VwGH 96/12/0105

VwGH96/12/010526.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerden des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Entscheidung über Anträge des Beschwerdeführers 1. vom 26. Februar 1993,

betreffend die Abgeltung eines "Arbeitsmehraufwandes" (Beschwerde Zl. 96/12/0108), 2. vom 26. Februar 1993, betreffend Feststellung der Gebührlichkeit der Bezüge der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 (Beschwerde Zl. 96/12/0116),

3. a) vom 19. April 1993, betreffend Fehlgeldentschädigung und

b) vom 13. Mai 1993, betreffend "Mehraufwand für Grundumsatz" (Beschwerde Zl. 96/12/0163), 4. vom 21. August 1993, betreffend die bescheidmäßige Befristung der Dienstverwendung des Beschwerdeführers in Wien (Beschwerde Zl. 96/12/0111) und

5. a) vom 28. Juli 1993, betreffend den Ersatz der Kosten einer Krankenversicherung für das Jahr 1992 sowie b) vom 24. Jänner 1994, betreffend den Ersatz der Kosten einer Krankenversicherung für das Jahr 1993, sowie den Abschluß einer Lebensversicherung (Beschwerde Zl. 96/12/0105), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).

Aufgrund des Vorbringens in den Beschwerden und den damit vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus (Die Zahlen der entsprechenden Säumnisbeschwerden sind jeweils in Klammern angeführt):

1. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 1993 an die belangte Behörde (96/12/0108) brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei bei seiner Beförderung in die Dienstklasse VI benachteiligt worden. "Zufolge dem nur deklaratorischen § 31 GG ist mit einer Ernennung in eine höhere Dienstklasse eine Gehaltserhöhung verbunden. Infolge dieser mir verweigerten Gehaltserhöhung wurde von mir ein Arbeitsmehraufwand in Ausübung des Dienstes seit dem 1.7.1990 erbracht, für den ich noch kein Entgelt bekommen habe; das übrige Vorbringen ist aktenkundig. Ich beantrage daher den bescheidmäßigen Ersatz des Arbeitsmehraufwandes".

2. Mit Schriftsatz ebenfalls vom 26. Februar 1993 (96/12/0116) brachte der Beschwerdeführer vor:

"Rückwirkend ab 1.3.1985 beantrage ich die bescheidmäßige Festsetzung meiner Bezüge nach § 3 Abs. 2 (Anmerkung: die Absatzbezeichnung ist in der vorgelegten Ablichtung schlecht lesbar) GG in Höhe der Bezüge der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe VI, weil durch niedrigere Bezüge mein angemessener Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Worauf ein Beamter des Ruhestandes Anspruch hat, nämlich die Sicherung seines angemessenen Lebensunterhaltes, kann einem Beamten des Dienststandes wohl nicht verweigert werden".

3. (96/12/0163): Mit Eingabe vom 19. April 1993 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde unter Bezugnahme auf eine näher bezeichnete Erledigung bekannt, "daß ich stets während der bescheidmäßig zu befristenden Dauer meiner Verwendung als Erstzugeteilter an den Österreichischen Botschaften Damaskus und New Delhi die nach § 20a GG erforderlichen Anspruchgrundlagen erfülle".

Mit Antrag vom 13. Mai 1993 brachte der Beschwerdeführer vor:

"Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der notwendigerweise aus Anlaß der Ausübung des Dienstes oder durch die Ausübung des Dienstes entsteht.

Der Mensch benötigt bei vollständiger Körperruhe 1 Kalorie pro 1 kg Körpergewicht in 1 Stunde, den sogen. Grundumsatz. Je höher die Körperleistung und je niedriger die Temperatur desto höher der Kalorienbedarf. Infolge von Arbeitsleistung ist daher jene den Grundumsatz übersteigende Kalorienmenge ein Mehraufwand, dessen bescheidmäßiger rückwirkender Ersatz hiemit beantragt wird.

Ich darf in diesem Zusammenhang auf das nach dem Heeresgebührengesetz bestehende Verpflegszubußensystem hinweisen, dessen entsprechende Rechtsgrundlage im Gehaltsgesetz besteht."

