Normen
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §28;
RGV 1955 §33 Abs2;
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §28;
RGV 1955 §33 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Anträge stehen im Zusammenhang mit seiner Übersiedlung von New Delhi nach Wien im Jahr 1990, aus welcher sich ein umfangreicher Schriftverkehr mit der belangten Behörde ergab. Ein Begehren des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache über seinen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gebührenanspruch ist Gegenstand des zur Zl. 92/12/0236 protokollierten Säumnisbeschwerdeverfahrens. Für das vorliegende Verfahren ist festzuhalten, daß dem vom Beschwerdeführer für das Transportgut zunächst abgeschlossenen Versicherungsvertrag (Deckungszusage vom 24. Mai 1990) eine Versicherungssumme von S 1,900.000,-- zugrundelag. Weiters schloß der Beschwerdeführer eine ergänzende Versicherung ab; das Annahmeschreiben datiert vom 24. Juli 1990. Die Versicherungssumme belief sich auf S 300.000,--, verrechnet wurde hiezu eine Prämie von S 9.000,--. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz (auch) dieser Prämie ist unter anderem Gegenstand des zuvor genannten, zur Zl. 92/12/0236 protokollierten Säumnisbeschwerdeverfahrens.
In einer Eingabe vom 21. November 1990 an die belangte Behörde (Zl. 71853/17-VI.3a/90 - in der Folge werden Aktenstücke der belangten Behörde dieser Abteilung und dieser Aktenreihe nur mit der Ordnungszahl und dem Jahr zitiert) brachte der Beschwerdeführer vor, er lege in der Anlage die Originale der Papiere für die Transportversicherung "sowie für eine kurzfristige Lagerversicherung, die wegen der derzeit tristen Lage auf dem Wohnungsmarkt in Wien unvermeidlich geworden ist", mit der Bitte um Refundierung und spätere Rückgabe der Originale vor. Die Bezahlung der Lagerversicherung sei erst vor einigen Tagen erfolgt. Angeschlossen ist ein Schreiben vom 3. Oktober 1990 desselben Unternehmens, bei welchem der Beschwerdeführer auch die Transportversicherung abgeschlossen hatte, aus welchem sich ergibt, daß es sich um einen Nachtrag und um einen Teil der "Cover note" vom 24. Mai 1990 handelt, und wonach die Versicherung dahin erweitert wird, daß sie auf die Einlagerung (des Versicherungsgutes) in Wien bis einschließlich
31. Dezember 1990 ausgedehnt werde, dies bei einer zusätzlichen Prämie von 0,10 % pro Monat. Aus einem weiteren diesbezüglichen Schreiben ergibt sich ein versicherter Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1990 bei einer Versicherungssumme von S 2,000.000,-- und einem Prämiensatz von (nach dem Zusammenhang: insgesamt) 0,30 % und somit eine Prämie von S 6.000,-- (dieser Betrag ist verfahrensgegenständlich). Die weiter vorgelegten Stücke betreffen die ergänzende Transportversicherung (Schreiben vom 24. Juli 1990, Prämie S 9.000,--).
Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer im Einsichtsweg mit Verfügung vom 18. März 1991, "ein Ersatz der Lagerversicherung im Inland bei Rückübersiedlung aus dem Ausland kann mangels gesetzlichen Anspruches (§ 33 Abs. 2 RGV) nicht geleistet werden". In einer Einsichtsbemerkung vom 19. März 1991 beharrte der Beschwerdeführer auf seinem Begehren und führte unter anderem aus, § 33 Abs. 2 RGV finde nur auf ein Dauerlager, nicht jedoch auf eine "kurzfristige, d. h. vorübergehende, also bis 3-monatige Einlagerung" Anwendung. Aus der Gesetzeslage sei "nicht genau ersichtlich, warum eine Lagerversicherung bei Einberufung in die Zentrale nicht refundiert werden soll, bei Übersiedlung ins Ausland jedoch wohl schon. Ich ersuche um Ausstellung eines Bescheides".
Mit der Eingabe vom 13. Oktober 1991 (OZ. 22/91) erklärte der Beschwerdeführer, er ersuche um Begleichung zweier in Kopie beiliegender Rechnungen der Firma S. betreffend Lagerkosten "und Übernahme aller übrigen Lagerkosten oder Einräumung der notwendigen Reisekostenvorschüsse". Angeschlossen ist eine Rechnung der Firma S. vom 2. August 1991, Nr. 191.0436/AR, über die Einlagerung von zwei "Lagerliftvan" für den Zeitraum von September 1991 bis Dezember 1991. Der Rechnung ist zu entnehmen, daß ein Regiekostenanteil pro "Lagerliftvan" von S 300,-- monatlich verrechnet wird, zusammen daher für diesen Zeitraum S 1.200,--, dazu 20 % USt. von S 240,--, was zusammen S 1.440,-- ergab. Mit der weiteren Rechnung der Firma S. vom selben Tag, Nr. 191.0437/AR, wurden unter dem Betreff "Manipulationsgebühren" S 9.600,-- für "diverse Manipulationen im Lager, Zustellungen, etc. Pauschale" verrechnet (S 8.000,-- zuzüglich S 1.600,-- an USt.).
