Spruch:
I) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 17. November 1992 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
II) den Beschluß gefaßt:
a) Die Beschwerden gegen die genannten vier Erledigungen vom 5. Oktober 1988, 22. November 1988, 11. Jänner 1989 und 6. Oktober 1989 werden zurückgewiesen;
b) Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1983 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Von 1985 bis 1988 wurde er an der österreichischen Botschaft in Damaskus verwendet und bewohnte in Damaskus eine angemietete Wohnung, von der nun strittig ist, ob es sich um eine Naturalwohnung handelte (so die Auffassung der belangten Behörde) oder um eine Dienstwohnung, für die der Beschwerdeführer ein geringeres Entgelt zu entrichten gehabt hätte, als tatsächlich entrichtet wurde (so dessen Auffassung).
Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren erheblich, brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 1988 vor, er habe vor rund einem Jahr in Damaskus einen Antrag gestellt, seine "dortige Amtswohnung in eine Naturalwohnung umzuwandeln und das Benützungsentgelt entsprechend umzuberechnen". Da er bis heute davon nichts gehört habe, bitte er um Unterrichtung, wann das Verfahren abgeschlossen sein werde. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1988
(Zl. 194.1.1304/20-VI.4/88) erwiderte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, sie beehre sich zu seiner Anfrage vom 22. September 1988 mitzuteilen, daß die von ihm an seinen früheren Dienstort Damaskus bewohnte Amtswohnung IV "im Sinne der einschlägigen Vorschriften ab 1.7.1987 als Naturalwohnung zu betrachten" gewesen sei. Nach näheren Darlegungen hinsichtlich der Höhe des vom Beschwerdeführer zu entrichteten Wohnungskostenbeitrages führte die Behörde aus, daß der Beschwerdeführer - der die Wohnung bis 30. Juni 1988 bewohnt habe - noch einen Betrag von S 24.784,40 zu begleichen habe. Er werde daher ersucht, diesen Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 1988 teilte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diese Erledigung vom 5. Oktober 1988 (zusammengefaßt) mit, daß er die ihm vorgeschriebene vorläufige Benützungsvergütung für diese Wohnung regelmäßig zur Überweisung gebracht habe. Auch wolle er darauf hinweisen, daß er noch auf die Erledigung einer Refundierung eines falsch berechneten Wohnungskostenbeitrages aus dem Jahre 1986 und von Fahrtkosten für Dienstverrichtungen am Dienstort warte, beides von zusammen ca. S 3.000,--, die er unter einem "kompensando" einwende. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag vertrat der Beschwerdeführer der Sache nach die Auffassung, es habe sich dabei um eine Dienstwohnung gehandelt, weshalb er einen höheren Wohnungskostenbeitrag geleistet habe, als zu leisten gewesen wäre. Er bitte um Rücküberweisung des Überschußbetrages (wird näher dargestellt).
Hierauf teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben (Erledigung) vom 22. November 1988
(Zl. 194.1.1300/9-VI.4/88) mit, eine neuerliche Überprüfung der geleisteten Zahlungen habe ergeben, daß der von ihm geschuldete Betrag lediglich S 3.670,96 betrage. Seine Berechnung wäre zwar für eine Dienstwohnung richtig, nicht aber für eine Naturalwohnung, wie sie von ihm benützt worden sei (es folgen nähere Ausführungen hinsichtlich des rechtlichen Unterschiedes).
Mit Eingabe vom 19. Dezember 1988 erwiderte der Beschwerdeführer, er modifiziere seinen Antrag auf Umwandlung dieser Wohnung in eine Naturalwohnung dahingehend, daß er die Umwandlung in eine Dienstwohnung per 1. Juli 1987 beantrage (wird näher ausgeführt). Mit Schreiben vom 11. Jänner 1989 (Zl. 194.1.1300/11-VI.4/88) erläuterte die Behörde (abermals) den Unterschied zwischen einer Dienst- und einer Naturalwohnung, führte (zusammengefaßt) näher aus, daß es sich bei der Wohnung des Beschwerdeführers um eine Naturalwohnung gehandelt habe, und erläuterte auch näher den von ihr ermittelten Fehlbetrag von S 3.670,96; der Beschwerdeführer werde eingeladen, diesen Fehlbetrag einzuzahlen.
In seiner Eingabe vom 27. April 1989 verblieb der Beschwerdeführer zusammenfassend auf seinem bisherigen Standpunkt und bestritt das Bestehen der von der Behörde behaupteten Forderung von S 3.670,96; vielmehr stehe ihm eine Forderung auf Rückzahlung der von ihm zu viel geleisteten Benützungsentgelte für die Benützung dieser Wohnung zu und er behalte sich vor, über das Bestehen seiner Forderung die Ausstellung eines Bescheides zu verlangen.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1989
(Zl. 194.1.1304/11-VI.4/89) bekräftigte die belangte Behörde ihren Rechtsstandpunkt; der umgehenden Überweisung des geschuldeten Betrages von S 3.670,96 werde entgegengesehen.
