Normen
AVG §46;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §20;
GehG 1956 §21 Abs1 lita idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs1 litb idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §21;
AVG §46;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §20;
GehG 1956 §21 Abs1 lita idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs1 litb idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §21;
Spruch:
1.) Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2.) Der zweitangefochtene Bescheid und der drittangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 26.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat inbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.
Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert.
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab 15. August 1988 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet. Während letzterer Dienstverwendung wurde der Beschwerdeführer am 19. Jänner 1989 als Beifahrer in seinem Personenkraftwagen in einen schweren Verkehrsunfall mit beträchtlichem Sachschaden verwickelt, der auch zu Verletzungen des Beschwerdeführers (Prellungen und Hautabschürfungen) und seines Fahrers führte.
In der Folge vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, daß der Beschwerdeführer den an den Erstzugeteilten dieser Botschaft zu stellenden Anforderungen nicht entspreche bzw. diesen nicht gewachsen sei, und verfügte - gegen den Widerstand des Beschwerdeführers (der unter anderem geltend gemacht hatte, daß die finanzielle Abwicklung des Verkehrsunfalles noch nicht abgeschlossen sei) - dessen "Einberufung" (Versetzung) in die "Zentrale" nach Wien (Erledigung vom 5. Jänner 1990, Zl. 475723/56-VI.1/89). Infolge Remonstration des Beschwerdeführers wurde diese Weisung mit Erledigung der belangten Behörde vom 26. April 1990 (Zl. 475723/69-VI.1/90) wiederholt: Demgemäß werde der Beschwerdeführer (soweit vorliegendenfalls erheblich) mit der "ersten Maihälfte 90" von seiner derzeitigen Dienstverwendung enthoben und habe sich nach Konsumierung des ihm genehmigten Heimaturlaubes im Ausmaß von 70 Kalendertagen "in der zweiten Julihälfte 90 in der Zentrale zum Dienstantritt zu melden". (In der Erledigung vom 5. Jänner 1990 hatte es unter anderem auch geheißen, daß der Heimaturlaub zum überwiegenden Teil in Österreich zu verbringen sei). Weiters werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß die von ihm bezogene Auslandsverwendungszulage mit dem Datum seiner Abreise aus New Delhi, spätestens jedoch mit 15. Mai 1990 vorläufig eingestellt "und nach Zuzählung der
gebührenden HU-Tage zum tatsächlichen Abreisetag abgerechnet" werde. In der Folge bestritt der Beschwerdeführer (weiterhin) die Rechtmäßigkeit dieser "Einberufung". Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer zuletzt am 14. Mai 1990 an der Botschaft in New Delhi Dienst versah.
Aus der weiteren Entwicklung ist festzuhalten, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. April 1992
(Zl. 475723/270-VI.1/92) die Feststellung traf, daß die Befolgung der mit Einberufungsdekret vom 5. Jänner 1990 erteilten und mit Fernschreiben vom 26. April 1990 schriftlich wiederholten Weisung betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers von der Österreichischen Botschaft New Delhi zur Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien per Mai 1990 zu dessen Dienstpflichten gezählt habe und daß der Beschwerdeführer dieser Weisung durch seinen am 31. Juli 1990 fristgerecht erfolgten Dienstantritt im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem
hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen.
Die finanziellen Folgen des Verkehrsunfalles vom 19. Jänner 1989 waren unter anderem Gegenstand des mit dem hg. Beschluß vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282 und 93/12/0017, erledigten Beschwerdeverfahrens. In diesem Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Schadensfalles hätte ihm das indische Versicherungsunternehmen noch einen Betrag von - umgerechnet - zumindest S 95.000,-- leisten müssen. Um trotz seiner Versetzung per 14. Mai 1990 noch eine allenfalls positive Erledigung in dieser Angelegenheit herbeiführen zu können, habe er sich in der Zeit vom 15. Mai 1990 bis 20. Juli 1990 in Indien aufhalten müssen. Mangels Leistung durch das Versicherungsunternehmen sei ihm dieser Betrag vom Bund zu ersetzen. (Die belangte Behörde hatte das Begehren mit Bescheid vom 2. Juni 1992, Zl. 475723/284-VI.1/92, mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 15. Oktober 1992, B 1014/92-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Mit dem zuvor genannten hg. Beschluß vom 29. April 1993 wurde die Beschwerde zurückgewiesen).
Weiters hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Dezember 1993 (Zl. 475723/195-VI.SL/91) unter anderem einen Antrag des Beschwerdeführers "auf Nachzahlung der Auslandszulagen, die einem Beamten für seine Verwendung als Erstzugeteilter der Österreichischen Botschaft New Delhi gebühren, für den Zeitraum ab deren per 22. Juli 1990 erfolgten Einstellung bis zur bescheidmäßigen Verfügung Ihrer Versetzung von New Delhi nach Wien" abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde (insoweit) mit dem hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, als unbegründet abgewiesen. Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.
Soweit für die gegenständlichen Verfahren erheblich, beantragte der Beschwerdeführer durch einen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 2. Juni 1987 (Zl. 71851/2-VI.2/87) bei der belangten Behörde unter Hinweis darauf, daß ihm gemäß § 21 GG 1956 eine Auslandsverwendungszulage zustehe, und daß Bestandteil dieser Zulage (u.a.) die Grundzulage sei, "bescheidmäßig über die mit 13.4.1985 rückwirkende Einstufung in die Grundzulagenzone 8 abzusprechen", weiters, bescheidmäßig über die individuelle Bemessung der ihm zustehenden Kaufkraft-Ausgleichszulage, ebenfalls rückwirkend mit 13. April 1985, abzusprechen.
Die belangte Behörde teilte hierauf mit Erledigung vom 22. Juli 1987 (ebenfalls Zl. 71851/2-VI.2/87) mit, hinsichtlich des Begehrens auf bescheidmäßige Feststellung der Kaufkraft-Ausgleichszulage sei das Österreichische Statistische Zentralamt ersucht worden, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten mitzuteilen. Das Ergebnis der Erhebungen werde nach Vorliegen bekanntgegeben werden, um Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Zum weiteren Begehren auf bescheidmäßige Einstufung in die Grundzulagenzone VIII werde mitgeteilt, daß in Aussicht genommen sei, diesen Antrag abzuweisen, weil die Grundzulage ein Teil der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Abs. 1 lit. b GG 1956 sei. Das Gesetz kenne nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage, bei deren Bemessung zwar auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Einzelkomponenten billig Rücksicht zu nehmen sei, eine bescheidmäßige Absprache über einzelne Teile sei jedoch nicht möglich. Falls der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der "gesamten AVZ" begehre, werde er ersucht, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens alle jene besonderen Kosten nachzuweisen, die ihm seine dienstliche Verwendung an der Botschaft Damaskus im fraglichen Zeitraum verursacht habe. Die laufend an ihn überwiesene Auslandsverwendungszulage wäre diesfalls als Vorschuß gegen spätere Abrechnung anzusehen.
In der Folge übermittelte das Statistische Zentralamt die erbetene Aufstellung. In den Verwaltungsakten heißt es, "auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegebenen genauen Kaufkraftparitätswerte im fraglichen Zeitraum sowie der durch die Buchhaltung festgestellten jeweiligen Bemessungsgrundlage wurde zunächst die Kaufkraftausgleichszulage errechnet (Liste A)" (Es folgen Ausführungen auch zur Berechnung der Auslandsverwendungszulage). Mit dem Beschwerdeführer seien, so heißt es in den Akten weiter, "anläßlich dessen Heimaturlaubes die einzelnen Aspekte seines Antrages eingehend erörtert worden. Dabei wurden ihm die obigen Rechnungsergebnisse zur Kenntnis gebracht ...".
Mit Eingabe vom 5. Jänner 1988 (Zl. 71851/2-VI.2/88) zog der Beschwerdeführer (durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter) unter Hinweis auf die Erledigung der belangten Behörde vom 22. Juli 1987 seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Kaufkraft-Ausgleichszulage zurück; hinsichtlich des Antrages auf Einstufung in die Grundzulagenzone VIII behielt er sich eine Stellungnahme vor.
In einer Eingabe vom 2. Jänner 1989 an die belangte Behörde (Zl. 71851/1-VI.2/89) nahm der Beschwerdeführer zu der (in dieser Eingabe nicht näher bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde an seinen Vertreter Stellung. In dieser Stellungnahme befaßte sich der Beschwerdeführer zunächst mit den von der belangten Behörde bezogenen Richtlinien, führte aus, daß die Auslandsverwendungszulage schon "von vornherein zu niedrig bemessen" gewesen sei, verwies auf die Einstufung des Dienstortes Damaskus in die Zone 8 von insgesamt
14 Grundzulagenzonen und brachte vor, daß sich zwischen dem Jahr 1979 und dem Jahr 1985 die Kostenstruktur in Damaskus erheblich verändert und die Aufwendungen rasant gestiegen seien, insbesondere durch die sich schnell verschlechternde öffentliche Infrastruktur, sodaß er meine, daß "die Antragstellung mit Augenmaß erfolgt" sei. Zu berücksichtigen seien auch "die Explosion der Wohnungsmieten". Er verwies auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß es Willkür und somit eine Verfassungsverletzung darstelle, wenn sich die Behörde dem Gesetz gegenüber völlig gleichgültig verhalte und es ein Indiz für Willkür sei, wenn ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren etwa zur Ermittlung von monatlichen pauschalen Durchschnittswerten unterlassen werde. Schließlich erblickte er einen "weiteren Beschwerdepunkt" in der "Ungleichbehandlung von privat angemieteten Wohnungen, Naturalwohnungen und Dienstwohnungen".
Als Antwort hierauf (zur selben Geschäftszahl protokolliert) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 6. Juni 1989 mit, er nehme in seiner Eingabe vom 2. Jänner 1989 offenbar zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 22. Juli 1987 Stellung, das an seinen damaligen Rechtsvertreter gerichtet gewesen sei, der (zu ergänzen: namens des Beschwerdeführers) mit Schreiben vom 5. Juni 1987 unter anderem beantragt hatte, "bescheidmäßig über die mit 13.4.1985 rückwirkende Einstufung in die Grundzulagenzone 8 abzusprechen" (im Original unter Anführungszeichen). In dieser Erledigung wiederholte die belangte Behörde ihren Standpunkt und erläuterte, da die Bundesregierung von der im § 21 Abs. 3 GG 1956 vorgesehenen Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch gemacht habe, wäre es nach § 21 Abs. 3 GG 1956 grundsätzlich erforderlich, bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage jeden einzelnen betroffenen Bediensteten all die zahlreichen Faktoren, die besondere Kosten im Rahmen der Auslandsverwendung verursachten, individuell zu erheben. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre derart, daß eine Durchführung in der Praxis unmöglich würde. Aus diesem Grund seien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die "Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten" geschaffen worden, in denen ausgehend von praktischen Erfahrungen die verschiedenen Bemessungskomponenten aufgrund objektiver Kriterien als Bestandteile der Auslandsverwendungszulage in Form von Pauschalien zusammengestellt seien. Diese Art der Pauschalierung stütze sich allerdings nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, auf § 15 Abs. 2 GG 1956. § 21 Abs. 5 GG 1956 besage zwar, daß Kaufkraft-Ausgleichszulage und Auslandsverwendungszulage "als Aufwandsentschädigung gelten" (im Original unter Anführungszeichen). Das heiße jedoch nicht, daß "die § 21-Zulagen mit der Aufwandsentschädigung nach § 20 Gehaltsgesetz völlig gleichzusetzen" seien (wird näher ausgeführt). Die vom Beschwerdeführer bezogenen "Auslandsbesoldungsrichtlinien" seien keine Rechtsnorm, aus der die Partei unmittelbar Ansprüche ableiten könne (wird näher ausgeführt). Werde die auf Grundlage solcher Richtlinien bemessene Auslandsverwendungszulage bestritten, so sei als Voraussetzung für eine bescheidmäßige Feststellung die aufgrund des Gesetzes individuell gebührende Auslandsverwendungszulage auch individuell zu ermitteln. Das sei aber, da das Gesetz eben nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage kenne, nur für diese Zulage als Einheit möglich, "und besteht in Erhebung IHRES gesamten mit IHRER Verwendung in Damaskus verbundenen Mehraufwandes". Dies stütze sich nicht auf eine willkürliche Rechtsmeinung der belangten Behörde, sondern auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit § 21 GG 1956. Im übrigen beantrage der Beschwerdeführer die Einstufung in eine höhere Grundzulagenzone, weil er davon ausgehe, daß er durch seine Verwendung in Damaskus einen höheren Mehraufwand gehabt habe als durch die Auslandsverwendungszulage abgegolten worden sei. Wenn er dies behaupte, so sei die Forderung nur billig, dies betreffend seinen persönlichen Aufwand durch Belege zu erhärten und dadurch den ihn obliegenden Beitrag zu einer möglichst genauen Bemessung zu leisten.
Hierauf kündigte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 13. Juni 1989 (Zl. 71851/2-VI.2/89) an, er werde "sehr gerne detailliert Stellung nehmen" und äußerte sich im übrigen zur Auffassung der belangten Behörde ablehnend . Mit Erledigung vom 4. Juli 1989 (zur selben Geschäftszahl) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß seinem Ersuchen Gesetzesmaterialien.
Mit einer handschriftlichen Eingabe vom 31. Oktober 1989 (Zl. 475723/55-VI.2 - diese Eingabe ist unmittelbar verfahrensgegenständlich) äußerte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Erledigungen der belangten Behörde Zlen. 71851/1 und 2-VI.2/89 zusammengefaßt zunächst zur Frage der von der belangten Behörde angeschnittenen Pauschalierung und wiederholte mit näheren Ausführungen seinen Standpunkt, eine Pauschalierung (der Auslandsverwendungszulage) ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren sei Willkür. So mühsam dies auch sei, für die Auslandsverwendungszulage sei demnach eine individuelle Abrechnung der "besonderen Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) zwingend vorgeschrieben. Er führte in diesem Zusammenhang unter anderem auch aus, er sei auch gezwungen, die "besonderen Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) seiner Verwendung in New Delhi miteinzubeziehen. Sowohl das Gesetz als auch die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes hätten den Umfang der Auslandsverwendungszulage klar abgegrenzt und in ihr keineswegs eine abschließende und umfassende Aufwandsentschädigung für die Bestreitung des Aufwandes im Zuge der Tätigkeit einer Dienststelle gesehen, die in einem Gebiet liege, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel sei. Er verweise dazu "auf die eindeutigen Aussagen der Entscheidung des VfGH Zl. B 13/74-13 vom 26. Juni 1974 zur Abgrenzung der Auslandsverwendungszulage von den Reisegebühren und auf die Entscheidung des VwGH Zl. 84/12/0178 ab 8" (gemeint wohl: die Seitenzahl des Erkenntnisses) zur Abgrenzung der Auslandsverwendungszulage von den Fahrtkostenzuschüssen. Die "Auslandsbesoldungsrichtlinien" seien rechtswidrig. Eine abschließende Klärung der Frage, ob auch die Reisekosten für die Dienstverrichtungen im Dienstort bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage erfaßt seien, könne "erst mit abschließender Klarheit durch eine Offenlegung der Unterlagen betreffend die Pauschalierung, die ja ein Ermittlungsverfahren erfordern, erfolgen". Der Beschwerdeführer befaßte sich in dieser Eingabe weiter mit der Problematik der Fahrtkostenzuschüsse, beklagte, daß ihm die bezogenen Richtlinien "erst Monate NACH der Antragstellung zur Verfügung" gestanden seien und er von deren Gesetzwidrigkeit erst in weiterer Folge "unwiderlegliche Kenntnis" erhalten habe, als ihm "die beiliegenden Höchstgerichtsentscheidungen" im vollen Wortlaut zur Verfügung gestanden seien. Durch die "unrichtige bzw. unzureichende Anleitung" sei ihm "erheblicher Vermögensnachteil dadurch entstanden", näherhin Rechtsanwaltshonorar von S 44.400,--, weiters näher bezifferte Forderungen aus den Titeln Fahrtkostenzuschuß und Reisegebühren für Dienstverrichtungen am Dienstort. Er behalte sich ausdrücklich vor, die Finanzprokuratur im Hinblick auf einen möglichen Amtshaftungsanspruch zu befassen. Punkt 5. dieser Eingabe befaßt sich mit einer Frage zum Begriff der "Wohnvorsorge" in einem näher bezeichneten Runderlaß der belangten Behörde, die Punkte 6. und 7. abermals mit Aspekten der Auslandsverwendungszulage.
