VwGH 92/12/0296

VwGH92/12/029617.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 4. November 1992, Zl. 82/9-1991/92, betreffend Reprobationsfrist nach § 30 Abs. 3 AHStG, zu Recht erkannt:

Normen

AHStG §27 Abs8;
AHStG §30 Abs3;
AHStG §41 Abs1;
AHStG §43 Abs2;
AHStG §43;
AVG §21;
AVG §56;
EGVG 1991 Art2 Abs6 Z4;
ZustG §25;
AHStG §27 Abs8;
AHStG §30 Abs3;
AHStG §41 Abs1;
AHStG §43 Abs2;
AHStG §43;
AVG §21;
AVG §56;
EGVG 1991 Art2 Abs6 Z4;
ZustG §25;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Am 4. Oktober 1990 trat er zur schriftlichen Teilprüfung aus dem Diplomprüfungsfach "Bürgerliches Recht" an. Diese Arbeit wurde mit "nicht genügend" beurteilt.

Auf der Amtstafel des Dekanates wurden in der Folge die Teilprüfungsprotokolle zur Prüfung vom 4. Oktober 1990 aus bürgerlichem Recht ausgehängt; auf diesen Protokollen fand sich neben dem Namen des Beschwerdeführers eine Mitteilung, daß eine Reprobationsfrist von sechs Monaten festgesetzt und die Beibringung eines Pflichtübungszeugnisses aus Privatrecht aufgetragen worden sei.

Am 27. Jänner 1992 stellte der Beschwerdeführer an das Dekanat einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, mit dem ihm eine Reprobationsfrist von sechs Monaten sowie der Auftrag zum Besuch einer Übung auferlegt werden sollte. Er begründete dies damit, daß es sich bei der Vorschreibung einer Reprobationsfrist gemäß § 30 Abs. 3 AHStG um einen Bescheid handle, gegen den das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 43 Abs. 2 AHStG an den Akademischen Senat zulässig sei.

Mit Bescheid vom 27. Mai 1992 hat der Prüfer der schriftlichen Teilprüfung aus dem Diplomprüfungsfach "Bürgerliches Recht" den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 30 Abs. 3 AHStG in Verbindung mit § 13 und § 56 AVG zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, für die Erlassung der Reprobationsfristbescheide treffe das AHStG keine besonderen Bestimmungen; allerdings sehe § 27 Abs. 8 AHStG eine vereinfachte Zustellmöglichkeit bei mündlichen Prüfungen vor. Die qualifizierten Erfordernisse, wie sie § 62 AVG kenne, seien insoweit nicht anzuwenden. Da der historische Gesetzgeber des AHStG in erster Linie mündliche Prüfungen vor Augen gehabt habe, die Interessenlage bei schriftlichen Prüfungen aber ebenso gelagert sei, sei diese Norm analog anzuwenden. Für die Verkündung der Note sowie für die Festsetzung einer sechsmonatigen Reprobationsfrist samt der Auferlegung eines Übungszeugnisses sei den gesetzlichen Erfordernissen somit hinreichend Rechnung getragen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 1992 Berufung und führte aus, das AHStG sehe in den §§ 23 ff ausdrücklich schriftliche und mündliche Prüfungen vor. Es könne davon ausgegangen werden, daß dem historischen Gesetzgeber bei der Festlegung des Regelungsinhaltes der einzelnen Gesetzesbestimmungen der Unterschied zwischen mündlichen und schriftlichen Prüfungen bekannt gewesen sei. Damit orientierten sich die Zustellvorschriften mangels einer besonderen Regelung durch das AHStG nach den Allgemeinen Vorschriften des AVG bzw. des Zustellgesetzes und nicht an einer analogen Anwendung des § 27 Abs. 8 AHStG.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. November 1992 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage ausgeführt, sie sei ebenso wie die erste Instanz zu dem Schluß gekommen, daß dem Vorgang der Bescheiderlassung durch den Aushang der Teilprüfungsprotokolle auf der Amtstafel des Dekanates Genüge getan worden sei. Der Hinweis der ersten Instanz auf § 27 Abs. 8 AHStG sei stichhaltig. § 7 (richtig wohl: § 27) Abs. 8 leg. cit. normiere, daß das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung dem Kandidaten nach Ende der Prüfung zu verkünden sei. Weiters seien die Gründe für das allfällige Nichtbestehen der Prüfung anzuführen. Wenn der Beschwerdeführer moniere, daß eine Gleichsetzung der Verkündung des Ergebnisses einer Prüfung und des davon losgelösten Verwaltungsverfahrens unzulässig sei, so müsse festgestellt werden, daß eine Gleichsetzung von der entscheidenden Behörde nicht angenommen worden sei; sie habe eigens festgestellt, daß die Festsetzung einer Reprobationsfrist mittels Bescheid erfolgen müsse. Eine völlige Trennung dieser beiden Schritte sei jedoch ebenso unzulässig, weil vom Gesetzgeber nicht so gedacht. Die Erwägungen des Prüfers bezüglich Setzung einer Reprobationsfrist und Auftragung eines Zeugnisses hingen untrennbar mit der Prüfungsbeurteilung zusammen; sie würden eben auf Grund dieser Prüfungsbeurteilung erstellt. Auch diesfalls handle, wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen wolle, der Prüfer als Gutachter, denn nur er könne eben auf Grund der gebotenen Prüfungsleistungen des Kandidaten beurteilen, welcher Frist und welcher zusätzlichen Vorbereitung es voraussichtlich noch bedürfe, um eine nachfolgende positive Leistung des Kandidaten zu erreichen. § 27 Abs. 8 AHStG spreche vom Ergebnis jeder mündlichen Prüfung. Darunter sei jedoch nicht nur die Benotung als solche zu verstehen, sondern es seien auch die damit zusammenhängenden Erklärungen gemeint. Dies sei u.a. auch die Festsetzung des Auftrages der Beibringung eines Pflichtübungszeugnisses. Wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgte, müsse auch bei mündlichen Prüfungen die Setzung der Reprobationsfrist bzw. Auftragung des Pflichtübungszeugnisses mittels eines den Formvorschriften des AVG entsprechenden Bescheides erfolgen. § 62 Abs. 2 AVG normiere, daß der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides am Schluß der Verhandlungsschrift bzw. in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden seien. Jedoch würden auch bei mündlichen Prüfungen in der Praxis nach Mitteilung der Reprobationsfrist und allfälliger weiterer Auflagen nur die Worte sechs Monate bzw. ein Pflichtübungszeugnis im Prüfungsprotokoll eingetragen. Dies entspreche streng genommen nicht den Erfordernissen des § 62 Abs. 2 AVG. Weiters sei es nicht üblich, den Kandidaten über das Recht auf Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung zu belehren, wie dies § 62 Abs. 3 AVG vorsehe. Diese Praxis sei dem Gesetzgeber von 1966 bekannt gewesen. Es sei darauf zu verweisen, daß das gegenüber dem AVG aus 1950 jüngere AHStG aus 1966 bezüglich der gesamten Prüfungsabwicklungsregelung als Sondervorschrift zu behandeln sei. Der Analogieschluß der ersten Instanz von der Bestimmung des § 27 Abs. 8 AHStG auf schriftliche Prüfungen sei dadurch gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Zur Gegenschrift erstattete der Beschwerdeführer

