VwGH 96/12/0155

VwGH96/12/015526.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerden des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Entscheidung über Anträge des Beschwerdeführers 1. vom 13. Mai 1993, betreffend Ehegattenzuschlag zur Repräsentationszulage (Beschwerde Zl. 96/12/0155), 2. vom 13. Mai 1993, betreffend Ehegattenzuschlag zum Hauspersonalkostenbeitrag (Beschwerde Zl. 96/12/0160), 3. vom 13. Mai 1993, betreffend Hauspersonalkostenbeitrag (Beschwerde Zl. 96/12/0161), 4. ohne Datum, eingebracht am 13. Mai 1993, betreffend Funktionszulage (Beschwerde Zl. 96/12/0162), 5. vom 13. Mai 1993, betreffend Ehegattenzuschlag zur Grundzulage (Beschwerde Zl. 96/12/0164), 6. vom 13. Mai 1993, betreffend Ehegattenzuschlag zur Funktionszulage (Beschwerde Zl. 96/12/0167), 7. vom 13. Mai 1993, betreffend Repräsentationszulage (Beschwerde Zl. 96/12/0168), 8. vom 13. Mai 1993, betreffend die Einstufung des Dienstortes New Delhi in die Grundzulagenzone 10 (Beschwerde Zl. 96/12/0169) und 9. vom 13. Mai 1993, betreffend den Ersatz der Kosten für ein Festzelt (Beschwerde Zl. 96/12/0159), den Beschluß gefaßt:1. vom 13. Mai 1993, betreffend Ehegattenzuschlag zur Repräsentationszulage (Beschwerde Zl. 96/12/0155), 2. vom 13. Mai 1993, betreffend Ehegattenzuschlag zum Hauspersonalkostenbeitrag (Beschwerde Zl. 96/12/0160), 3. vom 13. Mai 1993, betreffend Hauspersonalkostenbeitrag (Beschwerde Zl. 96/12/0161), 4. ohne Datum, eingebracht am 13. Mai 1993, betreffend Funktionszulage (Beschwerde Zl. 96/12/0162), 5. vom 13. Mai 1993, betreffend Ehegattenzuschlag zur Grundzulage (Beschwerde Zl. 96/12/0164),

6. vom 13. Mai 1993, betreffend Ehegattenzuschlag zur Funktionszulage (Beschwerde Zl. 96/12/0167), 7. vom 13. Mai 1993, betreffend Repräsentationszulage (Beschwerde Zl. 96/12/0168), 8. vom 13. Mai 1993, betreffend die Einstufung des Dienstortes New Delhi in die Grundzulagenzone 10 (Beschwerde Zl. 96/12/0169) und 9. vom 13. Mai 1993, betreffend den Ersatz der Kosten für ein Festzelt (Beschwerde Zl. 96/12/0159), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).

Hervorzuheben ist weiters, daß der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 1987 bei der belangten Behörde unter Hinweis darauf, daß ihm gemäß § 21 GG 1956 eine Auslandsverwendungszulage zustehe, und daß Bestandteil dieser Zulage unter anderem die Grundzulage sei, beantragt hatte, "bescheidmäßig über die mit 13.4.1985 rückwirkende Einstufung in die Grundzulagenzone 8 abzusprechen" (weiters, bescheidmäßig über die individuelle Bemessung der ihm zustehenden Kaufkraftausgleichszulage abzusprechen). Die belangte Behörde hatte hierauf mit Erledigung vom 22. Juli 1987 unter anderem mitgeteilt, daß in Aussicht genommen sei, den Antrag auf bescheidmäßige Einstufung (des Dienstortes Damaskus) in die Grundzulagenzone 8 abzuweisen, weil die Grundzulage ein Teil der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Abs. 1 lit. b GG 1956 sei. Das Gesetz kenne nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage, bei deren Bemessung zwar auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Einzelkomponenten billig Rücksicht zu nehmen sei, eine bescheidmäßige Absprache über einzelne Teile sei jedoch nicht möglich. Falls der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung der "gesamten AVZ" begehre, werde er ersucht, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens alle jene besonderen Kosten nachzuweisen, die ihm seine dienstliche Verwendung an der Botschaft Damaskus im fraglichen Zeitraum verursacht habe. In weiterer Folge ergab sich hiezu ein Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer (siehe dazu mehr im hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123). Schriftverkehr zu dieser Thematik wurde vom Beschwerdeführer insbesondere in der am 6. September 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0256 protokollierten Säumnisbeschwerde vorgelegt, mit welcher der Beschwerdeführer den "Ersatz der Kosten der Auslandsverwendung in Damaskus und New Delhi" anstrebt. Darin wird auch vorgebracht, daß er zum Nachweis der "besonderen Kosten" der Auslandsverwendung ein Konvolut von 840 Fotokopien der Behörde vorgelegt habe. Mit Berichterverfügung vom 30. Juni 1995 wurde hierüber das Vorverfahren eingeleitet (der Verzug ergab sich insbesondere daraus, daß dem Verwaltungsgerichtshof Bedenken an der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen waren, die aber zerstreut wurden - siehe hiezu etwa das bereits eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286-55, und den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286-53). Die der belangten Behörde zur Nachholung des angefochtenen Bescheides eingeräumte Frist wurde in der Folge über begründeten Antrag bis zum 10. Juli 1996 verlängert.