In einer Eingabe vom 26. August 1990, bei der belangten Behörde am 17. September 1990 überreicht (Zl. 71851/5-VI.2/90 - auch diese Eingabe ist unmittelbar verfahrensgegenständlich) brachte der Beschwerdeführer, der seit 31. Juli 1990 in Wien Dienst versah, vor:
"Zu meinem Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Einstufung des Dienstortes Damaskus in Grundzulagenzone 8 vom 2.6.1987 und nachfolgende Ausdehnung auf Ersatz des gesamten mir erwachsenen Aufwandes infolge Versetzung an die österreichischen Botschaften Damaskus und New Delhi vom 31.10.1989, eingelangt in der Zentrale des Außenminiteriums am 2.11.1989 und urgiert mit Bericht der Botschaft New Delhi von Mitte Februar 1990, Zl. 71.851/VI.2 gebe ich nachstehend eine erste, aus meiner Erinnerung stammende Kostenschätzung bekannt. Die genaue Bemessung müßte nun vorgenommen werden, wozu ich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach Kostenrechnung und Kalkulation beantrage, um anhand der für die Pauschalierung durchgeführten Ermittlung der monatlichen Durchschnittswerte der "besonderen Kosten" gem. § 21 GG und den dafür vorhandenen Unterlagen meine Aufwandsentschädigung zu bemessen. Dabei weise ich darauf hin, daß ich erhebliche eigene Ersparnisse zur Bestreitung des Aufwandes verwenden mußte und dadurch den Entgang von Zinsgewinn erlitt, sowie, daß ich in erheblichem Umfange Darlehen aufgenommen habe, um die mir erwachsenen Kosten zu bestreiten. Die besagten Darlehen waren zwar zinsenlos und stammen von meiner Familie, dennoch meine ich, daß der mir normalerweise erwachsene Zinsaufwand genauso ersetzt werden müßte. Weiters halte ich fest, daß bisher die von mir verlangte Definition des Begriffes "besondere Kosten" nicht erfolgt ist und auch die von mir verlangten Beispiele, die anhand der Akten zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittswerte leicht festgestellt hätten werden können, nicht gegeben wurden. Eine Definition der Begriffe wäre aber wieder für die ziffernmäßige Feststellung des Aufwandes eine Voraussetzung sind, da bei der Beurteilung eines Anspruches nicht nur zu prüfen ist, ob er der Höhe nach gebührt, sondern davor auch, ob er dem Grunde nach gebührt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das von mir bereits übermittelte Papier aus dem Jahre 1979 an die Personalvertretung, das einige Kostenpositionen nennt und daher wohl als Ausdruck der "Verkehrsauffassung" des Begriffes angesehen werden kann. Die Problematik der Kostenberechnung besteht weiters darin, daß verschieden hohe Lebenshaltungskosten in den Dienstorten bestehen, sodaß eine gewisse Haushaltsersparnis eintreten kann, die wiederum zur Bestreitung der "besonderen Kosten" verwendet wird.
Weiters meine ich, daß auch die normale Sparkapitalbildung von derzeit ca. 13% des disponiblen Einkommens bei der Bemessung des Aufwandes berücksichtigt werden müßte, da infolge der hohen Kosten der Auslandsverwendung die Sparkapitalbildung vorerst hintangestellt werden mußte. Mein weiteres rechtliches Interesse liegt darin, daß ich weniger lang als meine gleichaltrigen Kollegen in den Genuß der Auslandsverwendungszulage gekommen bin und daher noch immer ein großer Teil des mir erwachsenen Aufwandes nicht ersetzt worden ist."
Nach weiteren Ausführungen zu letzterem Gedanken (Dauer der Auslandsverwendung) folgt eine sechseinhalbseitige "Kostenaufstellung", die in verschiedene Gruppen, zum Teil auch mit einer Reihe von Untergruppen, aufgegliedert ist. An solchen Gruppen scheinen auf: Wohnungsaufwand (in Wien und im Ausland);
"Betriebskosten Pkw" einschließlich Taxikosten;
Versicherungsaufwand (Eigenanteil an Krankenversicherung, Auslandshaushaltsversicherung, Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung); "Kosten im Zusammenhang mit Übersiedlungen, Eigenimporten"; "Kosten für Bankgebühren, Überweisungen, Schecks, Kreditkarte"; "Abwertungsverluste von Barbeständen von Fremdwährungen, bereinigt um geringfügige Aufwertungsgewinne, infolge Abwertung des US-Dollars und Kassenwertänderungen", "Kosten der Telekommunikation, Telefon, Telex"; Kosten der Vertretung meiner Interessen in Wien bei Ämtern und Behörden, etc."; Druckereikosten in Damaskus und New Delhi, Spezialkontaktlinsen; Koffer und sperrbare Metallkiste für Flugreisen und Übersiedlungen; Kosten für Kleidung; Kosten für landeskundliche Literatur;
"Anschaffungskosten von Erinnerungsgegenständen aus Syrien und New Delhi" (veranschlagt werden "ca. ö.S. 100.000,--), Kosten für österreichische Ärzteflugambulanz; "Strom, Wasser, Gas, Heizöl, für fünf Jahre"; Desinfektionsmittel für Küche und Lebensmittel; laufende Repräsentationskosten im Dienstort; Ausgaben für Hobby; Kosten für Schallplatten, Kassetten, Videobänder, Bücher; Kosten für Wartung und Reparatur infolge Verwendung und Aufbewahrung von technischen Geräten in Hitze und Staub; "Kosten für Vorräte an Lebensmitteln, Getränken, Reinigungsmitteln, Medikamenten, Sonnenschutzmitteln (sowohl für privaten Bedarf als auch für Repräsentation)"; "sonstige monatliche Ausgaben für Lebensmittel, Freizeit, Restaurants, Putzerei, Wäscherei, Friseur, für 52 Monate", Hauspersonalkosten; "Kosten für Hausrat und Mobilar" (in dieser Position "insbesondere Mobiliar für Repräsentationszwecke samt Beimöbeln ..."); Ausgaben für Sport; "Mitgliedsbeiträge, Kirchenbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, u.ä."; Urlaubsausgaben.
Abschließend heißt es:
"Noch geltend zu machen sind Reparaturkosten für PKW, sowie Kosten im Zusammenhang mit der Übersiedlung.
Infolge der unzureichenden Höhe der Auslandsverwendungszulage blieb auch meine Sparkapitalbildung hinter dem normalen Verlauf zurück, die Differenz beträgt ca. ö.S. 3000.-.
Die Gesamtkosten wie oben beziffert wurden aufgebracht durch:
ca. 2 350 000.- ö.S. an Bezügen, Auslandsverwendungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Reisegebühren, etc., ca. 128 000.- an Leistungen aus Sachversicherungen, sowie ca. ö.S. 470 000.- Erlöse aus Veräußerungen von nicht mehr benötigten oder unbrauchbaren Gegenständen. Die verbleibende Differenz von 1 660 000.- wird durch Darlehen finanziert. Die Zinsbelastung dafür ist in der Berechnung in Beilage 1 ersichtlich. Der gesamte noch offene Aufwand demnach laut Berechnung 2 ca. 2,1 Millionen Schilling.
Bisher habe ich unter den verschiedenen Titeln der Aufwandsentschädigung geltend gemacht:
ca. 125 000.- an zusätzlichen Transportkosten,
ca. 100 000.- an Fahrtkostenzuschüssen und Reisegebühren ca. 43 000.- an Forderungen gegen indische Autoversicherung ca. 66 000.- an Anwaltskosten
ca. 15 000.- an Kosten infolge gesetzwidriger Bestimmungen
der Heimaturlaubsverordnung
ca. 150 000.- nach dem ursprünglichen Antrag auf
Einstufung des Dienstortes Damaskus in die Grundzulagenzone 8
Unter der weiteren Annahme, daß die mit mir eingetretenen Kollegen sowie alle anderen Kollegen ca. 8 Jahre auf den ersten beiden Auslandsposten sind, würde alleine schon diese Differenz von 3 Jahren, dieses Faktum ist der Abteilung VI.1 bekannt, pro Jahr einen Deckungsbeitrag von ca. ö.S. 300 000.- pro Jahr, also 900 000.- ergeben.
Die Addition dieser Werte ergibt schon 1 400 000.-. Ich meine daher, daß meine Schätzung nicht völlig abwegig ist. Wegen meiner noch immer hohen Schulden infolge meiner Auslandsverwendung, die bereits vom indischen Außenministerium gegenüber der Botschaft New Delhi releviert wurden, ersuche ich um einen Kostenvorschuß von ö.S. 300 000.-.
Ich betone, daß ich keinen Bezugsvorschuß möchte.
Weiters wäre ich damit einverstanden, die verschiedenen Anträge unter den verschiedenen Titeln der Aufwandsentschädigung zur gemeinsamen Behandlung zusammenzufassen."
Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer in weiterer Folge der belangten Behörde ein umfangreiches Konvolut von Rechnungen und Belegen vorlegte; in der Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0256 brachte er dazu vor, er habe am 26. August 1991 ein Konvolut von 840 Fotokopien vorgelegt, bei welchem es sich durchwegs um Rechnungen "betreffend die besonderen Kosten und den gesamten Mehraufwand" gehandelt hätte. Am 14. Oktober 1991 sei eine klärende Zusammenstellung des gesamten bisherigen Verfahrens vorgelegt worden, in der er präzisiert habe, daß er den Ersatz "des gesamten Aufwandes" verlange. "Die dabei erfolgte Bezugnahme auf die §§ 20, 21, GG und 20 RGV stellt klar, daß der Mehraufwand gemeint ist". In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer im genannten Säumnisbeschwerdeverfahren eine Eingabe vom 13. Oktober 1991 und eine weitere vom 14. Oktober 1991 vor, die beide laut Einlaufstampiglie am 14. Oktober 1991 eingebracht wurden.
In der ersten Eingabe vom 13. Oktober 1991 (dem Kopf ist zu entnehmen, daß sie Verfahren vor den Abteilungen VI.2 und VI.3 betrifft) brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor:
"In der Angelegenheit der individuellen Bemessung des gesamten Aufwandes teile ich mit, daß ich die früher als Schätzung bekanntgegebenen Beträge jetzt wie folgt modifiziere: Das geschätzte Gesamtausgabenvolumen betrug ö.S. 4 564 000.-, davon ö.S. 598 000.- refinanziert wie angegeben. Der verbleibende Rest von 3 966 000.- ö.S. erhöht sich um ca. 34 000.- ö.S. für seither getätigte Ausgaben insbes. bei der Reparatur des PKWs, weiters ist in diesem Betrag der Differenzbetrag von ö.S. 52 000.- aus der Forderung gegen die indische Autoversicherung enthalten. Während der 63 Monate meiner Auslandsverwendung habe ich vom BMA etwa 3 150 000.- ö.S. an Bezügen, Zulagen und Aufwandsentschädigungen erhalten, sodaß sich ein Differenzbetrag von ö.S. 850 000.- ergibt. Die Mittelaufbringung war wie folgt: ö.S. 650 000.- eigene Ersparnisse, 60 000.- ö.S. Zuwendungen meiner Familie, 80.000 ö.S. noch offene Verbindlichkeiten. Weiters kommt noch dazu die Forderung von ö.S. 52 000.- gegen die indische Versicherung."
...
Saldenmechanisch ergibt sich der Differenzbetrag. Verzinst zum marktgerechten Zinssatz von 12% auf die Dauer von 5 Jahren - wer sagt, daß ich gezwungen bin, eigene Ersparnisse zu verwenden, um die Kosten, die mit der Auslandsverwendung verbunden sind, tragen zu können - ergibt das einen Zinsaufwand von ö.S. 510 000.-, womit meine Gesamtforderung aus dem Titel der Aufwandsentschädigungen mit ö.S. 1 360 000.- geschätzt wird. In dieser Berechnung wird von mir bereits berücksichtigt, daß pro Monat etwa ö.S. 22 000.- durchschnittliche Konsumausgaben pro Haushalt (nach der Konsumerhebung 1984, geschätzt auf einen Durchschnittswert von 1985 bis 1990 und indexiert) erfolgen. Dazu kommen 6 Monate "Urlaubsgeld", die ebenfalls kaum als Aufwand bezeichnet werden können. Ergibt zusammen 69 Monate a ö.S. 22 000.- oder 1 518 000.- plus ö.S. 100 000.- Erinnerungsgegenstände. In den Überweisungen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten an mich müßten daher etwa ö.S. 1 542 000.- Aufwandsentschädigungen enthalten sein, was aber bei saldenmechanischer Betrachtung keinen Unterschied macht."
Im übrigen brachte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe zum Ausdruck, daß er die sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien sowie gewisse, näher umschriebene Vorgangsweisen der belangten Behörde für rechtswidrig halte.
In der zweiten am 14. Oktober 1991 eingebrachten Eingabe thematisierte der Beschwerdeführer zunächst seinen Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung der Grundzulagenzone", erwähnte sodann ein Gespräch im Oktober 1987 mit einem näher bezeichneten Organwalter der belangten Behörde, der über Bekanntgabe einer "Kostenrechnung" durch den Beschwerdeführer gemeint habe, er glaube nicht, daß es sich dabei um "besondere Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) im Sinne des § 21 GG 1956 handle. Eine Erklärung, was damit gemeint sei, sei bislang von der belangten Behörde nicht gegeben worden. "Abgrenzungen, zu anderen Normen nach denen Aufwandsentschädigungen zu bezahlen sind, so z.B. § 20 Abs. 1, § 20b GG, § 20 RGV" (wohl zu ergänzen nach dem Zusammenhang: "wurden nicht dargelegt"). Er habe demnach im Zuge dieses Gespräches erklärt, den Ersatz "des gesamten mir erwachsenen Aufwandes zu verlangen". Eine "Klärung der Auslandsbesoldung" sei auch deswegen verlangt worden, weil eine Abgrenzung zu den Fahrtkostenzuschüssen gemäß § 20b GG 1956 "und eine Erfassung der Kosten für Fahrten von der Wohnung zur Botschaft im Dienstort mit unzumutbaren öffentlichen Verkehrsmitteln verlangt wurde" (Hinweis auf ein Vorbringen vom 4. Juli 1991 "zum separaten Verfahren über die Fahrtkostenzuschüsse"). Darüberhinaus habe die belangte Behörde mit Erledigung Zl. 475723/8-VI.2a/88 vom 6. Mai 1988 verneint, daß Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort zusätzlich zur Auslandsverwendungszulage gebührten und damit die Rechtslage unrichtig gesehen. "Entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 6 GG wurde bisher noch keine Bescheid über die AVZ zugestellt, dennoch erfolgten Verkürzungen, die im Akt 71851/VI.2 auch ausgewiesen wurden, um für die nach der Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Ebenso erfolgte auch eine Verkürzung bei der Auszahlung der Kaufkraftausgleichszulage für die Monate April 1985 und Juli 1990, da nach der Judikatur des VwGH die Kaufkraftausgleichszulage für den ganzen Monatsbetrag gebührt. Ich beantrage Nachzahlung und Ausstellung eines Bescheides, um die Ursache der Anspruchsverkürzung, die Richtlinien für die Auslandsbesoldung, als gesetzwidrige Verordnung anfechten zu können. Zwar hat der VwGH die Richtlinien für die Auslandsbesoldung noch nicht als Rechtsquelle anerkannt, hier geht es aber darum, sie als verfassungswidrige Unrechtsquelle beseitigen zu können".
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde weitere Schriftsätze zu behaupteten Ansprüchen aus seiner Auslandsverwendung ein.
Die behaupteten Ansprüche des Beschwerdeführers führten auch zu einer Reihe von Säumnisbeschwerden und Bescheidbeschwerden. Hier ist hervorzuheben, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Juli 1993, Zl. 71851/41-VI.2/93, einen Abspruch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Zeitraum April 1985 bis einschließlich August 1987 gebührenden Kaufkraft-Ausgleichszulage traf (die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem
hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen).
In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch folgende hg. Entscheidungen zu derartigen behaupteten Ansprüchen des Beschwerdeführers zu nennen:
Das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0273 u.a., betreffend die Abrechnung einer Wohnungsvergütung für den Dienstort Damaskus,
das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 92/12/0293, betreffend einen Wohnungskostenbeitrag für den Dienstort New Delhi,
das Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0116, betreffend Aufwandersatz wegen der "vorzeitigen Einberufung" ("vorgelagert" war das Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 93/12/0020),
der Beschluß vom selben Tag, Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347, betreffend u.a. die Befristung der Verwendung des Beschwerdeführers in New Delhi bzw. in Wien,
das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 92/12/0227, betreffend verschiedene "Zulagen" für den Dienstort New Delhi,
das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 94/12/0117, betreffend Fahrtkostenersatz für die Dienstorte Damaskus und New Delhi (Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0233),
das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 94/12/0118, betreffend
Überstundenvergütung (für den Dienstort New Delhi;
Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0238),
das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 94/12/0130, betreffend verschiedene "Zulagen" für den Dienstort Damaskus (Säumnisbeschwerden Zlen. 92/12/0226, 0229, 0230 und 0234; siehe dazu auch den hg. Beschluß vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0226 u.a.),
das Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0071, betreffend Feststellung von Pauschalierungsgrundsätzen (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0343).
