Normen
RGV 1955 §30 Abs1;
RGV 1955 §35d;
RGV 1955 §30 Abs1;
RGV 1955 §35d;
Spruch:
Das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuspruch eines Betrages von S 56.833,-- aufgrund seines Antrages vom 17. April 1989 (eingeschränkt am 24. April 1989) wird gemäß § 42 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 62 Abs. 2 VwGG und 30 Abs. 1 sowie 35d Abs. 1 RGV abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer (weitere) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Das gegenständliche Verfahren betrifft behauptete Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Übersiedlung von Damaskus nach New Delhi; näherhin geht es (nach Antragseinschränkung vom 24. April 1989) um ein Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz von restlichen S 56.833,-- aus drei von ihm bezahlten Rechnungen, nämlich einer Rechnung der Fa. S. vom 9. Jänner 1989 per 31. Dezember 1988, Nr. 88.694, über S 31.200,-- ("Zusatzversicherung laut Auslage"), einer weiteren Rechnung desselben Unternehmens vom 24. Jänner 1989 per 31. Dezember 1988, Nr. 88.786, über S 35.000,--, sowie einer Rechnung der Firma M vom 1. März 1989, Nr. 2656, über (umgerechnet) S 5.590,--, demnach zusammen S 71.790,--. Abzüglich der Leistungen Dritter für den Mittransport von Gegenständen anläßlich dieser Übersiedlung ergibt sich der angesprochene Betrag von restlich S 56.833,--.
Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 90/12/0159 protokollierte Säumnisbeschwerde. Mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0159-10, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0159-11 (betreffend die Kostenentscheidung), dem auch der nähere Gang des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist, wurde der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, innerhalb von acht Wochen den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, nämlich (soweit für das vorliegende Verfahren erheblich), 1.) daß der Beschwerdeführer bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35d in Verbindung mit § 30 Abs. 1 RGV einen Rechtsanspruch darauf habe, daß ihm die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes von Wien nach New Delhi und von Damaskus nach New Delhi ersetzt werden, wobei 2.) eine Vergütung von Kosten für die Beförderung von Fracht, die nicht Übersiedlungsgut darstelle, sowie für Übersiedlungsgut, das das zulässige Höchstgewicht oder die zulässige Ladefläche überschreite, nicht zu leisten sei; 3.) als Übersiedlungsgut anzusehen sei die Wohnungseinrichtung des Übersiedelnden, die sich in seinem Gebrauch befunden habe, sowie in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände, die sich im Gebrauch des Übersiedelnden befunden hätten (Punkt 4. ist für das vorliegende Verfahren nicht mehr erheblich). Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde weitere Schriftsätze eingebracht, die zum Teil auch strittige Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Übersiedlung von New Delhi nach Wien im Jahr 1990 betreffen (der größere Teil dieser Ansprüche ist Gegenstand des zur Zl. 92/12/0236 protokollierten Säumnisbeschwerdeverfahrens).
Mit dem vorliegenden, am 22. Februar 1994 eingebrachten und mit "Mitteilung über fortgesetzte Säumnis der belangten Behörde und Beschwerde gemäß Artikel 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung der §§ 30 und 33 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift" bezeichneten Schriftsatz macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde entgegen dem ihr vom Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0159, erteilten Auftrag den versäumten Bescheid weiterhin nicht nachgeholt habe. Beantragt wird, daß der Verwaltungsgerichtshof nunmehr in der Sache selbst entscheide.