Mit den am 13. Mai 1993 bei der belangten Behörde eingebrachten Eingaben (die jeweils nur wenige Zeilen umfassen) beantragte der Beschwerdeführer (die Zahlen der entsprechenden Säumnisbeschwerden sind jeweils in Klammern angefügt)

1. und 2. den bescheidmäßigen rückwirkenden Zuspruch des Ehegattenzuschlages zur Repräsentationszulage (96/12/0155) bzw. zum Hauspersonalkostenbeitrag (96/12/0160), 3. den rückwirkenden bescheidmäßigen Zuspruch des Hauspersonalkostenbeitrages (96/12/0161), 4. die rückwirkende bescheidmäßige Zuerkennung der Funktionszulage für den Erstzugeteilten an sogenannten "großen" Botschaften (96/12/0162), 5. die rückwirkende bescheidmäßige Zuerkennung des Ehegattenzuschlages zur Grundzulage (96/12/0164), 6. den rückwirkenden bescheidmäßigen Zuspruch des Ehegattenzuschlages zur Funktionszulage (96/12/0167), 7. den bescheidmäßigen rückwirkenden Zuspruch der Repräsentationszulage für die Repräsentationskategorie 1 (96/12/0168) und 8. die rückwirkende bescheidmäßige Einstufung des Dienstortes New Delhi in die Grundzulagenzone 10 (96/12/0169), und brachte darin jeweils vor, die "besonderen Kosten" seien der Behörde bereits mit Rechnungen nachgewiesen (bzw. bekanntgegeben) worden. Schließlich beantragte er 9. "den bescheidmäßigen Ersatz jenes Betrages, den ich über ungerechtfertigte Drohung mittels disziplinärer Maßnahmen für ein Festzelt ausgeben mußte" (96/12/0159).

Mit den vorliegenden, jeweils am 29. April 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diese Anträge nicht entschieden habe.

Der Verwaltunsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Voranzustellen ist:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a.) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Im übrigen ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen:

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchskategorien wie Repräsentationszulage, Hauspersonalkostenbeitrag, Funktionszulage u.a. sind Kategorien der sogenannten "Auslandsbesoldungsrichtlinien". Hiezu hatte die belangte Behörde bereits im eingangs erwähnten Verfahren betreffend die vom Beschwerdeführer angestrebte Einstufung des Dienstortes Damaskus in die Grundzulagenzone 8 zusammengefaßt der Sache nach die Auffassung vertreten, daß diesen Auslandsbesoldungsrichtlinien kein normativer Charakter zukomme, und daß das Gehaltsgesetz, nämlich § 21 Abs. 1 GG 1956 (auch vorliegendenfalls in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 198/1969 - zeitraumbezogener Anspruch) nur EINE Auslandsverwendungszulage vorsehe, die nach dem Gesetz Gegenstand eines einheitlichen Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten sei, sodaß eine bescheidmäßige Absprache über einzelne Teile nicht möglich sei. Diese Beurteilung wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, gebilligt (siehe dazu auch das ebenfalls in einer Sache des Beschwerdeführers ergangene Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0293, betreffend das Begehren auf Zuspruch eines "Wohnungskostenbeitrages", worin auch unter Hinweis auf Vorjudikatur näher dargelegt wurde, daß den vom Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage herangezogenen Auslandsbesoldungsrichtlinien kein normativer Charakter zukomme).

Vor diesem Hintergrund waren daher die nun zu 1.-8. beschwerdegegenständlichen Schriftsätze nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, daß darin auf bereits bekanntgegebene "besondere Kosten" verwiesen wurde, von der belangten Behörde nicht als eigenständige, selbständige Anträge, sondern vielmehr als weitere Eingaben im Rahmen des bereits anhängigen Verfahrens auf individuelle Bemessung der Auslandsverwendungszulage (in ihrer Gesamtheit) zu verstehen, die somit keine gesonderte Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslösten. Gründe, daß die belangte Behörde dennoch Gegenteiliges hätte annehmen müssen, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers in diesen Anträgen sowie in den vorliegenden Säumnisbeschwerden nicht zu entnehmen.

Gleiches gilt sinngemäß für den begehrten Ersatz der Kosten des Festzeltes, die dem Beschwerdeführer offensichtlich für den Abschiedscocktail in New Delhi erwachsen war. (Darauf hat der Beschwerdeführer in einer Anfrage an den Verwaltungsgerichtshof vom 30. Juli 1995, S 87/93-29, Bezug genommen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine - angebliche - ungerechtfertigte Drohung mittels disziplinärer Maßnahmen ist vor dem Hintergrund seiner Auffassung zu sehen, seine "Einberufung" aus New Delhi nach Wien sei rechtswidrig erfolgt - siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, sowie die hg. Erkenntnisse vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, und 92/12/0119, 93/12/0099, und den hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347).

Die Säumnisbeschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren (und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden) zurückzuweisen.

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