in seinen Aufstellungen veranschlagten Wohnungskosten in Anschlag zu bringen wäre.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die belangte Behörde auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides den Wohnungskostenbeitrag für New Delhi mit S 455.625,-- annimmt, auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides aber mit S 590.625,--. Da es sich bei diesem Wohnungskostenbeitrag aber um eine reine (aufkommensneutrale) Transferzahlung handelt, ist diese Diskrepanz vorliegendenfalls ohne (materiell-rechtliche wie auch prozessuale) Bedeutung.
Es ist aber richtig, dass der Beschwerdeführer (auch) im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde, nämlich in seiner Eingabe vom 12. Dezember 1998 (A 84/98) auf seine Kosten der "Wohnungsadaptierung für Damaskus" verwiesen hatte. In seinem (dieser Eingabe beigelegten) Schreiben an die belangte Behörde vom 16. Juni 1988 hatte er mehrere Positionen im Gegenwert von S 11.160,93 zum Ersatz angesprochen. Er habe eine Toilettentüre, eine Fernsehantenne, zusätzliche Beleuchtungskörper in der Küche, Sicherheitsschlösser an den beiden Wohnungstüren und in der Tür zur Veranda, einen "modernen Sicherungsautomaten", drei zusätzliche Fliegengitter, Sperren in den Türen zu den zwei Toiletten und zwei Abstellflächen über den Toiletten eingebaut und die Wasseranschlüsse in der Küche, den Wasserabfluss des Geschirrspülers und den Wasserzulauf zu den beiden Toiletten verbessert. Angesichts der Tatsache, dass er durch seine "wertsteigernden Investitionen" in der Lage gewesen sei, eine 45 %ige Reduktion des Mietzinses zu erzielen, und dass sowohl die Investitionen als auch "der neue niedere Mietzins" zur Gänze seinem Nachfolger zugute kämen und es sich überdies um eine Amtswohnung handle, ersuche er um Refundierung dieses Betrages. Die belangte Behörde hatte sich mit Erledigung vom 6. Juli 1988, Zl. 194.1304/6-VI.4/88, ablehnend geäußert, weil weder das BDG 1979 noch das GG 1956 einen solchen Ersatz vorsähen. Auch das MRG sehe lediglich Investitionsablösen für "wesentliche" (im Original unter Anführungszeichen) Verbesserungen durch den Mieter vor. Ausstattungs- bzw. Änderungsmaßnahmen gingen zu Lasten des jeweiligen Benützers und könnten allenfalls auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung von einem Nachfolger abgelöst oder bei Beendigung des Benützungsverhältnisses demontiert und mitgenommen werden.
Ein Ersatz dieser behaupteten Investitionen aus dem Rechtsgrund des § 20 GG 1956 kommt nicht in Betracht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1988, Zl. 86/12/0129, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0093). Ob die behaupteten Aufwendungen beschwerdefallbezogen typologisch der AVZ zugeordnet werden und somit eine Position in der Gesamtbemessung darstellen könnten, kann vorliegendenfalls (weil im Ergebnis unerheblich) ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob ein Teil der behaupteten Mietzinsersparnis allenfalls schon dem Beschwerdeführer selbst (durch ein geringeres Benützungsentgelt) zugutegekommen war oder ob ein Ersatz gegen wen auch immer nach zivilrechtlichen Bestimmungen in Betracht käme oder gekommen wäre.