4. Mit Eingabe vom 21. August 1993 (zur Post gegeben am 24. August 1993 - Beschwerde Zl. 96/12/0111) erklärte der Beschwerdeführer, er beantrage die bescheidmäßige Befristung seiner Dienstverwendung in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien für die Dauer von drei Jahren ab dem 31. Juli 1990. Bei der mündlichen Verhandlung vor der Behörde am 19. Februar 1990 habe ihm der damalige Leiter der Abteilung VI.1 mitgeteilt, daß er mit einer dreijährigen Verwendung in der Zentrale des Ministeriums zu rechnen habe.

5. (96/12/0105): Mit Eingabe vom 28. Juli 1993, eingebracht am 2. August 1993, beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz von 50 % der Prämie einer Krankenversicherung für das Jahr 1992 (das heiße, den Ersatz eines Betrages von S 9.256,80). Er beantragte, mittels Bescheides zu entscheiden.

Mit weiterer Eingabe vom 24. Jänner 1994 begehrte der Beschwerdeführer, soweit vorliegendenfalls erheblich, den bescheidmäßigen Ersatz von 50 % der Prämie für eine Krankenzusatzversicherung im Jahr 1993. Die Gesamtprämie habe S 19.539,60 betragen. Weiters brachte er vor:

"Ich beantrage den Abschluß einer Lebensversicherung wie laut mitfolgendem Prospekt der Ersten Österreichischen Spar-Casse für eine Auszahlungssumme im Ausmaß des Ruhegenusses auf der Basis von 35 Dienstjahren und dem ruhegenußfähigen Aktivbezug der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IX der Verwendungsgruppe A zuzüglich dem maximalen möglichen Zurechnungsbetrag von vier Vorrückungsbeträgen gem. § 30a des Gehaltsgesetzes, d.s. ö.S. 94004,-- als Bemessungsgrundlage, davon 80 % als Ruhegenuß, d.s. ö.S. 75 203,20. Der Anspruch auf diese Versicherung ergibt sich aus der Tatsache, daß mich der nunmehrige Leiter aus dem Ministerium "Hinauseitern" will, um mir wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, wozu auch der Ruhegenuß zählt.

Die genaue Prämienzahlung kann ja vom genannten Bankinstitut erfragt werden."

Mit den vorliegenden Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diese Anträge nicht entschieden habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Voranzustellen ist:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a.) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Im übrigen ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen:

1. Zur Beschwerde Zl. 96/12/0108:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in Beschwerdefällen betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen hat (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur), ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für den Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.

Daraus ergibt sich zunächst, daß der vom Beschwerdeführer verfolgte Anspruch auf Abgeltung eines behaupteten Arbeitsmehraufwandes mangels Gehaltserhöhung infolge unterbliebener Beförderung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1990 schon im Ansatz verfehlt, weil aus der Rechtsordnung nicht ableitbar ist. Hinzu kommt im Beschwerdefall folgendes:

Begrifflich kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte (verfehlte) Anspruch nur den Zeitraum bis Ende 1992 umfassen, weil der Bescherdeführer mit 1. Jänner 1993 in den Ruhestand versetzt wurde. Nun hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. November 1995 (dokumentiert im Beschwerdeverfahren Zl. 93/12/0213) Anträge des Beschwerdeführers vom November 1992 unter anderem auf Zuerkennung einer "Arbeitszulage" unbekämpft abgewiesen, wobei sie in der Begründung des Bescheides von einem Zeitraum zwischen dem 1. November 1989 und dem 31. Dezember 1992 ausging (der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang unter anderem mit Eingabe vom 3. November 1992, eingebracht am 4. November, vorgebracht, er stelle klar, daß er seine Bezüge nach dem Gehaltsgesetz für sein "erzwungenes Singledasein" in Empfang nehme und sie dafür gebührten. Eine Arbeitsleistung sei damit nicht verbunden. Für die von ihm erwartete Arbeitsleistung müsse ein Entgelt bezahlt werden, eventuell eine Arbeitszulage). Mit diesem Bescheid wurde somit das hier verfahrensgegenständliche Begehren, das ebenfalls auf Zuerkennung eines angeblich gebührenden "Arbeitsentgeltes" für einen deckungsgleichen Zeitraum gerichtet ist, inhaltlich miterledigt. Ergänzend ist zu bemerken, daß die Umdeutung des zugrundeliegenden Antrages etwa dahin, es gebühre eine Zulage nach § 30a GG 1956, vorliegendenfalls nicht in Betracht kommt, weil derartiges Gegenstand eines gesonderten Verfahrens war (siehe abermals das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075).