Mit Eingabe vom 19. Juli 1992 (OZ. 8/92) begehrte der Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Zuspruch des Betrages von S 2.160,-- für Lagerkosten "nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift laut beiliegender Rechnung". Es handelt sich dabei um die Rechnung der Firma S. vom 8. Juli 1992 per 30. Juni 1992, Nr. 192.0249/DR, über S 2.160,-- mit dem Betreff "Lagerpost". Verrechnet werden für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis zum 30. Juni 1992 monatlich S 600,-- zuzüglich USt. (demnach S 1.800,-- zuzüglich S 360,-- an USt.).
Mit Eingabe vom 10. Oktober 1992 (OZ. 11/92), die auf der Rückseite einer Hinterlegungsanzeige gemäß § 21 Abs. 2 Zustellgesetz geschrieben ist, begehrte der Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Zuspruch des Betrages von S 2.160,-- für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1992 als Ersatz der ihm "durch die Dienstbehörde verursachten Lagerkosten"; die Rechnung "sieht nicht anders aus als die früher von mir vorgelegte" (Anmerkung: liegt den Akten nicht bei).
Mit Eingabe vom 12. Jänner 1993 (ursprünglich zur Zl. 475723/374-VI.1/93 protokolliert, dann in die Aktenreihe 71853 umprotokolliert - Ordnungszahl unklar) erklärte der Beschwerdeführer: "Zu meinen Anträgen vom 22.11.1990, 14.10.1991, 9.4.1992, 20.7.1992, 12.10.1992 betreffend Lagerversicherung und Lagerkosten beantrage ich deren bescheidmäßigen Zuspruch in Höhe von öS 24.960,-- plus Zinsen im marktüblichen Ausmaß, bzw. von der Spedition verlangten Ausmaß". Festzuhalten ist, daß der genannte Antrag vom 9. April 1992 sich nicht bei den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet.
Mit weiterem Antrag vom 19. Jänner 1993 (er weist die Zl. 595.504/3-VI.3b/93 auf) beantragte der Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Zuspruch von S 2.160,-- an Lagerkosten "für dienstlichen Hausrat" für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 31. Dezember 1992, sowie den bescheidmäßigen Zuspruch von Kreditzinsen für diesen Betrag und die Auszahlung eines Kostenvorschusses.
Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde über diese Anträge vom 19. März 1991 (Einsichtsbemerkung auf OZ 17/91), 12. Jänner 1993 und 19. Jänner 1993 erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0155 protokollierte Säumnisbeschwerde. Im Hinblick auf Bedenken an der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers (die in der Folge zerstreut wurden - siehe dazu insbesondere den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, und das eingangs erwähnte hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286) wurde vorerst ein Vorverfahren nicht eingeleitet.
Da die belangte Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 92/12/0236 den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hatte, wurde in jenem Verfahren vom Berichter am 30. Mai 1995 unter Beiziehung des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine Tagsatzung zur Sichtung des Verfahrensstoffes und zur Abklärung der strittigen Punkte durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte bei dieser Gelegenheit vor, er habe einen Teil des Transportgutes in Österreich bei der Firma S. eingelagert. Zuerst sei alles in einem Container verwahrt gewesen, dann sei das Gut in zwei Lagercontainer umgelagert worden. Die erste diesbezügliche Rechnung (gemeint: die erste Rechnung, die sich auf diesen Komplex beziehe) sei jene über S 6.000,-- vom 3. Oktober 1990, die weiteren Rechnungen seien jene der Firma S., die im Verwaltungsakt einlägen bzw. erwähnt seien.