unaufgefordert eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausfertigung und Zustellung eines Bescheides betreffend Reprobationsfrist nach § 30 Abs. 3 AHStG in Verbindung mit § 41 dieses Gesetzes und §§ 56 ff AVG sowie in weiterer Folge in seinem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über die Festsetzung (oder Nichtfestsetzung) einer Reprobationsfrist gemäß erstbezeichneter Norm durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§ 41 AHStG, §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Nach Art. II Abs. 6 Z. 4 EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Fachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, keine Anwendung.

§ 41 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, normiert die Anwendung des AVG auf das Verfahren vor den akademischen Behörden, wobei aber ausdrücklich im Abs. 2 die Regelung des Art. II Abs. 6 Z. 4 EGVG hievon als unberührt bezeichnet wird.

§ 43 Abs. 2 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 306/1992, lautet:

"Gegen Bescheide der Präsides von Prüfungskommissionen oder der Prüfer gemäß § 28, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (§ 27) oder eine Prüfung für ungültig erklärt (§ 32) oder eine Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 getroffen wird, und gegen Bescheide von Einzelprüfern, Prüfungssenaten und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten, mit denen eine Verfügung gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig."

§ 30 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 116/1984, lautet:

"Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene Prüfungen oder nicht approbierte wissenschaftliche Arbeiten frühestens wiederholt bzw. neu eingereicht werden dürfen (Reprobationsfristen), sind bei Prüfungen und Diplomarbeiten mit mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Monaten, bei Dissertationen mit mindestens zwei Wochen und höchstens einem Jahr zu bemessen. Innerhalb dieser Grenzen sind die Reprobationsfristen nach Art der Prüfung und deren Fachgebiete sowie unter Berücksichtigung der Gründe für das Nichtbestehen einer Prüfung bzw. für die Nichtannahme einer wissenschaftlichen Arbeit von Einzelprüfern, Prüfungssenaten, Begutachtern oder vom Fakultätskollegium (Abs. 1) festzusetzen."