Mit Berichterverfügung vom 30. Juni 1995 (zugestellt am 26. Juli 1995) wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens samt den zwischenzeitig zugewachsenen Stücken vorzulegen und in einem Schriftsatz entweder darzulegen, weshalb die vom Beschwerdeführer angenommene "fortgesetzte Säumnis" nicht vorliege, oder aber Stellung zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu nehmen, insbesondere, die nach Auffassung der Behörde strittigen Punkte zu bezeichnen (die weiteren Teile dieser Verfügung sind nicht mehr entscheidungsrelevant. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß das Zuwarten mit einer Verfügung über den nun verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vor allem darauf beruhte, daß dem Verwaltungsgerichtshof Bedenken an der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführer gekommen waren, die aber in der Folge zerstreut wurden; darauf wird noch zurückzukommen sein). Nach Ablauf einer vom Berichter eingeräumten Nachfrist hat die belangte Behörde (erst) mit Schriftsatz vom 29. März 1996 folgendes bekanntgegeben: Sie habe mit Erledigung vom 22. April 1991 den Beschwerdeführer aufgefordert, unter Hinweis auf das eingangs genannte (Grundsatz-)Erkenntnis Zl. 90/12/0159 alle in der Sache relevanten Unterlagen vorzulegen. Auch habe der Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer mündlich eröffnet, daß er, wenn der in diesem Erkenntnis ausgedrückten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt werde, allenfalls "Probleme bekommen wird und ihm Rückzahlungen ins Haus stehen werden". Anläßlich dieses Gespräches habe der Beschwerdeführer "vorläufig auf die Erlassung eines Bescheides" verzichtet, habe aber in der Folge weitere, näher bezeichnete Schriftsätze eingebracht (Anmerkungen: aus denen sich ergibt, daß der Beschwerdeführer weiterhin die bescheidmäßige Absprache über das zugrundeliegende Begehren verlangt). Das genannte Erkenntnis Zl. 90/12/0159 sei dem zuständigen Sektionsleiter vorgetragen worden, der am 28. Mai 1991 "aufgrund des Punktes 3 der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes" (Anmerkung: was als Übersiedlungsgut anzusehen ist) die Weisung erteilt habe, keinen Bescheid zu erlassen, um Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten bei Übersiedlung vom Inland in das Ausland "keine Schwierigkeiten bereiten zu müssen" (Hinweis auf § 36 des Zollgesetzes).
Weiters hat die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Berichter das Ermittlungsverfahren ergänzt und hiezu Auskünfte (und weitere Unterlagen) vom Geschäftsführer der Firma S. eingeholt (Amtsvermerk vom 11. November 1996). Weiters wurde die Sache am 14. November 1996 mit dem Beschwerdeführer näher erörtert, der bei dieser Gelegenheit weitere Unterlagen vorgelegt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voranzustellen ist:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. zur Beschwerde Zl. 96/12/0284) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
In der Sache selbst ist zunächst davon auszugehen, daß auch nach dem Vorbringen der belangten Behörde der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht zurückgezogen, sondern vielmehr auf einer Entscheidung beharrt hat. Sie war daher jedenfalls verpflichtet, den versäumten Bescheid nachzuholen. Sollte das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. März 1996 dahin zu verstehen sein, daß sich die belangte Behörde dennoch für berechtigt erachtet habe, zur Wahrung angenommener Interessen anderer Beamter nicht zu entscheiden, ist dieser Auffassung, die im Gesetz keine Stütze findet, nicht zu folgen. Die weitere Säumnis war daher rechtswidrig, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, daß die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren an die im Erkenntnis vom 22. Februar 1991 festgelegten Rechtsanschauungen des Verwaltungsgerichtshofes gebunden war, wobei sich diese Bindungswirkung im fortgesetzten Verfahren sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf den Verwaltungsgerichtshof erstreckt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 20. November 1996 vermag daran nichts zu ändern. Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 42 Abs. 4 VwGG auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom 22. Februar 1991 näher ausgeführt, daß die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Ersatz der strittigen Rechnungsbeträge (im restlichen Umfang) als Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes im Sinne des § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 35d RGV zustehe oder nicht, zunächst von der Beantwortung der Frage abhänge, ob die von ihm gelegten Rechnungen überhaupt Fracht betreffen, die Übersiedlungsgut darstelle. Erst wenn feststehe, welche Fracht tatsächlich Übersiedlungsgut im Sinne des Gesetzes gewesen sei, könne ermittelt werden, ob dieses den Rahmen der zulässigen Höchstsätze der genannten Bestimmungen nach Gewicht oder Lademeter überschritten habe oder nicht. Dabei sei schon begrifflich davon auszugehen, daß als Übersiedlungsgut nur Sachen in Betracht kämen, die dem eigenen Bedarf des ledigen Beamten bzw. der Familie des verheirateten Beamten dienten. Die Beförderung von Fracht für Dritte stelle keine Übersiedlung dar, sodaß ein Kostenersatz überhaupt ausgeschlossen sei. Weiters sei aber auch zu prüfen, ob es sich bei dem Übersiedlungsgut um Gegenstände handle, die als solches anzuerkennen seien. Als Übersiedlungsgut komme in erster Linie die Wohnungseinrichtung des Übersiedelnden, die sich vor der Übersiedlung in seinem Gebrauch befunden habe, und erst in zweiter Linie andere Fracht in Frage. Andere bewegliche Gegenstände seien nur dann als Übersiedlungsgut anzusehen, wenn sie vor der Übersiedlung im Gebrauch des Übersiedelnden gestanden seien und ein angemessener Umfang nicht überschritten werde. Größere Mengen verbrauchbarer Wirtschaftsgüter wie Lebens- oder Genußmittel könnten nicht als Übersiedlungsgut anerkannt werden. Auch wenn die Anschaffung derartiger Güter am Versendungsort günstiger wäre als am Bestimmungsort, stelle ein derartiger Transport eine Warenversendung dar, die nicht unter dem Begriff der Übersiedlung zu erfassen sei. Es sei zu klären, worauf sich die fraglichen Rechnungen bezögen (wurde näher ausgeführt). Im Verhältnis der nicht als Übersiedlungsgut anzuerkennenden Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Spesen seien die Rechnungsbeträge zu kürzen.
Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Verwaltungsgerichtshof ergänzten Ermittlungsverfahrens ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Die Übersiedlung des Beschwerdeführers von Damaskus nach New Delhi erfolgte über Wien. Zunächst wurden der Pkw des Beschwerdeführers sowie 177 Pakete in einem Lkw-Zug von Damaskus nach Wien transportiert. Das Volumen dieser 177 Pakete belief sich auf rund 25 m3 (Auskunft der Wiener Handelskammer vom 3. Juli 1991 samt Packliste im Akt der belangten Behörde Zl. 71853/13-VI.3a/91; soweit im folgenden auf Akten der belangten Behörde dieser Aktenreihe und dieser Abteilung Bezug genommen wird, wird nur die Ordnungszahl und das Jahr zitiert). Der Pkw nahm ein Volumen von 12 m3 ein (Angaben des Beschwerdeführers).
Das Gesamtvolumen des Transportgutes, das der Beschwerdeführer von Wien nach New Delhi verbrachte, belief sich hingegen einschließlich des Pkw auf 82 m3. Dazu kamen noch 11,5 m3 an Zuladungen für Dritte (vgl. die Auflistung im Erkenntnis vom 22. Februar 1991; die Zuladung für Sinnhuber belief sich auf rund 1 m3). Dieses Transportgut samt Zuladungen, aber ohne den Pkw, wurde in Wien in drei 20-Fuß-Container (mit den Nummern CMBU 207.506-3, CMBU 209.598-5 und 204.831-9) verpackt, die sukzessive nach New Delhi verschickt wurden. Das Fassungsvermögen eines derartigen Containers beläuft sich auf maximal 32,6 m3; das tatsächlich nutzbare Ladevolumen ist aber im Hinblick auf Verstrebungen, aber auch auf die Beschaffenheit des Ladegutes (Gewicht, sperriges Ladegut uam.) geringer, sodaß derartige Container in der Regel nicht gänzlich angefüllt werden können. Der Pkw war in keinem dieser drei Container verladen (den Frachtpapieren im Akt der belangten Behörde OZ. 13/88 zufolge dürfte der Pkw während des Seetransportes von Bremen nach Bombay ebenfalls in einem Container - demnach in einem vierten Container - untergebracht gewesen sein). Zwei der drei Container waren voll, der dritte nahezu voll. Die Zuladungen für Dritte (die u.a. einige der im Vorerkenntnis vom 22. Februar 1991 genannten Eiskästen, aber auch Getränke umfaßten), befanden sich vor allem im dritten Container, ein Tischtennistisch etwa im zweiten. Aus der Sicht des Beschwerdeführers und der mit der Abwicklung betrauten Firma S. galt es, den Platz bestmöglich zu nützen.