Das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen.
Ein Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz eines Betrages von insgesamt S 22.685,55 als "Reisekosten für Dienstverrichtungen im Dienstort" (Dienstorte Damaskus und New Delhi) war Gegenstand des (mit hg. Beschluß vom 30. Juni 1995 eingestellten) Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 93/12/0052. Die vom Beschwerdeführer gegen den abweislichen Bescheid vom 5. Jänner 1995, Zl. 71.853/1-VI.3a/95, erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0102, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Auf die Übersiedlung des Beschwerdeführers von Damaskus nach New Delhi im Jahr 1988 bzw. auf die Übersiedlung von New Delhi nach Wien im Jahr 1990 beziehen sich die
hg. Verfahren Zlen. 90/12/0159 (siehe dazu das hiezu ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Feber 1991), 94/12/0043, bzw. 92/12/0236, 96/12/0186 und 96/12/0187 ("vorgelagerte" Säumnisbeschwerden Zlen. 93/12/0155 bzw. 93/12/0345).
Am 1. Oktober 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine (ebenfalls) mit 1. Oktober 1992 datierte Eingabe folgenden Wortlautes ein:
"Ich beantrage die bescheidmäßige Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage für den nach § 13b GG noch nicht verjährten Zeitraum, um festzustellen, welchem alpenländischen Traumbuch die Paritäten entstammen".
Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0192 protokollierte Säumnisbeschwerde, die am 5. Juli 1993 eingebracht wurde.
Mit der am 6. September 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0256 protokollierten Säumnisbeschwerde "wegen Ersatzes der Kosten einer Auslandsverwendung in Damaskus und New Delhi" machte der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über den Antrag vom 31. Oktober 1989 (das ist die zuvor wiedergegebene, handschriftliche Eingabe, die zur Zl. 475723/55-VI.1/89 protokolliert wurde) sowie über die am 17. September 1990 und 14. Oktober 1991 eingebrachten Anträge nicht entschieden habe (es handelt sich dabei um die zuvor wiedergegebenen Eingaben, die mit 26. August 1990,
13. Oktober 1991 und 14. Oktober 1991 datiert sind).
Hinsichtlich dieser beiden Säumnisbeschwerden (die zum zweit- bzw. zum drittangefochtenen Bescheid führten) wurde das Vorverfahren vorerst im wesentlichen deshalb nicht eingeleitet, weil dem Verwaltungsgerichtshof Bedenken an der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen waren, die aber in der Folge zerstreut wurden.
Mit Berichterverfügung vom 6. Februar 1995 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, auszuführen, wie die zur Beschwerde Zl. 93/12/0256 verfahrensgegenständlichen Anträge mit dem zur Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0192 verfahrensgegenständlichen, am 1. Oktober 1992 eingebrachten Antrag betreffend die bescheidmäßige Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage zusammenhingen. Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor: "Der Zusammenhang ist der, daß vor dem 1.10.1992 ohne genaue inhaltliche Spezifizierung der Ersatz des Mehraufwandes beantragt wurde, weil sich erhebliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung nach dem Wortlaut des Gesetzes ergaben. Ich darf dazu auf die Beschwerde 93/12/0052 hinweisen, in der Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort separat behandelt wurden, was der Praxis insoferne widerspricht, als im ErkdVfGHB 14/74 eine anders lautende Praxis referiert wird...".
Mit Berichterverfügung vom 30. Juni 1995 wurde hinsichtlich beider Beschwerdeverfahren das Vorverfahren eingeleitet. Über entsprechenden Antrag der belangten Behörde wurde mit Berichterverfügung vom 10. Oktober 1995 im Hinblick auf die voraussichtliche Komplexität und die damals schwer abschätzbare Dauer des Ermittlungsverfahrens (Hinweis auf das Vorbringen, wonach ein Konvolut an Belegen mit 840 Fotokopien vorgelegt worden sei) die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis zum 10. Juli 1996 verlängert. Die beiden Säumnisbeschwerdeverfahren wurden in der Folge über Erlassung des zweit- bzw. drittangefochtenen Bescheides mit Beschlüssen vom 18. September 1996 eingestellt.
Unter dem Datum 10. Dezember 1995 richtete der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf deren Geschäftsstück "Zl. 475723/67-VI.1/90 v. 26.4.1990" (Anmerkung: gemeint wohl OZ 69 vom 26. April 1990, betreffend die Wiederholung der "Einberufungs-Weisung"; OZ 67 datiert vom 5. März 1990, betrifft aber auch diese Einberufung) folgendes Begehren an die belangte Behörde, das zur Zl. 475723/687-VI.1/95 protokolliert wurde:
"Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wortsinn des Wortes Mehraufwand nicht überschritten wird, wenn Geldbeträge zum Ersatz angefordert werden, die zur Beseitigung eines aus dienstlichem Anlaß erlittenen Vermögensnachteiles verwendet werden müssen, beantrage ich den bescheidmäßigen Zuspruch eines am 30.9.1990 aufgewendeten Betrag von ö.S. 144,96".
Dem weiteren Verfahrensgang vorgreifend, ist festzuhalten, daß es sich bei dieser Eingabe um eine Art Formular handelt, das maschinschriftlich verfaßt ist, Freiräume für das Datum sowie für den Tag der Zahlung des Betrages und die Höhe des Betrages aufweist, und in welchem die entsprechenden Daten handschriftlich eingesetzt wurden.
Mit Erledigung vom 15. Dezember 1995 (OZ. 687) eröffnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, sie stimme mit seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 10. Dezember 1995 insofern grundsätzlich überein, als ein aus dienstlichem Anlaß erwachsener Schaden in Form einer Aufwandsentschädigung nach § 20 GG 1956 zu ersetzen sei, müsse aber seine diesbezügliche Darstellung dahingehend ergänzen, daß nach Abs. 1 leg. cit. ein Schadenersatz nur insoweit zulässig sei, als der betreffende Aufwand sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach "notwendigerweise" entstanden sei. In dieser Hinsicht mangle es der Eingabe einer entsprechenden Begründung und jeglichen Beleges, sodaß um diesbezügliche Verbesserung ersucht werden müsse. Unter Hinweis auf § 13b GG 1956 verwies die belangte Behörde weiters darauf, daß der geltend gemachte Betrag den Behauptungen zufolge bereits am 30. September 1990 aufgewendet worden sei, sodaß er spätestens am 30. September 1993 zum Gegenstand eines diesbezüglichen Ersatzantrages gemacht hätte werden müssen, um nicht zu verjähren. Da er den Antrag erst mehr als zwei Jahre nach diesem Termin eingebracht habe, müsse die Dienstbehörde einen abweisenden Bescheid wegen Verjährung in Aussicht nehmen. Es werde ihm Gelegenheit zur Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung der Erledigung geboten.
In der Folge langten bei der belangten Behörde weitere derartige "Formularanträge" ein, nämlich b) ein Antrag vom 17. Dezember 1995 hinsichtlich eines Betrages von S 144,96, der am 31. Dezember 1992 aufgewendet worden sei (OZ. 688; das in der Folge bei den weiteren derartigen Eingaben angeführte Datum betrifft, den Tag, an dem der Betrag aufgewendet worden sei),
c) vom 20. Dezember 1995 über S 101,30 per 31. Dezember 1990 (OZ 690), d) ebenfalls vom 20. Dezember 1995 über S 3.005,-- per 15. Dezember 1995 (OZ. 692), e) vom 2. Jänner 1996 über
S 575,59 per 31. Dezember 1995 (OZ. 697), f) vom 5. Jänner 1996 über S 582,33 per 31. Oktober 1995 (OZ. 699), und g) vom 14. Jänner 1996 über S 79,93 per 31. März 1993 (OZ. 704). Mit Erledigungen vom 18. Dezember 1995, 22. Dezember 1995 und 9. Jänner 1996 erteilte die belangte Behörde im Sinne der Erledigung vom 15. Dezember 1995 dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Eingaben b) bis f) den Auftrag, sein Vorbringen durch eine schriftliche Stellungnahme entsprechend zu verbessern, wobei hinsichtlich der Eingabe c) auch auf die Verjährung (§ 13b GG 1956) verwiesen wurde. Sinngemäß Gleiches erfolgte mit Erledigung vom 16. Jänner 1996 bezüglich der Eingabe g), wobei es darin abschließend heißt, "auf der Schriftlichkeit Ihrer Stellungnahme muß gemäß § 13 Abs. 2 AVG bestanden werden".
Mit Eingabe vom 28. Dezember 1995 (OZ. 696), die Bezug auf die Geschäftsstücke der belangten Behörde OZ. 687, 688 und 690 nimmt, begehrte der Beschwerdeführer zunächst "eine Fristerstreckung zur Abgabe der verlangten Stellungnahme und weiters nehme ich die Manuduktionspflicht der Behörde in Anspruch, um zu erfahren, ob in der Judikatur von VfGH und VwGH bereits der Begriffe Mehraufwand und notwendigerweise des §§ 20 - 21 Gehaltsgesetz geklärt wurden und bejahendenfalls um Mitteilung der Erkenntnisse, damit diese eventuell besorgt werden können". Er sei im Jahr 1990 in die "Zentrale" einberufen worden, obwohl bekannt gewesen sei "daß ein Großteil des durch die Auslandsverwendung hervorgerufenen Mehraufwand nicht ersetzt werden würde (...). Seit dem Jahr 1987 ist ein Verfahren zur individuellen Bemessung von Auslandszulagen und Kaufkraftparität anhängig, Rechnungen wurden vorgelegt, ein Finanzsachverständiger sowie ein Bedürfnissachverständiger beantragt, dennoch bleibt die Behörde fortgesetzt säumig, wodurch mir ein beträchtlicher Vermögensnachteil entsteht. Man kann sogar schon von Amtsmißbrauch reden...". Die Auslandsbesoldungsrichtlinien führten zu Vermögensnachteilen, "für deren Beseitigung ich leider Kredit aufnehmen muß, dessen Mehraufwand jetzt vom BMfaA als Dienstbehörde verlangt wird (...). Erst nach Vorliegen der Auskünfte und der erbetenen Angaben nach der Manuduktionspflicht wird es mir möglich sein, eine sinnvolle Stellungnahme abzugeben, sodaß die Fristerstreckung beim BMfaA beantragt wird".
Mit weiterer Eingabe vom 8. Jänner 1996 (OZ. 700 unter Bezugnahme auf OZ. 692) brachte der Beschwerdeführer vor:
"Zur obigen GZ beantrage ich eine Fristverlängerung zur Abgabe der Äußerung bis zur Bekanntgabe der Präzedenzentscheidungen zum Begriff Mehraufwand und zum Wort notwendigerweise im § 20 des Gehaltsgesetzes.
Zur Frage der Verjährung verweise ich auf meine Antragstellung im Oktober 1990 und die VwGH-Beschwerde 93/12/0020, sodaß i. V.m. § 13b GehG u. § 1497 ABGB.
Der verlangte Beleg wird nach Bekanntgabe der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden der Behörde direkt zugänglich gemacht werden, wie dies auch die ständig gepflogene Praxis der Finanzämter ist."
Mit Erledigung vom 16. Jänner 1996 (OZ. 700) erwiderte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, dieser Eingabe sowie jener vom 28. Dezember 1995 sei erstmals zu entnehmen, daß sich seine Begehren auf angeblich während seiner seinerzeitigen Auslandsverwendung in Damaskus und Delhi im dienstlichen Zusammenhang getätigte Ausgaben bezögen, für die ihm noch nicht im Rahmen des § 21 GG 1956 der ihm seiner Auffassung nach gebührende Aufwandersatz zuerkannt worden sei, sodaß er diesbezüglich einen Kredit aufnehmen und hiefür Zinsen bzw. Spesen habe bezahlen müssen, die er vom Bund ersetzt haben wolle. Bevor eine rechtliche Würdigung seiner diesbezüglichen Begehren möglich sei, müsse der seinen Eingaben zugrundeliegende SACHVERHALT (im Original unterstrichen) ermittelt und hiezu Beweis aufgenommen werden. Er werde daher eingeladen, binnen zwei Wochen folgende Unterlagen bzw. Schriftstücke vorzulegen, nämlich: Kopien der Vereinbarung betreffend Kreditaufnahme bzw. Kreditgewährung, Kopien der Belege über Zahlung von Kreditzinsen bzw. Kreditspesen, Darlegung jener für die Auslandsverwendung getätigten Ausgaben, die er im Kreditwege finanziert habe, und Bekanntgabe jener Gründe, derentwegen seiner Auffassung nach eine im Oktober 1990 angeblich erfolgte Antragstellung auch als Begehren auf Ersatz von erst danach aufgelaufenen Kreditzinsen oder -spesen, die er konkret erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 13b GG 1956 geltend gemacht habe, zu werten sei. Abschließend führte die belangte Behörde aus, sie beharre weiterhin darauf, daß die Stellungnahme schriftlich erfolge.
Mit Eingabe vom 17. Jänner 1996 (OZ. 705) brachte der Beschwerdeführer eine weitere Äußerung ein, die nach ihrem Inhalt als Äußerung zur Erledigung OZ. 697 zu verstehen ist, und in welcher er vorbrachte:
"In der obbez. Angelegenheit werde ich aufgefordert, den zum Ersatz beantragten Mehraufwand näher zu erläutern.
Zunächst bedaure ich einen Tippfehler, weil das Datum 31.10.1994 richtig lauten müßte. Zu diesem Faktum befinden sich die Belege beim Finanzamt, der Vermögensnachteil v. 31.12.95 betrifft ebenfalls Zinsaufwand, der zur Bezahlung des notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes zur Bezahlung der noch immer nicht ersetzten Aufwendungen der Auslandsverwendung entstand. Der Mehraufwand entstand aus Anlaß der Dienstausübung und entsteht noch immer, auch nach der Hinauseiterungsruhestandsversetzung.
Die verlangten Belege liegen durchwegs beim Finanzamt."
In einer weiteren Eingabe vom 28. Jänner 1996 (OZ. 709 unter Hinweis auf OZ. 701, 703 und 704) brachte der Beschwerdeführer zusammengefaßt seine Auffassung zum Ausdruck, er sei nicht verhalten, die abgeforderten Auskünfte schriftlich zu erteilen, sondern vielmehr berechtigt, dies mündlich zu tun. Zudem sei er nicht verpflichtet, Kopien vorzulegen, wenn die Behörde gegebenenfalls ins Original Einblick nehmen könne, wie dies jedes Finanzamt handhabe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor:
"Was die Angelegenheit der Kreditzinsen für die boshafte Hinauszögerung der Abrechnung des Mehraufwandes der Auslandsverwendung anlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Rechnungen der Aufwendungen der Auslandsverwendung bereits seit 1991 im Büro des Hrn. Botschafters M liegen. Der Hinweis, daß eine Verjährung vorliegt, ist unkorrekt, weil die Antragstellung sowie die ordnungsgemäße Betreibung in den Oktober 1990 hineinreicht. Die Gründe, warum dieser Antrag von Oktober 1990 derart zu werten sei, ist klar, weil es drin steht. Sobald die für den Parteienverkehr zu bestimmenden Zeiten bestimmt sind, werden die Belege zur Einsichtnahme vorgelegt werden, außerdem liegen diese bereits beim Finanzamt auf, sodaß beantragt wird, diese Belege im Wege der Amtshilfe vom Bundesministerium für Finanzen, FLD Wien beizuziehen, wofür meine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich ist. Die Behörde machte es überdies nicht klar, für welche Aufwendungen, die verfahrensgegenständlich sind, sie irgendwelche Belege wünscht (...). Bevor ich daher irgendwelche weiteren Stellungnahmen abgeben kann, darf ich das BMfaA um Präzisierung ersuchen, was an einem hinreichend klaren Sachverhalt seinem Verständnis entgeht. Daß zur Begleichung von Kreditzinsen, die dadurch hervorgerufen werden, daß eine Aufwandsentschädigung nicht ordnungsgemäß abgerechnet wird, Ersatz gebührt, ergibt sich aus der Systematik der Bestimmung. Ich beantrage weiters eine empirische Umfrage, ob nach der Meinung gerecht und billig denkender Menschen hiefür die gesetzliche Aufwandsentschädigung gebührt."
