Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs4;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs4;
Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0101, wurde dem Antragsteller gemäß den §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG in Verbindung mit § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 19a GG 1956 für die Dauer seiner Verwendung am Dienstort New Delhi, das heißt für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis zum 31. Mai 1990, eine Erschwerniszulage bemessen. Das Nähere ist dem genannten Erkenntnis sowie dem hg. Teilerkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 92/12/0227-24, und dem Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227-29 (Grundsatzerkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG) zu entnehmen.
Mit dem vorliegenden, am 16. Juni 1997 eingebrachten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit dem zuvor genannten Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0101, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens (das ihm am 13. Juni 1997 zugestellt wurde). Der Antragsteller führt aus, dieser Antrag stütze sich auf § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG in Verbindung mit Art. 6 und 13 MRK, und verstehe sich "gleichzeitig als Ausübung des Beschwerderechtes gem. Art. 13 MRK". Begründet wird dies damit, daß der Antragsteller erst durch Zustellung des Erkenntnisses vom 28. Mai 1997 Kenntnis von den darin genannten Erledigungen der belangten Behörde bzw. des Bundesministers für Finanzen vom 23. Jänner 1997, 27. Februar 1997 und 10. März 1997 erlangt habe (welche auch vom Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller in Ablichtung mit dem Erkenntnis übermittelt worden waren). "Der Verwaltungsgerichtshof folgte zum Teil den Argumenten des Finanzministeriums. Mir selbst wurde keine Möglichkeit gegeben, zu den Schriftstücken betreffend die Höhe der Zulage Stellung zu nehmen, oder von ihnen vor dem 13.6.1997 Kenntnis zu erlangen". Nach seinem weiteren Vorbringen erachtet sich der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt; das genannte Erkenntnis vom 28. Mai 1997 verletze ihn "in zwei Punkten in meinem Grundrecht nach Art. 6 MRK, dadurch
- daß kein faires Verfahren hinsichtlich der Stellungnahme des Finanzministeriums v. 27.2.1997 gegeben war, und
- daß ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Beweise aufgenommen und gewürdigt wurden, zu denen mir keine Gelegenheit geboten wurde, mich zu äußern (...)".
Weiters führt er aus, die "unangemessen niedrige Bemessung der Erschwerniszulage" verletze ihn in seinem Grundrecht nach Art. 1 des 1. ZPzMRK, "weil das Gesetz eine höhere Bemessung vorsieht". Gemäß Art. 13 MRK habe jedermann, der sich in den in der MRK garantierten Rechten verletzt erachte, das Recht, vor einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einzulegen. Der vorliegende Antrag verstehe sich "gleichzeitig als eine derartige Beschwerde".
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Da der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0101, über eine Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entschieden hat, ist vorliegendenfalls nicht § 45 Abs. 1 VwGG anwendbar, auf den sich der Beschwerdeführer stützt; vielmehr gilt nach Abs. 4 leg. cit. für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.
§ 69 AVG lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines
durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündigung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."
Der Antragsteller mißt den Erledigungen der belangten Behörde vom 23. Jänner 1997 und vom 10. März 1997 sowie der Erledigung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Februar 1997 eine Bedeutung zu, die ihnen nicht zukommt; insbesondere ist die dem vorliegenden Antrag erkennbar zugrundeliegende Auffassung unzutreffend, der Verwaltungsgerichtshof hätte sich bei seiner Entscheidung von der Argumentation dieser Behörden in diesen Erledigungen leiten lassen. Vielmehr beruhte diese Argumentation, wie im Erkenntnis näher dargelegt wurde, auf einer unzutreffenden Betrachtungsweise ("Punktetabelle"). Da diesen Erledigungen somit für die Entscheidungsfindung keinerlei entscheidende Bedeutung zukam, bestand auch keine Notwendigkeit, den Antragsteller hiezu zu hören. Der Antragsteller übersieht insbesondere, daß dem Erkenntnis ohnedies sein Tatsachenvorbringen zugrundegelegt wurde. Die Frage, in welchem Ausmaß eine Erschwerniszulage aufgrund bestimmter tatsächlicher Verhältnisse gebührt, ist aber keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die - hier - allein der Verwaltungsgerichtshof zu lösen hatte.
Schon daraus ergibt sich, daß der Antragsteller mit seinem Vorbringen keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG aufzeigt. Aber selbst dann, wenn man annehmen würde, daß die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vorliegen könnten - nur diese kommen fallbezogen in Betracht - bringt der Antragsteller nicht vor, welche Relevanz konkret den von ihm angenommenen Unterlassungen zukommen soll. Sollte hingegen sein Vorbringen dahin zu verstehen sein, daß der Verwaltungsgerichtshof das Gesetz falsch angewendet habe, würde dies ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund darstellen.
Soweit hingegen diese drei zuvor genannten Erledigungen - auch - die Frage der Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage für den Dienstort Damaskus thematisieren, betrifft dies ein anderes Beschwerdeverfahren, womit es an einem Bezug zum hier verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren mangelt.
Dem Antrag war daher schon deshalb nicht stattzugeben.
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