Die Aufstellung vom 13. November 1991 enthält weiters eine Position von S 95.000,-- an Reparaturkosten betreffend den Pkw des Beschwerdeführers (Autounfall in Indien). Ein Ersatz dieses Betrages kommt vorliegendenfalls im Hinblick auf den abschlägigen Bescheid der belangten Behörde P 284/92, der Gegenstand des hg. Beschlusses vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282 u.a., war, nicht in Betracht (worauf schon im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Seite 60, verwiesen wurde). Da es sich um einen Unfall im Zuge einer "nicht dienstlichen Fahrt" handelte, wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, kommt ein Ersatz der behaupteten, angeblich konnexen Aufenthaltskosten (Verlängerung des Aufenthaltes in New Delhi, um die Schadensliquidierung zu betreiben), die hier (in der Gruppe "Urlaubsausgaben") mit S 24.000,-- beziffert werden, nach § 20 GG 1956 nicht in Betracht, aber auch nicht nach § 21 GG 1956. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles von Dienstes wegen in Indien aufhielt, reicht nämlich für eine Zuordnung von derartigen Folgekosten wie im Beschwerdefall zur AVZ nicht aus. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist (weil der Beschwerdeführer mehrfach diesen Aspekt ins Spiel gebracht hat) auch darauf hinzuweisen, dass ein Ersatz dieser Kosten nach der Reisegebührenvorschrift wegen behaupteter "Verzögerung einer Dienstreise" ebenfalls nicht in Betracht kommt. Ob dem Kläger allenfalls aus dem von ihm behaupteten Verhalten der belangten Behörde Ansprüche erwachsen sind, die vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen wären, ist vorliegendenfalls nicht zu prüfen (Nach dem Wissensstand des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer betreffend diesen Autoschaden zu 32 Cg 27/93p des LG für ZRS Wien ein Amtshaftungsverfahren in Gang gebracht).
Der Beschwerdeführer hat in dieser Aufstellung Kosten der Vertretung seiner Interessen in Wien "bei Ämtern und Behörden, etc." geltend gemacht und hier S 51.600,-- an (nicht näher aufgeschlüsselten) "diversen Honoraren" genannt. Hievon ist jedenfalls der Betrag von S 44.000,-- an Anwaltskosten für die Vertretung seiner Interessen im Dienstrechtsverfahren auszuscheiden, worauf ebenfalls schon im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Seite 60) hingewiesen wurde (wobei unter dem Gesichtspunkt des § 20 GG 1956 überdies der dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zlen. 97/12/0106 und 0114 - hier: 0114 zugrundeliegende abweisliche Bescheid A 17/97 vom 18. Februar 1997 betreffend Vertretungskosten im vom Beschwerdeführer bezifferten Ausmaß von "voraussichtlich ö.S. 300 000,--" entgegenstünde; in diesem Sinne zu § 20 GG 1956 vgl. auch das vom Beschwerdeführer Seite 15 der Beschwerde genannte hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0107, Slg. 11.175/A).
Diese Überlegungen bringen zunächst folgendes Zwischenergebnis:
Knüpft man an den vom Beschwerdeführer in der Aufstellung vom 13. November 1991 genannten angeblich aushaftenden Betrag von S 757.000,-- an (rein rechnerisch ergäbe sich ja aus dieser Aufstellung, wie oben ausgeführt, eine geringere Differenz, wobei weiters, wie oben näher dargelegt wurde, behauptete Vorfinanzierungskosten mangels Erfassbarkeit dieser behaupteten Differenz von S 757.000,-- nicht zuzurechnen sind), wäre dieser behauptete Betrag um den vom Beschwerdeführer mit S 252.000,-- bezifferten Wohnungsaufwand in Wien, den mit S 136.800,-- bezifferten Eigenanteil an Wohnungskosten für Damaskus und den mit S 74.000,-- bezifferten solchen Eigenanteil für New Delhi zu vermindern, weiters um den behaupteten Autoschaden von S 95.000,-- und um die damit zusammenhängenden behaupteten Aufenthaltskosten von S 24.000,--, sodass sich die behauptete Differenz von S 757.000,-- auf S 131.200,-- reduziert.
Dieser Betrag von S 131.200,-- ist allerdings noch weiter zu vermindern: Im Zusammenhang mit der Übersiedlung von New Delhi nach Wien im Jahr 1990 verzeichnet der Beschwerdeführer Versicherungskosten in der Höhe von S 62.000,--. Hievon sind jedenfalls die mit dem Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 92/12/0236, als nach den Bestimmungen der RGV zu Recht gebührend erkannten S 24.312,-- auszuscheiden, weil eine nochmalige Berücksichtigung dieses Betrages im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt sinngemäß für die in dieser Aufstellung enthaltenen S 6.000,-- an Lagerkosten, Position 11 (siehe dazu das ebenfalls eingangs genannte Erkenntnis vom 11. November 1998, Zlen. 98/12/0406 und 0407, und das Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0186). Damit verringert sich der Betrag von S 131.120,-- auf S 100.888,--.