Der Beschwerdeführer nahm das gesamte Transportgut, das er von Damaskus nach Wien zurückgebracht hatte, nach New Delhi mit; es wurde in Wien umgepackt und in den ersten Container verladen. Dieser Container sowie der Pkw wurden als erste abgeschickt. Am 13. Jänner 1989 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wege der Botschaft mit, daß der erste Container am 8. Dezember 1988 geliefert wurde, ein weiterer für Mitte Februar erwartet werde, und daß der Pkw am 20. Dezember 1988 geliefert wurde (OZ. 4/89 der belangten Behörde).
Die Vermehrung der Kubatur des Transportgutes des Beschwerdeführers für den Transport von Wien nach New Delhi auf 82 m3 inklusive Pkw ergab sich fast ausschließlich (nämlich abgesehen von einem Karton mit Porzellan) durch Anschaffungen, die der Beschwerdeführer in Wien tätigte. Er wußte nämlich, daß ihm an seinem neuen Dienstort New Delhi, anders als in Damaskus, keine möblierte Wohnung zur Verfügung stehen werde. Auch ging er davon aus, daß ihn an seinem neuen Dienstort im Vergleich zu seinem früheren ein erhöhter Repräsentationsaufwand treffen werde. Er schaffte daher verschiedene Einrichtungsgegenstände an (unter anderem solche, die aus seiner Sicht als Repräsentationshausrat erforderlich waren), ergänzte seine Bestände an Besteck, Glas und Porzellan, beschaffte weiters verschiedenste Getränke, Lebensmittel, Putz- und Waschmittel, uam., wobei er davon ausging, daß diese Sachen an seinem neuen Dienstort lokal nicht erhältlich sein würden. Der Beschwerdeführer übersiedelte demnach von Wien nach New Delhi an bereits vorhandenen (nicht neu angeschafften) Sachen nebst dem Transportgut, das er aus Damaskus mitgebracht hatte, nur Porzellan im Umfang eines Kartons.
Am 26. September 1988 beantragte der Beschwerdeführer von seinem neuen Dienstort aus bei der belangten Behörde die Erhöhung des Volumens für den Übersiedlungstransport gemäß § 35d Abs. 1 RGV; er ersuchte um Genehmigung der vorgesehenen zusätzlichen drei Lademeter samt Versicherungsdeckung. Mit Erledigung vom 5. Oktober 1988 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, "daß dem Antrag gemäß § 35d Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 RGV stattgegeben" werde; das Gesamtvolumen der Umzugstransporte "darf daher 12 Lademeter, d. s. 48 m3 nicht überschreiten, der maximale Prämienersatz bezieht sich auf einen Versicherungswert von öS 720.000,--" (OZ. 9/88; siehe dazu die ausführlichere Darstellung im Erkenntnis vom 22. Februar 1991).
Am 27. September 1988 ersuchte der Beschwerdeführer von seinem neuen Dienstort aus die Firma S. fernschriftlich, den "gesamten Transport (zwei Container und ein Pkw)" auf 2,5 Mio. S reinen Wiederbeschaffungswert zu versichern, davon S 350.000,-- "Glas/Porzellan/Getränke". Es sei dem Versicherungsunternehmen gegenüber klar zu stellen, daß in jedem Fall der gesamte Wiederbeschaffungswert ausbezahlt werde. Er habe einen "Antrag auf zusätzliche Lademeter" gemäß § 35d RGV gestellt, "damit wenigstens noch S 200.000,-- an Versicherung" von der belangten Behörde übernommen würden (Fernschreiben Beilage A, das vom Beschwerdeführer am 14. November 1996 vorgelegt wurde; die Zitate erfolgen in der üblichen Rechtschreibung und nicht in jener, die bei Fernschreibsendungen gebräuchlich ist). Der Beschwerdeführer hatte diese Summe von 2,5 Mio. S an Wiederbeschaffungswert für das Transportgut unter Bedachtnahme auf die Kosten einer Neuanschaffung des versicherten Gutes einschließlich der Kosten des Transportes an seinen neuen Dienstort angesetzt.
