VwGH 94/12/0118

VwGH94/12/011812.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 26. Juli 1993, Zl. 71851/39-VI.2/93, betreffend Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §50 Abs1;
BDG 1979 §62;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs5 idF 1972/214;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §28 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §50 Abs1;
BDG 1979 §62;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs5 idF 1972/214;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §28 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Für den vorliegenden Beschwerdefall ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 als Erstzugeteilter an der österreichischen Botschaft in New Delhi, und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien verwendet wurde.

Mit undatierter Eingabe, eingelangt bei der österreichischen Botschaft in New Delhi am 2. November 1988, brachte der Beschwerdeführer unter Anschluß einer detaillierten Aufstellung (zusammenfassend) vor, er habe im Zeitraum vom 16. August 1988 bis zum 31. Oktober 1988 insgesamt

156,5 Überstunden geleistet, die nicht abgegolten worden seien. Er beantrage hiefür "die im Gesetz vorgesehenen Nebengebühren oder Zeitausgleich" bzw. eine Journaldienstzulage gemäß § 17a GG 1956. Den Angaben im Vorbringen zufolge handelt es sich um 84 Überstunden aus Anlaß von gesellschaftlichen Tätigkeiten, um 43 Überstunden aus Anlaß der Wohnungssuche sowie von weiteren 29,5 Überstunden zur Erledigung näher umschriebener Dienstverrichtungen.

Mit Dienstrechtsmandat vom 17. April 1989

(Zl. 475723/38-VI.2a/89) sprach die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, daß dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 16, 17 und 17a GG 1956 keine der angesprochenen Nebengebühren gebühre.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, worauf die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einleitete. Dem Missionschef wurde eine ausführliche Stellungnahme zu nachstehenden Fragen aufgetragen:

1. Welcher Dienstplan habe für den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16. August 1988 bis zum 31. Oktober 1988 gegolten?

2. Seien alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden angeordnet worden?

3. Habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum dem Missionschef gegenüber eine Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden (insbesondere der über das Gruppenpauschale der Überstundenvergütung hinausgehenden geltendgemachten Überstunden) begründet dargelegt und diesen um das Setzen geeigneter organisatorischer Maßnahmen zur Vermeidung derselben ersucht? Wenn ja, welche weiteren Veranlassungen seien getroffen worden?

4. Habe der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum

  1. a) dem Missionschef die Leistung von Überstunden gemeldet?
  2. b) jemals schriftlich die Leistung von Überstunden gemeldet, von denen er behauptet habe, daß diese gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 angeordneten gleichzuhalten seien?

Bei Zutreffen der Fragen a) und b): Um wieviele Überstunden habe es sich gehandelt? Welche weiteren Veranlassungen seien getroffen worden?

5. Welche Tätigkeiten hätten im fraglichen Zeitraum zum normalen Arbeitsbereich des Beschwerdeführers gezählt?

6. Habe der Beschwerdeführer zu "diesen normalen Tätigkeiten weitere, zusätzliche Aufgaben zu erfüllen" gehabt (beispielsweise Vertretungstätigkeit)?

7. Reiche die normale Arbeitszeit (inklusive des Gruppenpauschales der Überstundenvergütung) aus, um die angeordneten oder sich aus der Natur der Sache ergebenden Endtermine der Erledigungen, die im normalen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers lägen, einhalten zu können?

Mit Bericht vom 22. September 1989, Zl. 399-Res/89, nahm der Missionschef wie folgt Stellung (Zl. 475723/51-VI.2a/89):

  1. "1. Derselbe Dienstplan wie fuer alle. Ein spaeteres Eintreffen an der Dienststelle wurde von Anfang an toleriert. Wurde BS Dr. G mitgeteilt
  2. 2. Die Ueberstunden gem. Par.113 HB sind bereits von der vorgesetzten Dienststelle angeordnet, die Zeit fuer die Wohnungssuche kann man nicht anordnen.
  3. 3. Nein. Organisatorische Massnahmen waeren allerdings wegen der langen Krankheit eines A-Beamten schwierig gewesen.
    1. 4. a)

      Nein

      b) Nein.