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem ERSTANGEFOCHTENEN BESCHEID vom 6. Februar 1996 (OZ. 705) die sieben verfahrensgegenständlichen Begehren gemäß § 20 Abs. 2 GG 1956 in der vor dem 1. Juli 1990 (Hinweis auf Art. II Z. 3 BGBl. Nr. 447/1990) geltenden Fassung, "vorbehaltlich der im separat anhängigen Verfahren zu treffenden Entscheidung gemäß § 21 leg. cit. in der maßgeblichen Fassung" mangels Rechtsanspruches abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefaßt aus, erst durch Art. II Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1990 sei dem § 20 Abs. 2 GG 1956 die Wortfolge "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt" eingefügt worden, durch die seit dem 1. Juli 1990 auf die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen nach § 20 Abs. 1 leg. cit. für Vermögensschäden in Betracht komme, die einem Beamten in auswärtiger Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der auswärtigen Ausübung seines Dienstes notwendigerweise erwachsen seien. Da sich nach der Darstellung des Beschwerdeführers ein verfahrensgegenständliches Begehren auf Ersatz von Aufwendungen, die jeweils dem Grunde nach auf seine schon im Mai 1990 beendete und angeblich bislang nicht ausreichend abgegoltene Auslandsverwendung zurückgingen, bezögen, sei auf die gegenständlichen Begehren auch die vor dem 1. Juli 1990 in Geltung gestandene Fassung des § 20 GG 1956 anzuwenden, derzufolge der Ersatz von anläßlich einer auswärtigen Dienstverrichtung oder Versetzung erlittenen Schäden in Form von Aufwandsentschädigungen nicht in Betracht komme (Hinweise auf das Erkenntnis des VfGH vom 1. März 1990, G 316/89). Ob ein Ersatz der behaupteten Aufwendungen aus dem Titel des § 21 GG 1956 in Betracht komme, werde im Rahmen des diesbezüglich anhängigen Verfahrens zu klären sein (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0116).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20. März 1996 eingebrachte, zur Zl. 96/12/0085 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof sowie gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (es handelt sich dabei um einen "gemeinsamen" Schriftsatz, in dem weiters auch vor dem Verfassungsgerichtshof Ansprüche gemäß Art. 137 B-VG geltend gemacht werden). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Insgesamt erachtet er sich nebst in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in seinem Recht auf Ersatz des in Ausübung des Dienstes und aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
IM VERFAHREN BETREFFEND DIE KAUFKRAFTAUSGLEICHSZULAGE
(Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0192, die zum zweitangefochtenen Bescheid führte) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 4. Juni 1996 (zugestellt am 10. Juni 1996) einen Bescheidentwurf mit dem Bemerken, es werde ihm Gelegenheit eingeräumt, binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens seine rechtlichen Interessen geltend zu machen und eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen (Zl. 71851/35-VI.2/96 = OZ. 35). Festzuhalten ist, daß sich die Fassung des in diesem Bescheidentwurf vorgesehenen Spruches von der Fassung des Spruches des schließlich erlassenen (zweitangefochtenen) Bescheides unterscheidet und darin insbesondere die Feststellung vorgesehen war, daß hinsichtlich des vor dem 1. Oktober 1989 liegenden Zeitraumes Verjährung vorliege.
Unter Hinweis auf diese Erledigung äußerte sich der Beschwerdeführer zunächst mit Eingabe vom 13. Juni 1996 (OZ. 40) wie folgt:
"Mit obiger Zl. wurde ich aufgefordert, zu den begründungslosen Zahlenkolonnen des Statistischen Zentralamtes Stellung zu nehmen.
Jedem Bescheid hat die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes voranzugehen, d.h. die Ermittlung der einzelnen Preise, der Gewichtung im Warenkorb, ein Vergleich der Qualität im Hinblick auf die im Gesetz und in der Rechtsprechung geforderte Gleichheit, ein Vergleich der zum Vergleich herangezogenen Geschäfte, was bei Syrien und Indien eher am günstigsten mit der Firma H geschieht, keineswegs aber mit der Fa. M in deren Filiale am Graben.
Schließlich ist die Verjährung unrichtig beurteilt, weil mit jenem Schriftstück, das den Einlaufstempel v. 17.9.1990 trägt, auch ein Ersatz der Mehraufwendungen infolge geringerer Kaufkraft bezweckt wurde. Die KAZ geht daher in den September 1987 zurück. Schließlich ist die Frist von nur 10 Tagen viel zu gering, um eine den Intentionen des Gesetzes entsprechende Stellungnahme abgeben zu können, das Statistische Zentralamt wurde nicht mit den von mir bereits im Sommer 1991 eingebrachten Rechnungen befaßt, sodaß ich die Behörde auffordere, dies umgehend zu veranlassen, weil die Parität irrational berechnet wurde, wozu ich auf die beiden in der Anlage hiemit eingebrachten Artikel der Wochenpresse v.2.9.86 und des Profil v. 17.4.90 hinweisen muß, bei deren Heranziehung zu Vergleichszwecken die KAZ in beiden Dienstorten zumindest um 10 Prozentpunkte durchwegs höher liegen muß; eine genaue Berechnung kann nur anhand der Gewichtungen durchgeführt werden. Ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren muß mich in die Lage versetzen, diese mir mitgeteilten Zahlenaneinanderreihungen nachzurechnen. Zu diesem Zwecke werde ich mich direkt mit dem Statistischen Zentralamt ins Einvernehmen setzen."
In einer weiteren vierzehnseitigen, engzeilig geschriebenen Eingabe vom 18. Juni 1996 (OZ. 43) die sowohl an die belangte Behörde (nämlich an den Vizekanzler und Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten), als auch an das Statistische Zentralamt gerichtet ist und der drei Blatt an Beilagen angeschlossen sind, führte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt näher aus.
Mit dem ZWEITANGEFOCHTENEN BESCHEID (vom 24. Juni 1996) hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Zu Ihrem Antrag vom 1. Oktober 1992 auf bescheidmäßige Festsetzung der Ihnen für Ihre Verwendung am Dienstort New Delhi in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis 22. Juli 1990 als fiktiver Tag der Abreise vom DO New Delhi (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, womit der 22.7.1990 zu Recht als Tag der Einstellung der Auslandszulagen erkannt wurde) gebührenden Kaufkraftausgleichszulage wird festgestellt, daß Ihnen im oben erwähnten Zeitraum die nachstehend angeführten Beträge als monatliche Kaufkraftausgleichszulage laut § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des GG 1956 in der damals geltenden Fassung gebührten. Diese Beträge wurden Ihnen lt. Beilage "A" von der Buchhaltung des Bundeskanzleramtes als bezugsanweisende Stelle der Dienstbehörde im Rahmen Ihrer monatlichen Bezugsanweisung im Wege Ihres Bankkontos angewiesen.
Kaufkraftausgleichszulage (KAZ) Oktober 1989:
10% KAZ auf Monatsbezug = ÖS 2.104,70
KAZ November 1989:
10% KAZ auf Monatsbezug = ÖS 2.104,70
KAZ Dezember 1989 :
10% KAZ auf Monatsbezug und auf Sonderzahlung
ergibt. ÖS 3.157,10
KAZ Jänner 1990 :
10% KAZ auf Monatsbezug = ÖS 2.165,70
KAZ Februar 1990 :
5% KAZ auf Monatsbezug = ÖS 1.082,90
KAZ März 1990 :
5% KAZ auf Monatsbezug und auf Sonderzahlung
ergibt ÖS 1.624,20
KAZ April 1990 :
5% KAZ auf Monatsbezug = ÖS 1.100,30
KAZ Mai 1990 :
5% KAZ auf Monatsbezug = ÖS 1.100,30
KAZ Juni 1990 :
5% KAZ auf Monatsbezug und auf Sonderzahlung
ergibt öS 1.650,50
KAZ Juli 1990 :
Infolge Ihrer Einberufung in die Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Juli 1990 ergab sich unter Hinzuzählung des Ihnen noch zustehenden Heimaturlaubes als fiktiver Tag der Abreise vom DO New Delhi der 22. Juli 1990, weshalb die Auslandszulagen und die Kaufkraftausgleichszulage mit 22. Juli 1990 EINGESTELLT WURDEN.
Somit gebührte Ihnen für Juli 1990 eine aliquote anteilsmäßige KAZ für 22 Tage :
5% KAZ von 22/30 des Monatsbezuges VII/90 = ÖS 807,00"
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage (§ 21 GG 1956) unter Hinweis auf die sogenannten "Auslandsbesoldungsrichtlinien" aus, im Zuge der Vollziehung des § 21 GG 1956 idF BGBl. Nr. 198/1969 sei das Österreichische Statistische Zentralamt (in der Folge kurz: Statistisches Zentralamt) im März 1969 vom Bundesministerium für Finanzen beauftragt worden, zur Ermittlung der Kaufkraftunterschiede ein praktikables Verfahren zu entwickeln. Die Grundzüge dieses Verfahrens seien einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten festgelegt worden. In der Broschüre "Kaufkraftsunterschiede zwischen Wien und ausländischen Dienstorten, Informationen zur Berechnung", herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im August 1984 (Beilage C zum Bescheid), sei das Verfahren der Preiserhebungen an den ausländischen Dienstorten bis zur Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage ausführlich dargestellt (weiterer Hinweis auf zwischenzeitige Korrekturen dieser Broschüre). Zum Verfahren der statistischen Berechnung der sogenannten Rechenwerte sei zu bemerken, daß dieses ausschließlich vom Statistischen Zentralamt vorgenommen werde und somit bei der Dienstbehörde über den Rechenvorgang bzw. die Auswertung der jährlichen Preiserhebung im November jedes Jahres sowie über die sogenannte statistische Fortrechnung beruhend auf dem Rechenwert der Jahreshauptfestsetzung per 1. Mai jeden Jahres keine Unterlagen auflägen. Kraft gesetzlichen Auftrages obliege es der Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, die Kaufkraftparitäten für die Dienstorte österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland festzusetzen, was auf Grundlage der vom Statistischen Zentralamt ermittelten Rechenwerte geschehe. Für den antragsgegenständlichen Zeitraum sei als Beilage D eine Tabelle des Statistischen Zentralamtes betreffend die statistischen Rechenwerte für die Festsetzung der Kaufkraftparitäten, sowie eine Aufstellung, Beilage E, über die "festgesetzte Höhe" der Kaufkraftparität am Dienstort New Delhi angeschlossen. Ferner liege als Beilage F eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 1986 vor, die er während seiner Verwendung am Dienstort Damaskus an die zuständige Abteilung des Statistischen Zentralamtes gerichtet habe, womit dokumentiert werde, daß sich der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Verfahren der Preiserhebung bzw. der Festsetzung der Kaufkraftparitäten beschäftigt habe und somit mit diesen Vorgängen vertraut gewesen sei und weiterhin vertraut sei.
Bei der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Beilage A handelt es sich um eine tabellarische Aufstellung von monatlichen Bruttobezügen des Beschwerdeführers für die Monate Februar 1989 bis einschließlich Juli 1990, und zwar gegliedert in Bezug, Überstundenpauschale (Kennziffer 2503), Gefahrenzulage (Kennziffer 2509), Aufwandsentschädigung (Kennziffer 2543), Auslandszulagen, und Sonderzahlung (die Bedeutung dieser Kennziffern ergibt sich aus den Erläuterungen zu einer derartigen Aufstellung vom selben Tag, die im Beschwerdeverfahren Zl. 92/12/0227, das ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft, vorgelegt wurde - es dürfte sich bei der Beilage A um eine Teilablichtung aus jener Aufstellung handeln). Für die Monate ab Oktober 1989 ist die Position "Auslandszulagen" handschriftlich in zwei Positionen, nämlich "AZ" (nach dem Zusammenhang wohl: Auslandsverwendungszulage) und "KAZ" (Kaufkraftausgleichszulage) mit den entsprechenden Beträgen aufgeschlüsselt (diese Aufschlüsselung wurde von der belangten Behörde vorgenommen). Die handschriftlich in der Position "KAZ" ausgewiesenen Beträge entsprechen den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Beträgen.
Für den Monat Juli 1990 sind in dieser Aufstellung folgende (Brutto-)Bezüge aufgelistet: Bezug S 22.007,--, Überstundenpauschale S 3.411,10, Gefahrenzulage S 308,30, Aufwandsentschädigung S 180,--, "Auslandszulagen" S 21.126,20, sowie anteilmäßige Sonderzahlung S 3.667,80, ergibt gesamt brutto S 50.700,40 (handschriftlich ergänzt sind die Positionen: "AZ" S 20.319,20 und "KAZ" S 807,--).
Bei der Beilage B zum angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Auszug aus den sogenannten "Auslandsbesoldungsrichtlinien", bei der Beilage C um die genannte, 43-seitige Broschüre (auf die noch zurückzukommen sein wird), bei der Beilage D um eine tabellarische Aufstellung der monatlichen "Paritäten" betreffend den Dienstort New Delhi, weiters der "Rechenwerte", der Kassenwerte, der Kassenwertveränderungen in Prozent gegenüber den Monaten November 1988 bzw. November 1989 sowie der Inflationsraten für New Delhi und Wien für die Zeiträume von Oktober 1989 bis (handschriftlich ergänzt) einschließlich Juli 1990. Im Schreiben vom 21. November 1986 an das Statistische Zentralamt, Beilage F, nahm der Beschwerdeführer zu den Themen "Stromkosten", "Autoservice" (darin auch zum Flugtransport von Ersatzteilen, aber auch von Lebensmitteln nach Damaskus) und "Milchpreis" unter Darstellung seiner Erfahrungen und Vorgangsweise (Betrieb eines Notstromgenerators und damit verbundene Kosten, Ersatzteillager für seinen Pkw, Bezug von Lebensmitteln u.a.) Stellung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 96/12/0255 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof sowie gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (es handelt sich dabei um einen "gemeinsamen" Schriftsatz, der im Text als "Parallelbeschwerde" bezeichnet ist und der bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes eingebracht wurde). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er erachtet sich in seinem Recht "auf Ersatz des Mehraufwandes infolge geringerer Kaufkraft der österreichischen Währung im ausländischen Dienst- und Wohnort, das heißt der gesetzlichen Kaufkraftausgleichszulage" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
IM VERFAHREN ZUR SÄUMNISBESCHWERDE Zl. 93/12/0256 übermittelte die belangte Behörde mit Erledigung vom 28. Juni 1996 (Zl. 71851/46-VI.II/96 = OZ. 46, zugestellt am 1. Juli 1996) dem Beschwerdeführer einen Bescheidentwurf mit dem Beifügen, es werde ihm Gelegenheit eingeräumt, binnen acht Kalendertagen ab Zustellung des Schreibens seiner rechtlichen Interessen geltend zu machen und eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen.
Der Beschwerdeführer brachte hiezu eine achtseitige Eingabe vom 4. Juli 1996 ein, die sowohl an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel, als auch an die Buchhaltung des Bundeskanzleramtes gerichtet ist (diesbezüglich verbunden mit einer Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz). Darin brachte er unter anderem vor, die ihm zur Stellungnahme eingeräumte Frist sei angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von sieben Jahre eine "exzessiv kurze", sodaß er nur eine Stellungnahme abgeben könne, die keineswegs vollständig sei. Zusammengefaßt brachte er in diesem Schriftsatz mit näheren Ausführungen unter anderem zum Ausdruck, daß die belangte Behörde in ihren Erwägungen nicht alle von ihm geltend gemachten Kosten berücksichtigt habe (Hinweis u.a. auf Wohnungskostenbeiträge, auch auf in anderen Verfahren strittige Übersiedlungskosten, "Transport des dienstlich benötigten Hausrates", Kosten der Benützung des privaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Diensstelle im ausländischen Dienstort). Auch bezögen sich die auf F. K. lautenden Belege auf Anschaffungen, deren Kosten ihm zuzurechnen seien. Weiters seien die Kosten des Pkws nicht zur Gänze der privaten Lebensführung zuzurechnen. Das von der belangten Behörde zugrundegelegte, von der Buchhaltung bekanntgegebene Zahlenmaterial hinsichtlich der Auslandszulagen sei unzutreffend und verstehe sich überdies einschließlich der Kaufkraftausgleichszulage, die vorliegendenfalls außer Betracht zu bleiben habe. Der von der belangten Behörde angenommene Übergenuß von S 7.476,53 "besteht de facto nicht, weil zwar tabellarisch gebührende Zulagen durch die Buchhaltung aufgelistet wurden, nicht aber die tatsächlichen Überweisung". (Auszugsweise aus der Stellungnahme zitiert). Der Beschwerdeführer brachte sodann weitere Schriftsätze vom 6. und 7. Juli 1996 ein.
