Normen
GehG 1956 §19a Abs1;
GehG 1956 §19b Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
GehG 1956 §19a Abs1;
GehG 1956 §19b Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG und den §§ 19a und 19b GG 1956 werden die Anträge des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung" von Erschwernis- und Gefahrenzulagen für seine Tätigkeit in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien in den Jahren 1990, 1991 und 1992 (nämlich für den Zeitraum im Anschluß an seine "Einberufung" aus New Delhi nach Wien bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1992) abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer gebührt für diese Tätigkeit weder eine Erschwernis- noch eine Gefahrenzulage.
Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet, in der Folge aber in die "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten "einberufen" (versetzt), wo er am 31. Juli 1990 seinen Dienst antrat. Er wurde zunächst in der Abteilung VI.4 verwendet, sodann mit 26. November 1990 der Abteilung IV.5 und schließlich mit 31. August 1992 der Abteilung II.1 zur Dienstleistung zugewiesen (siehe dazu abermals das eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Hervorzuheben ist weiters, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. August 1993 (Zl. 71851/58-VI.2/93) einen Antrag des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung" einer Erschwernis- und einer Gefahrenzulage abgewiesen hatte (dem lag ein am 20. Juli 1992 eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1992 zugrunde). Die dagegen von ihm erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0285, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen.
Festzuhalten ist ebenfalls, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. November 1995 (Zl. 475723/665-VI.1/95 - dokumentiert im hg. Verfahren Zl. 93/12/0141) ein Begehren des Beschwerdeführers vom 2. November 1992 betreffend Zuerkennung einer Erschwerniszulage von monatlich 100 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ab Mai 1990 wegen des behaupteten Erschwernisses, in Österreich leben zu müssen, und mit weiterem Bescheid vom 24. November 1995, Zl. 475723/680-VI.1/95 (dokumentiert im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 93/12/0213) unter anderem ein Begehren des Beschwerdeführers (in mehreren, im November 1992 eingebrachten Eingaben) auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage im Zusammenhang mit einem behaupteten "erzwungenen Singledasein" abwies, was nach der Aktenlage jeweils unbekämpft blieb. Weiters hatte der Beschwerdeführer auch Ansprüche wegen behaupteter illegaler Verwendung von Abhörgeräten geltend gemacht (darunter auch Erschwernis- und Gefahrenzulage). Seine diesbezügliche Beschwerde gegen den abweislichen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1995 (Zl. 475723/665-VI.1/95) wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0350, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen.
Begehren des Beschwerdeführers betreffend Aufwandersatz und Erschwerniszulage waren weiters Gegenstand der mit Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0165, 0166, 0170, 0171, 0172 und 0173, zurückgewiesenen Säumnisbeschwerden. Das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen (es ging um behauptete Ansprüche für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1992).
In der zur Zl. 94/12/0272 protokollierten Säumnisbeschwerde hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe am 29. April 1993 bei der belangten Behörde folgenden Antrag eingebracht, über den sie nicht entschieden habe (zitiert nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschrift):
"Der § 34 des Militärstrafgesetzes, BGBl. Nr. 344/1970, i. d.f.d. Strafrechtsanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 511/1974 lautet: "Wer seine Dienststellung zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen, die in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehen, einem Untergebenen, Rangniederen oder einem Angehörigen
von Ihnen (§ 72 StGB) gegenüber gröblich mißbraucht, ... ist zu
bestrafen." Der § 35 des Militärstrafgesetzes lautet "Wer
1. einen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt, oder 2. aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in
einen qualvollen Zustand versetzt, ist ... zu bestrafen."
Durch die Ankündigung von Botschafter Dr. M vom August 1991, daß er mich aus dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinauseitern werde, wobei der erkennbare Zusammenhang der Äußerung zur Weiterverfolgung von Ansprüchen nach dem Gehaltsgesetz bestand, entstand mir ein Mehraufwand von ö.S. 200.000,--. Da die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, kann angenommen werden, daß das Hinauseitern durch die Ausübung des Dienstes bzw. aus Anlaß der Ausübung des Dienstes geschieht und ich daher den bescheidmäßigen Zuspruch dieses Mehraufwandes beantrage.