Mit Berichterverfügung vom 30. Juni 1995 wurde im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 93/12/0155 das Vorverfahren eingeleitet. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG verlängerten Frist mit hg. Beschluß vom 24. April 1996 eingestellt (zuvor hatte der Beschwerdeführer mit der am 29. März 1996 überreichten Eingabe ohne Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt, er sei durch den nun angefochtenen Bescheid "nur im Sinne der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde" klaglosgestellt worden).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Zu Ihrem Antrag vom 19. März 1991 betreffend Ersatz der Lagerversicherung gemäß § 33 Abs. 2 RGV 1955 in Höhe von öS 15.000,-- inklusive Versicherung wird festgestellt, daß die hiefür erforderliche Anspruchsvoraussetzung für Ihren Antrag fehlen und Ihr Begehren mangels Rechtsanspruch abgewiesen werden muß."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 33 Abs. 2 RGV aus, unter Kosten der Einlagerung gemäß dieser Gesetzesbestimmung fielen die Gebühren für die Ein- und Auslagerung des Umzugsgutes zuzüglich des Lagerzinses. Abschnitt VI und VII der Reisegebührenvorschrift 1955 (Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im Ausland bzw. Auslandsversetzungen) enthielten keine abweichenden Bestimmungen zu § 33 Abs. 2 RGV, somit könne auch bei den im Ausland verwendeten Bediensteten nur in Ausnahmefällen der Ersatz von Kosten für die Einlagerung von Übersiedlungsgut in Betracht gezogen werden. Bislang sei nur im Falle einer Versetzung von einer im Ausland gelegenen Dienststelle ein solcher Ausnahmefall (und) nur dann als gegeben erachtet worden, wenn der Bedienstete im Zusammenhang mit einer solchen Versetzung auf der einen Seite seine bisherige Wohnung habe aufgeben müssen, auf der anderen Seite er aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen am neuen ausländischen Dienstort eine Wohnung noch nicht habe beziehen können und daher gezwungen gewesen sei, das Übersiedlungsgut in der Zwischenzeit einzulagern.
Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen hätten wiederholt mitgeteilt, daß sie keine Veranlassung sähen, von der bisherigen Übung abzugehen und Bediensteten auch die Kosten für Einlagerungen zu ersetzen, die nicht aufgrund von Verzögerungen in der Übersiedlung notwendig geworden seien. Da unter Übersiedlungsgut auch im Sinne des § 33 Abs. 2 RGV nur jene Sachen zu verstehen seien, die der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienten und vom ausländischen Wohnort in den inländischen Wohnort befördert worden seien, könne der Beschwerdeführer durch eine Einlagerung, die nicht aufgrund einer Verzögerung in der Übersiedlung entstanden sei, kein Bedürfnis an den Sachen glaubhaft und hiefür keinen (wohl richtig statt: einen) Kostenersatz geltend machen.
Mit dem vorliegenden Schriftsatz (der bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes "jeweils zweifach pro Höchstgericht" eingebracht wurde) erhebt der Beschwerdeführer sowohl Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3, 5 und 6 VwGG unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erwogen:
Voranzustellen ist:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. zur Beschwerde Zl. 96/12/0284) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Der von der belangten Behörde bezogene § 33 Abs. 2 RGV lautet:
"In Ausnahmefällen kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen.
Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden."
Aus der Systematik der RGV (§ 33 gehört zum VII. Abschnitt des 1. Hauptstückes) iVm der Definition der Übersiedlungsgebühren in § 27 Abs. 1, 1. Satz RGV und deren taxative Aufzählung in § 28 leg. cit. ergibt sich, daß es sich bei einem Anspruch auf Ersatz von Einlagerungskosten iS des § 33 Abs. 2 RGV um einen Anspruch auf Mietzinsentschädigung (wenngleich besonderer Art) und damit um einen Anspruch auf Übersiedlungsgebühren handelt.
Die Formulierung des Gesetzes, daß der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Ersatz derartiger Kosten "bewilligen" könne, ist vor diesem Hintergrund nicht dahin zu verstehen, daß - nur - der Bundeskanzler zur Entscheidung über derartige Anträge berufen wäre, sondern vielmehr dahin, daß die zur Behandlung von Anträgen betreffend Übersiedlungsgebühren zuständige Dienstbehörde zum Ersatz derartiger Kosten das Einvernehmen mit den in § 33 Abs. 2 RGV genannten Behörden herzustellen hat.
Im Beschwerdefall ist ganz unklar, von welcher Sachverhaltsgrundlage die belangte Behörde ausgegangen ist, wobei auch der Spruch unklar und widersprüchlich ist, weil von einer "Lagerversicherung ... in Höhe von öS 15.000,-- inklusive Versicherung" die Rede ist, was darauf hindeutet, daß Lagerkosten inklusive Versicherung gemeint sein könnten. Dazu ist aber zu bemerken, daß die verfahrensgegenständlichen Lagerkosten zuzüglich der angesprochenen Versicherungsprämie für die Lagerversicherung (in Höhe von S 6.000,--) den Betrag von S 15.000,-- übersteigen.
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen wäre.
