Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Daraus ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1993 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (in der Folge kurz: Ministerium) in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Ministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert.
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab 15. August 1988 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet; nach seiner "Einberufung" (Versetzung) in die "Zentrale" des Ministeriums nach Wien trat er dort am 31. Juli 1990 seinen Dienst an.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und des Vorbringens in der zur Zl. 93/12/0211 protokollierten Säumnisbeschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Am 6. April 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine mit 5. April 1992 datierte Eingabe ein.
Darin führte er aus:
"Mit Bezug auf die Bestimmungen der §§ 41 BDG, 21 und 19a, sowie 30a und 33 GG und die daraufhin ergangenen Auslandsbesoldungsrichtlinien beantrage ich die bescheidmäßige Feststellung, nach welchen sachlichen Kriterien bei Versetzungen, Auslandszulagen, Erschwernisabgeltungen sowie Beförderungen und Verwendungsabgeltungen die schwierigen Lebensbedingungen und gesundheitlichen Risiken sowohl abgegolten werden, als auch in einem gleichen Maß auf alle Bediensteten verteilt werden".
Das rechtliche Interesse, so führte der Beschwerdeführer weiter aus, bestehe darin, zu erfahren, wieso näher bezeichnete Beamte bereits bestimmte Zeiten an gewissen Dienstorten verwendet worden seien (wurde näher ausgeführt), der Beschwerdeführer hingegen fünf Jahre in Damaskus (Grundzulagenzone 4) und New Delhi (Grundzulagenzone 7). Das rechtliche Interesse bestehe weiter
"in meinem Interesse an einer gleichmäßigen Behandlung bei materiellen Vergünstigungen und einfachen Lebensbedingungen bei gleich hohen Auslandszulagen mit jenen Kollegen, die bei den Personalvertretungswahlen für jene Liste kanditierten, die der zur Zeit größeren Regierungspartei angehört. Weiters beantrage ich eine bescheidmäßige Feststellung, ob es zutrifft, daß im Rahmen der Gleichbehandlungspflicht dieser Personenkreis auch früher in den Genuß von Gehaltserhöhungen nach § 31 GG bei gleichwertiger Leistung mit anderen gelangt".
Am 16. Juli 1993 brachte der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0211 protokollierte Säumnisbeschwerde ein, in der er geltend machte, daß die belangte Behörde über den Antrag nicht entschieden habe. Das Verfahren wurde mit dem hg. Beschluß vom 1. Februar 1995 infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag "wegen fehlender Parteistellung im Sinne von § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984" zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 3 DVG 1984 seien im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens seien. Da der vorliegende Antrag Rechte und Pflichten anderer Bediensteter der Dienstbehörde behandle und dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Parteistellung zukomme, sei der Antrag zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erhebt die vorliegende Beschwerde "wegen Verletzung meines Rechtes auf die verlangte bescheidmäßige Feststellung, des Grundrechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, die gesamten Grundrechtskataloge und anderer subjektiven Rechte, sowie des Rechtes auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leitet aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1992, Zl. 475723/292-VI.1/92 - der Gegenstand der zur Zl. 93/12/0130 protokollierten Beschwerde ist - und mit welchem die belangte Behörde unter anderem auch darüber abgesprochen hatte, wer im Sinne von § 44 Abs. 1 BDG 1979 Vorgesetzer des Beschwerdeführers sei, ab, daß es im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten "nur Vorgesetzte gebe"; daraus zieht er die weitere Schlußfolgerung, daß der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, weil der Bescheid vom 24. Juli 1992 "eine generelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Dienstrechtssachen" vorsehe (in der zur Zl. 93/12/0333 protokollierten Beschwerde hat der Beschwerdeführer dies dahin zum Ausdruck gebracht, "daß die Dienstbehörde wegen der ihr beschiedenen Vorgesetztenrolle nicht bescheidmäßig entscheiden darf"). Diese Schlußfolgerung ist, wie in dem in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, näher ausgeführt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unzutreffend.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Feber 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr.12856/A).
Diese Voraussetzungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Sofern er das rechtliche Interesse darin erblickt, daß die begehrte Feststellung für andere Verfahren präjudiziell sei, verkennt er den subsidiären Charakter dieses Rechtsbehelfes. Daher hat die belangte Behörde schon deshalb den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, der Organwalter, der den angefochtenen Bescheid genehmigt habe, sei befangen, denn er müsse im Hinblick darauf, daß der vorgesetzte Sektionsleiter ihm (Beschwerdeführer) nicht wohlgesinnt sei, (wird unter Hinweis auf die erfolgte Suspendierung und die Versetzung in den Ruhestand eingehend ausgeführt), "eine Verletzung seiner Rechte fürchten, quasi als Repressalie, wenn er einen Bescheid erläßt, der in einem präjudiziellen Verfahrensgegenstand jenem Bescheid, der von seinem vorgesetzten Sektionsleiter erlassen wurde, widerspricht". Damit vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, daß sich der genehmigende Organwalter bei seiner Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen. Davon abgesehen, könnte eine Befangenheit nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben hätten (siehe dazu beispielsweise die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E 15, zu § 7 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), was aber, wie dargestellt, nicht der Fall ist.
Ein Begehren nach dem Auskunftspflichtgesetz war nicht Gegenstand des Antrages, über den mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, sodaß hierauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß allenfalls, worauf das Beschwerdevorbringen hindeutet, in der Folge ein derartiges Begehren gestellt wurde. Zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlichen Rechten verletzt wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.
Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die im vorliegenden Beschwerdeverfahren wahrzunehmenden Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.
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