Weiters beantrage ich den bescheidmäßigen Zuspruch einer Erschwerniszulage im Ausmaß von 1000 von Hundert des Gehaltes der Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2, rückwirkend ab 19.2.1990 für die folgenden Erschwernisse:
Aus Bosheit wurde ich vom Leiter der Abteilung VI.1 und dessen Vorgesetzen im Jahre 1990 aus New Delhi in die Zentrale einberufen, um mir den Dienst dadurch zu erschweren, daß mir der Mehraufwand an besonderen Kosten der Auslandsverwendung nicht zur Gänze ersetzt wird und daß keine gleichwertige Planstelle vorhanden war. Aus Bosheit wurde ich zu Tätigkeiten herangezogen, die nicht dem Höheren auswärtigen Dienst zuzurechnen sind, um mich in einer die Menschenwürde verletzenden Weise zu behandeln und mir den Dienst zu erschweren (gilt für die Abteilungen VI.4, IV.5. und II.1). Aus Bosheit wurde ich von einem gewissen Herrn M vorläufig vom Dienst suspendiert, ohne daß eine Disziplinaranzeige gegen mich erhoben worden wäre oder dieser als zuständige Dienstbehörde ohne unnötigen Aufschub aber spätestens innerhalb von sechs Monaten über die in seine Zuständigkeit fallenden dienstrechtlichen Angelegenheiten als Behörde entschieden hätte, aus Bosheit wurden bewußt unrichtige Darstellungen in eine schmähhalber zusammengebastelte und nachträglich überhaupt erst zusammengeschusterte Disziplinaranzeige hineingeschrieben, um mich in einer die Menschenwürde verletzenden Weise zu behandeln. Aus Bosheit wurde eine inhaltlich bewußt unrichtige Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen mich erhoben und von Beamten der Sektion VI des BMfaA bewußt falsch als Zeugen ausgesagt, um mich in einer die Menschenwürde verletzenden Weise zu behandeln und mir den Dienst zu erschweren.
Die anderen Schikanen sind ja der Behörde aus der Aktenlage bestens bekannt, Schikane bedeutet Bosheit.
Ein weiterer Bosheitsakt liegt darin, daß die Disziplinarkommission über meinen Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung nie entschieden hat. Die Erschwernisgründe sind als solche gesetzlich anerkannt, daß das Militärstrafgesetz nur auf Soldaten anwendbar ist, verhindert nur eine gerichtliche Bestrafung, die darin ausgedrückten Grundsätze sind aber von allgemeiner Gültigkeit.
Weiters beantrage ich die bescheidmäßige Feststellung, daß ich berechtigt bin, Realinjurien gegen die genannten Subjekte (M, N, Q, Z, sowie die jeweiligen Abteilungsleiter) zu setzen, ohne daß dadurch weder ein strafrechtlicher, noch verwaltungsstrafrechtlicher noch disziplinarrechtlicher Tatbestand verwirklicht wird. Es ist der Gegenstand des Verfahrens ein Recht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dessen Ausübung in jedem Fall einen Rechtfertigungsgrund bildet."
Diese Beschwerde wurde mit dem hg. Beschluß vom 1. Februar 1995, Zl. 94/12/0272, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beim wiedergegebenen Schriftsatz des Beschwerdeführers in Wahrheit (nur) um in einer beleidigenden Schreibweise vorgetragene Vorwürfe bzw. Anschuldigungen gegenüber vorgesetzte Organwalter bzw. der Dienstbehörde handle, die nicht als Antrag von Parteien im Sinne des § 73 AVG aufzufassen seien und daher keine Entscheidungspflicht auslösten.
Der Beschwerdeführer brachte, soweit vorliegendenfalls erheblich, am 15. April 1996 (unter anderem) die zu den Zlen. 96/12/0099, 96/12/0109, 96/12/0110, 96/12/0113, 96/12/0114, 96/12/0117 und 96/12/0122 protokollierten Säumnisbeschwerden ein. Aus diesen ergibt sich:
1. Mit Eingabe vom 7. Februar 1993 an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer "für die Dauer meiner Verwendung in der Abteilung II.1 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 300 % der Bezüge der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, sowie eine Gefahrenzulage ebenfalls im Ausmaß von 300 % der Bezüge der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 und deren bescheidmäßigen Zuspruch". Er brachte vor, daß durch die Zuteilung minder- und unterwertiger Tätigkeiten, die im Bereich der übrigen Bundesverwaltung durchwegs nicht der Verwendungsgruppe A zugeordnet würden, "nicht nur dem ganzen Umfeld der Kollegenschaft, sondern auch anderen Bundesdienststellen sowie den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich gegenüber zum Ausdruck gebracht werde, daß ich als Paria zu gelten habe (Verletzung von Art. 3 MRK). Durch die beschriebene Verletzung meiner dienstlichen Sphäre wurde ich unter besonders schwierigen Umständen zur Dienstverrichtung gestellt und einer enormen psychischen Belastung ausgesetzt". Der Dienstbehörde sei "durch die eigenen Akten bekannt", daß dieser Dienst dadurch auch mit besonderen Gefahren für die Gesundheit verbunden sei, die ausschließlich auf die beschriebene Situation zurückzuführen seien. Die Gefahr bestehe "konkret insbesondere, aber nicht nur, in einer wachsenden Selbstmordgefahr" (Beschwerde Zl. 96/12/0113 - dieses Vorbringen entspricht wie im übrigen sinngemäß dem Vorbringen im Antrag vom 20. Juli 1992, der dem Beschwerdeverfahren Zl. 93/12/0285 zugrundelag).
