VwGH 96/12/0284

VwGH96/12/028424.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerden des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über Anträge des Beschwerdeführers vom 19. August 1993, betreffend 1. "Feststellung des Rechtes auf Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in multikulturellen Gesellschaften wie z.B. in Österreich" (Beschwerde Zl. 96/12/0284), und 2. betreffend "Feststellung des Rechtes auf Unzumutbarkeit der Organisation in einer multikulturellen Gesellschaft" (Beschwerde Zl. 96/12/0286), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er war zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert worden (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.

Hier ist auch anzumerken, daß ein Begehren des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 13. November 1992 auf "Zuspruch" einer Erschwerniszulage "für die besondere Erschwernis des in Österreich wohnen Müssens" (wo ihm die Mentalität der Leute nicht zusage) von der belangten Behörde - nach der Aktenlage unbekämpft - mit Bescheid vom 6. November 1995, Zl. 475.723/665-VI.1/95, abgewiesen wurde (dokumentiert im hg. Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 93/12/0141).

Aufgrund des Vorbringens in den Beschwerden und der vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgenden weiterem Sachverhalt aus:

Am 20. August 1993 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die beiden nun verfahrensgegenständlichen, mit 19. August 1993 datierten Eingaben ein. Dazu ist anzumerken, daß es sich bei dem in den Eingaben genannten Geschäftsstück der belangten Behörde Zl. 475.723/405-VI.1/93 um die Gegenschrift der belangten Behörde in dem zur Zl. 92/12/0286 protokollierten hg. Verfahren betreffend die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers handelt.

Diese beiden Eingaben lauten (in Klammern die Zahlen der entsprechenden Säumnisbeschwerden):

1. (96/12/0284):

"Ich beantrage die bescheidmäßige Feststellung, daß es, folgend der Argumentation der Behörde in Zl. 475.723/405-VI.1/93 für mich mit besonderen körperlichen Anstrengungen und sonst besonders erschwerten Umständen verbunden ist und immer schon war, in der österreichischen multikulturellen Gesellschaft, ebenso wie in der indischen, sowohl wohnen als auch arbeiten, d. h. Dienst zu versehen, zu müssen, d. h. daß auch ohne Arbeit schon wohnen allein, wie z. B. im Ruhestand, für mich mit besonderen körperlichen Anstrengungen und sonst erschwerten Umständen verbunden und daher unzumutbar ist. Sollte die Behörde meinen, daß sie

unzuständig ist, bitte ich um Weiterleitung dieses Anbringens gem. § 6 Abs. 1 AVG nach ihrer Meinung zuständige Behörde und eine kurze Abgabenachricht. Weiters teile ich mit, daß ich bis ca. Anfang November nicht in Wien erreichbar bin".

2. (96/12/0286):

"Ich beantrage die bescheidmäßige Feststellung, daß ich mich in einer multikulturellen Gesellschaft nicht zurecht finde und dort auch mein Privatleben nicht zu organisieren vermag, wie die Dienstbehörde im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in ihrer Zl. 475.723/405-VI.1/93, Seite 2, argumentiert.

Diese Feststellung betrifft Rechte und Pflichten aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis.

Sollte die Behörde der Meinung sein, daß sie unzuständig ist, ersuche ich um Weiterleitung dieses Anbringens an die nach ihrer Meinung zuständige Behörde gem. § 6 Abs. 1 AVG und eine kurze Abgabenachricht.

Ich werde bis ca. Anfang November nicht in Wien zu erreichen sein, weil ich vorübergehend verreise."

Mit den vorliegenden, jeweils am 5. September 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diese Anträge nicht entschieden habe.

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. zu den vorliegenden Beschwerden) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den

Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen zu Feststellungsanträgen des Beschwerdeführers Stellung genommen (zuletzt im Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0070 und 96/12/0119, oder auch im Beschluß vom selben Tage, Zlen. 96/12/0106, 0107, 0112, 0115, 0118, 0157 und 0210, unter Hinweis auf entsprechende frühere Entscheidungen in Angelegenheiten des Beschwerdeführers); auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen kann daher, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Daraus ergibt sich insbesondere, daß die nun verfahrensgegenständlichen Begehren nicht rechtens Gegenstand entsprechender Feststellungsbescheide sein können, weil der Beschwerdeführer damit weder die Feststellung eines Rechtes noch eines Rechtsverhältnisses anstrebt und solche Feststellungen auch nicht ausdrücklich von der Rechtsordnung vorgesehen sind.

Vorliegendenfalls ist aber entscheidend, daß die Begehren in den nun verfahrensgegenständlichen Schriftsätzen, die im Zusammenhang mit dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde zu sehen sind (die den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten der belangten Behörde umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere hundert Ordnungszahlen), nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als absurde Ansinnen anzusehen sind,

die keine Entscheidungspflicht auslösten (vgl. hiezu auch die in weiteren Angelegenheiten des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0105, 0108, 0111, 0116 und 0163 sowie 96/12/0165, 0166, 0170, 0171, 0172 und 0173). Die in den vorliegenden Beschwerdeverfahren gegebene Sachlage unterscheidet sich auch grundlegend von der, die dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9.458/A, zugrundelag. Damit kann auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde (§ 2 Abs. 6 DVG) dahingestellt bleiben.

Die vorliegenden Säumnisbeschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Nicht unbemerkt soll bleiben, daß vor dem Hintergrund der zahlreichen Entscheidungen, die bereits in Angelegenheiten des Beschwerdeführers ergangen sind, die Verfolgung dieser behaupteten Ansprüche mit den gegenständlichen Säumnisbeschwerden geradezu mutwillig erscheint. Um Mißverständnissen vorzubeugen, ist zugleich aber klarzustellen, daß diese Beurteilung nicht gleichsam unbesehen auf andere Verfahren des Beschwerdeführers übertragen werden kann; diese Frage ist vielmehr erforderlichenfalls jeweils in Einzelfall zu prüfen.

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