VwGH 92/09/0040

VwGH92/09/004025.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 7. Februar 1992, GZ 475723/217-VI.1/92, betreffend vorläufige Suspendierung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §58;
AVG §56;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §58;

 

Spruch:

  1. 1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1992 auf teilweise Weiterführung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

    3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der als Jurist mit dem Amtstitel Legationsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer wurde mit der als Bescheid zu wertenden Verfügung seiner Dienstbehörde vom 7. Februar 1992 gemäß § 112 BDG 1979 wie folgt vorläufig vom Dienst suspendiert:

"Als die gemäß § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984 in der geltenden Fassung, für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von Legationsrat Dr. G zuständige Dienstbehörde erläßt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachstehende

VERFÜGUNG

Gemäß § 112 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, wird LEGATIONSRAT DR. G mit sofortiger Wirkung VORLÄUFIG VOM DIENST SUSPENDIERT. Gegen diese Verfügung ist gemäß § 112 Abs. 2 leg. cit. kein Rechtsmittel zulässig. Die vorläufige Suspendierung wird aber gemäß § 112 Abs. 3 leg. cit. unverzüglich der Disziplinarkommission mitgeteilt.

Gleichzeitig wird LR Dr. G angewiesen, die Amtsräume des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten auf Dauer seiner (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst nur mehr dann zu betreten, wenn er seitens der Dienstbehörde oder der Disziplinarkommission hiezu aufgefordert oder wenn er nach vorheriger fernmündlicher Terminvereinbarung zur Regelung von dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten bei einem Organ dieses Bundesministeriums zu einer Vorsprache vorgelassen wird."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die umfangreiche, undatierte Beschwerde, zu der noch ein ergänzender Schriftsatz vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer sieht sich demnach in seinem aus § 112 BDG 1979 ableitbaren Recht, daß "ohne den Tatbestand und ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Suspendierung vom Dienst verfügt wird", verletzt.

Da nach Mitteilung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom 13. März 1992 die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten am 12. März 1992 über die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 entschieden und damit, die Erlassung dieser Entscheidung vorausgesetzt, die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet hat, wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 33 VwGG und den Wegfall seines Rechtschutzinteresses (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0040) Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Zu dieser Verfügung nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 1992 wie folgt Stellung:

"Die Einstellung des Verfahrens zur (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst durch die Dienstbehörde ist eine durch die Rechtsprechung geklärte Frage.

Jedoch fühle ich mich in meinen Parteirechten des § 13 AVG durch das Verbot, die Räumlichkeiten der Dienstbehörde zu betreten, verletzt, nachdem meinen Anträgen sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Disziplinarkommission auf Parteiengehör nicht geantwortet wurde. Daher bitte ich, hinsichtlich dieses Teiles des Bescheides das Verfahren fortzusetzen.

Gegen meine Suspendierung vom Dienst habe ich am 18.3.1992 Berufung mit dem Antrag, diese aufzuheben, an die Disziplinaroberkommission gerichtet; ...."

Die folgenden Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich - soweit diese nachvollziehbar sind - offensichtlich auf das im letzten Satz angesprochene Verfahren; für das vorliegende Verfahren, nämlich der Klärung der Frage der formellen Klaglosstellung durch Beendigung der vorläufigen Suspendierung, kommt dem weiteren Vorbringen keine Bedeutung zu. Daß dem Beschwerdeführer die Entscheidung der Disziplinarkommission über seine Suspendierung zugekommen ist, ergibt sich aus seiner Feststellung, daß er dagegen bereits Berufung erhoben habe.

Mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission endete die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers, also jene Maßnahme, die Inhalt der ursprünglichen Beschwerde war, von Gesetzes wegen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung.

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 1992 hinsichtlich § 13 AVG und das Ersuchen, hinsichtlich dieses Teiles des Bescheides das Verfahren fortzusetzen, betrifft, ist dieses Begehren weder in dem seinerzeit ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt noch in den umfangreichen Beschwerdeausführungen gedeckt. Wenn der Beschwerdeführer weitere Beschwerdepunkte aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend macht, dann ist der durch das nachträgliche Vorbringen getroffene Teil des angefochtenen Bescheides einer meritorischen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf seine Gesetzmäßigkeit entzogen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1953, Slg. N.F. 3070/A).

Da das vorher bezeichnete Begehren des Beschwerdeführers außerhalb seines ursprünglichen Vorbringens gelegen und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden ist, war der diesbezügliche Antrag schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Da das Gesetz für den Fall einer Einstellung des Verfahrens den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf § 58 VwGG abzuweisen.

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