Die Firma S. antwortete dem Beschwerdeführer mit Fernschreiben vom 5. Oktober 1988 (vom Beschwerdeführer vorgelegte Beilage B), daß die belangte Behörde "S 720.000,--, davon S 72.000,-- Glas und Porzellan" übernehme. "Bei dem Rest von S 1,780.000,--, davon S 278.000,--" würde die Prämie S 31.200,-- ausmachen. Bei dieser "sehr kulanten" Prämie seien alle Forderungen des Beschwerdeführers gemäß dem Telex vom 27. September 1988 inkludiert. Es werde gebeten, Bescheid zu geben, ob die Versicherung abgeschlossen werden könne. Hierauf erteilte der Beschwerdeführer Auftrag, die Versicherung abzuschließen (vom Beschwerdeführer vorgelegte Beilage B, Zitate ebenfalls in üblicher Rechtschreibung).
Demgemäß wurde von der Firma S. die entsprechende Versicherung für das Transportgut abgeschlossen. Formell wurden die Kosten auf zwei Rechnungen über S 45.700,-- und S 31.200,-- aufgeteilt, von welcher letztere (formell eine Rechnung der Firma S. an den Beschwerdeführer) verfahrensgegenständlich ist. Hinsichtlich der S 45.700,-- betreffend "Umzugsgut im Container", "ö.S. 720.000,-- (davon Glas und Porzellan im Wert von ö.S. 72.000,--)" für "Wien - New Delhi" legte das von der Firma S. betraute Versicherungsunternehmen ersterem Unternehmen am 5. Oktober 1988 Rechnung über diesen Betrag. Die Firma S. ihrerseits legte der belangten Behörde am 24. Oktober 1988 Rechnung (Nr. 88.638) über einen Betrag von S 193.600,-- für einen Teiltransport gemäß dem Offert vom 11. August 1988 (siehe dazu die nähere Darstellung im mehrfach genannten Erkenntnis vom 22. Februar 1991) sowie über die Kosten dieser Transportversicherung von S 45.700,--, zusammen somit über S 239.300,--. Dieser Betrag wurde in der Folge von der belangten Behörde der Firma S. bezahlt (siehe abermals das Erkenntnis vom 22. Februar 1991).
Ebenfalls unter dem Datum 24. November 1988 legte die Firma S. der belangten Behörde Rechnung (Nr. 88.637) über S 377.000,--, betreffend die Übersiedlung des Beschwerdeführers "von Haus Damaskus nach Haus New Delhi, im Ausmaß von 2.500 kgs + 1 Pkw, Marke PAJERO 940 kgs"; auch diese Rechnung wurde von der belangten Behörde beglichen (siehe abermals das Erkenntnis vom 22. Februar 1991).
Mit Fernschreiben vom 2. Jänner 1989, Nr. 6644, teilte die Firma S. dem Beschwerdeführer unter anderem mit (vom Beschwerdeführer vorgelegte Beilage C):
"p.s. firma m wollte ueber ihre anfrage die kosten fuer den dritten container. wir verrechnen ihnen nur unsere eigenkosten, die wie folgt lauten:
platzkosten wien-transport wien-new delhi
seefracht hamburg-ankunftschiff bombay,
pauschal eigenkosten oes 35.000,00
mehrversicherung laut ihrem auftrag oes 31.200,00
----------------
oes 66,200,00
================
die kosten von ankunft bombay bis haus new delhi sollten sie der einfachheithalber direkt mit mithals ausmachen."
Dieser Ankündigung entsprechen die beiden streitgegenständlichen Rechnungen der Firma S. an den Beschwerdeführer vom 9. Jänner 1989 über S 31.200,-- und vom 24. Jänner 1989 über S 35.000,-- (letztere unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Fernschreiben Nr. 6644 vom 2. Jänner 1989).