Mit dem DRITTANGEFOCHTENEN BESCHEID (vom 9. Juli 1996) hat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1996 wie folgt entschieden:
"Ihre Anträge auf individuellen Ersatz der Kosten während Ihrer Auslandsverwendung im Dienstort Damaskus in der Zeit vom 14. April 1985 bis 1. Juli 1988 sowie im Dienstort New Delhi vom 15. August 1988 bis 14. Mai 1990 werden abgewiesen.
Ihre weiteren Anträge auf individuelle Bemessung von Auslandszulagen sowie auf Zinsersätze werden abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage (§ 21 GG 1956 idF BGBl. Nr. 198/1969) aus, da von der gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. möglichen näheren Bestimmung der Bemessung der Auslandsverwendungszulage (AVZ) durch Verordnung der Bundesregierung bislang nicht Gebrauch gemacht worden sei, würde es gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich erforderlich sein, bei der Bemessung der AVZ jedes einzelnen betroffenen Bediensteten all die zahlreichen Faktoren, die besondere Kosten im Rahmen der Auslandsverwendung verursachten, individuell zu erheben. Der damit verbundene enorme Verwaltungsaufwand würde bei der Anzahl der im Ausland in Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten aller österreichischer Bundesministerien eine Durchführung in der Praxis unmöglich machen. Auf Grundlage des § 21 GG 1956 seien deshalb im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen "Richtlinien der Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten" (im Original unter Anführungszeichen) geschaffen worden, in denen beruhend auf den praktischen Erfahrungswerten die verschiedenen Bemessungskomponenten (Grundzulage, Ehegattenzuschlag, Kinderzuschlag, Funktionszulage, Repräsentationszulage) aufgrund objektiver Kriterien als Bestandteile der Auslandsverwendungszulage in Form von pauschalierten Beträgen festgesetzt werden. Aufgrund sich ändernder Lebensverhältnisse erfolge laufend eine Anpassung dieser Kategorieeinstufungen. Diese Richtlinien seien auch dem Beschwerdeführer bekannt (es folgen weitere Ausführungen zur AVZ). Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, festgestellt habe (Anmerkung: betraf eine Angelegenheit des Beschwerdeführers), wäre bei Bestreiten der auf diesen Richtlinien beruhenden und bemessenen AVZ, als Voraussetzung für eine bescheidmäßige Feststellung, die aufgrund des Gehaltsgesetzes individuell gebührende AVZ zu ermitteln. Da das Gesetz nur eine einheitliche AVZ kenne, sei demnach der gesamte mit der Verwendung des Beschwerdeführers in den beiden ausländischen Dienstorten durch besondere Kosten verbundene, behauptete diesbezügliche Mehraufwand zu erheben.
Sodann werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Bezüge, Nebengebühren und Auslandszulagen aufgelistet, die der Beschwerdeführer während seiner Verwendung in Damaskus und New Delhi gemäß einer Auskunft der Verrechnungsstelle Besoldung des Bundeskanzleramtes, Beilage A zum Bescheid, erhalten habe. Es sind dies an Auslandszulagen
a) betreffend Damaskus S 1,090.007,10, b) betreffend den Dienstort New Delhi S 715.387,60, zusammen somit
S 1,829.684,70. Hievon zog die belangte Behörde S 24.290,-- an "Equipierungsbeitrag v. 7.3.1985" und "nachgewiesene Repräsentation" von S 141.135,60 ab, und gelangte somit zu einer "Summe Auslandszulagen" von S 1,664.259,10. An "Inlandsbezügen und sonstigen Nebengebühren" führte die belangte Behörde für den Dienstort Damaskus den Betrag von
S 970.432,30 und für den Dienstort New Delhi den Betrag von
S 574.020,80, zusammen daher brutto S 1,544.463,10, an.
Sodann stellte die belangte Behörde das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Nachweises der Kosten während der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers dar. Zunächst führte sie aus, zu den vorgelegten Belegen sei zu bemerken, daß diese teilweise sehr schlecht kopiert, zum Teil unleserlich oder mangels Datums- oder Jahresangabe auf den Rechnungsbelegen nicht eindeutig nachvollziehbar seien. Dies sei insofern relevant, als die Rechnungsbelege in der lokalen Währung in Damaskus und New Delhi entsprechend dem jeweils geltenden Kassenwert in österreichische Schillingbeträge umgerechnet worden seien. Der Kassenwert sei der vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit der belangten Behörde monatlich festgesetzte offizielle Umrechnungswert für die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, der in der Wiener Zeitung verlautbart werde. Eine Aufstellung über die Kassenwerte hinsichtlich der beiden Dienstorte im Bezugszeitraum sei als Beilage B angeschlossen. In all jenen Fällen, wo mangels Datumsangabe kein exakter Kassenwert zuordenbar gewesen sei, sei der höchste Kassenwert im Bezugszeitraum am ausländischen Dienstort angewendet worden. Ferner sei festzuhalten, daß bei Rechnungen in Österreich über S 1.000,--, bei welchen eine Mehrwertsteuerrückvergütung möglich sei, der Nettobetrag nur in jenen Fällen herangezogen worden sei, wo dies eindeutig "durch das entsprechende Formular U-34 oder die vorgelegte Liste über MWSt.-Rückvergütungen ersichtlich gewesen" sei. Es sei somit davon auszugehen, daß bei der Anerkennung der berechtigten Rechnungsbelege ein durchaus großzügiger Maßstab angewendet worden sei. Bei Nichtanerkennung aller nicht exakt datumsmäßig nachvollziehbaren Rechnungen und bei ausschließlicher Anerkennung von Rechnungsbeträgen in Österreich exklusive Mehrwertsteuer hätte das Ermittlungsverfahren eine wesentlich niedrigere Summe der Kosten ergeben.
Konkret habe das Ermittlungsverfahren folgendes ergeben:
Die in "neun Körben als Beilagen I-IX angeschlossenen Rechnungskonvolute" hätten an anerkannten Kosten eine Gesamtsumme von S 1,656.782,57 ergeben (wird nach "Körben" näher aufgeschlüsselt).
Als "nicht anerkannte Kosten im Sinne des § 21 GG 1956" seien nachstehende Kosten ausgeschieden worden: Der Ankauf des Pkw samt Zubehör ohne Mehrwertsteuer mit S 389.418,27 (in fünf Teilpositionen näher aufgeschlüsselt). "Da die Anschaffung eines beamteneigenen Personenkraftwagens einem vergleichbaren Beamten im Inland durchaus der privaten Lebensführung zumutbar" sei, stelle dies keine besonderen, durch die Auslandsverwendung des Bediensteten verursachten Kosten im Sinne des § 21 GG 1956 dar. Vielmehr wären diese Kosten durch den Inlandsbezug des Beamten abzudecken. Bemerkt werde ergänzend, daß jedoch alle Kosten der Benützung des beamteneigenen Pkw in beiden ausländischen Dienstorten, soweit Rechnungen vorlägen, anerkannt worden seien. Weiters seien die geltend gemachten Kosten der anwaltlichen Vertretung im Gesamtausmaß von S 59.132,55 (in drei Positionen aufgeschlüsselt) nicht anzuerkennen. Da der Antragsteller bekanntlich als rechtskundiger Beamter befugt sei, sich bei Eingaben und Beschwerden gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu vertreten, stellten diese Kosten ebenso keine besonderen Kosten im Sinne des § 21 GG 1956 dar.
Im beiliegenden Konvolut X befänden sich Rechnungsbelege, die nicht anerkannt worden seien. "Im Hinblick auf den hohen Verwaltungsaufwand kann nicht jeder abgelehnte Rechnungsbeleg einzeln begründet werden, sondern nur zusammenfassend auf die wichtigsten Gründe der Nichtanerkennung eingegangen werden":
Kosten im Zusammenhang mit Reisen in Orte außerhalb des jeweiligen Amtsbereiches, beispielsweise in die Türkei oder nach Jordanien, seien nicht anerkannt worden, weil es sich dabei nicht um Dienstreisen gehandelt habe und diesen Aufwand daher nicht durch die Verwendung am ausländischen Dienstort zu begründen sei. Derartige Ausgaben seien vom Inlandsbezug zu bestreiten. Belege lautend auf F. K. seien nicht anerkannt worden. Versicherungspolizzen allein stellten keinen Beleg über die tatsächliche Bezahlung von Prämien dar und seien somit ebenfalls nicht anerkannt worden, ebensowenig Belege über die Bestellung von Kleidung in Hongkong, weil hiefür kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Auslandsverwendung bestehe. Ausgaben für den Ankauf von Gegenständen oder Ausgaben, die nach Beendigung der Verwendung am Dienstort New Delhi am 14. Mai 1990 getätigt worden seien, seien nicht zu berücksichtigen, weil es sich hiebei um Ausgaben für die Zeit der anschließenden Inlandsverwendung oder um Urlaubsausgaben handle, die nicht durch die Auslandsverwendung begründet seien. Weiters seien "Kirchensteuerzahlungsbestätigungen abgewiesen" worden, die bekanntlich jeder in Österreich wohnende Katholik "zu bestreiten" habe. Ferner seien "reine Kostenaufstellungen" abgelehnt worden, die keinen Rechnungsbelegcharakter hätten, ebenso nicht nachvollziehbare Bankbestätigungen, wobei diesbezüglich festzuhalten sei, daß es dem Beschwerdeführer an beiden Dienstorten möglich gewesen sei, die lokale Landeswährung durch eine sogenannte Barabhebung von der Amtskasse der Vertretungsbehörde bis zur Höhe des Monatsbezuges und der Auslandszulage zu beheben und den Gegenwert in Schilling vom Wiener Bankkonto an die Buchhaltung des Bundeskanzleramtes zu überweisen. Ferner seien Rechnungen nicht anzuerkennen gewesen, die entweder durch den nachweislichen Bezug der sogenannten Infektionszulage (Hinweis auf die in der Aufstellung der Bezüge Beilage A aufscheinende Gefahrenzulage, Schlüssel 2509) oder den Eigenanteil im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 58 B-KUVG 1967 beträfen. Bekanntlich habe jeder Inlandsbeamte ebenso für ärztliche Leistungen einen bestimmten Eigenanteil an die "Versicherung Öffentlich Bediensteter" zu leisten. Die Kosten des Druckes von Einladungskarten sei nicht anzuerkennen gewesen, weil 15 % der monatlich bezogenen Repräsentationszulage ohne Nachweispflicht für derartige Kosten vorgesehen seien (Hinweis auf § 54 Abs. 16 des Handbuches für den österreichischen Auswärtigen Dienst). Die Summe dieser nichtanerkannten Rechnungsbelege belaufe sich insgesamt S 464.372,83.
Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, daß den durch Rechnungen und Belege nachgewiesenen, anerkannten Kosten in Höhe von insgesamt S 1,656.782,57 ein Bezug an Auslandszulagen in Höhe von insgesamt S 1,664.259,10 während der Dauer der Auslandsverwendung gegenüberstehe, woraus sich eine finanzielle Überalimentierung von S 7.476,53 ergebe, sodaß "im vorliegenden Antrag überhaupt kein Rechtsschutzinteresse, eine individuelle Bemessung der Auslandszulagen anläßlich der Verwendung des Antragstellers in Damaskus und New Delhi durchzuführen", gegeben sei. Es müsse somit davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer hiebei erneut, "wie schon mit seinen unzähligen früheren Anträgen an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Tätigkeit der Dienstbehörde offenbar mutwillig in Anspruch" nehme.
Im Hinblick auf die "Überalimentierung" von S 7.476,53 bestehe für die "nachstehend angeführten", bei der Dienstbehörde eingebrachten Anträge kein Rechtsanspruch, weil diesbezügliche Kosten (beispielsweise die Gehälter des Hauspersonals am Dienstort New Delhi) entweder bereits voll durch die vorgelegten Belege berücksichtigt worden seien "bzw. keine derartigen besonderen Kosten durch Belege nachgewiesen werden konnten". Ferner könnten aufgrund dieser Überalimentierung keinerlei Ansprüche auf Zinsen für ausstehende Auslandszulagen bzw. "für eine behauptete und bisher niemals nachgewiesene Kreditaufnahme gebühren".
Es handle sich dabei um a) um den Antrag vom 30. August 1995 auf Zinsersätze von S 384,26 und S 830,51 (Anmerkung: dieses Begehren ist Gegenstand der am 21. März 1996 eingebrachten, zur Zl. 96/12/0086 protokollierten Säumnisbeschwerde), b) Antrag vom 17. April 1996 "auf Leistung in Analogie zum Heeresgebührengesetz für Verpflegung und Bekleidung", c) Antrag vom 14. Jänner 1996 "auf öS 12.500,-- Verfahrensaufwand und öS 22.685,55 für Dienstverrichtung im Dienstort", d) die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 1996, Zl. 475723/705-VI.1/96 (Anmerkung: das ist der erstangefochtene Bescheid) mangels Rechtsanspruches abgewiesenen Begehren auf diverse Zinsersätze, e) Antrag vom 19. Februar 1996 betreffend S 79,93, f) Antrag vom 4. Juni 1996 betreffend S 3.005,--, g) Antrag vom 13. Mai 1993 auf Zuerkennung eines Hauspersonalkostenbeitrages; "Anerkennung aller Kosten des Hauspersonals im Ermittlungsverfahren",
h) undatierter, am 14. Mai 1993 eingelangter Antrag auf Zuerkennung der Funktionszulage für den Erstzugeteilten einer "großen" Botschaft, i) Antrag vom 13. Mai 1993 auf Zuerkennung der Repräsentationszulage der Kategorie I, j) Antrag vom 10. Mai 1993 betreffend die Kosten eines Festzeltes, k) Antrag vom 13. Mai 1993 auf Einstufung des Dienstortes New Delhi in die Zonenstufe 10, l) Antrag vom 13. Mai 1993 auf Ersatz von Mehraufwand in Analogie zum Heeresgebührengesetz, und m) Antrag vom 13. Mai 1993 auf Ehegattenzuschlag. (Anmerkung: siehe dazu den hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0155 u.a.).
Die belangte Behörde führte sodann weiters aus, der behauptete Mehraufwand des Beschwerdeführers resultiere daher nicht aus seiner Auslandsverwendung, sondern aus einer "ungenügend sparsamen Haushaltsführung", wobei er während seiner Auslandsverwendung "immer noch auf seinen Inlandsbezug" habe zurückgreifen können. Ein vergleichbarer Inlandsbeamter hafte ebenso für die Konsequenzen seiner finanziellen Gebarung und könne gegenüber dem Dienstgeber für getätigten Mehraufwand oder allfällige Kreditaufnahme keine Ansprüche geltend machen. Abschließend sei festzuhalten, daß "sämtliche Vorgänger und Nachfolger" des Beschwerdeführers in derselben Verwendung an den beiden ausländischen Dienstorten "mit den erhaltenen Auslandszulagen das Auslangen gefunden" hätten.
Dem drittangefochtenen Bescheid sind verschiedene Beilagen angeschlossen, darunter ein ca. 9 cm dickes und rund 4 kg schweres Paket an Ablichtungen, das in 11 Konvolute gegliedert ist. Die ersten 10 Konvolute sind fortlaufend mit den römischen Ziffern I bis X bezeichnet, das 11., rund 1,5 cm dicke Konvolut mit einem großen Fragezeichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 96/12/0269 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (es handelt sich ebenfalls um einen "gemeinsamen" Schriftsatz). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Insgesamt sieht sich der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten sowie in seinem Recht auf Ersatz des aus Anlaß der Ausübung des Dienstes und in Ausübung des Dienstes entstandenen Mehraufwandes sowie in seinem Recht auf die gesetzliche Auslandsverwendungszulage verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat, hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG, hinsichtlich des zweit- und drittangefochtenen Bescheides gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3, 5 und 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen
Verhandlung, erwogen:
Voranzustellen ist:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. im Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0284) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung der angefochtenen Bescheide, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
ZUM ZWEITANGEFOCHTENEN BESCHEID (Kaufkraftausgleichszulage, Beschwerde Zl. 96/12/0255):
Im Beschwerdefall ist § 21 GG 1956 in der bis 30. Juni 1991 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 198/1969 anzuwenden, weil es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt und der Anspruchszeitraum im Beschwerdefall nicht über den 30. Juni 1991 hinausgeht (vgl. auch das in einer Sache des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0293). Diese Bestimmung lautet (auszugsweise):
"§ 21. (1) Dem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, gebührt
- a) zum Monatsbezug und zur Sonderzahlung eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet geringer ist als im Währungsgebiet des Schilling.
- b) zum Monatsbezug eine Auslandsverwendungszulage, wenn ihm die Verwendung im Ausland besondere Kosten verursacht.
(2) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage bemißt sich nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage ist auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten, auf seine Familienverhältnisse, auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder sowie auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort billige Rücksicht zu nehmen. Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.