2. Mit Eingabe vom 14. Februar 1993 (eingegangen am 15. Februar 1993 - Beschwerde Zl. 96/12/0122) beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Zuerkennung einer Erschwerniszulage von 500 % des Bezuges der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, sowie einer Gefahrenzulage im selben Ausmaß, jeweils rückwirkend ab 1. Februar 1990. Er begründete dies mit näheren Ausführungen im wesentlichen damit, daß er bei einer Beförderung in die Dienstklasse VI benachteiligt worden sei, wobei er Äußerungen und Maßnahmen von Organwaltern der belangten Behörde in diesem Zusammenhang erkennbar als gefährliche Drohung (§ 74 StGB) und Erpressung (§ 144 StGB) qualifizierte und daraus die Schlußfolgerung zog, er sei ein Beamter, der das Opfer "dienstbehördlich und personalvertretender Erpressung" geworden sei und deshalb seinen Dienst unter besonders erschwerten Umständen habe verrichten müssen. "Die gefährliche Drohung gegen meine Person bedroht mich mit Vernichtung meiner wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung, wird durch längere Zeit hindurch fortgesetzt und wird von den Erpressern erwerbsmäßig begangen, sodaß auch der § 145 StGB, schwere Erpressung, zu einem vollendeten Delikt vollendet wird. Nachdem dieser § 145 StGB in seinem Abs. 3 den Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten tatbildmäßig für möglich erachtet, ist infolge der schweren behördlichen Erpressung die Verrichtung meines Dienstes auch mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden." Zugleich werde "die bescheidmäßige Valorisierung der Erschwernis- und der Gefahrenzulagen um den Wert der Kaufkraftausgleichszulage beantragt".
3. Mit Eingabe vom 5. Juli 1993 (eingebracht am 16. Juli 1993 - Beschwerde Zl. 96/12/0117) begehrte der Beschwerdeführer u.a., soweit hier erheblich - die weiteren Teile dieses Antrages sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung -, ohne nähere Ausführungen den bescheidmäßigen Zuspruch einer Erschwerniszulage und einer Gefahrenzulage "von 100 % von V/2" für seine Verwendung in der Abteilung VI.4 (des Bundesministerums für auswärtige Angelegenheiten).
4. Unter dem Datum 21. August 1993 richtete der Beschwerdeführer folgende Eingabe an die belangte Behörde (zur Post gegeben am 24. August 1993 - Beschwerde Zl. 96/12/0109):
"Wie kürzlich der Fall eines Wiener Arztes, der einer Patientin unverlangte Sterbehilfe leistete, zeigt, vgl. Mittagsjournal vom 21.8.1993, kann es durchaus vorkommen, daß Gratifikationskrisen auftreten, die mit Gefahren für das Leben von Menschen verbunden sind, wie obbezeichneter medial bekannter Fall zeigt, und auch die Arbeit enorm erschweren. Die Behörde war nett genug, mich im Jahre 1990 bei einer Beförderung zu benachteiligen, wodurch sie bei mir eine Gratifikationskrise auslöste und mich dadurch einer enormen, die menschlichen Kräfte bei weitem übersteigenden Anspannung und Belastung aussetzte, sodaß ich meinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen und sonst besonders erschwerten Umständen verrichten mußte, sodaß ich eine Erschwerniszulage von 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V beantrage, und zwar rückwirkend ab 1.7.1990".
5. Mit einer Eingabe ähnlichen Inhaltes ebenfalls vom 21. August 1993 (ebenfalls am 24. August 1993 zur Post gegeben - Beschwerde Zl. 96/12/0110) beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Zuerkennung einer Gefahrenzulage im Ausmaß von 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V rückwirkend ab 1. Juli 1990, weil die Benachteiligung bei der Beförderung eine Gratifikationskrise ausgelöst und ihn dadurch einem "enormen psychischen Druck ausgesetzt" habe, sodaß er einen Dienst verrichten habe müssen, der mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden gewesen sei. Gratifikationskrisen könnten Selbstmorde auslösen.