2. Zur Beschwerde Zl. 96/12/0116:

Das Begehren des Beschwerdeführers ist auf Feststellung der Gebührlichkeit der Bezüge der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 ab dem 1. März 1985 gerichtet (das ist der Tag, mit welchem er zum Beamten ernannt wurde). Dieses Begehren ist nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit weiteren Anträgen des Beschwerdeführers zu sehen: So hatte er (unter anderem) beantragt, ihn in die Dienstklassen VII, VIII und IX zu befördern; diese Anträge wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1992 zurückgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0133, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 1992 beantragte er, er wolle so gestellt werden, "wie wenn die Dienstbehörde mir nicht mit Schädigungsvorsatz entgegengetreten wäre und ich daher den Aktivbezug von IX/6 erreicht hätte". Dieses Begehren, eine entsprechende Verfügung gemäß § 9 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965 zu treffen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1993 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0303, ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 3. Mai 1995 wies die belangte Behörde ein Begehren des Beschwerdeführers vom 27. Juli 1991 (eingebracht am 12. August 1991) um Nachzahlung der Differenz (seiner Bezüge der V. bzw. VI. Dienstklasse) zu den Bezügen der VII. Dienstklasse zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0158, als unbegründet abgewiesen. Eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers, der ein Begehren vom 17. Dezember 1991 auf Auszahlung der Monatsbezüge für die VIII. Dienstklasse und "Ausstellung der notwendigen Bescheide" zugrundelag, wurde mit dem hg. Beschluß ebenfalls vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0153, zurückgewiesen. In letzteren Entscheidungen (zu den behaupteten besoldungs- bzw. pensionsrechtlichen Ansprüchen) wurde näher dargelegt, daß es mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen sei, dem Begehren auf Anhebung des Ruhegenusses im angestrebten Sinne zu entsprechen, sowie, daß ihm als Beamten zuletzt der Dienstklasse VI kein Anspruch auf die Bezüge der Dienstklassen VII bzw. VIII zukomme, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen).

In diesem Sinne hatte der Beschwerdeführer (in der Zeit seines Dienststandes, darauf ist der Antrag gerichtet) mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf die Bezüge der Dienstklasse IX - was auch bei richtigem Verständnis des zuvor skizzierten Wesenskernes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht zweifelhaft sein kann -, sodaß das Begehren auf Feststellung der Gebührlichkeit der Bezüge der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, bereits im Ansatz verfehlt ist. Die in der vorliegenden Säumnisbeschwerde angestrengten grundrechtlichen Überlegungen vermögen daran nichts zu ändern und insbesondere keine Bedenken an der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen einfach - gesetzlichen Normen zu erwecken (siehe dazu abermals die Ausführungen in den genannten hg. Entscheidungen vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0153 und Zl. 95/12/0158).

Im Hinblick auf die aufgezeigte zeitliche und sachliche Kongruenz mit thematisch ähnlichen Begehren des Beschwerdeführers ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die belangte Behörde jedenfalls nach Klarstellung der Rechtslage durch die genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gegenstandslosigkeit dieses verfehlten, in Wahrheit absurden Antrages ausgehen konnte. Eben im Hinblick auf diese zeitliche Abfolge vermag daher der Hinweis des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde, er habe am 15. April 1993 (richtig statt: 15.4.1996) urgiert, an dieser Beurteilung nichts zu ändern (daß die Datierung "15.4.1996" richtig als 15. April 1993 zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf die Beschwerde Zl. 93/12/0158 und aus einem vergleichen Hinweis auf eben diese Beschwerde im Verfahren Zl. 96/12/0108, in dem das Datum mit 15. April 1993 genannt wird. Im Beschwerdeverfahren Zl. 93/12/0158 hat der Beschwerdeführer als Beilage eine Ablichtung einer Beschwerde an den UVS Wien vorgelegt, in welcher er unter anderem von einer Vorsprache am 15. April 1993 bei einem Organwalter der belangten Behörde berichtete).