(4) Die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage obliegt dem zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
(5) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage gelten als Aufwandsentschädigung.
..."
Zweck der Kaufkraft-Ausgleichszulage ist es, den Bezug eines Beamten (Monatsbezug und Sonderzahlung), der ihm während seines Inlandsaufenthaltes gebührt, den durch das Währungs- und Preisgefälle veränderten Verhältnissen in einem fremden Währungsgebiet, wo der Beamte wohnen muß, anzupassen. Der Beamte soll in den Stand gesetzt werden, mit seinen Bezügen an seinem Wohnsitz im fremden Währungsgebiet Waren und Leistungen in vergleichbarer Menge und Qualität erwerben bzw. in Anspruch nehmen zu können, wie er das mit seinen in Schillingen ausgezahlten Bezügen im Inland könnte. Eine "Überalimentierung" kommt nicht in Betracht (vgl. das bereits genannte, in einer Sache des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, oder auch das hg. Erkenntnis vom 4. März 1981, Zl. 3112/80 =
Slg. NF Nr. 10390/A). Da das Gesetz (§ 21 Abs. 2 GG 1956) ganz allgemein auf die Kaufkraftunterschiede abstellt, folgt daraus auch, daß es bei der Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage nicht auf das individuelle Konsumverhalten des konkreten Beamten, der die Bemessung der Zulage begehrt, ankommt. Vielmehr ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen, worauf noch zurückzukommen sein wird. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles kommt es auch nicht darauf an, ob dem Beamten durch seine Verwendung im Ausland besondere Kosten erwachsen, weil insofern eine eigene Zulage, nämlich die Auslandsverwendungszulage (§ 21 Abs. 1 lit b GG 1956), gebührt.
In den Angelegenheiten des Beschwerdeführers betreffenden hg. Erkenntnissen vom 12. Dezember 1995, Zlen. 94/12/0130 bzw. 92/12/0227, hat der Verwaltungsgerichtshof näher ausgeführt, daß das "Überstundenpauschale" zu den Nebengebühren zählt und daher, wie sich aus § 3 Abs. 2 und 3 GG 1956 unmißverständlich ergebe, weder Bestandteil des Monatsbezuges noch der Sonderzahlung sei, sodaß diesbezüglich hievon auch keine Kaufkraft-Ausgleichszulage gebühre. Gleiches gelte auch für die Erschwerniszulage, bei welcher es sich ebenfalls um eine Nebengebühr handle. Davon abzugehen, besteht im Beschwerdefall kein Anlaß, sodaß das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, auch Nebengebühren bestimmten das Konsumverhalten, würden aber nicht in die Valorisierung der Kaufkraftparität einbezogen, sodaß hinsichtlich der Nebengebühren im Ausland Einkommenseinbußen einträten, ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Darüber hinaus übergeht er in diesem Zusammenhang, daß die Kaufkraft-Ausgleichszulage mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung auf Grundlage der "Bruttobezüge" (Monatsbezug und Sonderzahlung) gebührt und berechnet wird und nicht auf Grundlage der "Nettobezüge", obwohl nur letztere dem Beamten zur Bestreitung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Zusammenhang im übrigen auch die diesbezügliche Einkommensteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 EStG). Wie der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer bereits mehrfach entgegnet hat (vgl. beispielsweise den hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0153, betreffend ein Begehren des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VIII und auf "Ausstellung der notwendigen Bescheide", oder auch vom selben Tag, Zl. 95/12/0158, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VII), liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg. 9607/1983). Dabei ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11193/1986, 12154/1989). Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Beschwerdefall anzuwendenden dienst- bzw. besoldungsrechtlichen Normen.
Darauf, daß - aus welchem Rechtstitel auch immer - "in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten pro Arbeitstag ein Essensbon von S 13,-- ausgegeben wurde", wie der Beschwerdeführer vorbringt (zu ergänzen wohl: nicht aber in New Delhi) kommt es in diesem Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht an. (Ein am 27. August 1992 bei der belangten Behörde eingebrachter Antrag vom 19. August 1992 des Beschwerdeführers, gerichtet auf Auszahlung eines entsprechenden Äquivalentes des Wertes dieser Bons und um Valorisierung um die Kaufkraftparität, war Gegenstand der zur Zl. 93/12/0209 protokollierten Säumnisbeschwerde. Das Verfahren wurde infolge Erlassung eines abweislichen Bescheides der belangten Behörde vom 29. November 1995, Zl.475723/681-VI.1/95, der beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft wurde, mit hg. Beschluß vom 12. Dezember 1995 eingestellt).
Bei der Kaufkraft-Ausgleichszulage handelt es sich um einen Anspruch, der unmittelbar aus dem Gesetz gebührt. Solcherart kommt ihrer Bemessung durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nur der Charakter einer Feststellung zu, welche auch rückwirkend vorgenommen werden kann (siehe das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 4. März 1981, Slg. NF Nr. 10.390/A, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer macht der Sache nach mit näheren Ausführungen geltend, das Verfahren zur Ermittlung der Kaufkraftparitäten, wie es in der Broschüre des Statistischen Zentralamtes, Beilage C, erläutert werde, sei zur Ermittlung der gebührenden Kaufkraft-Ausgleichszulage unzureichend (nicht ausreichend geeignet) bzw. nicht ausreichend nachvollziehbar. Damit ist er jedenfalls im Ergebnis im Recht.
Im einleitenden Teil dieser Broschüre wird zunächst die zugrundeliegende Problematik dargelegt. Soweit für das Beschwerdeverfahren insbesondere erheblich, wird darin dargelegt, für die Ermittlung der Kaufkraftparität sei neben dem reinen Preisunterschied auch der Wechselkurs zwischen Schilling und Auslandswährung zu berücksichtigen. Eine Kaufkraftparität von 100 bedeute, daß die Güter des Warenkorbes an einem ausländischen Dienstort unter Berücksichtigung des Wechselkurses den gleichen Aufwand erforderten wie in Wien. Eine Kaufkraftparität von 110 bedeute, daß der Aufwand um 10% höher sei als Wien und daß man die Gehälter der an diesem Dienstort tätigen Bediensteten um diesen Wert anheben müßte, damit sie ohne finanziellen Verlust dieselben Waren und Dienstleistungen konsumieren könnten wie in Wien. Das Wesen der Kaufkraftparität sei es demnach, unter der fiktiven Annahme, der Bedienstete würde auch im Ausland die Lebensverhältnisse eines gehobenen Beamten beibehalten, die Unterschiede des Preisniveaus in den beiden Vergleichsländern auszugleichen. Keineswegs könnten über den Weg der Kaufkraftparität Änderungen in der Lebenshaltung eines Beamten aufgrund seiner Verwendung im Ausland ausgeglichen werden. Darunter seien etwa repräsentationsbedingte Mehrauslagen, aber auch Änderungen der Lebensführung infolge klimatischer und sonstiger regionaler Besonderheiten, Belastungen durch politische und wirtschaftliche Notsituationen usw. zu verstehen (...).
Bei der Darstellung der Berechnungsmethode heißt es, die verwendete Methode basiere auf folgenden Grundlagen:
- Ermittlung des Verbrauchsverhaltens eines Beamtenhaushaltes einer gehobenen Einkommenskategorie (Gewichtung),
- Ermittlung eines Warenkorbes, in dem die am häufigsten konsumierten Waren und Dienstleistungen dieses Beamtenhaushaltes enthalten seien,
- jährliche Preiserhebungen in Wien und an den ausländischen Dienstorten.
Weiters wird ausgeführt (inbesondere Seite 14), daß zur Bestimmung der Aufwandsanteile für die einzelnen Güter vom Bundesrechenamt eine Sonderauswertung über die Bezüge ("ohne Funktions- bzw. sonstigen Zulagen") der Bediensteten (A/a, B/b, C/c) des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten durchgeführt worden sei. Auf Grundlage der letztvorliegenden Konsumerhebung für das Jahr 1974 (Anmerkung: die Broschüre stammt aus dem Jahr 1984) seien unter Bedachtnahme auf verschiedene Faktoren (darunter Geldtransfers wie Spareinlagen) an reinen Verbrauchsausgaben rund S 14.000,-- monatlich verblieben (der entsprechende Ausgabenrahmen des Verbraucherpreisindex sei bei S 9.800,-- im Monat gelegen). Aus der Detailanalyse der Konsumerhebung hätten sich die Gewichtsanteile für die einzelnen Positionen des Warenkorbes ergeben (der Warenkorb samt Warenbeschreibung ist in einem Anhang eigens dargestellt). 69 % der ermittelten Verbrauchsausgaben seien durch 131 Güter des Warenkorbes abgedeckt. Die Erfahrungen der ersten beiden Preiserhebungen hätten gezeigt, daß es für einige Teilbereiche der Verbrauchsausgaben nicht möglich sei, Preisrepräsentanten zu finden und derart zu definieren, daß ein objektiver Preisvergleich nach den Prinzipien der Preisstatistik möglich wäre. Daher stünden die restlichen 31 % für Artikel, die weltweit in nicht vergleichbaren Warenqualitäten angeboten würden. Es handle sich dabei u.a. um Bekleidungsartikel, Möbel, Teppiche, Vorhänge und Haftpflichtversicherungen. Um Ungerechtigkeiten durch fehlende Vergleichsmöglichkeiten zu vermeiden, werde für diese 31 % in der Berechnung der Kaufkraftparität ein zonaler Pauschalzuschlag vorgenommen (wird näher ausgeführt).
Im dritten Teil der Broschüre wird das Erhebungsverfahren näher dargestellt. Festzuhalten ist daraus, daß die Erhebungen vor Ort von Angehörigen der österreichischen Vertretungsbehörden nach genauen Vorgaben durchzuführen sind. Darin heißt es auch, daß in der Regel jene Geschäfte auszuwählen sind, die von den Bediensteten der Vertretungsbehörde und ihren Angehörigen regelmäßig aufgesucht werden. Die Preiserhebungen seien jeweils in Geschäften mittlerer und oberer Kategorie durchzuführen. Unter Geschäften "mittlerer Kategorie" seien in erster Linie Supermärkte und Warenhäuser zu verstehen ("In Wien etwa Meinl bei der Oper, Kaufhaus Steffl usw."). In jenen Dienstorten, die starke Abweichungen von europäischen oder nordamerikanischen Verhältnissen aufwiesen, seien in der mittleren Kategorie nur solche Geschäfte zu berücksichtigen, die auch von Angehörigen der mittleren oder oberen Gesellschaftsschicht bzw. ihrem Dienstpersonal ohne Vorbehalt aufgesucht werden könnten. Geschäfte "oberer Kategorie" seien solche mit vorzüglichem Kundendienst, spezialisiertem Warenangebot und bevorzugter Geschäftslage (es werden Beispiele angeführt, darunter die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 1996 genannte Filiale jenes Konzernes). "Ausgesprochene Luxusgeschäfte" seien jedoch nicht in die Erhebung einzubeziehen (wird näher erläutert). Es wird auch dargestellt, wie "Direktimporte" zu erfassen sind. Im Einleitungsteil der Broschüre findet sich im übrigen der Hinweis, in einem näher bezeichneten ausländischen Staat würden, "anders als in Österreich", den im Ausland eingesetzten Beamten ein "ökonomisches Verhalten" (im Original unter Anführungszeichen) unterstellt, das heiße, es würden, wo diese Einkaufspraxis nachgewiesen werde, begünstigte Bezugsbedingungen für Diplomaten in Rechnung gestellt bzw. der jeweils günstigste Preis bei Eigenimporten berücksichtigt. Die Berücksichtigung von "Diplomatenpreisen" (im Original unter Anführungszeichen), allerdings beschränkt auf alkoholische Getränke, Tabakwaren und Personenkraftwagen, sei anfänglich auch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgeschlagen worden; 1969/70 seien auch Paritätswerte mit und ohne Einbeziehung dieser zumeist steuerfreien Preise ermittelt worden. Da vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten immer wieder darauf hingewiesen worden sei, daß nicht alle im Ausland tätigen Bediensteten in den Genuß dieser günstigen Bezugsbedingungen gelangten, sei diese Sonderberechnung eingestellt worden.
Im vierten Abschnitt der Broschüre wird die "Aufarbeitung der Erhebung", im fünften Abschnitt das Berechnungsverfahren näher dargestellt. Im vierten Abschnitt (Seite 26) wird auch auf die Berücksichtigung von Frachtsätzen bei importierten Waren eingegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß den sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien keine normative Kraft zukommt (siehe das bereits genannte, in einer Angelegenheit des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0293, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Gleiches hat für die in dieser Broschüre dargestellte Berechnungsmethode zu gelten. (Nicht unbemerkt soll bleiben, daß eine - wenngleich hinsichtlich der Kaufkraft-Ausgleichszulage in § 21 GG 1956 nicht ausdrücklich vorgesehene - diesbezügliche Ausführungsverordnung den Vollzug des § 21 Abs. 2 GG 1956 wohl wesentlich erleichtern würde.) Es ist daher zu prüfen, ob die Ausführungen in dieser Broschüre im Gesetz ihre Deckung finden.
Den umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist folgendes zu entgegnen:
Wie bereits eingangs dargestellt wurde, kommt es nicht auf das individuelle Konsumverhalten des einzelnen Beamten an, vielmehr ist der Beurteilung eine Durchschnittsbetrachtung zugrundezulegen. § 21 Abs. 2 GG 1956 normiert nicht näher, wie diese Kaufkraftunterschiede zu ermitteln sind. Isoliert betrachtet, spräche der Wortlaut dieser Bestimmung scheinbar dafür, auf einen "gesamtösterreichischen Durchschnitt" abzustellen. Bedenkt man aber, daß sich diese Norm nur auf die im Ausland verwendeteten Beamten bezieht, ist es nicht sachwidrig, bei dieser Durchschnittsbetrachtung auf diese Personengruppe abzustellen.
Die in der Broschüre dargestellte Berechnungsmethode geht vom Konsumverhalten eines "gehobenen Beamten" bzw. eines "Beamtenhaushaltes einer gehobenen Einkommenskategorie" aus. Dem Verwaltungsgerichtshof ist - mangels hinreichender Begründung - nicht erkennbar, weshalb die Maßstabfigur des "Durchschnittsbeamten" nach der zuvor dargelegten Durchschnittsbetrachtung gerade ein "gehobener Beamter" sein soll bzw. auf einen "Beamtenhaushalt einer gehobenen Einkommenskategorie" abzustellen wäre. Ebenso ist unklar, inwiefern sich dieser "Durchschnittsbeamte" von seiner Einkommensstruktur her, auf die es ja vor dem Hintergrund der Kaufkraft-Ausgleichszulage als gehaltsrechtlicher Norm ankommt, von einem "Durchschnittsösterreicher" unterscheidet und welche Bedeutung diesem Unterschied in dieser Berechnungsmethode zukommen soll. Auch hiefür fehlt eine nähere Begründung.
Aber auch wenn man davon ausginge, daß zutreffend auf das Konsumverhalten eines "gehobenen Beamten" bzw. eines "Beamtenhaushaltes einer gehobenen Einkommenskategorie" abgestellt wurde, wäre die Berechnungsmethode auch aus anderen Gründen nicht ausreichend offengelegt.
Zwar mangelt es im Hinblick auf die Darlegung des Verfahrens in der genannten Broschüre der Mutmaßung des Beschwerdeführers, es beruhe "das gesamten System auf der stillschweigenden Annahme (...), daß das Konsumverhalten des ausländischen Dienst- und Wohnortes zu den Preisen der teuersten Geschäfte in Wien in Beziehung gesetzt wird, sodaß in der Praxis nicht die Kosten des inländischen Konsumverhaltens auf der Preisbasis des ausländischen Dienstortes erfolgt, sondern das ohne empirische Grundlage willkürlich zusammengestellte Konsumverhalten des ausländischen Dienstortes in Wien" jedenfalls insofern an einer tragfähigen Grundlage, als ausdrücklich auch auf Geschäfte "mittlerer Kategorie", wie Supermärkte und Warenhäuser, abgestellt wird. Auch die Kosten der Eigenimporte sowie Transportkosten, auf die der Beschwerdeführer wiederholt verweist, finden, wie dargestellt, bei der Ermittlung der Kaufkraftparität Berücksichtigung. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß ihm Eigenimporte "nachweislich nicht vollständig ersetzt" worden seien und sich auch auf das in einer seiner Angelegenheiten (Kosten der Übersiedlung nach New Delhi) ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0159, beruft (Hinweis auf die Unterscheidung im Erkenntnis zwischen Übersiedlungsgut und "sonstigen Warentransporten" und weiterer Hinweis auf "dienstlich benötigten Hausrat"), stellt er auf sein individuelles Konsumverhalten ab, auf das es, wie bereits gesagt, nicht entscheidend ankommt. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf "dienstlich benötigten Hausrat" auf besondere Kosten verweisen will, die ihm durch die Verwendung im Ausland entstanden sind (der Beschwerdeführer hat bereits bei mehreren Gelegenheiten, so beispielsweise in der Beschwerde Zl. 94/12/0043 - dieses Beschwerdeverfahren bildet die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens Zl. 90/12/0159 - auf die Notwendigkeit verwiesen, Hausrat anzuschaffen, um seinen Repräsentationspflichten im ausländischen Dienstort nachzukommen), ist das, wie bereits gesagt, für die Ermittlung der Kaufkraft-Ausgleichszulage nicht maßgeblich.
