VwGH 97/12/0282

VwGH97/12/028217.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht 1. über einen Antrag vom 10. Oktober 1992, betreffend die Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GG 1956 (Beschwerde Zl. 97/12/0282), 2. über Anträge betreffend Lagerkosten (Beschwerde Zl. 97/12/0283), 3. über einen Antrag vom 9. Oktober 1992 betreffend "Mehraufwandsentschädigung für Übersiedlungsschäden bzw. Auszahlung eines Haftrücklasses" (Beschwerde Zl. 97/12/0284),

4. über einen Antrag betreffend Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage (Beschwerde Zl. 97/12/0285), 5. über Anträge betreffend die Bemessung der Auslandsverwendungszulage (Beschwerde Zl. 97/12/0286), sowie über seine Anträge auf Wiederaufnahme der hg. Verfahren Zlen. 97/12/0101 (Antrag Zl. 97/12/0299) und Zl. 97/12/0213 (Antrag Zl. 97/12/0300), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die in den Beschwerden und Anträgen enthaltenen Begehren auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit, der bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens oder Erlöschens einer Zahlungsverpflichtung, sowie auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO, werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den jeweils am 18. August 1997 eingebrachten Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich verschiedener - vorher genannten - besoldungsrechtlicher Begehren geltend; das Nähere ist den hg. Entscheidungen vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0187 (zur Beschwerde Zl. 97/12/0284), sowie vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0090 (zur Beschwerde Zl. 97/12/0282), Zl. 96/12/0186 (zur Beschwerde Zl. 97/12/0283), und Zlen. 97/12/0085, 0255 und 0269 (zu den Beschwerden Zlen. 97/12/0285 und 0286) zu entnehmen. Der am 25. August 1997 eingebrachte Schriftsatz des Beschwerdeführers bezweckt die Wiederaufnahme des mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0101, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens in Angelegenheit einer Erschwerniszulage für den Dienstort New Delhi, sowie eines diesbezüglich mit Beschluß vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0213, abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens. Das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen.

Alle Schriftsätze enthalten (unter anderem) die nahezu wortgleichen Begehren, der Beschwerdeführer beantrage die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit gemäß VfSlg. 6392/1971 in Verbindung mit § 9 GebG; er beantrage die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens oder Erlöschens einer Zahlungsverpflichtung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1969, Zl. 1154/68), sowie die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO.

Da der angerufene Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls (auch in den Säumnisbeschwerdeverfahren, bei welchen es um eine andere Thematik geht) zur Erlassung der angestrebten (offensichtlich erstinstanzlichen) Bescheide nicht berufen ist, waren diese Begehren ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Teilbeschluß zurückzuweisen.

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