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist, ausgehend von der nun gegebenen Verfahrenslage, folgendes zu bemerken: Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, ein Ersatz derartiger Lagerkosten käme nur bei Übersiedlungen vom Inland in das Ausland in Betracht, keinesfalls aber bei Rückübersiedlungen vom Ausland in das Inland, findet im § 33 Abs. 2 RGV keine Grundlage. Nach dieser Gesetzesstelle kommt es vielmehr darauf an, daß ein "Ausnahmefall" vorliegt. Warum ein derartiger "Ausnahmefall" bei einer Übersiedlung vom Ausland in das Inland keinesfalls vorliegen könnte, ist unerfindlich.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 21. November 1990 vorgebracht, er habe eine kurzfristige Lagerversicherung abgeschlossen, die wegen "der derzeit tristen Lage auf dem Wohnungsmarkt in Wien unvermeidlich geworden" sei. Der Lagerversicherung (Prämie S 6.000,--) liegt eine Versicherungssumme von S 2,000.000,-- zugrunde, was darauf hindeutet, daß diese Versicherung das gesamte Transportgut umfaßt haben könnte, und dieses allenfalls mangels Möglichkeit, es in einer Wohnung unterzubringen, eingelagert worden sein könnte. Näheres ist dazu unbekannt. Unklar ist, worauf sich die Rechnung der Firma S. vom 2. August 1991 über S 9.600,-- an Manipulationsgebühren bezieht. In weiterer Folge spricht der Beschwerdeführer von einer Einlagerung von "dienstlich benötigtem Hausrat". Wie dem Verwaltungsgerichtshof aus einer Reihe anderer Verfahren des Beschwerdeführers gegen die belangte Behörde bekannt ist (beispielsweise die Beschwerdeverfahren Zlen. 92/12/0236, 94/12/0043, 96/12/0269 u.a.), hat es damit folgendes Bewenden: Dem Beschwerdeführer stand seinem Vorbringen zufolge an seinem Dienstort New Delhi, anders als an seinem Dienstort in Damaskus, keine möblierte Wohnung zur Verfügung, sodaß er sich - so sein Vorbringen - verhalten gesehen habe, zur Erfüllung der ihm als Diplomat obliegenden Repräsentationsverpflichtungen "Repräsentationshausrat" (mitunter auch als "dienstlich benötigter Hausrat" bezeichnet) zu beschaffen, nach New Delhi zu verbringen und von dort nach Wien zurückzutransportieren. Ginge man davon aus, daß es sich beim eingelagerten Gut um Hausrat handelte, den der Beschwerdeführer lediglich benötigte, um dienstlich obliegenden Repräsentationspflichten nachzukommen, den er daher ohne derartige Repräsentationspflichten nicht benötigt hätte und den er auch in Wien aufgrund der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse nicht benötigte, und er weiters damit rechnen konnte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abermals mit einer repräsentationspflichtenverbundenen Auslandsverwendung betraut zu werden, die derartigen Hausrat erfordern werde, könnten die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 RGV nicht von vornherein verneint werden. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sich diese Bestimmung auf alle Bediensteten bezieht (für die die RGV gilt) und nicht bloß für die im Ausland verwendeten Beamten. Gerade das spricht aber nicht für, sondern gegen ihren Standpunkt: Die Frage, ob die Einlagerung derartigen Hausrates unter den zuvor umschriebenen Umständen als "Ausnahmefall" anzusehen ist, ist nicht nur unter Bedachtnahme auf die Übersiedlungen vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland, sondern vielmehr auf alle Übersiedlungen, also auch auf die Übersiedlungen im Inland (demnach nicht bloß unter Bedachtnahme auf die Übersiedlungen der Auslandsbeamten, sondern aller Bediensteten, für die die RGV gilt) zu lösen, zumal das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkungen normiert.
Vorweg kann auch nicht gesagt werden, daß ein Ersatz der Kosten dieser Lagerversicherung jedenfalls ausgeschlossen wäre. Um das näher beurteilen zu können, bedarf es einer Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhaltes, insbesondere der Frage, wofür und weshalb genau diese Lagerversicherung abgeschlossen wurde.
Weiters wird aber auch folgendes zu beachten sein: Der Beschwerdeführer hat in seiner Einsichtsbemerkung vom 19. März 1991 (erkennbar hilfsweise) der Sache nach auch die Auffassung vertreten, § 33 Abs. 2 RGV sei vorliegendenfalls gar nicht anwendbar. Im Hinblick darauf wäre die belangte Behörde daher verhalten gewesen, zu prüfen, ob andere Anspuchsgrundlagen in Betracht kommen bzw. die Sache zwecks entsprechender Klarstellung des Begehrens mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde nun auch auf die §§ 20 und 21 GG 1956). Das wäre im fortgesetzten Verfahren nachzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Demgemäß kommt der Zuspruch eines Betrages von S 50.000,-- an Schriftsatzwaufwand nicht in Betracht.
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