3. Zur Beschwerde Zl. 96/12/0163:

Mit Antrag vom 26. Februar 1993 (der Gegenstand der am 12. April 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerde Zl. 96/12/0098 ist) hatte der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März 1985 den bescheidmäßigen Zuspruch einer Fehlgeldentschädigung nach § 20a GG 1956 beantragt. Der nun beschwerdegegenständliche Antrag vom 19. April 1993 ist daher nicht als neuerlicher Antrag zu verstehen, sondern als Erläuterung des Antrages vom 26. Februar 1993 (was auch seiner Formulierung entspricht), sodaß er schon deshalb keine (gesonderte) Entscheidungspflicht der Behörde auslöste.

Die weiters beschwerdegegenständlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Mai 1993 ("Mehraufwand für Grundumsatz") können wegen ihrer Absurdität nur als Scherzerklärungen verstanden werden, die ebenfalls keine Entscheidungspflicht auslösten.

4. Zur Beschwerde Zl. 96/12/0111:

Begehren auf Befristungen dienstlicher Verwendungen waren bereits Gegenstand von Anträgen des Beschwerdeführers und in der Folge des hg. Beschlusses vom 30. Juni 1995,

Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347, dem das Nähere zu entnehmen ist. Auch der vorliegende Antrag ist offensichtlich vor dem Hintergrund des Beschwerdeverfahrens Zl. 92/12/0286 zu sehen, in welchem der Beschwerdeführer die Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides angestrebt hatte. Das Begehren auf Befristung der dienstlichen Verwendung bezieht sich nämlich begrifflich auf ein aktives Dienstverhältnis. Es war daher jedenfalls ab der Abweisung der Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, gegenstandslos.

5. Zur Beschwerde Zl. 96/12/0105:

Mit dem Antrag vom 28. Juli 1993 begehrt der Beschwerdeführer den Ersatz der Hälfte der im Jahr 1992 für eine Krankenversicherung entrichteten Prämien. Das Begehren auf Ersatz der entsprechenden Hälfte der Prämien für das Jahr 1991 war Gegenstand des - abweislichen - hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0334, in welchem unter Hinweis auf den auch im vorliegenden Beschluß skizzierten Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses näher dargelegt wurde, daß das Begehren mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage bereits im Ansatz verfehlt sei (das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen). Auch hier gilt das zuvor Gesagte:

Jedenfalls mit Klarstellung der Rechtslage durch dieses Erkenntnis konnte die belangte Behörde nach den Umständen des Falles von der Gegenstandslosigkeit des Antrages vom 28. Juli 1993 ausgehen. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme wurden nicht vorgebracht und haben sich auch sonst nicht ergeben.

Gemäß § 2 Abs. 6 DVG ist bei Personen, die aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist seit 1. Jänner 1993 Beamter des Ruhestandes, sodaß die im Jahr 1993 entrichteten Versicherungsprämien, deren teilweiser Ersatz mit dem Antrag vom 24. Jänner 1994 begehrt wird, keine "Tatsachen" im Sinne des § 2 Abs. 6 DVG sind, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind. Mangels Zuständigkeit zur Entscheidung dieses Begehren konnte daher die belangte Behörde auch keine Entscheidungspflicht verletzen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 22. Jänner 1969, Zl. 1075/68

= Slg. NF 7492/A).

Der weitere verfahrensgegenständliche Teil des Antrages vom 24. Jänner 1994 ist dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer den Abschluß einer Lebensversicherung durch die belangte Behörde zu seinen Gunsten anstrebt, somit ein RECHTSGESCHÄFTLICHES Tätigwerden der belangten Behörde. Eine Säumnisbeschwerde ist aber unzulässig, wenn das unerledigt gebliebene Begehren der Partei nicht auf Erlassung eines Bescheides, sondern auf den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages gerichtet war (siehe beispielsweise die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1949, Slg. NF 977/A, oder auch vom 11. November 1950, Slg. NF 1760/A).

Nach dem Gesagten waren daher die vorliegenden Säumnisbeschwerden mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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