Dieser Betrag wäre weiters um einen in den mit S 57.000,-- angesprochenen, behaupteten Mehrkosten der Übersiedlung nach Delhi enthaltenen Restanteil an Zuladungen für Dritte zu vermindern (siehe dazu die schon genannten Erkenntnisse Zlen. 90/12/0159 und 94/12/0043).
Bedenkt man weiters, dass die Gesamtsumme der in der Aufstellung vom 13. November 1991 aufgelisteten, behaupteten Aufwendungen einen Betrag von S 4.604.680,-- ergibt und nicht, wie in der Aufstellung vom Beschwerdeführer angeführt, von S 4.609.000,--, und diese Beträge um S 52.320,-- bzw. S 48.000,-- geringer sind als die von ihm dort mit S 4.657.000,-- in Anschlag gebrachte Gesamtsumme, wäre die genannte Zwischensumme von S 100.888,-- aus diesem Blickwinkel auf S 48.568,-- bzw. S 52.888,-- zu kürzen.
Aber auch wenn man ungeachtet dessen zugunsten des Beschwerdeführers von diesem Zwischenwert von S 100.888,-- ausgeht (also, ohne ihn weiter zu vermindern), ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich den Wert der aus den geltend gemachten, behaupteten Aufwendungen angeschafften, zum Ende seiner Auslandsverwendung noch vorhandenen Sachen anzurechnen zu lassen hat. Eine solche Bewertung hat er nicht vorgenommen (und sie konnte von der belangten Behörde im Hinblick auf sein ausweichendes prozessuales Verhalten auch nicht zielführend vorgenommen werden, siehe oben). Hier kann aber das, was aus den Verfahren betreffend die Übersiedlung von New Delhi nach Wien bekannt ist, zur Orientierung herangezogen werden. Zunächst fällt auf, dass der Hausrat vom Beschwerdeführer zu einem (von ihm angegebenen) Wert von 1,7 Mio. S und weiteren S 250.000,-- (S 300.000,-- minus die mitversicherten S 50.000,-- an Fracht und Versicherungskosten), der Pkw im (von ihm) angegebenen Wert von S 200.000,-- versichert wurden. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 30. Mai 1995 (im Verfahren Zl. 92/12/0236) verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er die Frage nach einem Zeitwert des Übersiedlungsgutes (Zeitpunkt Sommer 1990 in Wien) ad hoc nicht beantworten könne, der Großteil der Sachen (Hausrat) sei allerdings fast neu gewesen, etwa zwei Jahre alt. Auch hatte der Beschwerdeführer in Schriftsätzen an die belangte Behörde behauptet, an diesem Transportgut sei ein Schaden von rund S 200.000,-- entstanden. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 14. November 1996 (im Verfahren Zl. 94/12/0043) gab er diesbezüglich an, die Schäden seien vor allem dadurch entstanden, dass Wasser in den dritten Container gelangt sei. Das englische Versicherungsunternehmen habe nach Intervention durch einen Rechtsanwalt pauschal auch - so glaube er - zur Abdeckung seiner anwaltlichen Kosten einen Betrag von S 200.000,-- im Dezember 1992 ausbezahlt, die Differenz, also das, was ihm nicht ersetzt worden sei, belaufe sich auf rund S 50.000,-- (siehe dazu auch die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 92/12/0236). Weiters ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach seiner Rückkehr nach Wien zurückgebrachte Gegenstände veräußerte (siehe sein in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenes Vorbringen in seiner Eingabe vom 10. Juli 1997, A 36/97, wo er einen Erlös von - zusammengerechnet - S 43.320,- angibt. Auch in der schon genannten, im Verfahren VH 98/12/0009 und 0010 vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung seines Rekurses vom 16. Mai 1998 im Verfahren 8 Cg 309/95k des LG für ZRS Wien brachte er - Seite 5 - vor, er erziele Mittel dadurch, dass angeschaffte Gegenstände aus der Auslandsverwendung verwertet würden). All diese Umstände indizieren einen Wert des maßgeblichen zurücktransportierten Gutes von weit über S 100.888,--. Allein (als hypothetisches Beispiel) ein Zeitwert im Ausmaß von bloß einem Viertel des Versicherungswertes (einschließlich Pkw) beliefe sich auf mehr als S 500.000,--.
