VwGH 96/12/0071

VwGH96/12/007126.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 31. Jänner 1996, Zl. 71851/8-VI.2/96, betreffend Feststellung von Pauschalierungsgrundsätzen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §21;
AVG §56;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Mit Eingabe vom 19. März 1993 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der dem Grunde und der Höhe nach der Pauschalierung von Auslandszulagen zugrundegelegten Aufwendungen.

Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob er die zur Zl. 93/12/0343 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides (innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG verlängerten Frist) mit hg. Beschluß vom 28. Februar 1996 eingestellt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers mangels Rechtsanspruches gemäß § 15 Abs. 2 und § 21 GG 1956 abgewiesen. Zusammengefaßt führte die belangte Behörde begründend aus, bei der Bemessung der sogenannten Auslandszulagen gemäß § 21 GG 1956 handle es sich um ein individuell abzuwickelndes Verfahren, wie der Beschwerdeführer richtigerweise in näher bezeichneten Eingaben (Hinweis auf das Säumisbeschwerdeverfahren Zl. 93/12/0256) ausgeführt habe. Die Aufwandsentschädigung nach § 21 GG 1956 unterliege gemäß § 15 Abs. 1 GG 1956 nicht den für Nebengebühren geltenden Pauschlierungsregeln des Abs. 2 leg. cit., weshalb dem Begehren des Beschwerdeführers vom 19. März 1993 auf Feststellung von Pauschalierungsgrundsätzen die Rechtsgrundlage fehle.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer in einem bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes am 11. März 1996 eingebrachten, gemeinsamen Schriftsatz (der im Vorbringen als "Paralellbeschwerde" bezeichnet wird) sowohl Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, als auch Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG sowie Klage gemäß Art. 137 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht er inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Voranzustellen ist:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a.) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt in seinem umfangreichen Schriftsatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im wesentlichen vor, "nach der eigenen, bona fides schaffenden Behördenpraxis", habe sich die belangte Behörde (bei der tatsächlichen Auszahlung der Auslandszulagen auf Grundlage der sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien) der Möglichkeit der Pauschalierung bedient. Durch diese Pauschalierung, auch wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße, "schafft die Behörde mein Recht, bescheidmäßig festgestellt zu erhalten, welche Aufwandsentschädigungsbeträge durch die Pauschalierung berücksichtigt sind, und, arg. e contrario, welche nicht und daher zusätzlich zu den bereits in der Pauschalierung enthaltenen Beträgen zu bezahlen sind". Auch sei die Frage des Umfanges der Pauschalierung eine Vorfrage gemäß § 38 AVG zur Beschwerde Zl. 93/12/0256 (gerichtet auf "Ersatz der Kosten der Auslandsverwendung" für die Dienstorte Damaskus und New Delhi).

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht, oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insoferne im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. Nr. 12.856/A).

Mit dem wiedergegebenen Vorbringen (und auch mit dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde) vermag der Beschwerdeführer die dargestellten Voraussetzungen für die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides nicht aufzuzeigen, sodaß auch das weitere darauf beruhende Vorbringen ins Leere geht. Soferne er im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens darauf verweist, daß der begehrte Feststellungsbescheid der Klärung von Vorfragen diene, die in einem anderen Verfahren relevant seien, verkennt er den subsidiären Charakter dieses Rechtsbehelfes.

Damit hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis das Begehren des Beschwerdeführers ohne Rechtsirrtum abgewiesen.

Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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