Gemäß § 27 Abs. 8 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981, ist das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung dem Kandidaten nach Ende der Prüfung zu verkünden. Falls die Prüfung nicht bestanden wurde, sind die Gründe anzuführen.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, die belangte Behörde setze sich mit ihrer Rechtsmeinung über eine Bescheiderlassung über § 41 AHStG in Verbindung mit dem AVG und dem Zustellgesetz unter Berufung auf § 27 Abs. 8 AHStG hinweg. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung setze jedoch eine Gesetzeslücke voraus, die im Zweifel nicht einmal angenommen werden dürfe, hier aber infolge der Regelung des § 41 AHStG in Verbindung mit dem AVG und dem Zustellgesetz zweifellos nicht gegeben sei. Ebensowenig könne davon die Rede sein, daß feststehe, geschweige denn eindeutig feststehe, daß der Gesetzgeber etwas anderes gemeint als gesagt habe, was Voraussetzung für ein Abgehen vom klaren Gesetzeswortlaut wäre. Wohl sei das AHStG gegenüber dem AVG das jüngere wie auch das speziellere Gesetz. Was die Bescheiderlassung betreffe, enthalte es aber keine eigenen Anordnungen - insbesondere auch nicht durch den auf die Prüfungsdurchführung und Begutachtung bezogenen § 27 Abs. 8 -, sondern verweise im Gegenteil in seinem § 41 Abs. 1 auf das ältere und allgemeinere AVG, ohne irgendeine von dessen Bestimmungen (einschließlich der Weiterverweisung auf das Zustellgesetz) auszuklammern. Der angebliche Bescheid in Form der Teilprüfungsprotokolle und die angebliche Erlassung dieses Bescheides durch den Aushang dieser Protokolle sei ohne Gewährung des Parteiengehörs, ohne Bescheidbezeichnung, ohne Begründung, ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne individuelle Konfrontierung der Verfahrenspartei mit der Entscheidung erfolgt. Unter solchen Umständen einen Bescheidcharakter auszuschließen, bedürfe somit nicht erst der Anlegung des im Falle des Fehlens der Bescheidbezeichnung heranzuziehenden strengen Maßstabes.

Die Festsetzung einer Reprobationsfrist im Sinne des § 30 Abs. 3 AHStG hat nach Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 93/12/0264) und Lehre (vgl. Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, 3. Aufl., Anm. 26 zu § 30 AHStG) in Form eines Bescheides zu ergehen.

Im Beschwerdefall ist zunächst strittig, ob dem Teilprüfungsprotokoll zur Prüfung vom 4. Oktober 1990 Bescheidcharakter zukommt oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A).

Vorliegendenfalls ist entscheidend, daß das hinsichtlich seiner Bescheidqualität in Frage stehende Teilprüfungsprotokoll zur Prüfung vom 4. Oktober 1990 weder als Bescheid bezeichnet noch sonst bescheidmäßig gegliedert ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Aus der Begründung (sowohl des erstinstanzlichen Bescheides als auch) des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß sich neben dem Namen des Beschwerdeführers eine "Mitteilung" befunden habe, daß eine Reprobationsfrist von sechs Monaten festgesetzt und ein Pflichtübungszeugnis aus Privatrecht aufgetragen "worden sei". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, daß kein rechtsverbindlicher Abspruch, sondern eine nicht normative Wiedergabe von Tatsachen vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist daher das Teilprüfungsprotokoll zur Prüfung vom 4. Oktober 1990 nicht als Bescheid zu werten.

Soweit die belangte Behörde meint, daß die Zustellung des genannten "Bescheides" durch Aushang an der Amtstafel des Dekanates bewirkt worden sei, ist sie der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, daß nach § 41 AHStG auf das Verfahren vor den akademischen Behörden das AVG anzuwenden ist. Damit treten die Rechtswirkungen eines schriftlichen Bescheides erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an die Partei ein, wobei § 21 AVG anordnet, daß Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen sind. Nach der Aktenlage finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Abgabestelle des Beschwerdeführers den akademischen Behörden nicht bekannt gewesen wäre. Dies ist allerdings nach der Bestimmung des § 25 Zustellgesetz unabdingbare Voraussetzung dafür, daß eine Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel rechtswirksam veranlaßt werden kann. Wenn die belangte Behörde schließlich die Ansicht vertritt, § 27 Abs. 8 AHStG sei auf den vorliegenden Beschwerdefall analog anzuwenden, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch diese Rechtsansicht nicht zu teilen. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung zielt auf die Bekanntgabe mündlicher Prüfungsergebnisse ab, die nach herrschender Rechtsprechung nicht in Bescheidform zu ergehen hat (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 93/12/0264). Dem Beschwerdeführer ist daher auch darin zuzustimmen, daß durch die Vorgangsweise des Prüfers (Aushang an der Amtstafel des Dekanates) eine rechtswirksame Zustellung im Sinne der hiefür geltenden Normen nicht bewirkt wurde.

Da die belangte Behörde verkannte, daß es sich bei dem an der Amtstafel des Dekanates ausgehängten Teilprüfungsprotokoll zur Prüfung vom 4. Oktober 1990 nicht um einen Bescheid nach § 58 AVG gehandelt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Gebührenaufwand wird abgewiesen, weil der weitere Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

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