Schon diese Überlegungen zeigen, dass - entgegen den wiederholten Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht von einem im Beschwerdeverfahren rechtlich relevanten Defizit aus der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Zu unterstreichen ist, dass dabei von der Aufstellung des Beschwerdeführers selbst ausgegangen wurde, und die dort angesprochenen Hotelkosten wie auch Investitionskosten in Damaskus gar nicht ausgeschieden wurden, sodass eine weitere Auseinandersetzung damit entbehrlich ist.
Auch enthalten die in dieser Aufstellung vom 13. November 1991 genannten Betriebskosten des Pkw in Damaskus und New Delhi, die, unter Zugrundelegung sämtlicher Fahrten während der Auslandsverwendung, in Anlehnung an das "amtliche Kilometergeld" (aber ausgehend von höheren Sätzen) beziffert werden (wobei allerdings konsequenterweise die Anschaffungskosten dieses Pkw nicht gesondert aufgelistet werden) jedenfalls auch einen "Privatanteil", der aus der hier maßgeblichen Betrachtung auszuscheiden ist, weil er weder nach § 20 noch nach § 21 GG 1956 ersatzfähig ist. Dazu kommt die Problematik, die sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer seiner Aufstellung nicht das "amtliche Kilometergeld" zugrundegelegt hat, welches sich ab 1. Februar 1985 (gemäß BGBl. Nr. 180/1985) auf S 3,70 und ab 1. Mai 1989 (gemäß BGBl. Nr. 344/1989) auf S 4,-- belief, sondern eigene, selbst angenommene, ihm zutreffender erscheinende höhere Sätze (diese Überlegungen sind in der Beschwerde Zl. 95/12/0102 iA Ersatz eines Mehraufwandes für Dienstverrichtungen am Dienstort, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 1995, Zl. 71.853/1-VI.3a/95 (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0052), dargelegt, welche mit hg. Beschuss vom 30. Juni 1995 wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesenen wurde), nämlich von S 6,-- für Damaskus (85.000 km zu S 6,-- ergeben S 510.000,--) und von S 7,-- für New Delhi (30.000 km zu S 7,-- ergeben S 210.000,--, beide Positionen zusammen S 720.000,--). Ginge man von diesem "amtlichen Kilometergeld" aus, ergäben sich für Damaskus nur S 314.500,--. Dieses "amtliche Kilometergeld" wurde während der Dauer der Verwendung des Beschwerdeführers in New Delhi auf S 4,-- erhöht, wobei das Ausmaß der Fahrten vor und nach dieser Erhöhung dieser Aufstellung nicht zu entnehmen ist (wozu auch für den Beschwerdeführer, ausgehend von seinem Standpunkt, kein Grund bestand). Legte man für New Delhi insgesamt den höheren Satz zugrunde, ergäben sich S 120.000,--, also für beide Dienstorte zusammen S 434.500,-- oder um S 285.000,-- weniger, als die veranschlagten S 720.000,--. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Problematik wie auch mit der Frage, ob überhaupt und inwiefern ein Ersatz von derartigen "Autokosten" gemäß § 21 GG 1956 in Betracht kommt, ist aber nach dem zuvor Gesagten (kein rechtlich relevantes Defizit aus der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers) entbehrlich.
