Spruch:
Die in den Beschwerden und Anträgen enthaltenen Begehren auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit, der bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens oder Erlöschens einer Zahlungsverpflichtung, sowie auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO, werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den jeweils am 18. August 1997 eingebrachten Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich verschiedener - vorher genannten - besoldungsrechtlicher Begehren geltend; das Nähere ist den hg. Entscheidungen vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0187 (zur Beschwerde Zl. 97/12/0284), sowie vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0090 (zur Beschwerde Zl. 97/12/0282), Zl. 96/12/0186 (zur Beschwerde Zl. 97/12/0283), und Zlen. 97/12/0085, 0255 und 0269 (zu den Beschwerden Zlen. 97/12/0285 und 0286) zu entnehmen. Der am 25. August 1997 eingebrachte Schriftsatz des Beschwerdeführers bezweckt die Wiederaufnahme des mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0101, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens in Angelegenheit einer Erschwerniszulage für den Dienstort New Delhi, sowie eines diesbezüglich mit Beschluß vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0213, abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens. Das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen.
Alle Schriftsätze enthalten (unter anderem) die nahezu wortgleichen Begehren, der Beschwerdeführer beantrage die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit gemäß VfSlg. 6392/1971 in Verbindung mit § 9 GebG; er beantrage die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens oder Erlöschens einer Zahlungsverpflichtung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1969, Zl. 1154/68), sowie die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO.
Da der angerufene Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls (auch in den Säumnisbeschwerdeverfahren, bei welchen es um eine andere Thematik geht) zur Erlassung der angestrebten (offensichtlich erstinstanzlichen) Bescheide nicht berufen ist, waren diese Begehren ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Teilbeschluß zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)