VwGH 96/12/0121

VwGH96/12/012118.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages vom 24. Jänner 1993, gerichtet auf Zuerkennung "eines Einkommensausfalles samt Zinsen, Kosten und Spesen" im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 545,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 1992 um seine Versetzung in den Ruhestand einkam. In dieser Eingabe verwies er unter anderem darauf, daß ihm "die Dienstbehörde immer schon mit dem Vorsatz, mir zu schaden, entgegengetreten" sei (der Wortlaut dieser Eingabe ist dem genannten Erkenntnis Zl. 92/12/0286 zu entnehmen).

Mit Eingabe vom 12. Oktober 1992 begehrte er "den bescheidmäßigen Zuspruch einer Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes" und führte als Begründung an, daß er "so gestellt werden möchte, wie wenn die Dienstbehörde mir nicht mit Schädigungsvorsatz entgegengetreten wäre und ich daher den Aktivbezug von IX/6 erreicht hätte. Ich beantrage daher der Höhe nach die Ruhegenußbemessungsgrundlage mit dem Monatsbezug von IX/6, sowie einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren bescheidmäßig zuzusprechen". Die belangte Behörde vertrat zunächst die Auffassung, daß die Entscheidung über letzteren Antrag in die Zuständigkeit des Bundesrechenamtes falle, wies aber schließlich, nachdem der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0142 prokokollierte Säumnisbeschwerde eingebracht hatte, dieses Begehren mit Bescheid vom 7. Oktober 1993, Zl. 475723/527-VI.1/93, ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1996, Zl. 93/12/0303, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen.

Am 25. Jänner 1993 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine mit 24. Jänner 1993 datierte Eingabe ein, die zur Zl. 475723/380-VI.1/93 protokolliert wurde (in der Folge werden Akten der belangten Behörde dieser Aktenreihe und dieser Abteilung nur mit der Ordnungszahl und dem Jahr zitiert), die folgenden Wortlaut hat (diese Eingabe ist hier verfahrensgegenständlich):

 

"Mit Bezug auf den wissentlich falschen Ruhestandsversetzungsbescheid und der damit eintretenden Verkürzung meines Einkommens, die eine so schwere ist, daß sie in rechtlich geschützte Interessen meiner Person eingreift und mir vorsätzlich Vermögensschäden zufügt, beantrage ich die bescheidmäßige Zuerkennung des Einkommensausfalles, der für die Beseitigung aufzuwendenden Zinsen und Ersatz der damit verbundenen anderen Kosten und Spesen. Die Rechtsgrundlage ist unter anderem das Grundrecht auf Freiheit des Eigentums (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention), das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung der Erwerbsfreiheit, Art. 6 StGG und Art. 13 MRK, der ja Drittwirkung entfaltet."

 

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Jänner 1993 ein gleichlautendes Begehren beim Bundesrechenamt eingebracht hatte, welches dieses offenbar auf kurzem Wege der belangten Behörde weiterleitete, weil sich sichtlich das Original in den Akten der belangten Behörde befindet (protokolliert zu OZ. 417/93; Einlaufstampiglie des Bundesrechenamtes vom 28. Jänner 1993).

Mit Erledigung vom 26. Jänner 1993 (ebenfalls OZ. 380/93) an den Beschwerdeführer verwies die belangte Behörde auf den Umstand, daß die behauptete Verminderung des Einkommens infolge Versetzung in den Ruhestand erst mit 1. Jänner 1993, also erst nach Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung, eingetreten sei, sodaß gemäß § 2 Abs. 6 DVG nicht mehr sie, sondern "die über den Pensionsaufwand verfügende Dienststelle" (im Original unter Anführungszeichen), vorliegendenfalls demnach das Bundesrechenamt als Pensionsbehörde erster Instanz, die zur Entscheidung über sein diesbezügliches Ersatzbegehren zuständige Dienstbehörde sei. Im übrigen seien die im ersten Halbsatz der Eingabe vom 24. Jänner 1993 enthaltenen Behauptungen als unrichtig zurückzuweisen. Zugleich werde der Beschwerdeführer daran erinnert, daß er unter anderem mit seiner mit 9. September 1992 datierten Eingabe selbst die Tatsache seiner Dienstunfähigkeit zum Ausdruck gebracht habe.

Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Februar 1993 begehrte der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März 1985 die bescheidmäßige Festsetzung seiner Bezüge in der Höhe der Bezüge der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, weil durch niedrigere Bezüge sein angemessener Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Worauf ein Beamter des Ruhestandes Anspruch habe, nämlich die Sicherung seines angemessenen Lebensunterhaltes, könne einem Beamten des Dienststandes wohl nicht verweigert werden.