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer noch Folgendes zu entgegnen: Die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass er jedenfalls zum Teil einen überdimensionalen Aufwand getätigt habe, ist nicht von der Hand zu weisen. Die in der Aufstellung vom 13. Oktober 1991 mit S 538.000,-- (für eine Verwendung von 5 Jahren) bezifferten Kosten für Bekleidung erscheinen in der Tat (auch unter Bedachtnahme auf das damalige Preisniveau, aber auch auf die damalige dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers) gewaltig, wobei der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde (wenngleich in anderem Zusammenhang) seine Position in Damaskus als "subaltern" qualifiziert und der im Zusammenhang mit diesen behaupteten Kosten ins Treffen geführte "sich ändernde Körperbau" aus der Sicht der Kostenrelevanz wohl seiner Privatsphäre und nicht der Sphäre der belangten Behörde zuzurechnen wäre. Der in der Aufstellung in Anschlag gebrachte Betrag von S 1,220.000,-- an Kosten für Hausrat und Mobiliar erscheint in diesem Sinne ebenfalls gewaltig.
Zur Frage der Repräsentation hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., (Seite 58/59) ausgeführt:
"Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich der Auffassung, dass die Kosten der Anschaffung sowie die durch die Bestimmungen der RGV nicht abgedeckten Kosten des Transportes von Gegenständen bzw. Waren zwecks Erfüllung einer dienstlich obliegenden Repräsentationspflicht (das heißt, nicht auch von Gegenständen oder Waren, die ohne eine solche Pflicht angeschafft und transportiert worden wären, weil der in der RGV pauschal geregelte Transportkostenersatz nicht auf diese Weise unterlaufen werden kann) typologisch als Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 lit. b und 3 GG 1956 anzusehen sind. Aber auch hier gilt das eingangs Gesagte:
Auch derartige Kosten sind nur nach Billigkeit zu ersetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass 'Repräsentieren' bedeutet, an Stelle eines anderen, nämlich des Rechtsträgers oder einer übergeordneten Einrichtung, aufzutreten. Der Dienstnehmer "repräsentiert" nicht sich selbst, sondern eine übergeordnete Institution, daher kommt auch die Beurteilung, in welchem Umfang repräsentative Pflichten anfallen, nicht dem Einzelnen und seiner Selbsteinschätzung zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1985, Zl. 84/12/0125)".
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (S 56/57) damit argumentiert, ein "Abgehen vom Grundsatz, dass allein die Dienstbehörde die Höhe der dienstlich notwendigen Ausgaben an ausländischen Dienstorten festlegt", sei in § 21 GG 1956 nicht vorgesehen "und hätte zudem unvorhersehbare budgetäre und somit politische Implikationen, für welche die politischen Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit wohl kaum Verständnis aufbringen würden". Die Beispielswirkung für zahlreiche andere im Ausland verwendete Beamte, welche mit ihren Auslandsverwendungszulagen das Auslangen gefunden hätten, wäre im Falle "der Einführung des Bedürfnisprinzips in der Auslandsbesoldung" des österreichischen auswärtigen Dienstes offensichtlich: Nach einem solchen Beispiel könnten alle Bediensteten nach Gutdünken wahllos Produkte (Waren und Dienstleistungen) erwerben und deren Kosten der Dienstbehörde unter dem Titel der §§ 20 und 21 leg. cit. zum Ersatz vorschreiben". Sie hat weiter damit argumentiert, der Beschwerdeführer hätte sich nach den Vorgaben der Dienstbehörde zu richten gehabt.
