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Artikel 137 B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 137

— B. Verfassungsgerichtsbarkeit

Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.