Mangels Entscheidung über diesen Antrag vom 26. Februar 1993 erhob der Beschwerdeführer am 15. April 1996 die zur Zl. 96/12/0116 protokollierte Säumnisbeschwerde, die mit dem hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0105, 0108, 0111, 0116 und 0163, dem das Nähere zu entnehmen ist, zurückgewiesen wurde.

Mit der vorliegenden, ebenfalls am 15. April 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über den Antrag vom 26. Jänner 1993 nicht entschieden habe, und bringt vor, er habe ihn "u.a. am 15.4.1993" urgiert (Hinweis auf die zur Zl. 93/12/0158 protokollierte Beschwerde, die einen Vorfall vom

15. bzw. 16. April 1993 betrifft).

Mit Berichterverfügung vom 26. Juni 1996 (der belangten Behörde am 14. August 1996 zugestellt) wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde hat den Bescheid nicht nachgeholt, aber die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, und in einer Gegenschrift die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragt. Darin bestritt die belangte Behörde zunächst mit näheren Ausführungen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den vorliegenden Antrag am 15. April 1993 urgiert und vertrat weiters die Auffassung, sie sei, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Erledigung vom 26. Jänner 1993 mitgeteilt worden sei, zur Entscheidung über das zugrundeliegende Begehren unzuständig. Auch entbehre der Antrag vom 24. Jänner 1993 inhaltlich jeglicher gesetzlichen Grundlage und gehe überdies von der unzutreffenden Voraussetzung aus, die Ruhestandsversetzung sei zu Unrecht und in Schädigungsabsicht erfolgt. Vielmehr habe der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, "also die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bestätigt". Dem Beschwerdeführer sei somit weder ein wissentlich falscher Ruhestandsversetzungsbescheid zugestellt, noch vorsätzlich ein Vermögensschaden durch gesetzwidrige Verkürzung seines Einkommens zugefügt worden, wie er in der verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 24. Jänner 1993 behauptet habe.

An Kosten wurde (lediglich) der Vorlageaufwand verzeichnet.

Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf mit dem am 7. Oktober 1996 eingebrachten Schriftsatz, es gelte auch im Verwaltungsrecht, daß Willenserklärungen von Parteien gegenüber von Behörden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen seien (Anmerkung: der Beschwerdeführer verweist neuerdings bei thematisch vergleichbaren Vorbringen in anderen Schriftsätzen zu anderen Verfahren auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1985, Zl. 82/01/0210; bei dem in seinem weiteren Vorbringen zitierten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. "93/12/0286" handelt es sich offensichtlich um das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis, mit der Zahl - richtig - 92/12/0286). Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren erheblich, brachte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe weiters vor:

 

"Wie im Erk. d.VwGH v.1.2.95 Zl. 93/12/0286 richtig erwähnt, geschah meine Ruhestandsversetzung bloß in der Absicht der "Hinauseiterung", was einem bürgerlichrechtlichen Willensmangel (List, Zwang, Furcht) entspricht. Die anspruchsbegründende Tatsache stammt aus der Zeit des aktiven Dienstverhältnisses, nämlich vom 11.11.1992, Tag des Faschingsbeginnes und der Ausfertigung des Bescheides betr. Ruhestandsversetzung, sodaß nach der eigenen Ansicht der Behörde nicht die Zuständigkeit des Bundesrechenamtes gegeben sein kann, das ja keinen Willensmangel verursachte, zumal es selbst erstmals mir gegenüber im Dezember 1992 in Erscheinung trat.

Was den Vorfall am 15.4.1993 am Eingangstor des Palais Dietrichstein, Minoritenplatz 3, anlangt,stellte der UVS Wien, der mittels Maßnahmenbeschwerde befaßt worden war, fest, daß ich mittels polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt am Betreten des Amtsgebäudes um etwa 9:40 Uhr, also zu einer parteienverkehrsüblichen Zeit, gehindert worden war. Ich wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, daß zusätzlich noch andere Anliegen vorzubringen waren. (...) Die Vorfälle, die sich am 15.4.93 ereigneten, trugen sich direkt am Eingangstor zum Amtsgebäude zu, in dessen dritten Stock nach wie vor die Abteilung VI.1 untergebracht ist.