Dieser Auffassung kann in dieser Form nur teilweise beigetreten werden, weil insbesondere die Aussage, "dass allein die Dienstbehörde die Höhe der dienstlich notwendigen Ausgaben an ausländischen Dienstorten festlegt", in dieser Form aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist. Die Überlegungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine Dispositionen in Bezug auf Repräsentation (und damit auch auf die diesbezüglichen Anschaffungen) nach den Vorgaben der Dienstbehörde einzurichten gehabt hätte, wobei aus den Versetzungsdekreten entsprechende finanzielle Rahmenbedingungen abzuleiten gewesen seien, sind im Prinzip nicht unrichtig. Dies kann sich allerdings - vom Grundsatz her - nur auf Bereiche beziehen, die der gestaltenden Disposition des Beschwerdeführers unterlagen, wobei sich freilich die subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers, ebenso wie jene der österreichischen Verwaltungsbehörden, den Vorgaben des Gesetzes, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten unterzuordnen hatten. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in der Beschwerde in diesem Zusammenhang wieder die "Dienstbehörde" mit dem "Bundesministerium" (im Sinne einer Art Personenkollektiv) gleichsetzt, ist ihm die klare Gesetzeslage entgegenzuhalten, wonach Dienstbehörde hier (nachgeordnete Dienstbehörden gibt es im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht - siehe § 2 DVV 1981) der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten (als oberstes Verwaltungsorgan) ist (seine Organwalter im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten werden daher "für den Bundesminister" tätig). Dass der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auch Vorgesetzter des Beschwerdeführers war, kann wohl nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Der Beschwerdefall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer insbesondere den Ersatz sehr hoher Kosten im Zusammenhang mit der Repräsentationstätigkeit (hier nicht zuletzt Anschaffungs- und Transportkosten hinsichtlich des "Repräsentationshausrates") geltend macht und die Auffassung vertritt, es stünden ihm höhere Aufwandersätze zu, als insbesondere auf Grundlage der sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien gezahlt worden seien. Soweit er geltend macht, es sei von ihm die Repräsentation zu Hause erwartet worden, sie sei auch üblich gewesen, weshalb er diese Aufwendungen getätigt habe, und dabei auf eine Leistungsbeurteilung für das Jahr 1986 verweist, ist es richtig, dass es in dem zugrundeliegenden Bericht des Botschafters in Damaskus vom 19. Februar 1987 heißt (im Akt Zl. 2942/3-VI.1/87), der Beschwerdeführer habe seine "Repräsentationssätze" im Jahr 1986 erheblich überschritten und sei "besonders aktiv bei Einladungen" gewesen. Die "aktive Repräsentationstätigkeit" sei jedoch zur Gänze außer Haus erfolgt, weshalb er "aus diesem Grunde zu vermehrter Repräsentationstätigkeit zu Hause, wo echte österr. Atmosphäre geboten werden kann, angehalten" worden sei.
Dem Beschwerdeführer ist aber entgegenzuhalten, dass eine häusliche Repräsentation unter Verwendung bereits vorhandener Einrichtungsgegenstände von der Anschaffung (und dem Transport) solcher Gegenstände um die von ihm ins Treffen geführten Kostendimensionen zu unterscheiden ist. Bei objektiver Betrachtung konnte sich der Beschwerdeführer vor seiner Verwendung in Damaskus ein ungefähres Bild vom Aufwandersatz machen, den er gemäß der Verwaltungspraxis nach § 21 GG 1956 zu erwarten haben werde. Das gilt vollends für den zweiten Dienstort New Delhi, zumal er seinem Vorbringen zufolge mit der Problematik durch die schon in Damaskus begonnenen dienstrechtlichen Verfahren vertraut war (wobei ja bedeutende Mengen an Gütern nach der Verwendung in Damaskus für die Verwendung in New Delhi angeschafft wurden - siehe die Darstellung im Sachverhaltsteil im Zusammenhang mit der Übersiedlung nach New Delhi). Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei sachgerechter Betrachtung keineswegs vorweg darauf vertrauen konnte, die Behörde werde ihm in Abweichung von ihrer Verwaltungspraxis auf Grundlage dieser sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien jedenfalls auch diese gewaltigen Kosten ersetzen, die er in diesem Zusammenhang (Anschaffung von Verbringung von "Repräsentationshausrat") tätigte. Bei diesen Umständen hätte ihn vielmehr eine "Warnpflicht" getroffen, das heißt, er hätte unter Darstellung der Problematik eine dezidierte Weisung einholen müssen, demnach (dies vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens) darauf hinweisen müssen, dass er einer "häuslichen Repräsentation" nicht genügen könne, ohne entsprechende Anschaffungen zu tätigen, und diese Anschaffungskosten (und die im Zusammenhang damit stehenden Transportkosten, soweit diese nicht durch die RGV gedeckt sind) eigens ersetzt haben wolle. Das wäre der Weg gewesen, um einen sachgerechten Ausgleich zwischen den wohl verstandenen Interessen des Beschwerdeführers einerseits und denen des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers andererseits herbeizuführen. Bei Ablehnung dieses Ansinnens durch die vorgesetzten Stellen wäre er zu entsprechenden Anschaffungen und damit zu einer entsprechenden "häuslichen Repräsentation" nicht verhalten gewesen, was ihm auch nicht hätte entgegengehalten werden können. (Meinte man allerdings, dieser Betrachtung folgend, dass nach der nach Billigkeit vorzunehmenden Bemessung die Anschaffungskosten entsprechend zu reduzieren wären, müsste andererseits auch der kongruente Zeitwert solcherart angeschaffter Gegenstände außer Betracht bleiben).
