VwGH 92/12/0117

VwGH92/12/011729.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerden des Dr. G in W, 1. gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 28. April 1992, Zl. 475723/263-VI.1/92, betreffend Aufwandsentschädigung, 2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich von "ca. 40 Anträgen auf Feststellung von Dienstpflichten",

Normen

BDG 1979 §112 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
GehG 1956 §20 Abs1;
VwGG §27;
BDG 1979 §112 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
GehG 1956 §20 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

Die Bescheidbeschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluß gefaßt:

Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Zu 1) Zur Bescheidbeschwerde:

Der Beschwerdeführer steht als Legationsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er ist rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Antrag vom 8. April 1992 begehrte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Entscheidung und Zuspruch des Ersatzes des Mehraufwandes, der ihm infolge seiner Suspendierung vom Dienst durch die eingetretene Bezugskürzung entstanden sei, und zwar Zuspruch der dadurch verursachten "Kreditkosten" und des entgangenen Zinsengewinnes aus dem Titel der Aufwandsentschädigung. Er brachte vor, er sei gezwungen, den mittels Kredites "gesetzlos herbeigeführten Bezugsausfall zu ersetzen".

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde folgenden Spruch:

"Das BEGEHREN von Legationsrat Dr. G AUF Zuerkennung einer AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG in Höhe eines Drittels des ihm ohne Suspendierung gebührenden Monatsbezugs (zuzüglich Zinsen) ab 1. April 1992 auf die Dauer seiner Suspendierung vom Dienst bzw. gegebenenfalls bis zur früheren Wirksamkeit eines die Bezugskürzung vermindernden oder aufhebenden Beschlusses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten oder der DisziplinarOBERkommission gemäß § 112 Abs. 4 bis 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, wird gemäß § 20 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der geltenden Fassung,

ABGEWIESEN."

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, das Begehren des Beschwerdeführers auf Aufwandsentschädigung beruhe auf der mit Beschluß vom 12. März 1992 erfolgten Suspendierung des Beschwerdeführers durch die Disziplinarkommission bei der belangten Behörde, wegen der nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 per 1. April 1992 eine Kürzung des Monatsbezugs auf zwei Drittel wirksam geworden sei. Die Bezugskürzung bleibe für die Dauer der Suspendierung wirksam oder ende gegebenenfalls mit der früheren Wirksamkeit eines Beschlusses der Disziplinarbehörden nach § 112 Abs. 4 BDG 1979. Die Kürzung des Monatsbezugs des Beschwerdeführers sei eine gesetzliche Folge seiner Suspendierung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979. Nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre einem Beamten des Bundes eine Aufwandsentschädigung, wenn ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise ein Mehraufwand entstanden sei. Unbeschadet dessen, ob eine Bezugskürzung wegen Suspendierung rechtlich überhaupt einen Mehraufwand darstelle oder bedingen könne, was im vorliegenden Fall nicht zu prüfen sei, weil das Ergebnis der diesbezüglichen Prüfung für die dienstbehördliche Entscheidung unerheblich sei, gehe schon aus dem Antrag hervor, daß die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung für den Beschwerdeführer nicht vorlägen, weil ihm ein allfälliger Mehraufwand nicht in Ausübung des Dienstes erwachsen sein könne, sondern ein solcher Aufwand eine Folge seiner Enthebung vom Dienst (Nichtausübung seines Dienstes) wäre. Wenn ein Mehraufwand überhaupt vorliegen sollte, so sei dieser nicht notwendigerweise eingetreten, weil der Beschwerdeführer durch beharrliche Unterlassung der Beachtung der Dienstpflichten und beharrliche Nichterfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu seiner Suspendierung Anlaß gegeben habe. Auch nach dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes komme eine Aufwandsentschädigung des Bundes nur dann in Betracht, wenn dem Beamten der Schaden in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise erwachsen sei. Schon wegen des Fehlens des für die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung unabdingbaren Zusammenhanges zwischen dem behaupteten Mehraufwand oder Schaden unter Ausübung seines Dienstes sei sein Antrag abschlägig zu entscheiden gewesen, ohne daß es eines Ermittlungsverfahrens bedurft hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer macht Verletzung seines Rechtes auf Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 geltend und erklärt außerdem, in seinen Rechten nach Art. 6 und 14 EMRK verletzt zu sein.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

In seiner unaufgefordert erstatteten Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde vom 16. September 1992 behauptete der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde und erhob Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, auf die unter 2. noch einzugehen sein wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese und die weiteren von den Parteien unaufgefordert erstatteten Schriftsätze, hinsichtlich der Bescheidbeschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG, erwogen:

Der Beschwerdeführer stützt den von ihm behaupteten Anspruch auf § 20 des Gehaltsgesetzes 1956, welcher in der Fassung des Art. II Z. 3, BGBl. Nr. 447/1990, wie folgt lautet:

"(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."