Da der anspruchsbegründende Anlaß vor dem 1.1.93 eintrat und das Pensionsgesetz keinen Tatbestand kennt, der dem begehren gerecht wird, konnte das Bundesrechenamt nicht befaßt werden. Sonstige Behörden, deren Zuständigkeit angenommen werden kann, bestehen nicht. Eine Zuständigkeit der Gerichte läßt sich aus den Rechtsvorschriften ebenfalls nicht herleiten und mir werden "possessions" im Sinne des Art. 1 d. 1. ZPzMRK entzogen. Was die weitere Antragstellung anlangt, betrat ich seit dem 15.4.1993 nur ein einziges mal das hochheilige Amtsgebäude im Palais Dietrichstein und wurde von Ges. Dr. P kurz für eine Erörterung angehört und danach unter Hinweis auf das bestehende "Lokalverbot" darauf aufmerksam gemacht, daß seitens einiger Mitarbeiter der Behörde meine physische Präsenz im Amtsgebäude unerwünscht ist. (...) Schriftlichkeit des Verfahrens bestand keine, sodaß die Behörde auch über ihre Unzuständigkeit bescheidmäßig entscheiden hätte müssen (...). Sie unterband jede weitere eigene Tätigkeit, sodaß ich sie für säumig halte und die Säumnisbeschwerde einbrachte."

 

Die belangte Behörde brachte hierauf einen weiteren Schriftsatz vom 4. November 1996 ein, in welchem sie - zusätzlich - die Auffassung vertrat, das vom Beschwerdeführer vorliegendenfalls verfolgte, behauptete Recht auf Ersatz eines "Einkommensausfalles" sei bereits der Sache nach mit dem Bescheid vom 7. Oktober 1993, OZ. 527/93, (mit-)erledigt worden (Anmerkung: Es handelt sich um den bereits in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Bescheid, der Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0303, war). Die mit der vorliegenden Beschwerde behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde liege (auch aus diesem Gesichtspunkt) nicht vor.

Voranzustellen ist:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. zur Beschwerde Zl. 96/12/0284) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Im übrigen ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen in Angelegenheit des Beschwerdeführers darauf verwiesen (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur), daß der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.

Davon ausgehend, ist das vom Beschwerdeführer vorliegendenfalls verfolgte Ziel auf Ersatz eines behaupteten Einkommensausfalles samt Zinsen, Kosten und Spesen bereits im Ansatz verfehlt, weil dieses Begehren in der maßgeblichen Rechtsordnung keine Deckung findet. Ob dem Beschwerdeführer, der selbst die Versetzung in den Ruhestand beantragt hatte, aus der antragsgemäßen Entscheidung oder sonst aus einem Verhalten der belangten Behörde in diesem Zusammenhang Ansprüche entstanden sind, die vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind, ist vorliegendenfalls nicht zu untersuchen.

Damit ist aber die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde noch nicht gelöst. Die belangte Behörde beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 6 DVG, wonach bei Personen, die aus dem Dienststand ausgeschieden sind, (nur) zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen ist, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Entgegen der, wenngleich nicht unvertretbaren Auffassung der belangten Behörde sind vorliegendenfalls als "Tatsachen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht die ab dem 1. Jänner 1993 eintretenden Einkommensausfälle anzusehen, stützt der Beschwerdeführer doch sein - verfehltes - Begehren auf einen seiner Auffassung nach "wissentlich falschen Ruhestandsversetzungsbescheid", somit auf Umstände, die sich vor seiner Ruhestandsversetzung ereigneten.

Daraus ist aber für ihn noch nichts gewonnen: Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat ihn die belangte Behörde mit ihrer Erledigung vom 26. Jänner 1993 (im Sinne des § 6 AVG) an die ihrer Auffassung nach zuständige Behörde verwiesen. Meinte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sei dessenungeachtet zuständig, wäre es seine Sache gewesen, auf entsprechende Weise auf einer Entscheidung zu beharren. Das ist aber nicht hervorgekommen. Aus der in der Folge von der belangten Behörde bestrittenen, in der Beschwerde nicht näher ausgeführten Behauptung, er habe den zugrundeliegenden Antrag "u.a. am 15.4.1993, vgl. Beschwerde 93/12/0158" urgiert, ist vorliegendenfalls für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der Hinweis auf die zur Zl. 93/12/0158 protokollierte Beschwerde, die ein Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte (das Nähere ist dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0301, zu entnehmen), kann nach dem gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß sich der Beschwerdeführer damit auf eine dieser Beschwerde in Ablichtung angeschlossene Beschwerde an den UVS Wien vom 16. Mai 1993 beziehen wollte. Sowohl daraus als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dem in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 7. Oktober 1996 eingebrachten Schriftsatz ist zwar dessen Behauptung zu entnehmen, daß er bei der belangten Behörde ein mündliches Vorbringen hätte erstatten wollen. Daraus ergibt sich aber nicht, daß er die bescheidmäßige Absprache über die Zuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich der Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt hätte.

Die belangte Behörde ist daher in ihrer Auffassung, sie habe vorliegendenfalls ihre Entscheidungspflicht nicht verletzt, schon deshalb jedenfalls im Ergebnis im Recht, ohne daß zu prüfen wäre, ob sich dies allenfalls auch nach anderen Gesichtspunkten ergibt, sodaß auf ihre Argumentation nicht weiter einzugehen war.

Nach dem Gesagten war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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