VwGH 97/12/0140

VwGH97/12/014028.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 10. März 1997, Zl. 194.1.1304/5-VI.4/97, betreffend Abrechnung einer Wohnungsvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §80 Abs2;
GehG 1956 §24a Abs3;
BDG 1979 §80 Abs2;
GehG 1956 §24a Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles und der nähere Sachverhalt ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0273 u.a., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Daraus ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund steht. Er wurde von 1985 bis 1988 an der österreichischen Botschaft in Damaskus verwendet und bewohnte in Damaskus eine angemietete Wohnung, die "Amtswohnung IV", von der nun strittig ist, ob es sich um eine Naturalwohnung handelte (so die Auffassung der belangten Behörde) oder um eine Dienstwohnung, für die der Beschwerdeführer ein geringeres Entgelt zu entrichten gehabt hätte, als von ihm tatsächlich entrichtet wurde (so dessen Auffassung). Verfahrengegenständlich ist ein Antrag des Beschwerdeführers vom 2. November 1992 betreffend die Abrechnung der Wohnungsvergütung. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 1. Februar 1995 wurde, soweit für den Beschwerdefall erheblich, der Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1992, Zl. 194.1.1304/20-VI.4/92, mit welchem das Begehren des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (weil enschiedene Sache nicht vorlag).

Da die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren säumig blieb, erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 96/12/0335 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit dem hg. Beschluß vom 16. April 1997 eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Ihrem Antrag vom 2. November 1992 an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf neuerliche Abrechnung der Wohnungsvergütung für die von Ihnen in Damaskus benützte Naturalwohnung wird in Entsprechung zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, durch das der Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten Zl. 194.1.1304/20-VI.4/92 vom 17. November 1992 aufgehoben worden ist, stattgegeben und hiermit festgestellt, daß für die von Ihnen benützte Naturalwohnung (Amtswohnung IV) der Österreichischen Botschaft Damaskus für den Zeitraum 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 gemäß §§ 24 a und 24 b des Gehaltsgesetzes 1956 eine monatliche Vergütung in Höhe von ÖS 13.768,20 zu entrichten war.

Da von Ihnen für den oa. Zeitraum bereits sämtliche Vergütungsbeträge eingegangen sind, bestehen seitens des Bundes keinerlei Forderungen gegen Sie."

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 24 a GG 1956 bestehe die Vergütung aus der Grundvergütung sowie - soferne Betriebskosten, öffentliche Abgaben und sonstige Nebenkosten für die gegenständliche Wohnung vom Bund getragen und entrichtet würden - aus entsprechenden Anteilen an diesen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Nebenkosten. Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung sei gemäß § 24 a Abs. 2 leg. cit. der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten habe. Der Hauptmietzins, den der Bund monatlich für die dem Beschwerdeführer zugewiesene Naturalwohnung zu leisten gehabt habe, habe S 18.357,60 betragen. Dieser Betrag stelle die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung dar. Gemäß § 24 a Abs. 3 leg. cit. betrage die Grundvergütung für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage. Demgemäß betrage die monatliche Grundvergütung für die dem Beschwerdeführer zugewiesene Naturalwohnung S 13.768,20. Da für diese Wohnung vom Bund neben dem Hauptmietzins keine Betriebskosten, öffentliche Abgaben oder sonstige Nebenkosten zu leisten gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Kostenersatz als Teil der Vergütung vorzuschreiben gewesen.

Sodann führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf verschiedene in dieser Sache ergangene Erledigungen (zusammengefaßt) aus, der Beschwerdeführer habe einen monatlichen Wohnungskostenbeitrag von S 11.014,60 erhalten, woraus sich ein von ihm ab 1. Juli 1987 monatlich zu zahlender Nettobetrag von S 2.753,60 ergeben habe. Nach Darstellung der verschiedenen Zahlungseingänge legte die Behörde dar, daß eine Restforderung von S 3.670,96 letztlich von den Bezügen des Beschwerdeführers einbehalten worden sei, und daß ihm in den bezogenen Erledigungen der Unterschied zwischen Dienst- und Naturalwohnungen erläutert worden sei (Anmerkung: siehe die Sachverhaltsdarstellung im eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0273, u.a.).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf die gesetzliche Berechnung der Benützungsvergütung für Dienstwohnungen sowie der gesetzlichen Berechnung der Auslandsverwendungszulage" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.

Vom maßgeblichen Gesetzeswortlaut ausgehend, wäre die fragliche Wohnung nur dann als Dienstwohnung anzusehen, wenn der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben in Damaskus GERADE DIESE Wohnung beziehen MUßTE. Eine allfällige abweichende Verwaltungspraxis in anderen Ressorts, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, ist irrelevant, weil jeder Fall für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen ist und allenfalls rechtswidrige Entscheidungen in anderen Fällen keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten vermitteln (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1981, Slg. 10.390/A).

Der Beschwerdeführer bringt vor, "unter Hinweis auf die mir entstandenen Kosten einer Wohnung im Inland mußte ich im Sinne des § 80 BDG die Wohnung im Dienstort Damaskus zur Erfüllung meiner dienstlichen Aufgaben an der österreichischen Botschaft Damaskus beziehen, sodaß es sich auch in besoldungrechtlicher Hinsicht auch um eine Dienstwohnung handelt, zumal selbst § 21 GG davon spricht, daß der Beamte im ausländischen Dienstort wohnen muß". Damit verkennt der Beschwerdeführer die maßgebliche Rechtslage; für die Qualifikation als Dienst- oder Naturalwohnung ist nämlich die Frage, ob der darin untergebrachte Beamte aus welchen Gründen auch immer verhalten ist, eine andere Wohnung aufrecht zu erhalten und die Kosten hiefür zu bestreiten, nach dem Gesagten irrelevant. Auch aus dem Hinweis auf § 21 GG 1956 ist nichts zu gewinnen: Der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Sinne dieser Bestimmung aus dienstlichen Gründen im Ausland wohnen mußte, bedeutet nicht, daß er aus dienstlichen Gründen gerade in der fraglichen Wohnung wohnen MUßTE und nicht auch in einer anderen Wohnung Unterkunft nehmen konnte. Das vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen nicht aufzuzeigen. Vielmehr ist die Beurteilung der belangten Behörde, daß es sich bei dieser Wohnung um eine Naturalwohnung handelte, zutreffend.

Daß, davon ausgehend, die vom Beschwerdeführer zu leistende Vergütung unrichtig ermittelt worden wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Auf Grundlage dessen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auch nicht aufzuzeigen, daß er durch den letzten Satz des Spruches (wonach sämtliche Vergütungsbeträge eingegangen seien, sodaß seitens des Bundes (diesbezüglich) keinerlei Forderung gegen ihn bestünden) in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt worden wäre. Entgegen seiner Auffassung erfolgte eine solche Rechtsverletzung nicht dadurch, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den sogenannten Wohnungskostenbeitrag Bezug nahm. Auch war im Rahmen dieses Verfahrens nicht das Ausmaß der ihm gebührenden Auslandsverwendungszulage zu ermitteln. Dies ist im übrigen Gegenstand eines anderen Verfahrens (siehe dazu das auch vom Beschwerdeführer bezogene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269).

Da somit schon die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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