6. Mit Eingabe vom 6. Oktober 1993 (eingebracht am 7. Oktober 1993 - Beschwerde Zl. 96/12/0099), erklärte der Beschwerdeführer:
"Ich beantrage rückwirkend ab 14.5.1990 eine Gefahrenzulage von zumindest 200 % von V/2, weil ich in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten Dienste verrichten muß, die mit besonderen Gefahren für meine Gesundheit und mein Leben verbunden sind.
Die Behörde hat diese in ihrer Zl. 475723/405-VI.1/93 ganz hervorragend dargestellt, sodaß diese vortreffliche Ausarbeitung schon vollen Beweis macht".
Bei dem im Antrag genannten Geschäftsstück OZ 405 (die Verwaltungsakten der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere Hundert Ordnungzahlen) handelt es sich um die Gegenschrift der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren Zl. 92/12/0286 betreffend die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers.
7. Am 31. August 1995 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen mit 30. August 1995 datierten Schriftsatz ein (Beschwerde Zl. 96/12/0114), der an sich, vom letzten Satz abgesehen, wortgleich mit dem Antrag vom 19. Juli 1992 ist (der dem Beschwerdeverfahren Zl. 93/12/0285 zugrundelag). Dieser letzte Satz lautet: "Nachdem die Behörde ja wortreich meine Dienst- und Erwerbsunfähigkeit darlegte, muß geschlossen werden, daß meine Verwendung in der Abteilung II.1 seit dem 31.8.1992 gesundheitsschädlich war und mein Grundrecht unter Art. 4 MRK verletzt".
Mit den genannten Säumnisbeschwerden machte der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diese Anträge nicht entschieden habe.
Mit dem hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0099, 0109, 0110, 0113, 0114, 0117 und 0122 wurden die Beschwerden Zlen. 96/12/0099, 96/12/0109, 96/12/0110, 96/12/0113 und 96/12/0114 (zur Gänze) zurückgewiesen. Die Beschwerde Zl. 96/12/0122 wurde insoweit zurückgewiesen, als sie den Zeitraum der Verwendung des Beschwerdeführers in New Delhi betraf. Die Beschwerde Zl. 96/12/0117 wurde insoweit zurückgewiesen, als damit der bescheidmäßige Zuspruch einer Erschwernis- sowie einer Gefahrenzulage angestrebt wurde.
Zusammengefaßt wurde dies damit begründet, daß, vor dem Hintergrund der Beschwerdefälle und, vereinfachend ausgedrückt, darauf zu verweisen sei, daß die angesprochenen Nebengebühren "tätigkeitsbezogen" und nicht "unbillensbezogen" seien. Das bedeute, daß in einem Zeitraum für eine dienstliche Tätigkeit nur EINE Erschwernis- bzw. Gefahrenzulage gebühren könne, wobei bei der Bemessung dieser Nebengebühren aus einer Gesamtschau auf die Art und das Ausmaß der Erschwernisse bzw. der Gefahren Bedacht zu nehmen sei (daß heiße, "mehrere" Erschwernisse bzw. Gefahren im selben Zeitraum im Zusammenhang mit derselben dienstlichen Tätigkeit bedeuteten nicht, daß mehrere Erschwernis- oder Gefahrenzulagen nebeneinander gebührten). Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren habe sich hieraus folgendes ergeben: Erschwernis- und Gefahrenzulagen könnten begrifflich nur für die Zeit des aktiven Dienstverhältnisses gebühren, daher im Beschwerdefall bis längstens Ende 1992. Der umfassendste der vorliegenden Anträge sei jener vom 14. Februar 1993. Die weiteren (mit den damals vorliegenden Säumnisbeschwerden verfolgten) Begehren seien als weiteres, ergänzendes Vorbringen zu diesem Antrag zu beurteilen. Darauf, daß in den verschiedenen Anträgen zum Teil unterschiedliche Erschwernisse und Gefahren behauptet würden, komme es nach dem zuvor Gesagten ebensowenig entscheidend an, wie auf die in den Begehren zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen quantitativen Vorstellungen des Beschwerdeführers vom Ausmaß der angesprochenen Nebengebühren. Der Antrag vom 14. Februar 1993 umfasse aber auch einen Zeitraum, der Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 92/12/0227 sei, sodaß die Säumnisbeschwerde Zl. 96/12/0122 insoweit zurückzuweisen gewesen sei.
