VwGH 93/12/0056

VwGH93/12/005629.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag vom 19. Juli 1992, betreffend Erschwerniszulage, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über seinen Antrag vom 19. Juli 1992, betreffend den bescheidmäßigen Zuspruch einer Gefahrenzulage für die Dauer seiner Verwendung in der Abteilung IV.5 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, geltend.

Mit einer gleichlautenden Beschwerde, die zu hg. Zl. 93/12/0055 protokolliert wurde und über die am 18. Februar 1993 das Vorverfahren eingeleitet worden ist, hat der Beschwerdeführer denselben Anspruch geltend gemacht.

Die vorliegende Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

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