  1. 5. Siehe Personalverwendungsnachweis (vorgelegt mit Zl. 1670-A/89)
  2. 6. Siehe Personalverwendungsnachweis
  3. 7. Dem Gefertigten erscheint es durchaus normal, dass ein junger Konzeptsbeamter, schon gar in der Einarbeitungsphase, ueber die Dienstzeit hinaus im Amtsgebaeude anzutreffen war. Ob die Normalarbeitszeit ausreicht, haengt wohl weitgehend vom Grad der Einarbeitung, frueheren Erfahrung und ueberhaupt dem Grad von Leichtigkeit, mit der ein Beamter seine Aufgabe erledigt, ab. Der Gefertigte haette BS G keine Ueberstunden - es sei denn hie und da fuer eine Samstagsveranstaltung etc. - (s. P.2) angeordnet.

Die verzoegerte Beantwortung war teils urlaubsbedingt, teils dadurch bedingt, dass von BS G ebenfalls erst eine Stellungnahme eingeholt wurde."

Der Beschwerdeführer, der zwischenzeitig weitere Eingaben zu dieser Thematik eingebracht hatte, erklärte schließlich in einem Schreiben vom 20. Oktober 1989 an die belangte Behörde (Zl. 6051-A/89 der österreichischen Botschaft in New Delhi), er ziehe "einstweilen meine Anträge auf Abgeltung der mir erwachsenden zeitlichen Mehrbelastung zurück und behalte mir eine spätere Neueinbringung vor. Zu den Aussagen in Zl. 399-Res/89 vom 22.9.1989 gehe ich einstweilen nicht ein und sage dazu bloß, daß sie mir bei Punkt 7. und danach noch zu präzisieren wären".

Mit Eingabe vom 12. Jänner 1991 (Zl. 475723/118-VI.1/91) erklärte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Eingabe Zl. 6051-A/89, er bringe hiemit, wie angekündigt, seine"früher zurückgezogenen Anträge erneut ein" und erstattete ein Vorbringen zur Sache. Nach einem Schriftverkehr mit der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer schließlich mangels bescheidmäßiger Absprache über sein Begehren die zur Zl. 92/12/0238 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das diesbezügliche Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Hinweis auf den am 2. November 1988 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, das Dienstrechtsmandat vom 17. April 1989, und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung den Antrag des Beschwerdeführers "auf Zuerkennung der beantragten Vergütungen mangels Rechtsanspruches gemäß §§ 16, 17 und 17a GG 1956 abgewiesen".

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des § 16 GG 1956 aus, die Auffassung des Beschwerdeführers, daß für die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen lediglich keine finanzielle Überstundenabgeltung, jedoch sehr wohl Freizeitausgleich gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. gebühre, widerspreche der Bestimmung des Abs. 5 leg. cit., der zufolge die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, auch wenn sie dienstlich notwendig sei, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung begründe. Bezüglich der beantragten Zuerkennung einer Journaldienstzulage nach § 17a GG 1956 anstelle einer Vergütung nach den §§ 16 und 17 leg. cit. sei festzuhalten, daß diese nur für Dienstleistungen eines Beamten im Sinne des § 48 BDG 1979 gebühre, was für die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen nicht zutreffe. Somit begründeten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 84 Überstunden aus Anlaß einer gesellschaftlichen Tätigkeit weder einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung oder Freizeitausgleich noch auf eine Journaldienstzulage.

Auch gebe es für die vom Beschwerdeführer angesprochenen 43 Überstunden für Wohnungssuche keinen Rechtsanspruch: Gemäß § 55 Abs. 1 BDG 1979 habe der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt werde. Aus der Lage der Wohnung könne der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten. Diese Bestimmungen normierten zwar Dienstpflichten des Beamten, erklärten aber die Wohnungssuche nicht zu einer Dienstleistung im Sinne des § 43 BDG 1979. Überstunden seien nach § 49 leg. cit. die auf Anordnung über die im Dienstplan

(§ 48 BDG 1979) vorgeschriebenen Dienstleistungen hinaus geleisteten Dienste. Als Überstunde könne daher nur eine Leistung anerkannt werden, die sich auf die am betreffenden Arbeitsplatz zusammengefaßten dienstlichen Aufgaben eines Bediensteten beziehe. Da es nicht zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes des Erstzugeteilten einer Botschaft - auch nicht in New Delhi - zähle, "für den Inhaber desselben eine Wohnung zu suchen", könne diese Tätigkeit nicht als Dienstverrichtung anerkannt werden. Erfolge sie während der Dienststunden laut Dienstplan, könne sie gegebenenfalls als Rechtfertigung für die Abwesenheit vom Dienst nach § 51 BDG gelten, erfolge sie notwendigerweise außerhalb der Dienststunden, könne sie jedoch nicht als Überstundenleistung anerkannt werden. Demnach gebühre hiefür auch keine Vergütung nach den §§ 16 und 17 GG 1956.