Daher ist auch aus seiner Argumentation (Seite 5 der Beschwerde), "jeder Diplomat weiß, dass die Pflege der Beziehungen zum Empfangsstaat zu den Dienstpflichten zählt, in die ebenso wie allfällige Ehegattinnen und Kinder auch die Haustiere miteinbezogen sind, denen die Kontaktpflege zum örtlichen Getier obliegt", nichts zu gewinnen, ebensowenig aus seinem Argument, dass die Art und Weise der Repräsentationstätigkeit dem einzelnen Bediensteten obliege, auch nicht aus seiner allgemeinen Argumentation, es genüge, "dass sich eine Pflicht nach der Lage der Umstände als solche" darstelle.
Zusammenfassend kann daher die Auffassung der belangten Behörde, es gebühre kein weiterer Kostenersatz aus dem Titel der Auslandsverwendungszulage, oder auch aus dem Titel der Aufwandentschädigung nach § 20 GG 1956, ebensowenig der Ersatz eines "Vorfinanzierungsaufwandes", nicht entgegengetreten werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1996.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Auf Grund der Entscheidung ("Unzulässigkeitsentscheidung") des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 14. März 2000 im Verfahren des Beschwerdeführers gegen Österreich, Zl. 39564/98 (iA. der Erschwerniszulage für den Dienstort New Delhi, vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0101), iVm dem in dieser Entscheidung vom 14. März 2000 bezogenen Urteil jenes Gerichtshofes vom 8. Dezember 1999 im Fall Pellegrin gegen Frankreich, Zl. 28541/95, ist klargestellt, dass (auch) die hier streitverfangenen, behaupteten Ansprüche des Beschwerdeführers aus seiner Auslandsverwendung keine "civil rights" im Sinne des Art. 6 MRK sind (zum "Verzögerungsschaden" siehe oben - Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte). Das Vorbringen des Beschwerdeführers veranlasst schon mangels eines gemeinschaftsrechtlich relevanten Sachverhaltes den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Frage, "ob das österreichische System der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit den Garantien des Art. 6 MRK noch vereinbar ist" (siehe im Übrigen die Entscheidung des EuGH vom 29. Mai 1997, C-299/95 , veröffentlicht ua. in JBl 1998, 238). Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund der gegebenen Gesetzeslage in der Lage, die maßgebliche Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde (soweit diese behaupteten Rechtsverletzungen vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind), gehörig zu prüfen.
Weiters ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren kein Verfahren höherer Instanz ist, in welchem das versäumte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden könnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. April 1957, Slg. Nr. 4342/A. uam); auch kann eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dazu dienen, Unterlassungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nachzuholen. Hier ist auch daran zu erinnern, dass die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen ist, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A, uam.). Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Replik zur Gegenschrift darauf hinweist, er wolle "in der Substanz, speziell zu den einzelnen Konvoluten" in einer mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstatten, ist er auf das zuvor Gesagte, aber auch darauf zu verweisen, dass es auf die einzelnen, von der belangten Behörde gebildeten "Konvolute" nicht entscheidend ankommt (siehe die Ausführungen im Erwägungsteil).
Wien, am 28. April 2000
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