Diese vier Erledigungen der Behörde (die von der belangten Behörde selbst als Zuschriften bezeichnet werden) sind weder mit Bescheid überschrieben noch bescheidmäßig gegliedert, noch weisen sie eine Rechtsmittelbelehrung auf. Sie schließen mit den Formulierungen "mit freundlichen Grüßen" bzw. "mit besten Grüßen"; die Erledigung vom 6. Oktober 1989 ist auch vom Verfasser in Ich-Form gehalten (".. muß ich Ihnen leider mitteilen .." und nicht: "muß das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mitteilen .." oder dergleichen).
Mit Eingabe vom 2. November 1992 teilte der Beschwerdeführer mit, daß ihm im Frühjahr 1990 im Abzugswege ein Betrag für einen angeblichen Rückstand an Benützungsentgelt für jene Wohnung "abgeknöpft" worden sei. Er könne sich nicht erinnern, in einem gesetzmäßigen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gehabt zu haben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, ein Bescheid sei nicht "ausgestellt" worden. Nach seiner Berechnung müßte ihm aus dem "aktengegenständlichen Vorfall jedoch ein Guthaben für zuviel einbezahlte Benützerentgelte rückgezahlt werden, das sich etwa in der Größenordnung von ö.S. 30.000,-- bewegen müßte". Er beantrage die bescheidmäßige Abrechnung des gegenständlichen "Vorfalles".
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 2. November 1992 "auf neuerliche Abrechnung der Wohnungsvergütung" für die von vom Beschwerdeführer in Damaskus benützte Wohnung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zusammenfassend führte die belangte Behörde begründend aus, jene vier "Zuschriften des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten" (vom 5. Oktober 1988, 22. November 1988, 11. Jänner 1989 und 6. Oktober 1989) seien, "obwohl formal nicht als Bescheide bezeichnet, materiell rechtlich als Bescheide zu betrachten". Mit diesen Bescheiden sei über die Höhe der Vergütung, die vom Beschwerdeführer für die ihm in Damaskus zugewiesenen Naturalwohnung zu entrichten gewesen sei, entschieden worden. Die entsprechenden Beträge seien auch bereits entrichtet worden. Ein Antrag auf neuerliche Berechnung der Wohnungsvergütung sei daher wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, daß es sich bei diesen vier Zuschriften entgegen der Beurteilung der belangten Behörde nicht um Bescheide gehandelt habe.
"Unter Berufung auf die Meinung der Behörde" beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog zu § 46 Abs. 2 VwGG, weil die von der Behörde als Bescheide betrachteten Schreiben keine Rechtsmittelbelehrungen enthalten hätten "und diese Auslassung eine rechtzeitige Befassung des Verwaltungsgerichtshofes unmöglich" gemacht habe. Gleichzeitig erhebe er Beschwerde gegen diese von der Behörde als Bescheide angesehenen Erledigungen.
Dieses Vorbringen ist dem Zusammenhang nach dahin zu verstehen, daß der Wiedereinsetzungsantrag (samt Beschwerde gegen diese Erledigungen) hilfsweise für den Fall erhoben wird, daß diese Erledigungen als Bescheide anzusehen wären.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 39 Abs. 2 Z.6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:
Nach ständiger, auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muß hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 88/12/0229 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. dazu z.B. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1989, Zl. 89/12/0076).
Davon ausgehend, können die in Frage stehenden vier Erledigungen, die von der Behörde selbst als Zuschriften bezeichnet wurden, nicht als Bescheide gewertet werden. Gegen die von der Behörde vertretene Auffassung, daß damit die strittigen Fragen verbindlich geklärt werden sollten, spricht insbesondere auch der Umstand, daß es dabei inhaltlich um eine Abfolge von Antworten auf die Eingaben des Beschwerdeführers handelt, in denen zwar die Rechtsansicht, daß es sich um eine Naturalwohnung (und nicht um eine Dienstwohnung) gehandelt habe stets aufrecht erhalten wurde, aber im Falle der Absicht, eine strittige Frage verbindlich zu klären, eine Wiederholung der Argumentation entbehrlich gewesen wäre, und auch das Ausmaß des der Beurteilung der Behörde nach ausständigen Betrages von der ersten zur zweiten Erledigung eine Änderung erfahren hat, und auch mit den Erledigungen jeweils neue Zahlungsersuchen erfolgten.
Demnach war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil - wie ausgeführt - keine entschiedene Sache gegeben war.
Da es sich bei den genannten vier Erledigungen nicht um Bescheide handelt, und daher auch keine Beschwerdefrist versäumt werden konnte, war der Wiedereinsetzungsantrag samt den damit verbundenen Beschwerden zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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