Der Beschwerdeführer stellt das System aber (auch deshalb) in Frage, weil "im Inland 620, im Ausland aber nur 131 Preispositionen erhoben werden", bemängelt weiters (u.a.), daß die "Teilpauschalierung eines Drittels des Warenkorbes" nicht nachvollziehbar ist, und es an einer Darlegung der Gewichtung mangle.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht: Weder aus dieser Broschüre, noch aus den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, weshalb dieser "zonale Pauschalzuschlag" gerade mit diesen Werten, die überdies in der Folge abgeändert wurden, angenommen wurde. Ebenso ist unklar, welche Auswirkungen die Einengung des Warenkorbes auf 131 Positionen hat. Auch sagt diese Broschüre über die einzelnen Gewichtungen nichts aus. Das bedeutet, daß die belangte Behörde (auch deshalb) das von ihr zur Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage zugrundegelegte System nicht ausreichend offengelegt hat. Sollten die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides allenfalls dahin zu verstehen sein, daß ihr selbst die Einzelheiten dieses Systems unbekannt seien, würde ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen, weil es diesfalls an ihr gelegen wäre, die erforderlichen Informationen zu beschaffen.
Infolge dieser mangelnden Offenlegung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch die angewandte Berechnungsmethode in seinem Anspruch auf die ihm gebührende Kaufkraft-Ausgleichszulage verkürzt wurde oder nicht. Darauf kommt es entscheidend an und nicht primär auf die Produktion umfänglicher, komplizierter Rechenwerke, wie man Tendenzen in der Beschwerde entnehmen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die Schwierigkeiten, die mit der Ermittlung derartiger Paritätswerte verbunden sind. Angesichts dessen kann eine Methode zur Ermittlung der Paritätswerte auch dann ausreichend brauchbar sein, wenn sie gewisse Unschärfen aufweist. Auch hier gilt sinngemäß das oben Gesagte, nämlich, daß diese Methode "im Großen und Ganzen" verläßlich sein muß, was aber vorliegendenfalls noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, wie sich auch aus dem Vorspruch ergibt, ausdrücklich (nur) über den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1992 abgesprochen. Mit diesem Antrag hatte der Beschwerdeführer "die bescheidmäßige Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage für den nach § 13b GG noch nicht verjährten Zeitraum" beantragt (um festzustellen, "welchem alpenländischen Traumbuch die Paritäten entstammen"). Da § 13b GG 1956 eine dreijährige Verjährung vorsieht, konnte die belangte Behörde diesen Antrag nur dahin verstehen, daß der Beschwerdeführer damit die Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1989 begehre. Da demnach nur dieser Zeitraum ab 1. Oktober 1989 Gegenstand des Antrages war, über den die belangte Behörde entschieden hat, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, soweit er ausführt, der angefochtene Bescheid lasse "einen Großteil der Verwaltungssache, nämlich 24 Monate, unerledigt", weil "die ursprüngliche Antragstellung bis September 1987" zurückreiche. Sollte er sich damit aber auf seinen Einwand in seiner Eingabe vom 13. Juni 1996 beziehen (Zl. 71851/40-VI.2/96), mit "jenem Schriftstück, das den Einlaufstempel v. 17.9.1990 trägt, auch ein Ersatz der Mehraufwendungen infolge geringerer Kaufkraft bezweckt wurde", und damit seine Eingabe vom 26. August 1990, Zl. 71851/5-VI.2/90, meinen, vermag ihm das nicht zum Erfolg zu verhelfen. Einen ausdrücklichen Antrag auf Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage enthält die Eingabe vom 26. August 1990 nicht, was der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Eine Umdeutung dieser Eingabe im nun gewünschten Sinn scheitert aber aus folgenden Gründen: Wie in der Sachverhaltsdarstellung näher aufgezeigt, war dem Beschwerdeführer jedenfalls schon bei seiner Antragstellung vom 2. Juni 1987 der Unterschied zwischen der Kaufkraft-Ausgleichszulage und anderen Zulagen klar. Der in der Folge immer wieder vorkommende Begriff der "besonderen Kosten" wurde von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auslandsverwendungszulage gebraucht. Auch ist hier nochmals darauf zu verweisen, daß es für die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage nicht auf das individuelle Konsumverhalten des Beschwerdeführers ankommt. Vor allem spricht aber gerade der verfahrensgegenständliche Antrag vom 1. Oktober 1992 gegen die nunmehrige Auffassung des Beschwerdeführers, weil ein Begehren, diese Zulage für einen rückwirkenden Zeitraum zu bemessen, und die abgesonderte Verfolgung dieses Antrages mit der am 5. Juli 1993 eingebrachten Säumnisbeschwerde (Zl. 93/12/0192) unverständlich wäre, wenn dieses Begehren bereits Gegenstand eines früheren Antrages gewesen wäre, nämlich jenes vom 26. August 1990, der mit der am 6. September 1993 eingebrachten Säumnisbeschwerde (Zl. 93/12/0256) verfolgt wurde. Die Annahme des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren Zl. 93/12/0192, "Es ist aber durchaus denkbar, die Beschwerde 93/12/0256 derart zu verstehen, daß sie die Kaufkraftausgleichszulage mitumfaßt", wird daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.
"Sache" des dem zweitangefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens war die (individuelle) Bemessung der dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner Verwendung an der Österreichischen Botschaft in New Delhi gebührenden Kaufkraft-Ausgleichszulage für den Zeitraum ab 1. Oktober 1989. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist daher der normative Abspruch, der mit dem angefochtenen Bescheid zu erfolgen hatte, - nur - in der betragsmäßigen Festsetzung (Bemessung) der monatlich gebührenden Kaufkraft-Ausgleichszulage zu erblicken. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, daß der zweite Satz des Spruches ("Diese Beträge wurden Ihnen laut Beilage "A" von der Buchhaltung des Bundeskanzleramtes als bezugsanweisender Stelle der Dienstbehörde im Rahmen Ihrer monatlichen Bezugsanweisungen im Wege Ihres Bankkontos angewiesen") rechtens nicht Gegenstand des Abspruches zu sein hatte.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, daß solche Beträge ganz oder zum Teil rückverrechnet wurden. Das Vorbringen ist deshalb erheblich, weil es dem Beschwerdeführer unbenommen bleiben muß, eine allfällige unvollständige Leistung in einem Leistungsstreit gemäß Art. 137 B-VG geltend zu machen, und die Rechtskraft eines allfälligen Abspruches feststellender Natur hinsichtlich erbrachter Leistungen dem entgegenstehen könnte. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang gebrauchte Formulierung, die Beträge seien "angewiesen" worden, ist vor diesem Hintergrund unklar, weil damit offen bleibt, ob die belangte Behörde meinte, diese Beträge seien dem Beschwerdeführer auch endgültig zugekommen, oder aber nur in der Art eines Hinweises zum Ausdruck bringen wollte, daß die Beträge als Aktivpost in der bezogenen Beilage A aufschienen.
Die belangte Behörde hat die Kaufkraft-Ausgleichszulage für den Monat Juli 1990 mit S 807,-- bemessen.
Der Beschwerdeführer macht geltend (Seite 13 der Beschwerde), der aliquote Teil für 22 Tage im Juli 1990 belaufe sich auf S 1074,55, womit ein Rechenfehler vorliege.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Gemäß § 21 Abs.1 GG 1956 gebührt diese Zulage dem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, UND DER DORT WOHNEN MUß. Sofern die Ausführungen der belangten Behörde im zweitangefochtenen Bescheid dahin zu verstehen sein sollten, der Verwaltungsgerichtshof habe mit dem genannten Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, zu Recht erkannt, daß die Auslandszulagen dem Beschwerdeführer bis zum 22. Juli 1990 gebührten, ist dem nicht zu folgen, weil dieses Erkenntnis eine solche Aussage nicht enthält (es ging um den Zeitraum ab 22. Juli 1990). Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde kann im Beschwerdefall im Hinblick auf die Anordnungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit der "Einberufung" des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, daß er - worauf es hier ankommt - im Sinne des § 21 Abs. 1 GG 1956 (noch) im Juli 1990 in New Delhi WOHNEN MUßTE. Das wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in anderem Zusammenhang deutlich: So bringt er auf Seite 15 der zur Zl. 96/12/0269 protokollierten Beschwerde vor, einige der von ihm in jenem Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen bezögen sich "auf die durch die schleppende Abwicklung der Versicherungssache erzwungene Verzögerung der Abreise, die ursprünglich für den 15. Juni geplant war, aber erst am 25. Juli 1990 erfolgen konnte, sodaß unvermeidlicherweise zusätzliche Kosten des Aufenthaltes in Delhi entstanden". (Dem entspricht im übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 30. Mai 1995 im
hg. Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 92/12/0236 betreffend die Übersiedlung von New Delhi nach Wien. In der zur Zl. 92/12/0282 protokollierten Beschwerde hatte der Beschwerdeführer - der Begründung des dort angefochtenen Bescheides zufolge in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren -, allerdings vorgebracht, um trotz seiner Versetzung per 14. Mai 1990 noch eine allenfalls positive Erledigung seiner Versicherungsangelegenheit herbeiführen zu können, habe er sich in der Zeit vom 15. Mai 1990 bis 20. Juli 1990 in Indien aufhalten müssen). Es mag sein, daß der Beschwerdeführer seinen (weiteren) Aufenthalt in New Delhi auch im Juli 1990 zur Regulierung dieser Versicherungsangelegenheit als wichtig oder auch als notwendig ansah, daraus ist aber nicht abzuleiten, daß er dort im Juli IM SINNE DES § 21 ABS. 1 GG 1956, nämlich aus DIENSTLICHEN Gründen, WOHNEN MUßTE. Das bedeutet, daß dem Beschwerdeführer für den Monat Juli 1990 (überhaupt) keine Kaufkraft-Ausgleichszulage gebührte.
Zwar wäre der Beschwerdeführer durch den Umstand, daß ihm dennoch für den Monat Juli 1990 eine Kaufkraft-Ausgleichszulage bemessen wurde, obwohl sie nicht gebührte, für sich allein noch in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden. Die Bemessung auch für Juli 1990 beruhte aber sichtlich (zumindest auch) darauf, daß die belangte Behörde die mit dem bezogenen hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, getroffenen Aussagen verkannt und dem Erkenntnis eine Aussage unterlegt hat, die sich dort nicht findet. Dadurch wurde letztlich ein für das vorliegende Beschwerdeverfahren untrennbarer Zusammenhang mit der Bemessung für den vorangegangenen Zeitraum hergestellt. Wie lange nun genau der Beschwerdeführer im Sinne des § 21 Abs. 1 GG 1956 in New Delhi wohnen mußte, kann hier dahingestellt bleiben.
Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den zweitangefochtenen Bescheid in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
Nach dem Gesagten war der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
ZUM DRITTANGEFOCHTENEN BESCHEID (Beschwerde Zl. 96/12/0269).
Die dem drittangefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antragstellung ist auf Ersatz der (gesamten) Kosten "der Auslandsverwendung in Damaskus und New Delhi" gerichtet. Hiemit strebt der Beschwerdeführer die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG 1956 in einem höheren Ausmaß an, als diese während der Verwendungen im Ausland ausbezahlt wurde, aber auch den Ersatz dieser behaupteten Kosten aus dem Titel der Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG 1956 an.
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist auch in diesem Beschwerdefall § 21 GG 1956 wegen der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 198/1969 anzuwenden.
Der vorliegende Fall macht wieder deutlich, welche Vollzugsprobleme sich daraus ergeben, daß von der in § 21 Abs. 3 GG 1956 vorgesehenen Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch gemacht wurde und den sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien, wie bereits gesagt, keine normative Kraft zukommt.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles gilt für die angestrebte Bemessung der Auslandsverwendungszulage generell folgendes:
Zunächst ist zu prüfen (was die belangte Behörde auch zutreffend erkannt hat), ob die streitgegenständlichen Kosten solche im Sinne des § 21 Abs. 1 lit. b und 3 GG 1956 sind. Bejaht man dies, bedeutet dies für sich allein aber noch nicht, daß diese Kosten jedenfalls zur angestrebten höheren Bemessung der Auslandsverwendungszulage zu führen hätten, mit anderen Worten, daß sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen bzw. Anschaffungen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hiefür angemessen erscheint; vielmehr steht auch bei der Bemessung der Zulage in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, das heißt, sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung der Zulage zu bewirken, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, daß es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0181, betreffend Ausbildungskosten).
Im Beschwerdefall kam die belangte Behörde zum Ergebnis, daß die Gesamtsumme der als Kosten im Sinne des § 21 GG 1956 anzuerkennenden Aufwendungen geringer sei als die Gesamtsumme der anrechenbaren Auslandszulagen, sodaß sich vielmehr eine "Überalimentierung" ergebe, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Auf diese Grundlage stellte sich für die belangte Behörde die Frage einer Berücksichtigung derartiger Kosten nach Billigkeit nicht.
Die eingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der umfangreichen, mehr als dreißigseitigen Beschwerde gehen, aufs Wesentlichste zusammengefaßt, dahin, daß die belangte Behörde das Ausmaß der anrechenbaren Auslandszulagen unrichtig ermittelt, weiters von ihm geltend gemachte Aufwendungen zu Unrecht nicht anerkannt oder überhaupt übersehen habe, sodaß keineswegs von einer "Überalimentierung" ausgegangen werden könne. Überdies habe die belangte Behörde jedwede Prüfung unterlassen, ob ein Ersatz aus dem Titel des § 20 GG 1956 in Betracht komme.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedenfalls im Ergebnis im Recht. Insbesondere verweist er zutreffend darauf, daß die belangte Behörde sein Vorbringen im Ermittlungsverfahren, insbesondere in seinem Schriftsatz vom 4. Juli 1996 offensichtlich unbeachtet gelassen hat.
Der Begründung des drittangefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde die im Konvolut X zusammengefaßten Belege nicht "anerkannt" und die Summe der betreffenden Beträge mit S 464.372,83 angenommen hat. Sie hat ihre diesbezüglichen Erwägungen nur eher kursorisch dargelegt und die knappe Darstellung damit begründet, daß andernfalls ein "hoher Verwaltungsaufwand" entstünde. Dem ist vorweg entgegenzuhalten, daß die Begründung eines Bescheides den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen HAT und die ins Treffen geführten Aspekte der Verwaltungsökonomie sich diesem Gebot unterzuordnen haben.
Die belangte Behörde hat Belege nicht anerkannt, die auf F. K. lauten (das Konvolut X enthält eine ganze Reihe solcher Belege; die Summe der darin ausgewiesenen Beträge übersteigt jedenfalls das Ausmaß der von der belangten Behörde angenommenen "Überalimentierung"). Der Beschwerdeführer hat hiezu in seiner Eingabe vom 4. Juli 1996 vorgebracht, daß die Ausgaben wirtschaftlich ihm zuzurechnen seien. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, dieses Vorbringen zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hat in dieser Eingabe unter anderem auch der Sache nach auf die Kosten des Transportes von "dienstlich benötigten Hausrat" verwiesen. Er hat dies auch in der Beschwerde näher ausgeführt. Er hat insbesondere in den bezogenen, zu den Zlen. 90/12/0159, 94/12/0043, und 92/12/0236 protokollierten Beschwerdeverfahren (im übrigen auch in den zu den Zlen. 93/12/0155 und 96/12/0186 protokollierten Beschwerdeverfahren) zusammengefaßt vorgebracht, ihm sei, anders als in Damaskus, in New Delhi keine möblierte Wohnung zur Verfügung gestellt worden, sodaß er verhalten gewesen sei, zur Erfüllung der ihm als Diplomat obliegenden Repräsentationspflichten "dienstlich benötigten Hausrat" (mitunter ist von "Repräsentationshausrat" die Rede) zu beschaffen, und zunächst nach New Delhi, dann aber wieder nach Wien zu transportieren und dort einzulagern. In diesem Zusammenhang verwies er mehrfach darauf, daß er ledig sei und mit den im § 30 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 35d Abs. 1 RGV normierten Höchstgrenzen für das Gewicht bzw. die Kubatur des Übersiedlungsgutes zwecks Transport dieses "dienstlich benötigten Hausrates" zuzüglich zu seiner persönlichen Fahrhabe nicht das Auslangen finden könne.