Aus verfahrensökonomischen Gründen verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluß ergänzend darauf, er vermöge bei der gegebenen Verfahrenslage nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde über die Frage, ob dem Beschwerdeführer für seine gesamte Tätigkeit in Wien, oder zeitlich gesehen, für bestimmte Abschnitte, eine Erschwerniszulage und/oder eine Gefahrenzulage gebühre, bislang abschließend entschieden hätte. Auch der Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1993, der Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0285, gewiesen sei, habe (ausdrücklich) nur über einen derartigen Antrag vom 19. Juli 1992 abgesprochen. Das bedeute, beurteilt auf Grundlage der gegebenen Verfahrenslage, daß eine Zurückweisung des nunmehrigen, als Einheit zu wertenden Begehrens des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache hinsichtlich der vom Bescheid vom 25. August 1993 umfaßten Zeiträume wohl nicht in Betracht kommen werde. Vielmehr werde die belangte Behörde, ausgehend von dem im genannten Erkenntnis Zl. 93/12/0285 dargelegten Kriterien, aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen haben, ob ihm für die Dauer seiner Verwendung in Wien oder für Teile hievon bis zu seiner Ruhestandsversetzung die angesprochenen Zulagen gebührten oder nicht. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, vor der belangten Behörde ein ergänzendes Vorbringen zur Sache zu erstatten. Sollte die belangte Behörde zur Beurteilung gelangen, daß diese Zulagen nicht gebührten, und eine abschließende Entscheidung treffen wollen, wäre zweckmäßigerweise nicht nur das zugrundeliegende Begehren abzuweisen, sondern gegebenenfalls auch auszusprechen, daß dem Beschwerdeführer für diese Zeiträume weder eine Erschwernis-, noch eine Gefahrenzulage gebühre (ein Ausspruch, der nach der Lage des Falles nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig anzusehen wäre).
Demgemäß wurde mit Berichterverfügung vom 10. Juli 1996 (der belangten Behöre am 19. August 1996 zugestellt) das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und hiezu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nicht nachgeholt, vielmehr eine Gegenschrift (vom 5. September 1996) eingebracht und die Abweisung (gemeint: Zurückweisung) der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung begehrt, weil sie nicht säumig gewesen sei: Unter Hinweis auf den zuvor wiedergegebenen Beschluß vom 26. Juni 1996,
Zlen. 96/12/0099 u.a., führte sie aus, sie habe bereits mit Bescheid vom 6. November 1995, OZ: 665/95, das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage ab Mai 1990 abgewiesen (Hinweis auf das zur Zl. 93/12/0141 protokollierte Säumnisbeschwerdeverfahren). Weiters habe sie sowohl mit ihrem Bescheid vom 25. August 1993, Zl. 71851/58-VI.2/93 (Anmerkung: Dieser war Gegenstand des bereits genannten Erkenntnisses vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0285), als auch mit dem Bescheid OZ. 669/95 vom 7. November 1995 (Anmerkung: Dieser Bescheid war Gegenstand des ebenfalls genannten Erkenntnisses vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0350), die Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Erschwernis- und einer Gefahrenzulage abgewiesen, wobei die antragsgegenständlichen Zeiträume bis in den Monat April 1989 zurückreichten. Da sich die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vom 7. November 1995 betreffend ein Begehren auf Zuerkennung einer Erschwernis- und einer Gefahrenzulage auf einen längeren Zeitraum bezogen habe, als hier verfahrensgegenständlich sei, und da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nur die Zuerkennung EINER (einheitlichen) Erschwernis- und EINER (einheitlichen) Gefahrenzulage in Betracht komme, erachte sich die belangte Behörde hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers vom 14. Februar 1993 nicht für säumig, weil sie, "wenn auch ohne ausdrückliche Erwähnung dieser Eingabe", über das darin enthaltene Begehren inhaltlich bereits bescheidmäßig entschieden habe, bevor die vorliegende Säumnisbeschwerde am 15. April 1996 eingebracht worden sei.
Zugleich legte die belangte Behörde eine im Gegenstand vom Beschwerdeführer eingebrachte Eingabe vom 18. August 1996 vor (OZ. 774/96), auf die noch zurückzukommen sein wird.
Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf mit der am 7. Oktober 1996 eingebrachten Eingabe, eine res iudicata bestimme sich durch die Identität des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Grundlage. Nach seinem Verständnis laufe die Gegenschrift darauf hinaus. Wenn auch hinsichtlich des Zeitraumes nach dem 1. Jänner 1993 "keine kontroversiellen Positionen" bestünden, lägen in den einzelnen Entscheidungen (gemeint: der belangten Behörde) betreffend Erschwernis- und Gefahrenzulagen jeweils "separate Entscheidungen zu Aspekten des Sachverhaltes vor, die zwar für sich allein keinen Anspruch begründen würden bzw. nach den einschlägigen Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründen, in der Gesamtschau auf die Art und das Ausmaß der Erschwernisse und Gefahren jedoch ohne weiteres ein unterschiedliches Verfahrensergebnis vorstellbar ist, wozu es eines Ermittlungsverfahrens bedarf, das einen gesamtheitlichen Sachverhalt gesamtheitlich beurteilen müßte. Nach meinen Aufzeichnungen und meiner Erinnerung besteht keine gesamtheitliche Entscheidung, die eine res iudicata begründen würde."
Die belangte Behörde brachte einen weiteren Schriftsatz vom 4. November 1996 ein, in welchem sie mit näheren Rechtsüberlegungen ihren bisherigen Standpunkt bekräftigte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Auffassung der belangten Behörde, sie sei nicht säumig, vorliegendenfalls nicht anzuschließen: Zutreffend verweist nämlich der Beschwerdeführer darauf, daß die verschiedenen Bescheide, auf die sie sich beruft (und auf die im übrigen im hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0099 u.a., Bedacht genommen wurde), den "unbillensbezogenen" Antragstellungen des Beschwerdeführers folgend, nur zu Teilaspekten ergingen und nicht als abschließende Entscheidung über die Gebührlichkeit der fraglichen Zulagen im streitgegenständlichen Zeitraum oder für Teile hievon verstanden werden können. Das Vorbringen der belangten Behörde gibt daher keinen Anlaß, von der (vorläufigen) Beurteilung im mehrfach genannten Beschluß vom 26. Juni 1996 abzugehen. Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, daß die Voraussetzungen des § 27 VwGG vorliegen; da die belangte Behörde innerhalb der ihr gesetzten Frist den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, ist somit die Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Begehren auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Vorab ist festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer für prozeßfähig hält, wie im genannten Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0099 u.a., näher ausgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer hat, wie bereits erwähnt, unter dem Datum 18. August 1996 eine Eingabe an die belangte Behörde gerichtet (OZ. 774/96), in welcher er vorbrachte:
"Zur Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde 1996/12/0122 wegen Gefahren- und Erschwerniszulagen ergänze ich mein Vorbringen um dasjenige in der Beschwerdeschrift 1994/12/0272 beim Verwaltungsgerichtshof, eine mittels Beschlusses zurückgewiesene Beschwerde, in der nunmehr laufenden Angelegenheit und beantrage, die überzählige Beschwerdekopie im Wege der Amtshilfe vom Verwaltungsgerichtshof zu besorgen. In Zeiten des Sparpaketes überlasse ich Ihnen weiters gerne das beiliegende Mehrfachkuvert z.w.V."
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in Beschwerdefällen betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen hat (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur), ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für den Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen §§ 19a und 19b GG 1956 lauten:
"19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.
§ 19 b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."
Daraus, daß gemäß § 19b GG 1956 die Gefahren als besondere für Gesundheit und Leben qualifiziert sein müssen, ergibt sich unter anderem, daß hier alle Gefahren außer Betracht zu bleiben haben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind (siehe beispielsweise das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0285, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1975, Zl. 1365/75 =
Slg. Nr. 8907/A). Das hat sinngemäß für die Erschwerniszulage zu gelten. Dazu kommt weiters (wie im genannten Erkenntnis Zl. 93/12/0285 unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0195 = Slg. Nr. 13272/A ausgeführt wurde), daß für den Anspruch auf Erschwerniszulage die objektiven Besonderheiten des Dienstes an sich maßgebend sind, nicht aber Umstände des Einzelfalles bezogen auf den Beamten.
Im bereits mehrfach bezogenen hg. Erkenntnis
Zl. 93/12/0285, auf das im übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde näher dargelegt, daß der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermochte, daß durch die Verrichtung von Bürotätigkeit in einer Abteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (damals die Abteilung IV.5) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage gegeben wären, wonach auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, daß der Beschwerdeführer diese Tätigkeit als "unterwertig" ansehe oder auch meine, er werde von der "Kollegenschaft auch andauernd gekränkt". Gleiches gelte sinngemäß bezüglich der angesprochenen Gefahrenzulage.