Der Beschwerdeführer stützt den von ihm geltend gemachten Anspruch ausschließlich darauf, durch den Beschluß der Disziplinarkommission sei infolge der verfügten Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel des Monatsbezuges eingetreten.

Er verlangt Ersatz der ihm dadurch entstandenen Kreditkosten und Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes.

Die belangte Behörde hat ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, daß die ex lege durch die Suspendierung des Beschwerdeführers mit Beschluß der Disziplinarkommission eingetretene Bezugskürzung keinen Anspruch auf Aufwandersatz nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes begründen kann. Dies schon deshalb, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung mangelt, dem Beamten sei ein "Mehraufwand in Ausübung des Dienstes" entstanden. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung.

Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, daß die vom Gesetzgeber getroffene Regelung der Bezugsminderung als Folge der im Disziplinarverfahren verfügten Suspendierung des Beamten vom Dienst durch die vom Beschwerdeführer angestrebte Auslegung der Bestimmung über den Aufwandersatz unterlaufen würde, also dem Sinn des Gesetzes direkt widerspräche. Der Verdienstentgang durch Kürzung der Bezüge, der dem Beamten als Folge der Suspendierung vom Dienst kraft Gesetzes entsteht, darf nicht als Schaden angesehen werden, der im Wege des Aufwandersatzes vom Beamten wieder eingefordert werden könnte.

Da die belangte Behörde somit den Anspruch des Beschwerdeführers ohne Rechtsirrtum verneint hat, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zu 2) Zur Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG):

Die vom Beschwerdeführer erst in einem Schriftsatz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Bescheidbeschwerde behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht wird nicht dem Gesetz entsprechend geltend gemacht. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe vom 16. September 1992 nur, ihm sei nicht bekannt, wieviele der von ihm gestellten Anträge auf Feststellung von Dienstpflichten vom Leiter der Abteilung IV.5 an die Dienstbehörde tatsächlich weitergeleitet worden seien; er beantrage, daß der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der "ca. 40 Anträge zur Feststellung von Dienstpflichten entscheidet".

Dieses Vorbringen, das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe als "Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG" bezeichnet wird, stellt keine Beschwerde dar, die einer meritorischen Behandlung zugänglich wäre. Insbesondere sieht das Gesetz die Geltendmachung einer Verletzung der Entscheidungspflicht im Rahmen des Verfahrens über die Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht vor, sondern es bedarf der Einbringung einer besonderen Beschwerdeschrift im Sinne des § 27 VwGG. Darüber hinaus fehlt es an jeder Konkretisierung jener Anträge, bei welchen Säumnis eingetreten sein soll, ebenso fehlt die Angabe der Tage, an welchen die Anträge auf Sachentscheidung bei der belangten Behörde eingelangt sein sollen. Wohl kann nach dem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. NF Nr. 9458/A, ein Beschwerdeführer in ein und derselben Beschwerdeschrift eine Erledigung als Bescheid anfechten und außerdem (hilfsweise) die Säumigkeit der belangten Behörde in dieser Sache behaupten. Es handelt sich in einem solchen Fall nicht um die Einbringung einer Beschwerde unter einer auflösenden Bedingung, sondern um die Einbringung je einer Beschwerde nach Art. 131 B-VG und einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG. Dieser Vorgang kann für die Rechtsverfolgung allenfalls erforderlich sein, was aber im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind nämlich die von ihm gestellten Anträge auf Feststellung von Dienstpflichten mit seinem Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz nicht in einem derartigen Zusammenhang verknüpft, daß die Entscheidung über diese Anträge mit der Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde verbunden wäre.

Die Säumnisbeschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

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