VwGH 95/12/0102

VwGH95/12/010230.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 5. Jänner 1995, Zl. 71.853/1-VI.3a/95, betreffend Ersatz eines Mehraufwandes für Dienstverrichtungen im Dienstort, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1991 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seinen Angaben in der Beschwerde zufolge - im übrigen in Übereinstimmung mit dem in dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorangegegangenen, zur Zl. 93/12/0052 protokollierten Säumnisbeschwerdeverfahren, das zur Nachholung des nun angefochtenen Bescheides geführt hatte - vorgelegten Rückschein am Donnerstag, dem 19. Jänner 1995, zugestellt. Die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG endete danach am Donnerstag, den 2. März 1995.

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Die vorliegende, am 25. April 1995 überreichte Beschwerde ist verspätet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer mit der am 13. April 1995 überreichten, zur Zl. VH 95/12/0005 protokollierten Eingabe beantragt hatte, ihm Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den nun angefochtenen Bescheid zu bewilligen, weil der Antrag nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, somit keine Verlängerung der Beschwerdefrist im Sinne des § 26 Abs. 3 VwGG bewirken konnte. Ebensowenig trat eine derartige Fristverlängerung dadurch ein, daß der Beschwerdeführer zunächst beim Verfassungsgerichtshof um Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Bekämpfung des nun angefochtenen Bescheides einkam, der Verfassungsgerichtshof aber mit dem dem Beschwerdeführer nach dessen Vorbringen am 22. März 1995 zugestellten Beschluß vom 6. März 1995, B 442, 443/95-3, den Antrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abwies.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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