Die verbleibenden 29,5 geltend gemachten Überstunden seien "durch das dem Beschwerdeführer monatlich angewiesene Gruppenpauschale", das auch die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen geleisteten Überstunden inkludiere, abgegolten (Hinweis auf § 32a Abs. 8 des Handbuches für den Auswärtigen Dienst).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Abgeltung von zeitlicher Mehrdienstleistung für die dienstlich notwendige Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, dienstlich notwendige Wohnungssuche sowie für an Sonn- und Feiertagen geleistete Überstunden verletzt.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes hat sie weitere bezughabende Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung, erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen §§ 49 und 50 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (in der hier anzuwendenden Stammfassung) sowie § 16 Abs. 1 und 5, weiters § 17b Abs. 1 GG 1956, BGBl. Nr. 54 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 214/1972 bzw. 561/1979) lauten:

"§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

  1. 1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte.
  2. 2. die Leistung der Übestunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. 3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
  4. 4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Bereitschaft und Journaldienst

§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden (§ 49 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.

§ 17 b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist."

Der Beschwerdeführer bringt vor, "im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten besteht im § 113 des Handbuches für den österreichischen auswärtigen Dienst die folgende Weisung:

"(1) Die Bediensteten, die eine Repräsentationszulage beziehen (§ 152), haben unter Beachtung der im § 54 enthaltenen Richtlinien eine aktive Gesellschaftstätigkeit zu entfalten, die sich an den jeweiligen dienstlichen Aufgaben orientiert. Hiebei soll das "entertaining" zugunsten der Werbung für österreichischen Anliegen und der Sammlung von Informationen in den Hintergrund treten.

(2) Die in Abs. 1 erwähnten Bediensteten haben Einladungen zu gesellschaftlichen Veranstaltungen Folge zu leisten, soweit nicht im einzelnen Fall besondere Gründe gegen eine Teilnahme sprechen.

.

.

.

(4) Die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet keinen Anspruch auf Überstundenvergütung."

Die Durchführung des § 113 des Handbuches (HB) werde durch die Gesellschaftsberichterstattung kontrolliert, "die sich in aktive (zugefügte) und passive (erlittene) Repräsentation gliedert". Der Beschwerdeführer bringt hiezu zusammenfassend vor, er sei zu einer derartigen Repräsentation verhalten gewesen. "Es gebietet daher der Gleichheitsgrundsatz, daß ein (wohl: in einem) Bescheid, in dem es um Entschädigungen für zeitliche Mehrleistungen infolge dienstlich notwendiger Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen geht, alle denkmöglichen Rechtsgrundlagen geprüft werden müßten und Vergleichsfälle herangezogen werden müßten, um gegebenenfalls eine Rechtslücke zu schließen und dem Antrag stattzugeben. Denkmöglich wären auch die Vergütungen für Nebentätigkeit und Belohnung, Bereitschaftsentschädigung und andere, die der angefochtene Bescheid ungeprüft und unerwähnt läßt". Sofern das Gesetz einen Anspruch auf Überstundenentschädigung für die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen ausschließe, würde dies auf eine Verfassungswidrigkeit hinauslaufen (wird näher unter Hinweis "auf das gesamte Verfahrensvorbringen inklusive des Beschwerdevorbringens der Säumnisbeschwerde" ausgeführt).