Für die hier vorliegenden Anträge ergibt sich hieraus folgendes: Das Vorbringen im Antrag vom 7. Februar 1993 sowie im Antrag vom 30. August 1995 ist, wie dargestellt, im wesentlichen inhaltsgleich mit dem Vorbringen im Antrag vom 19. Juli 1992, der der Beschwerde Zl. 93/12/0285 zugrundelag, sodaß nach der gegebenen Verfahrenslage aus diesen Anträgen die behauptete Gebührlichkeit der angesprochenen Nebengebühren nicht ableitbar ist. Ebensowenig ist sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift im Ruhestandsversetzungsverfahren ableitbar (Antrag vom 6. Oktober 1993).
Was nun den Antrag vom 14. Februar 1993 und die beiden Anträge vom 21. August 1993 anlangt, kann es wohl sein, daß sich der Beschwerdeführer durch die spätere Beförderung gekränkt gefühlt und diesen Umstand als bedrückend empfunden hat (das ist der sachliche Kern des Vorbringens). Da aber für den Anspruch auf Erschwerniszulage die objektiven Besonderheiten des Dienstes an sich maßgebend sind, nicht aber die Umstände des Einzelfalles bezogen auf den Beamten, was vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles sinngemäß für die Gefahrenzulage zu geltend hat, ist auch hieraus die Gebührlichkeit der angesprochenen Zulagen nicht ableitbar.
Der Beschwerdeführer hat, offensichtlich den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes im mehrfach genannten Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0099 u.a., aufgreifend, vor der belangten Behörde ein ergänzendes Vorbringen zur Sache erstattet (Eingabe vom 18. August 1996) und darin auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren Zl. 94/12/0272 verwiesen. Auch aus dem dort zugrundeliegenden, den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge am 29. April 1993 eingebrachten und in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Schriftsatz ist nach diesen Grundsätzen nichts zu gewinnen.
Ausgehend von den zuvor wiedergegebenen Grundsätzen ist für den Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen, wenn man seine diesbezüglichen Vorbringen in ihrer Gesamtheit betrachtet: Auch damit vermag er nicht die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Erschwernis- oder einer Gefahrenzulage für seine Bürotätigkeit im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufzuzeigen. Damit erübrigt sich auch die Durchführung einer Beweisaufnahme.
Vielmehr waren die Begehren abzuweisen, wobei im Sinne der Ausführungen im mehrfach genannten Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0099 u.a., zwecks abschließender Bereinigung dieser Fragen auszusprechen war, daß dem Beschwerdeführer für diese Tätigkeit weder eine Erschwernis- noch eine Gefahrenzulage gebührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Überlegungen:
§ 55 Abs. 1 VwGG bestimmt, daß in den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG vorgeht, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 leg. cit.) so zu beurteilen ist, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier an sich vor. Nach § 47 Abs. 1 hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60 VwGG. Nach § 48 Abs. 1 VwGG hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei unter anderem Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren sowie des Schriftsatzaufwandes. Abs. 3 leg. cit. regelt den Kostenersatzanspruch des Mitbeteiligten.
Gemäß § 49 Abs. 1 VwGG sind als Ersatz für den Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs. 1 und 3 VwGG Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z. 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht. Demgemäß ist zuletzt die Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994 ergangen.
Das Gesetz stellt demnach für die Feststellung der Höhe des Pauschalkostenersatzes für den Schriftsatzaufwand auf die durchschnittlichen Kosten der Einbringung eines derartigen Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt ab, ohne aber weiter darauf Bedacht zu nehmen, ob der oder die Schriftsätze, den bzw. die ein Beschwerdeführer oder Mitbeteiligter, der Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes hat, eingebracht hat, durch einen Rechtsanwalt verfaßt oder lediglich (§ 24 Abs. 1 VwGG) von einem Rechtsanwalt unterfertigt wurden oder aber vom Beschwerdeführer bzw. Mitbeteiligten ohne Mitwirkung eines Rechtsanwaltes verfaßt wurden. Demgemäß wurden auch dem Beschwerdeführer, der Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG ist und der bislang in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur in wenigen Fällen anwaltlich vertreten war bzw. nur in wenigen Fällen anwaltlich verfaßte Schriftsätze eingebracht hat, stets Schriftsatzaufwand gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 bzw. den früher geltenden Verordnungen zuerkannt.