Am 1. März 1989 legte die Firma M dem Beschwerdeführer Rechnung (Nr. 2656) über zunächst 7000 indischen Rupien; nach handschriftlichen Vermerken zufolge wurden 500 Rupien nachgelassen und der Rechnungsbetrag somit auf 6.500,-- Rupien vermindert, das waren umgerechnet S 5.590,--. Dieser Rechnung läßt sich entnehmen, daß es sich um Kosten der Zollabfertigung sowie des Transportes eines mit Nummer nicht näher bezeichneten 20-Fuß-Containers zur Botschaft und zurück, Lade- und Entladetätigkeit, Ablieferung und Aufsicht sowie für zusätzliche Formalitäten, sowie u.a. für Bahn- und Schiffskosten handelte. Der in den Akten der belangten Behörde (OZ. 6/89) befindlichen Ablichtung ist eine Packliste der Firma S. betreffend den Container Nr. 204.831-9 angeschlossen. Diese Rechnung, die den dritten Container betrifft, der kurz zuvor eingetroffen war, wurde vom Beschwerdeführer berichtigt. Der Empfang des Betrages von 6.500,-- Rupien wurde mit dem Datum 15. März 1989 bestätigt.
Der Beschwerdeführer bezahlte die Rechnung über S 35.000,-- am 15. Februar 1989, jene über S 31.200,-- am 12. April 1989 (OZ. 21/91 der belangten Behörde).
Diese Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die im Einklang mit den Auskünften des Geschäftsführers der Firma S., den vorgelegten Beilagen und dem Inhalt der Verwaltungsakten stehen. Insbesondere wurden die Angaben des Beschwerdeführers über das Volumen des Transportgutes vom Geschäftsführer der Firma S. als ganz plausibel bezeichnet und erscheinen auch angesichts der Dimensionen der Container schlüssig. Der Umstand, daß im Fernschreiben des Beschwerdeführers an die Firma S. vom 27. September 1988 von zwei Containern und einem Pkw die Rede ist, obwohl drei Container und ein Pkw befördert wurden, steht dem nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer damals offensichtlich noch der Auffassung war, daß sein Transportgut, vom Pkw abgesehen, in zwei Containern Platz finden werde; dem entspricht auch die Gliederung der Offerte der Firma S. an die belangte Behörde (siehe dazu die nähere Darstellung im Vorerkenntnis vom 22. Februar 1991). Eine gewisse Unstimmigkeit zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den vom Geschäftsführer der Firma S. erteilten Informationen könnte darin erblickt werden, daß der Geschäftsführer der Auffassung war, die Rechnung über S 35.000,-- betreffe nicht bestimmte Teile des Transportgutes, sondern Mehrkosten des Transportes in seiner Gesamtheit, der Beschwerdeführer aber die Ansicht vertrat, diese S 35.000,-- beträfen allein den dritten Container. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer das Fernschreiben vom 2. Jänner 1989, Nr. 6644, für sich, das dem Geschäftsführer nicht vorlag, als er hiezu befragt wurde; auch darf die lange Zeitspanne nicht übersehen werden, die seit jenen Ereignissen vergangen ist, wozu noch kommt, daß für den Geschäftsführer mehr wirtschaftliche Aspekte maßgeblich waren und nicht die Zuordnung dieser - bereits bezahlten - Kosten zu bestimmten Containern. Jedenfalls kommt im Beschwerdefall dieser möglichen Unstimmigkeit keine entscheidende Bedeutung zu. Die Bezifferung des Volumens der 177 Pakete, die nebst dem Pkw von Damaskus nach Wien transportiert wurden, mit 25 m3 ergibt sich aus dem oben genannten Schreiben der Handelskammer, wobei es sich dabei um eine - durchaus plausible - Einschätzung handelt, bringt der Beschwerdeführer doch selbst vor, daß dieses Transportgut in einem Container, nämlich dem ersten, untergebracht wurde.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus: Die Kosten der Versicherung des Transportgutes des Beschwerdeführers im Umfang von insgesamt 82 m3 für die Strecke von Wien nach New Delhi (andere Versicherungskosten sind nicht streitgegenständlich) beliefen sich auf insgesamt S 76.900,-- (S 45.700,-- und S 31.200,--). Davon wurden bereits S 45.700,-- von der belangten Behörde beglichen. Wie im Erkenntnis vom 22. Feber 1991 ausgeführt, sind die Rechnungsbeträge im Verhältnis der nicht als Übersiedlungsgut anzuerkennenden Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Spesen zu kürzen. Die von der belangten Behörde bezahlten S 45.700,-- entsprechen daher einem Anteil von 48,73 m3.