Es gehöre zu den Dienstpflichten der im Ausland verwendeten Beamten, im ausländischen Dienstort wohnen zu müssen. Für einen Teil der Bediensteten würden Natural- oder Dienstwohnungen zur Verfügung gestellt, sodaß ein Teil der Bediensteten keine eigene Freizeit dafür opfern müsse, um im ausländischen Dienst- und Wohnort eine Wohnung suchen zu müssen. Das von der Behörde erwähnte Überstundenpauschale werde für alle Bediensteten im gleichen Umfang ausbezahlt, unabhängig davon, ob einem Bediensteten eine Wohnung bereits zu Verfügung gestellt werden könne oder nicht; "dem zufolge ist aus den Umständen hervorleuchtend, daß ein Auslandsbeamter gegebenfalls eine Wohnung suchen muß, worauf auch in den jeweiligen Versetzungsdekreten hingewiesen wird, sodaß zeitliche Mehrdienstleistungen für Wohungssuche sehr wohl angeordnet wird und einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung für den entgangenen Genuß der Freizeit gemäß Art. 8 MRK begründet. Es ist die allgemeine Auffassung, daß die Zeit für Wohnungssuche als angeordnet gilt, sodaß der Bescheid rechswidrig begründet ist; es hätte nämlich genügt, den Text des Versetzungsdekretes aus dem Jahre 1988 heranzuziehen, indem es heißt, daß die Kosten der Wohnung nach Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Instrumente ersetzt werden sollen, worunter ausdrücklich der Mietvertrag genannt ist, den es hier auch für Natural- oder Dienstwohnungen nicht gibt". Auch diesbezüglich habe die Behörde nicht geprüft, ob andere Rechtsgrundlagen für die Stattgebung des Antrages in Betracht kämen.

Hinsichtlich der Überstunden für Sonn- und Feiertage habe es die belangte Behörde unterlassen, darzulegen, welche Überstunden vom erwähnten Überstundenpauschale erfaßt seien. "Bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften hätte die Behörde zu einem Bescheid kommen müssen, der meinem Antrag von 1.11.1988 vollinhaltlich stattgibt ..." (wird jeweils näher ausgeführt).

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist folgendes zu entgegnen:

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das zwischenzeitig in einer Sache des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075).

Gemäß § 16 Abs. 5 GG 1956 begründet die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Diese Bestimmung ist klar und eindeutig und gestattet es nicht, derartige Überstunden (sollten auch die sonstigen Voraussetzungen zutreffen) nach irgendwelchen anderen gesetzlichen Bestimmungen zu honorieren, wie dem Beschwerdeführer sichtlich vorschwebt; insbesondere kommt hiefür nicht die Honorierung als Journaldienst in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BDG 1979 nicht zutreffen.

Bei der Zeit, die der Beschwerdeführer für die Suche einer geeigneten Unterkunft aufgewendet hat, handelt es sich nicht um Überstunden noch besteht sonst eine gesetzliche Grundlage für die Honorierung, worauf die belangte Behörde ebenfalls zutreffend verwiesen hat.

Was schließlich die dritte Gruppe an (behaupteten) Überstunden anlangt, die der Beschwerdeführer in seinem "Antrag vom 1.11.1988" (das heißt, in seinen am 2. November 1988 überreichten, undatierten Antrag) angesprochen hat, vermag er weder eine ausdrückliche Anordnung, noch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 2. Satz BDG 1979, insbesondere nicht jene der Z. 4, darzutun. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben wären, hätte er überhaupt einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich von ihm erbrachter zeitlicher Mehrleistungen. Allein der Umstand, daß sich Beamte über die dienstplanmäßig vorgesehene Zeit hinaus aus welchen Gründen immer länger im Amtsgebäude aufhalten, begründet keinen Anspruch auf Zeitausgleich bzw. Überstundenvergütung. Daher ist schon deshalb dieser (Teil-)Anspruch nicht begründet, ohne daß zu prüfen wäre, welche Mehrleistungen vom mehrfach erwähnten Überstundenpauschale erfaßt sind.

Schon deshalb hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis zu Recht den behaupteten Anspruch verneint.

Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers (auch) dahin zu verstehen seien, daß er die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte behaupte, ist ihm zu entgegnen, daß die Prüfung derartiger Fragen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt. Sollte es hingegen dahin zu verstehen seien, daß der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier maßgeblichen Regelungen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten hegt, ist ihm zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls diese Bedenken nicht teilt und sich demnach auch nicht zu einer Antragstellung gemäß § 140 Abs. 2 B-VG - eine solche käme allenfalls in Betracht - veranlaßt sieht: Wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Sachlichheitsgebot verstößt (VerfSlg. Nr. 9607/1983). Dabei ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VerfSlg. Nr. 11193/1986, 12154/1989), worauf auch in dem zwischenzeitig in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0158, verwiesen wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Antrag der belangten Behörde, ihr nicht nur Vorlageaufwand, sondern auch Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, war abzuweisen, weil eine Gegenschrift nicht eingebracht wurde.

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