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§ 62 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2002

6. Abschnitt

RECHTE DES BEAMTEN

1. Unterabschnitt

Bezüge

§ 62.

Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

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