Die besonderen Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles gebieten allerdings eine andere Lösung: Dabei kann das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht unberücksichtigt bleiben, das insbesondere durch die großen Mengen an Eingaben gekennzeichnet ist, die er bei der belangten Behörde mitunter auch in sehr kurzen Abständen eingebracht hat (fallweise auch mehrere Eingaben an einem Tag). Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten bei der belangten Behörde mehrere Hundert Ordnungszahlen in mehreren Aktenreihen umfassen (vgl. hiezu etwa die Darstellung in dem bereits genannten, zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286; oder aus jüngerer Zeit etwa die - weiteren - Beschlüsse vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0095 und 0096, betreffend den Ersatz der Kosten eines Spanischkurses sowie eines Fotokurses; Zlen. 92/12/0106, 0107, 0112, 0115, 0118, 0157 und 0210 betreffend verschiedene Feststellungsbegehren, unter Hinweis auf Vorentscheidungen betreffend weitere Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers; Zlen. 96/12/0105, 0108, 0111, 0116 und 0163, betreffend verschiedene vermögensrechtliche Ansprüche, oder auch den bereits genannten Beschluß Zlen. 96/12/0165, 0166, 0170, 0171, 0172 und 0173, betreffend Aufwandersatz bzw. Aufwandersatz und Erschwerniszulage, auch unter Hinweis auf weitere, den Beschwerdeführer betreffende hg. Verfahren). Überhaupt erweckt die Verfahrensführung des Beschwerdeführers den Eindruck, daß er die Gelegenheit der Geltendmachung von Ansprüchen, mögen sie nun berechtigt sein oder nicht, dazu nützt, die Behörde "sekkieren" zu wollen. Diesen Eindruck vermittelt beispielsweise auch eine Ansichtskarte, die der Beschwerdeführer anläßlich eines Aufenthaltes auf der Ostseeinsel Rügen "an alle Mitarbeiter der Sektion VI" im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gerichtet hat (Poststempel vom 23. September 1993, dokumentiert im Akt OZ. 527/93 der belangten Behörde, der im
hg. Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0121 vorgelegt wurde. Dieses Verfahren betrifft einen Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1993, gerichtet auf Zuerkennung des "Einkommensausfalles samt Zinsen, Kosten und Spesen" infolge "wissentlich falscher" Ruhestandsversetzung): Dort schreibt der Beschwerdeführer, "ein Tag ohne meine Eingaben muß für Sie sein wie Weihnachten ohne Weihnachtsgeschenke, aber keine Bange, ich komme wieder mit Neuem, selbstverständlich zum Rügen. Schließlich handelt es sich hier um die Insel, die für Juristen gute Ideen liefert". So schließt beispielsweise auch die Eingabe vom 16. März 1994 betreffend den Ersatz von Kosten eines Spanischkurses, die Gegenstand der Säumnisbeschwerde Zl. 96/12/0095 war, mit der Wendung "in der Hoffung, Ihnen wieder Ihre Langeweile vertrieben zu haben, ...".
Für den Beschwerdefall ist aber von besonderer Bedeutung, daß die Klärung der hier maßgeblichen Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof im bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0285, den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, die nun verfahrensgegenständlichen, wie zuvor dargelegt, verfehlten Anträge, die teilweise sogar inhaltsgleich mit jenem Antrag sind, der Gegenstand dieses Erkenntnisses war, mit Säumnisbeschwerden zu verfolgen (wobei auch nicht unbemerkt bleiben soll, daß der Beschwerdeführer beispielsweise am 15. April 1996 18 Säumnisbeschwerden und in der Folge am 29. April 1996 weitere 19 Säumnisbeschwerden eingebracht hat). Vor diesem Hintergrund kann das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers nur dahin verstanden werden, daß es ihm darauf ankommt, durch Einbringung dieser zahlreichen Säumnisbeschwerden weitere Pauschalkostenersätze für Schriftsatzaufwand zuzüglich zu den bereits zuerkannten Schriftsatzaufwendungen in beträchtlicher Höhe vor allem auf Grund von formell berechtigten Säumnisbeschwerden zu erzielen, wobei es sich hier nicht um anwaltlich verfaßte oder anwaltlich unterfertigte Schriftsätze handelt. Angesichts dieser besonderen Umstände muß diese Vorgangsweise des Beschwerdeführers als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, sodaß Kostenersatz nicht zuzuerkennen war.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, ist zugleich aber klarzustellen, daß diese Beurteilung nicht gleichsam unbesehen auf andere Verfahren des Beschwerdeführers übertragen werden kann; diese Frage ist vielmehr erforderlichenfalls jeweils im Einzelfall zu prüfen.
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