Wie im Erkenntnis vom 22. Februar 1991 bindend ausgesprochen wurde, sind als Übersiedlungsgut die Wohnungseinrichtung des Übersiedelnden, die sich in seinem Gebrauch befand, anzusehen, sowie im angemessenen Umfang andere bewegliche Gegenstände, die sich in seinem Gebrauch befanden. Da zusätzlich zu dem Gut, das zunächst von Damaskus nach Wien und von dort aus nach New Delhi weiter transportiert wurde, nur bereits vorhandene (also nicht neu angeschaffte) Güter, nämlich Porzellan, im Umfang eines Kartons hinzukamen, wurde diese Kubatur von 48,73 m3 jedenfalls nicht überschritten. Damit kommt ein Ersatz dieser weiteren Versicherungskosten von S 31.200,-- nicht in Betracht.
Angesichts des Ausmaßes der von der belangten Behörde bereits bezahlten weiteren Kosten gilt sinngemäß dasselbe für den auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil an den S 35.000,-- (Rechnung der Firma S. vom 24. Jänner 1989), aber auch an der Rechnung der Firma M über umgerechnet S 5.590,--, weil mit dem dritten Container die im Beschwerdefall die Kubatur des als Übersiedlungsgut zu qualifizierenden Transportgutes jedenfalls überschritten war. Daß Ersatz für Zuladungen nicht in Betracht kommt, wurde bereits ausgeführt.
Damit war das Begehren des Beschwerdeführers zur Gänze abzuweisen. Die Frage, ob ein Ersatz der streitgegenständlichen Kosten aus dem Titel der Kaufkraftausgleichszulage oder der Auslandsverwendungszulage in Betracht kommt, ist im vorliegenden Fall nicht zu lösen (sondern ist vielmehr unter anderem Thema der zu den Zlen. 96/12/0255 bzw. 96/12/0269 protokollierten Beschwerdeverfahren).
Ebensowenig Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde aus Anlaß dieser Übersiedlung aus dem Titel der Reisegebühren zu viel geleistet hat (vgl. den Schriftsatz der belangten Behörde vom 29. März 1996); damit ist im vorliegenden Verfahren nicht auf die im nun verfahrensgegenständlichen, am 22. Feber 1994 eingebrachten Schriftsatz des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Kompensationseinrede einzugehen. Ebensowenig verfahrensgegenständlich sind die strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Übersiedlung des Beschwerdeführers von New Delhi nach Wien im Jahr 1990, weil diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Zl. 92/12/0296 sind. Das Vorbringen zu Punkt 6., Seite 5 des Schriftsatzes betrifft ebenfalls eine Thematik, die Gegenstand anderer Beschwerdeverfahren ist, und ist deshalb, wie der Beschwerdeführer ausdrücklich am 30. Mai 1995 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Zl. 92/12/0236 vorgebracht hat, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenstandslos (der Umstand, daß dieser Schriftsatz Vorbringen zu Themen enthält, die nun Gegenstand anderer Beschwerden sind, ist darauf zurückzuführen, daß er zwar erst am 22. Februar 1994 eingebracht, aber bereits im Jahr 1991 verfaßt wurde, was sich daraus ergibt, daß eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes - ohne Beilagen und Ergänzung - bereits am 14. Oktober 1991 bei der belangten Behörde eingebracht wurde; diese Gleichschrift befindet sich in den im Beschwerdeverfahren Zl. 92/12/0236 vorgelegten Verwaltungsakten).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schriftsatzaufwand war nicht zuzuerkennen, weil Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt und es sich hier nur um eine Fortsetzung des zur Zl. 90/12/0159 protokollierten Beschwerdeverfahrens handelt, in welchem Schriftsatzaufwand bereits zuerkannt wurde (ungeachtet des Umstandes, daß der "Fortsetzungsantrag" zu einer eigenen Zahl protokolliert wurde, ist das Verfahren insgesamt als Einheit anzusehen - vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1995, Zl. 95/06/0102). Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Umfang zu ersetzen.
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