Auch dieses Vorbringen ist beachtlich:
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich der Auffassung, daß die Kosten der Anschaffung sowie die durch die Bestimmungen der RGV nicht abgedeckten Kosten des Transportes von Gegenständen bzw. Waren zwecks Erfüllung einer dienstlich obliegenden Repräsentationspflicht (das heißt, nicht auch von Gegenständen oder Waren, die ohne eine solche Pflicht angeschafft und transportiert worden wären, weil der in der RGV pauschal geregelte Transportkostenersatz nicht auf diese Weise unterlaufen werden kann) typologisch als Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 lit. b und 3 GG 1956 anzusehen sind. Aber auch hier gilt das eingangs Gesagte: Auch derartige Kosten sind nur nach Billigkeit zu ersetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß "Repräsentieren" bedeutet, anstelle eines anderen, nämlich des Rechtsträgers oder einer übergeordneten Einrichtung, aufzutreten. Der Dienstnehmer "repräsentiert" nicht sich selbst, sondern eine übergeordnete Institution, daher kommt auch die Beurteilung, in welchem Umfang repräsentative Pflichten anfallen, nicht dem Einzelnen und seiner Selbsteinschätzung zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1985, Zl. 84/12/0125).
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang der Sache nach mehrfach den "Vorfinanzierungsaufwand" ins Treffen geführt und dahin argumentiert, er sei nicht verhalten, hiezu Geldmittel entschädigungslos (unverzinslich) vorzustrecken. Auch diesem Vorbringen ist Berechtigung nicht abzusprechen, sodaß bei der Prüfung der Frage, inwieweit ein Ersatz der Anschaffungs- und Transportkosten der Billigkeit entspricht, auch auf einen derartigen "Vorfinanzierungsaufwand" Bedacht zu nehmen ist. Andererseits ist in bezug auf die Anschaffungskosten auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit das angeschaffte Gut für den Beamten einen verwertbaren Vermögensbestandteil darstellt, ist doch die Auslandsverwendungszulage nicht dazu bestimmt, zu einer Bereicherung des Beamten zu führen. Jedenfalls sind tatsächlich erzielte Veräußerungserlöse zu berücksichtigen (auf solche hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. August 1990 verwiesen). Da die Auslandsverwendung des Beschwerdeführers abgeschlossen und sein aktives Dienstverhältnis beendet ist, ist im Beschwerdefall der Beurteilung ein abgeschlossener Zeitraum zugrundezulegen. Wie in anderen Fällen vorzugehen wäre, in denen allenfalls eine zukunftsorientierte Betrachtung zugrundezulegen wäre, hat nicht Gegenstand dieser Entscheidung zu sein.
Schon diese Überlegungen zeigen, daß es der von der belangten Behörde vorgenommenen Bezifferung der anzuerkennenden Kosten an einer tragfähigen Grundlage mangelt, ohne daß es erforderlich wäre, auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang einzugehen. Nur soviel sei noch ergänzend angeführt: Da das Begehren auf Ersatz des behaupteten Schadens von S 95.000,-- bereits mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1992, Zl. 475723/284-VI.1/92, (auch unter Bedachtnahme auf die §§ 21 und 20 GG 1956) rechtskräftig abgewiesen wurde (siehe oben in der Sachverhaltsdarstellung), kam die Berücksichtigung dieses Schadens im hier zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nicht mehr in Betracht. Eine Berücksichtigung von Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung in Dienstrechtsverfahren vor der belangten Behörde käme in diesem Verfahren ebenfalls nicht in Betracht, weil die Bestimmung des § 74 AVG, wonach Kostenersatz nicht gebührte, auf diese Weise nicht umgangen werden kann. Bei den Kosten für ein Festzelt für einen Abschiedscocktail in New Delhi hingegen könnte es sich typologisch um einen Repräsentationsaufwand handeln, wenn der Beschwerdeführer diese Veranstaltung aus seiner Persönlichkeit übergeordneten Interessen des Dienstgebers durchgeführt hat. Unabhängig von dieser noch zu prüfenden Frage, ob nach dem zuvor Gesagten diese Kosten überhaupt für Repräsentationszwecke entstanden sind, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung maßgeblich, wann der Aufwand getätigt wurde, und nicht, wann der Beschwerdeführer diese Forderung beglichen hat.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 4. Juli 1996 aber auch geltend gemacht, daß die belangte Behörde das Gesamtausmaß der hier zu berücksichtigenden Auslandszulagen unrichtig beziffert habe. Auch damit ist er im Recht, weil die Positionen "Auslandszulagen" offensichtlich auch die Kaufkraft-Ausgleichszulage umfassen, die bei der Beurteilung der strittigen Frage, ob die tatsächlich ausbezahlte Auslandsverwendungszulage unzureichend war, naturgemäß außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist dem drittangefochtenen Bescheid nicht verläßlich zu entnehmen, was es mit den vom Beschwerdeführer angeführten Wohnungskostenbeiträgen für ein Bewenden hat, andererseits aber auch, warum der "Equipierungsbeitrag" abgezogen wird, obwohl die Annahme nahe liegt, daß er zur Bestreitung besonderer Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 lit. b und 3 GG 1956 bestimmt ist. Ebenso ist unklar, was es mit dem abgezogenen Betrag an "nachgewiesener Repräsentation" konkret für ein Bewenden haben soll.
Schließlich ist der drittangefochtene Bescheid auch deshalb mangelhaft, weil sich die belangte Behörde darin mit der ebenfalls streitgegenständlichen Frage, ob ein Ersatz von nichtanerkannten Beträgen allenfalls aus dem Titel des § 20 GG 1956 in Betracht komme, nicht auseinandergesetzt hat.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der in der Begründung des drittangefochtenen Bescheides aufgelisteten Begehren lit. a bis m mit der von ihr angenommenen Überalimentierung, mit der vollständigen Berücksichtigung derartiger Kosten, aber auch damit begründet, daß "keine derartigen besonderen Kosten durch Belege nachgewiesen" worden seien. Sollte letzteres dahin zu verstehen sein, daß der Nachweis der angesprochenen "besonderen Kosten" nur durch Belege erfolgen könnte, wäre dieser Auffassung nicht beizutreten. Im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren ist nämlich gemäß § 1 Abs. 1 DVG das AVG anzuwenden, daher insbesondere auch § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wegen der zuvor aufgezeigten Verfahrensmängel fehlt es auch diesen Ansprüchen an einer tragfähigen Grundlage, wobei manche dieser Begehren überhaupt nicht als selbständige Begehren zu werten sind, wie im hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0155 u.a., näher ausgeführt wurde.
Der drittangefochtene Bescheid war daher, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen wäre, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist klarzustellen, daß diesem Erkenntnis keine Aussage dahin zu entnehmen ist, ob die belangte Behörde die von ihr mit einem Betrag von
S 1,656.782,57 bezifferten Kosten (ganz oder teilweise) zu Recht als "besondere Kosten" i.S. des § 21 GG 1956 anerkannt hat, oder nicht.
Im fortgesetzten Verfahren wird es der belangten Behörde obliegen, auf geeignete Weise die strittige Thematik mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, der seinerseits an der Verfahrensergänzung entsprechend mitzuwirken haben wird, geht es hier doch im wesentlichen um Momente, die seiner Sphäre zuzurechnen sind, nämlich um seine - individuellen - Aufwendungen. Dabei wird auch zu klären sein, ob das dem angefochtenen Bescheid beigelegte Paket an Belegen unvollständig ist, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde annimmt, ohne aber zu sagen, welche dieser - von ihm vorgelegten - Stücke konkret fehlen. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters der Sache nach, daß es der von der belangten Behörde vorgenommenen Gliederung dieses Belegkonvolutes an Übersichtlichkeit mangle. Richtig ist, daß eine Nachvollziehbarkeit insbesondere dadurch erschwert wird, daß diese Belege nicht näher - durch Nummern oder dgl. - bezeichnet sind. Auch bringt der Beschwerdeführer vor, daß sich manche dieser Belege auf das Verfahren betreffend die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage bezögen.
Angesichts dessen wäre es - vor dem Hintergrund der jetzt gegebenen Verfahrenslage - tunlich, würde die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist (nach der gegebenen Verfahrenslage erschienen angesichts des Umstandes, daß es sich hier um Momente aus der Sphäre des Beschwerdeführers handelt, und davon auszugehen ist, daß er als Antragsteller mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt vertraut ist, ca. sechs Wochen angemessen) dem Beschwerdeführer unter Rückschluß des Belegkonvolutes auftragen,
a) das Belegkonvolut in die ihm tunlich erscheinende Ordnung zu bringen, und allenfalls fehlende Stücke zu ergänzen, sowie die Stücke deutlich zu numerieren, allenfalls auch ein Belegverzeichnis anzufertigen,
b) mit Schriftsatz den seiner Beurteilung nach anspruchsbegründenden Sachverhalt vollständig und nachvollziehbar, ohne unklare Pauschalverweise auf andere Eingaben, darzulegen, insbesondere die von ihm behaupteten Aufwendungen, deren Ersatz er aus dem Titel der Aufwandsentschädigung (§ 20 GG 1956) bzw. der Auslandsverwendungszulage gem. § 21 GG 1956 anstrebt, vollständig und übersichtlich, nach Zweckmäßigkeit gruppenweise zu bezeichnen. Dabei wäre jeweils auf die korrespondierenden, numerierten Belege Bezug zu nehmen, wobei es dem Beschwerdeführer darüberhinaus auch freistünde, zu diesen Positionen jeweils Beweisanbote (mit einem klaren Beweisthema) zu stellen. Sollten zu bestimmten Positionen Belege nicht vorhanden sein, wäre dies vom Beschwerdeführer ebenfalls anzuführen. Das im Sinne obiger Ausführungen (lit. a) ergänzte und durchnumerierte Belegkonvolut wäre mit diesem Schriftsatz vorzulegen. Auch könnte die Präzisierung der behaupteten Erlöse aufgetragen werden, ferner auch, darzulegen, welche Gegenstände bzw. Waren rücktransportiert wurden und wo sich diese befinden.
Die weitere Vorgangsweise wäre nach der dann gegebenen Verfahrenslage zu beurteilen. Zu betonen ist aber, daß mit diesen Hinweisen der weiteren Vorgangsweise der belangten Behörde nicht vorgegriffen werden soll. Ob sie diese Hinweise aufgreift oder aber eine andere Vorgangsweise wählt, muß ihrer Beurteilung überlassen bleiben.
Im Hinblick auf das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren, das zum erstangefochtenen Bescheid führte, sowie in anderen, aus weiteren
hg. Beschwerdeverfahren aktenkundigen Verfahren vor der belangten Behörde ist aber anzufügen, daß nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtens auftragen kann, Kopien von Belegen, die sich beim Finanzamt befinden, vorzulegen. Weiters ist von der Vorlage von Schriftsätzen, bei welchen es sich um kaum lesbare Durchschriften oder Ablichtungen handelt, Abstand zu nehmen (So ist die zur Zl. 475723/337-VI.1/92 protokollierte Eingabe, die dem hg. Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0090 zugrundeliegt, eine solche kaum lesbare Durchschrift). Das gilt sinngemäß für Beilagen.
ZUM ERSTANGEFOCHTENEN BESCHEID (Beschwerde Zl. 96/12/0085):
Der Beschwerdeführer erachtet sich ausdrücklich (außer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) in seinem Recht "auf Ersatz des in Ausübung des Dienstes und aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes" verletzt, erklärt hingegen am Schluß der Beschwerde, er sei (in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) sowie seinen "Rechten auf
§ 20 GehaltsG, sowie auf Auslandszulagen gem. § 21 GehaltsG" verletzt. Da die belangte Behörde aber mit dem erstangefochtenen Bescheid die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche allenfalls aus dem Titel des § 21 GG 1956 gebührten, ausdrücklich der Klärung im entsprechenden, diesbezüglich anhängigen Verfahren vorbehalten hat, kann der Beschwerdeführer in allfälligen Rechten, die er aus § 21 GG 1956 abzuleiten trachtet, durch den erstangefochtenen Bescheid nicht verletzt sein. Vielmehr geht das gesamte diesbezügliche Vorbringen ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang abermals, wie schon bei zahlreichen anderen Gelegenheiten, der Sache nach behauptet, er habe seine Lebensplanung auf eine gewisse Dauer der Auslandsverwendung eingerichtet und es sei der Aufwand, der ihm durch seine Auslandsverwendung tatsächlich entstanden sei, durch die infolge der vorzeitigen "Einberufung" verkürzte Dauer der Verwendung und die damit zusammenhängende Einstellung der Zulagen gemäß § 21 GG 1956 nicht zur Gänze abgedeckt worden, weshalb ihm finanzielle Nachteile entstanden seien, ist er auf das zu verweisen, was ihm der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0116, entgegnet hat: Meint der Beschwerdeführer, die tatsächlich ausbezahlten Zulagen gemäß § 21 GG 1956 seien im Sinne dieser Gesetzesstelle unzureichend gering bemessen, ist richtigerweise um die individuelle Bemessung dieser Zulagen einzukommen, was ohnedies geschehen ist. Soweit der Beschwerdeführer mit der behaupteten Kreditaufnahme einen "Vorfinanzierungsaufwand" ansprechen sollte, ist er auf die Ausführungen zum drittangefochtenen Bescheid zu verweisen. Ein Ersatz derartiger Kosten aus dem Titel des § 20 GG 1956 (sei es nun in der Fassung bis zum 30. Juni 1990 oder ab dem 1. Juli 1990) kommt nicht in Betracht:
§ 20 GG 1956 lautet (Abs. 1 in der Fassung
BGBl. Nr. 214/1972, Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 mit Wirkung vom 1. Juli 1990; die neue Fassung des Abs. 2 unterscheidet sich von der früheren Fassung gemäß
BGBl. Nr. 214/1972 dadurch, daß die Wortfolge "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt" eingefügt wurde):
"AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."
Der Beschwerdeführer hat, wie die belangte Behörde im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zutreffend erkannt hat, die Auffassung vertreten, ihm sei durch die "fortgesetzte Säumnis" der belangten Behörde ein beträchtlicher Vermögensnachteil entstanden, für dessen Beseitigung er Kredit aufnehmen müsse, um dessen Ersatz er einkomme (siehe die Eingaben vom 28. Dezember 1995, OZ 696, und vom 17. Jänner 1996, OZ 705). Ist vor diesem Hintergrund sein Begehren (allenfalls: auch) dahin zu verstehen, daß er einen Schadenersatzanspruch wegen des behaupteten schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens der belangten Behörde in Vollziehung der Gesetze geltend macht, ist ein derartiger Anspruch ebenfalls nicht aus § 20 GG 1956 (sei es nun in der Fassung bis zum 30. Juni 1990 oder in der Fassung seit dem 1. Juli 1990) abzuleiten. Dazu kommt weiters, daß § 20 GG 1956 gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht auf Beamte des Ruhestandes Anwendung findet, zu denen ja der Beschwerdeführer seit dem 1. Jänner 1993 gehört, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zwischenzeitig in einer Angelegenheit des Beschwerdeführers ergangenen Beschluß vom 24. Juni 1990, Zlen. 96/12/0165, 0166, 0170, 0171, 0172 und 0173, ausgeführt hat. Vielmehr ist ein derartiger Schadenersatzanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Da damit die Argumentation des Beschwerdeführers bereits im Ansatz verfehlt ist, erübrigt es sich, auf seine Behauptungen näher einzugehen, das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei mangelhaft geblieben. In diesem Zusammenhang ist aber zu bemerken, daß er den Aufträgen der belangten Behörde nicht oder zumindest nicht vollständig nachgekommen ist, und daß das Ansinnen, die belangte Behörde solle vielmehr nicht konkret bezeichnete Akten von nicht konkret bezeichneten Behörden beischaffen, verkennt, daß die Verfahrensleitung der Behörde und nicht dem Beschwerdeführer zukommt. Die Möglichkeit, Verfahrensmängel aufgrund einer allenfalls unzweckmäßigen oder verfehlten Verfahrensführung geltend zu machen, vermag daran nichts zu ändern. Überhaupt erweckt das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers den Eindruck, daß er die Geltendmachung von behaupteten Ansprüchen (mögen sie nun berechtigt sein oder nicht) auch dazu nützt, die Behörde "sekkieren" zu wollen.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die KOSTENENTSCHEIDUNG beruht in allen drei Beschwerdefällen auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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